Internetrecht Filesharing

Sie haben eine Abmahnung wegen der
Nutzung von Filesharing
(Tauschbörsensysteme,
P2P, Torrent, E-Mule, E-Donkey …)
erhalten?


Dann sollten Sie jetzt unbedingt die
richtige Entscheidung treffen !


Von dem in Foren und Blogs oft geratenen Ignorieren der Abmahnung ist abzuraten.

Bedenken Sie auch, dass Sie regelmäßig als Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen anderer Personen haften, welche berechtigt oder unberechtigt Ihren Internetanschluss nutzen. 


Informieren Sie sich auf unserer Seite 

oder rufen Sie uns unverbindlich an! 

 

Eine Beratung und Bearbeitung der Abmahnung ist durch Nutzung der elektronischen Möglichkeiten deutschlandweit gewährleistet.


Unter dem Menüpunkt „Internetrecht Filesharing“ finden Sie umfangreiche Informationen rund um das Thema der Rechtsverletzung und Rechtsfolgen bei der Nutzung von Tauschbörsen. Weitere allgemeine Fragen zur Abmahnung und Unterlassungserklärung finden Sie im Menüpunkt Internetrecht allgemein.

Bereits seit mehreren Jahren werden Rechtsverletzungen, welche durch „Datenklau“ im Rahmen von Filesharing begangen werden, abgemahnt. Das Vorgehen der Rechteinhaber erfolgt aber immer gezielter. Damit steigt auch die Zahl der Abgemahnten ständig. Das gezielte Vorgehen erhöht daher das Risiko einer Abmahnung enorm.

Dies dürfte nicht zuletzt auf die im Herbst 2008 erfolgte Änderung des Urheberrechtsgesetzes zurückzuführen sein. Vor der Änderung des UrhG musste der Rechteinhaber eine strafrechtliche Ermittlung einleiten. Erst nach Anzeigeerstattung war es möglich über die IP-Adresse an die Adressdaten des Anschlussinhabers zu gelangen. Durch die Änderung kann der Rechteinhaber bzw. deren Anwälte die Auskunft ohne Einschaltung der Ermittlungsbehörde bei den Providern direkt anfordern. Diese Möglichkeit führt zu einer höheren Effizienz und geht darüber hinaus wesentlich schneller.

Das größte Problem bei Abmahnungen im Bereich Filesharing liegt darin, dass in vielen Fällen die Abgemahnten von einer Rechtsverletzung bzw. der Nutzung von Tauschsystemen keinerlei Kenntnis haben. Die Abmahnung wird an den Inhaber der Telefon- bzw- Internetanschluss adressiert, deren Daten die Rechteinhaber über den Provider erhalten haben. Häufig wurde die Verletzungshandlung dagegen durch Familienangehörige, oft Kinder, begangen. Unabhängig davon geht die herrschende Rechtssprechung davon aus, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung Dritter haftet.

Dies bedeutet, dass in vielen Fällen der Anschlussinhaber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet ist. Dies kann aber nur anhand des Einzelfalles entschieden werden. Meist ist es sinnvoll oder erforderlich, nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungsererklärung, sondern eine geänderte Unterlassungserklärung (modifizierte Unterlassungserklärung) unter Benutzung des so genannten Hamburger Brauchs abzugeben.