Moralische Betrachtung der Abmahnung
Wenn Sie eine Verletzung begangen haben, hat der Rechteinhaber Ansprüche gegen Sie. Die widerrechtliche Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist ein Eingriff in das Eigentum des Rechteinhabers. Schließlich verdient z.B. ein Musiker durch Verkauf seiner Titel Geld. Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, wenn er diese Rechte wahrnimmt. Es gibt keine Privilegierung von verschiedenen zivilrechtlichen Ansprüchen. Jeder kann es nachvollziehen, wenn ein Gläubiger einen Zahlungsanspruch geltend macht, weil der Dritte ihm Geld schuldet. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich der Eigentümer zu Wehr setzt, wenn ein Dritter unberechtigt seinen PKW nutzt. Aus diesem Fall darf man die Geltendmachung der Ansprüche grundsätzlich nicht als verwerflich ansehen. Anders sieht es freilich aus, wenn man berücksichtigt, dass es Anwaltskanzleien gibt, welche eine Vielzahl solcher Abmahnungen erstellen. Obgleich es sich dann um Musterschreiben handelt, verlangen die Kanzleien oft enorme Summen an Anwaltsgebühren. Dies könnte dann unter dem Begriff der sogenannten Massenabmahnung fallen. Daran kann man ansetzen, aber nicht an der Abmahnung selbst.