Artikel „Filesharing – ein erhebliches finanzielles Risiko“

Unsere Kanzlei hat sich in den letzten Jahren auf dem Gebiet Internetrecht spezialisiert. Aus diesem Grund wurde letzten Monat unser Internetprojekt www.internetrecht-sachsen.de ins Leben gerufen. Wir bieten dort umfangreiche Informationen über das Internetrecht.

Einer der Schwerpunkte liegt dabei auf dem Gebiet Urheberrecht insbesondere Filesharing. Wir haben dahingehend schon eine Vielzahl von Mandate mit verschiedenen gegnerischen Rechteinhabern vertreten. In vielen Fällen ist es möglich (dies kommt allerdings auf die gegnerische Anwaltskanzlei an), vertretbare Ergebnisse bei den Zahlungen zu erzielen. Es lohnt sich daher grundsätzlich nicht nur schwarz oder weiß zu sehen. Das heißt, sowohl die vollständige Unterwerfung bezüglich den in der Abmahnung enthaltenen Forderungen, ist kaum sinnvoll. Auf der andern Seite birgt das Ignorieren in den meisten Fällen noch größere rechtliche und finanzielle Folgen. Es ist daher grundsätzlich davon abzuraten. Meist ist ein Vorgehen dazwischen richtig und Erfolg versprechend. Eine Einigung kann in dem häufigsten Fällen erzielt werden.

Dies bedeutet, dass die Unterlassungserklärung modifiziert und bezüglich des Schadensersatzanspruches bzw. Kostenerstattungsanspruches eine Herabsetzung angestrebt werden sollte. Dies ist aber nur an Hand des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Umfangs der Verletzungshandlung durch einen Rechtskundigen möglich. Anwaltlicher Rat sollte daher nicht von vorn herein auf Grund weiterer Kosten ausgeschlossen werden. Dabei ist zu bedenken, dass sowohl bei der Unterwerfung, als auch bei dem Ignorieren der Abmahnung erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen entstehen können. Ein pauschaler Rat kann dahingehend nicht gegeben werden.

Besonders das Thema „Haftung des Anschlussinhabers“ ist immer wieder ein großes Problem. Oft sind es Minderjährige oder gerade volljährig gewordene Kinder, welche den Anschlussinhaber in die Misere bringen. Der Anschlussinhaber bekommt eine Abmahnung, obwohl er selbst nichts gemacht hat. Es gibt zwar einige wenige Gerichtsurteile, welche die Haftung des Anschlussinhabers ausschließen. Diese kommen aber in den meisten Fällen nicht zum Tragen, da der Rechteinhaber in der Regel die Auswahl unter verschiedenen zuständigen Gerichten haben wird.

Mehr zum Thema können Sie nachlesen unter:

-Anspruch auf Schadensersatz und Kostenerstattung durch den Abmahnenden

-mit welchen Kosten muss ich rechnen?