Start FAQ Filesharing Anschlussinhaber Was ändert sich für den Anschlussinhaber nach der BGH-Rechtsprechung vom 12.05.2010?

Was ändert sich für den Anschlussinhaber nach der BGH-Rechtsprechung vom 12.05.2010?

Antwort::
Am 12.05.2010 gab es eine lang ersehnte Entscheidung des BGH (Az: ZR 121/08) über die Haftung des Anschlussinhabers bei Rechtsverletzungen im Internet. Dabei wurde nochmals eindeutig festgestellt, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich zur Unterlassung verpflichtet ist, wenn er sog. Überwachungs- oder Prüfpflichten verletzt hat (z.B. seinen Wlan nicht ordnungsgemäß gesichert hat). Er haftet also weiter als sogenannter Zustandstörer. Die Frage stellte sich lediglich dahingehend, welche Kosten er für die Abmahnung zu tragen hat. Es wurde festgestellt, dass der Anschlussinhaber unter Umständen geringere Kosten zu übernehmen hat, wenn er selbst keine Rechtsverletzung begangen hat. Ohne hier in den FAQ auf alle Einzelheiten eingehen zu können, ist als Mindestvoraussetzung davon asuzugehen, dass sich der Anschlussinhaber selbst nachvollziehbar entlasten muss. Dies dürfte im Großteil der Einzelfälle nur dadurch möglich sein, wenn der Anschlussinhaber den handelnden Rechtsverletzer mitteilt. Es ist davon auszugehend, dass der tatsächliche Verletzer dann erneut eine Abmahnung erhält, bedeutet dies am Ende zusätzliche Kosten. Da meist der tatsächliche Verletzer ein Familienmitglied ist, dürfte diese Variante am Ende nicht praktikabel sein.

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