Start FAQ Filesharing Anschlussinhaber
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Wer ist der Anschlussinhaber?

Antwort::
Eine Abmahnung nach Filesharing erfolgt in der Regel an den Anschlussinhaber, welcher die Verletzungshandlung nicht unbedingt selbst begangen haben muss. Häufig werden die Verletzungshandlungen durch andere Familienmitglieder, wie Kinder oder Enkeln begangen. Der Anschlussinhaber ist dagegen die Person, welcher den Vertrag mit dem Internetbetreiber oder Telefonanbieter geschlossen hat, über den damit der Internetanschluss läuft.

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Warum bekomme ich als Anschlussinhaber die Abmahnung, wenn ich die Verletzung selbst nicht begangen habe?

Antwort::
Um eine Rechtsverletzung ahnden zu können, kann der Rechteinhaber zwangsläufig nur auf die Daten zurückgreifen, welche ihm zur Verfügung stehen. Bei Filesharing erhalten der Rechteinhaber bzw. die zur Verfolgung beauftragten Anwälte und Antipiracy-Firmen von den Tauschbörsennutzern die IP-Adresse übermittelt. Aus dieser IP-Adresse kann aber letztendlich nur der Anschlussinhaber über den eigenen Provider ermittelt werden. Aus diesem Grund erhalten Sie als Anschlussinhaber die Abmahnung und wissen in vielen Fällen überhaupt nichts von einer Rechtsverletzung.

Muss ich als Anschlussinhaber für die durch andere Personen begangene Rechtsverletzung geradestehen?

Antwort::
Diese Frage war in den letzten Jahren immer wieder strittig und wurde durch die Gerichte unterschiedlich beurteilt. So gab es eine Entscheidung des LG Mannheim, welche eine Haftung des Anschlussinhabers unter bestimmten Vorraussetzungen verneinte. Danach bejahten viele andere Gerichte weiterhin die Haftung. Die für die Anschlussinhaber positive Entscheidung des LG Mannheim dürfte nun mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.12.2009 entgültig hinfällig sein. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf haftet der Asnchlussinhaber grundsätzlich für die Verletzungsahndlung Dritter. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Nutzung des Anschlusses berechtigt war oder z.B. durch illegale W-LAN-Nutzung von unbefugten Dritten genutzt wurde.

Was bedeutet diese Haftung für mich als Anschlussinhaber rechtlich?

Antwort::
Rechtlich gesehen heißt dies, dass der Anschlussinhaber zur Unterlassung verpflichtet ist. Wenn er die Verletzungshandlung selbst nicht begangen hat, bedeutet dies weiter, dass er, um dem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers gerecht werden zu können, alles Mögliche tun muss, um eine zukünftige Verletzung auch für Dritte auszuschließen. Er muss also letztendlich gegenüber den Mitbenutzern aktiv tätig werden und deren Mitbenutzung des Anschlusses ständig im Auge behalten. Er muss ferner dafür Sorge tragen, dass eine unberechtigte Nutzung z.B. durch Einhacken in ein W-LAN-Netzwerk ausgeschlossen ist. Um dem Rechteinhaber eine Unterlassung für die Zukunft zu garantieren, wird es grundsätzlich erforderlich sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist aber in der Regel zu weit gefasst. Das heißt, dass der Anschlussinhaber meist weniger als gefordert erklären muss. Daher ist auf eine modifizierte (geänderte) Unterlassungserklärung möglichst unter Anwendung des so genannten "Hamburger Brauchs" zurückzugreifen.

Was kann mir als Anschlussinhaber passieren, wenn ich die Unterlassungserklärung nicht oder unvollständig abgebe?

Antwort::
Da der Rechteinhaber bei einer Verletzungshandlung gegen den Anschlussinhaber einen Anspruch auf Unterlassung hat, kann er diesen Anspruch gerichtlich geltend machen. Dies wird regelmäßig im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geschehen. Die einstweilige Verfügung ist innerhalb kurzer Fristen beim Gericht zu beantragen. Durch diese kurzen Fristen sind auch die Fristen in der Abmahnung kurz gehalten, welche selten unangemessen kurz sind. Die einstweilige Verfügung ergeht, wenn die Vorraussetzungen vorliegen, gegenüber dem Anschlussinhaber. ohne, dass dieser in dem Verfahren angehört wird. Die einstweilige Verfügung ist gegenüber den geltend gemachten Kosten  in der Abmahnung wesentlich kostenintensiver.  Der Anschlussinhaber hat erst nach Erhalt der einstweiligen Verfügung die Möglichkeit gegen diese rechtlich vorzugehen. Wenn über den Anschluss tatsächlich eine Verletzungshandlung begangen wurde, wird dieses Vorgehen weder ratsam noch Erfolg versprechend sein und erzeugt weitere Kosten.

Was ändert sich für den Anschlussinhaber nach der BGH-Rechtsprechung vom 12.05.2010?

Antwort::
Am 12.05.2010 gab es eine lang ersehnte Entscheidung des BGH (Az: ZR 121/08) über die Haftung des Anschlussinhabers bei Rechtsverletzungen im Internet. Dabei wurde nochmals eindeutig festgestellt, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich zur Unterlassung verpflichtet ist, wenn er sog. Überwachungs- oder Prüfpflichten verletzt hat (z.B. seinen Wlan nicht ordnungsgemäß gesichert hat). Er haftet also weiter als sogenannter Zustandstörer. Die Frage stellte sich lediglich dahingehend, welche Kosten er für die Abmahnung zu tragen hat. Es wurde festgestellt, dass der Anschlussinhaber unter Umständen geringere Kosten zu übernehmen hat, wenn er selbst keine Rechtsverletzung begangen hat. Ohne hier in den FAQ auf alle Einzelheiten eingehen zu können, ist als Mindestvoraussetzung davon asuzugehen, dass sich der Anschlussinhaber selbst nachvollziehbar entlasten muss. Dies dürfte im Großteil der Einzelfälle nur dadurch möglich sein, wenn der Anschlussinhaber den handelnden Rechtsverletzer mitteilt. Es ist davon auszugehend, dass der tatsächliche Verletzer dann erneut eine Abmahnung erhält, bedeutet dies am Ende zusätzliche Kosten. Da meist der tatsächliche Verletzer ein Familienmitglied ist, dürfte diese Variante am Ende nicht praktikabel sein.

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