Anspruch auf Schadensersatz durch Abmahnenden

Der Rechteinhaber hat bei einer Rechteverletzung gegenüber dem Verletzer grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Der Schadensersatz kann sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzen. Hat der Rechteinhaber einen geldwerten Nachteil durch die Verletzung, hat diesen der Verletzer zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Verletzer die Kosten zu ersetzen, welchen der Rechteinhaber für die Abwehr der Rechteverletzung aufwenden muss. Dazu zählen vor allem Kosten für die Beauftragung eines Anwaltes, welcher eine Abmahnung verfasst und zur Unterlassung auffordert.Dass ein Anspruch auf Kostenerstattung bei einer Verletzung besteht, steht grundsätzlich fest. Fraglich ist allerdings die Höhe. Einerseits ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Anwaltsgebühren nach dem Streitwert und der Gebührenhöhe angemessen sind. Häufig sind diese überhöht. Der Rechteinhaber hat keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes. Ein Schadensersatz muss nachgewiesen werden. Der Schaden muss grundsätzlich im Wege der sog. Lizenzanalogie berechnet werden. Es gibt zwar noch andere Berechnungsmethoden. Hierauf soll aber, da die Lizenzanalogie die am häufigsten angewandte Methode ist, nicht weiter eingegangen werden. Die Geltendmachung eines Pauschalbetrages zeigt häufig, dass der Schaden nicht genau beziffert werden kann. Grundsätzlich wird man daraus ableiten können, dass der Verletzer den Schaden gerade nicht beziffern bzw. nachweisen kann. Vorsichtig sollte man aber dabei sein, wenn die Verletzung einen sehr hohen Schaden verursacht haben könnte. Es wäre dann möglich, dass man mit der Ablehnung des pauschalierten Schadens den Rechteinhaber dazu bringt, genau zu prüfen, ob der Schaden tatsächlich nachweisbar ist. Es besteht dann durchaus die Gefahr, dass ein nachgewiesener Anspruch wesentlich höher als der pauschalierte ist.