Start FAQ Filesharing Unterlassungserklärung Welchen Inhalt muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung haben?

Welchen Inhalt muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung haben?

Antwort::
Bei einer strafbewehrte Unterlassungserklärung gibt es zwei zwingende Mindestinhalte, um die Wiederholungsgefahr für die Zukunft auszuschließen. Benutzt der Erklärende die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung des Rechteinhabers, dürfte der Mindestinhalt in jedem Fall gewahrt sein. Der Abmahnende wird in jedem Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beifügen, welche den Vorraussetzungen genügt. Regelmäßig ist aber von der Nutzung der beigelegten Unterlassungserklärung abzuraten. Für den Erklärenden ist fast immer die Abgabe einer modifizierten (geänderten) Unterlassungserklärung günstiger.

Bei einer selbst erstellten oder abgänderten strafbewehrten Unterlassungserklärung muss aber der Mindestinhalt berücksichtigt werden. Eine Erklärung, welche diesen Inhalt nicht aufweist, ist genau so zu betrachten, als wäre eine Erklärung nicht abgegeben worden. Der Rechtinhaber kann dann mit teuren gerichtlichen Verfahren weiter gegen der Rechteveretzer vorgehen.

Der Erklärende muss sich in jedem Fall verpflichten, den verletzten Tatbestand für die Zukunft zu unterlassen. Da eine sanktionslose Erkärung zur Unterlassung aber für den Rechteinhaber keine Sicherheit darstellt, muss sich der Verletzer darüber hinaus für den Fall der Verletzung gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe verpflichten. Nur mit diesem Vertragstrafenversprechen ist eine Wiederholungsgefahr aus dem Weg geräumt.

Fraglich ist dabei, welche Höhe die Vertragsstrafe haben muss. Gerade bei Filesharing werden hier Vertragsstrafen von den Rechteinhabern um die 5.000,00 € angesetzt. Es besteht aber die Möglichkeit, die feste Vertragsstrafe mit einer dynamischen Vertragsstrafe, nach dem sogenannten "Hamburger Brauch" zu ersetzen.
 

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