Gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches

Der Rechteinhaber kann seinen Anspruch in einem Hauptsacheverfahren (Unterlassungsklage) geltend machen. Dies ist ein Klageverfahren, welches in der Regel mehrere Monate dauert. Da der Anspruchinhaber bestrebt ist, sein Recht so schnell wie möglich durchzusetzen, wird er aber in der Regel das Eilverfahren wählen und eine einstweilige Verfügung beantragen. Da es aber für diesen Anspruch einige Vorraussetzungen gibt, kann im Einzelfall auch ein Hauptsacheverfahren sinnvoll sein. Für den Antrag einer einstweiligen Verfügung sind insbesondere Fristen zu beachten, welche relativ kurz sind. Sind diese Fristen überschritten, bleibt dem Rechteinhaber nur noch das normale Klageverfahren. Da bedeutet aber für den Abgemahnten eine lange Rechtsunsicherheit. In der Abmahnung wird meist mit der einstweiligen Verfügung gedroht, sollte die Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Viele Empfänger einer Abmahnung informieren sich und wissen, dass die einstweilige Verfügung innerhalb weniger Wochen beantragt werden muss. Da diese sehr schnell erlassen wird, hat der Abgemahnte innerhalb weniger Wochen über das Bestehen einer einstweiligen Verfügung Kenntnis. Liegt dies nicht vor, wiegen sich viele Abgemahnte nach einigen Monaten in Sicherheit. Dies ist aber ein gefährlicher Trugschluss. Das Hauptsacheverfahren kann nämlich solange durchgeführt werden, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Die Verjährung beträgt grundsätzlich drei Jahre. Daher muss man einige Jahre warten, bis man wirklich sicher sein kann, dass sich die Angelegenheit erledigt hat. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr natürlich geringer wird, umso länger man nichts mehr gehört hat. Hat man sich einmal entschlossen, die Erklärung nicht zu unterzeichnen, bleibt einem letztendlich eh keinerlei Möglichkeit, als zu hoffen, dass die Sache stillschweigend erledigt ist.Das normale Klageverfahren wird darüber hinaus auch dann durchgeführt, wenn der Antragsgegner eine einstweilige Verfügung erhalten hat und diese im Hauptsacheverfahren umfangreich geklärt haben möchte.