Gesetzes- und Rechtsprechungsänderung beim Wettbewerbsbrecht

Gerade bezüglich des Wettbewerbsrechts spielen darüber hinaus EU-Richtlinien eine Rolle. Die gesetzliche Umsetzung in den Mitgliedsstaaten ist uneinheitlich. Dies führte bereits in einigen Fällen, dass vor dem Europäischen Gerichttshof (EuGH)  Formulierungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen als dem EU-Recht nicht rechtskonform eingestuft worden sind, obgleich sie den deutschen Gesetzen, sprich der deutschen Umsetzung der Richtlinien, entsprachen. Auch für den Juristen, welche auf dem Gebiet tätig ist, ist es nahezu unmöglich in jedem Punkt rechtmäßige AGB oder Widerrufsbelehrungen zu erstellen.

Als Beispiel sei hier anzumerken, dass es Passagen in der Muster-Widerrufsbelehrung (damals nach BGB-Infomationsverordnung) gab, welche von einem Gericht als rechtsmäßig angesehen wurden. Ein anderes Gericht dagegen vertrat die Meinung, dass die Erklärung rechtswidrig ist, wenn diese Passagen fehlten. Wie man sich auch entschied, man konnte es dem einen oder anderen Gericht einfach nicht Recht machen.

Im Rahmen der Widerrufsbelehrung wurde nun durch den Gesetzgeber mehrfach „herumgedoktort“, was sich in häufig wechselnden Musterverordnungen zum Widerrufsrecht widerspiegelte. Eine klare „rechtmäßige“ Linie wurde aber nicht gefunden. Am 11.06.2010 trat erstmals ein Muster einer Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung in Kraft, welche Gesetzesrang haben. Vorher hatten diese nur Verordnungscharakter (geregelt in der BGB-Informationsverordnung) und war damit für die Gerichte nicht bindend, weshalb es auch zu derart verschiedenen Entscheidungen kam. Ob sich dieses Muster mit Gesetzesrang nun tatsächlich als „abmahnfest“ erweist, bleibt abzuwarten. Allerdings muss man wohl kein Prophet sein, um die neuen Abmahnwellen rollen zu sehen, insbesondere dann wenn sich der Europäische Gerichtshof zu einzelnen Regelungen zu Wort meldet. Die gesamten Informationpflichten und Muster von Belehrungen wurden von der BGB-Informationsverordnung nun in den 7. Teil des EGBGB ab Art. 240, insbesondere Art. 246 EGBGB, bzw. die Belehrungsmuster als Anlage zum EGBGB übernommen. Der neue § 360 BGB verweist nun mit Gesetzesrang auf diese Musterbelehrungen. Ab dem 04.08.2011 gilt nun ein neues Muster der Widerrufsbelehrung. Es wird ein Urteil des europäischen Gerichtshofes zum Wertersatz in diesem neuen Muster umgesetzt.