Antwort::
Diese Frage war in den letzten Jahren immer wieder strittig und wurde durch die Gerichte unterschiedlich beurteilt. So gab es eine Entscheidung des LG Mannheim, welche eine Haftung des Anschlussinhabers unter bestimmten Vorraussetzungen verneinte. Danach bejahten viele andere Gerichte weiterhin die Haftung. Die für die Anschlussinhaber positive Entscheidung des LG Mannheim dürfte nun mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.12.2009 entgültig hinfällig sein. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf haftet der Asnchlussinhaber grundsätzlich für die Verletzungsahndlung Dritter. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Nutzung des Anschlusses berechtigt war oder z.B. durch illegale W-LAN-Nutzung von unbefugten Dritten genutzt wurde.