Start FAQ Filesharing Unterlassungserklärung
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Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Antwort::
Mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung, verpflichtet sich ein Rechtsverletzer gegenüber dem Rechteinhaber für die Zukunft eine bestimmte Verletzungshandlung (bei Filesharing: die Verpflichtung, in der Zukunft keine Urheberrechtsverletzungen mehr zu begehen) zu unterlassen und im Falle der Zuwiderhandlung eine Strafe zu zahlen.

Es muss also gegenüber dem Rechteinhaber eine Rechtsverletzung bzw. eine behauptete Rechtsverletzung vorausgehen. Muss der Rechteinhaber die Rechtsverletzer nicht dulden, kann sich daraus gegenüber dem Verletzer ein Anspruch auf Unterlassung ergeben. Der Rechteinhaber wird dann in der Regel an den Rechteverletzer eine Abmahnung schicken, in welcher der Rechtsverletzer aufgefordert wird, die Verletzungshandlung zukünftig zu unterlassen. Dieser Abmahnung liegt dann grundsätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Bei Abgabe einer inhaltlich vollständigen Erklärung und dem Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe wird dann davon ausgegangen, dass die Wiederholungsgefahr der Zuwiderhandlung ausgeschlossen ist.

Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?

Antwort::
Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die modifizierte Unterlassungserklärung zeichnet sich lediglich dadurch aus, dass nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist in vielen Fällen zu weit gefasst. In anderen Fällen kann sie aber auch zu eng gefasst sein, um im Einzelfall ein optimales Ergebnis zu erzielen. Letztendlich ist sie aber meistens für den Erklärenden unvorteilhaft verfasst. Durch die modifizierte Unterlassungserklärung wird die der Abmahnung beigelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung geändert und auf den Einzelfall angepasst.

Welchen Inhalt muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung haben?

Antwort::
Bei einer strafbewehrte Unterlassungserklärung gibt es zwei zwingende Mindestinhalte, um die Wiederholungsgefahr für die Zukunft auszuschließen. Benutzt der Erklärende die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung des Rechteinhabers, dürfte der Mindestinhalt in jedem Fall gewahrt sein. Der Abmahnende wird in jedem Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beifügen, welche den Vorraussetzungen genügt. Regelmäßig ist aber von der Nutzung der beigelegten Unterlassungserklärung abzuraten. Für den Erklärenden ist fast immer die Abgabe einer modifizierten (geänderten) Unterlassungserklärung günstiger.

Bei einer selbst erstellten oder abgänderten strafbewehrten Unterlassungserklärung muss aber der Mindestinhalt berücksichtigt werden. Eine Erklärung, welche diesen Inhalt nicht aufweist, ist genau so zu betrachten, als wäre eine Erklärung nicht abgegeben worden. Der Rechtinhaber kann dann mit teuren gerichtlichen Verfahren weiter gegen der Rechteveretzer vorgehen.

Der Erklärende muss sich in jedem Fall verpflichten, den verletzten Tatbestand für die Zukunft zu unterlassen. Da eine sanktionslose Erkärung zur Unterlassung aber für den Rechteinhaber keine Sicherheit darstellt, muss sich der Verletzer darüber hinaus für den Fall der Verletzung gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe verpflichten. Nur mit diesem Vertragstrafenversprechen ist eine Wiederholungsgefahr aus dem Weg geräumt.

Fraglich ist dabei, welche Höhe die Vertragsstrafe haben muss. Gerade bei Filesharing werden hier Vertragsstrafen von den Rechteinhabern um die 5.000,00 € angesetzt. Es besteht aber die Möglichkeit, die feste Vertragsstrafe mit einer dynamischen Vertragsstrafe, nach dem sogenannten "Hamburger Brauch" zu ersetzen.
 

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