Antwort::
Rechtlich gesehen heißt dies, dass der Anschlussinhaber zur Unterlassung verpflichtet ist. Wenn er die Verletzungshandlung selbst nicht begangen hat, bedeutet dies weiter, dass er, um dem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers gerecht werden zu können, alles Mögliche tun muss, um eine zukünftige Verletzung auch für Dritte auszuschließen. Er muss also letztendlich gegenüber den Mitbenutzern aktiv tätig werden und deren Mitbenutzung des Anschlusses ständig im Auge behalten. Er muss ferner dafür Sorge tragen, dass eine unberechtigte Nutzung z.B. durch Einhacken in ein W-LAN-Netzwerk ausgeschlossen ist. Um dem Rechteinhaber eine Unterlassung für die Zukunft zu garantieren, wird es grundsätzlich erforderlich sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist aber in der Regel zu weit gefasst. Das heißt, dass der Anschlussinhaber meist weniger als gefordert erklären muss. Daher ist auf eine modifizierte (geänderte) Unterlassungserklärung möglichst unter Anwendung des so genannten "Hamburger Brauchs" zurückzugreifen.