Artikel „Internetrecht – moralische Betrachtung einer Abmahnung und anwaltlicher Rat“

Die Kanzlei Weigert & Wolf hat sich in den letzten Jahren, neben anderen Rechtsgebieten, wie Verkehrsrecht, Kapitalanlagenrecht, Bußgeldrecht, vor allem auf dem Gebiet Internetrecht spezialisiert. Da das Internet immer noch von vielen Nutzern als „rechtsfreier“ Raum gesehen wird, haben wir mit unserer Webprojekt www.internetrecht-sachsen.de versucht einen Grobüberblick über diese Thematik zu verschaffen. Wir bearbeitzen derzeit eine große Anzahl von Mandanten, welche aufgrund von Filesharing Abmahnungen von Rechteinhabern erhalten haben.

Immer wieder kommt die Frage, ob die Abmahnung denn gerechtfertigt ist. Diese Frage ist einer moralischen Betrachtung zu unterziehen. Wir wollen hier keine wissenschaftliche Betrachtung der Moral der Abmahnung anstellen und damit den Leser abschrecken. Aber der Abgemahnte muss sich genau überlegen, ob er die Verletzung begangen hat. Bejaht er diese Frage, dann ist die Abmahnung sowohl rechtlich, als auch moralisch gerechtfertigt. Kein Internetnutzer muss sich gefallen lassen, dass ihm sein Fahrrad gestohlen wird. Und kein Urheber muss sich gefallen lassen, dass ein Internetnutzer durch „Datenklau“ sein Urheberrecht verletzt. Wenn diese Einsicht des Abgemahnten vorhanden ist, besteht auch für unsere Fallbearbeitung die Möglichkeit, die Angelegenheit so abzuwickeln, dass der Abgemahnte mit einem „blauen Auge“ davon kommt. Meist ist mit den Urhebern und deren Anwälten eine vertretbare Klärung der Angelegenheit möglich. Auf unserer Internetseite haben wir das Thema der moralischen Betrachtung ebenfalls beleuchtet.

Die nächste Frage ist, ob bei einer Abmahnung anwaltlicher Rat erforderlich ist. Wenn wir nun erklären, dass dies der Fall ist, wird der Abgemahnte sagen, dass das natürlich jeder Anwalt sagen wird. Der Schuhputzer wird schließlich auch sagen, dass die Schuhe dreckig sind und geputzt werden müssen. Aber der Fall ist hier etwas schwieriger. Auch wenn es nicht gut aussieht, passiert nichts, wenn man drei Tage länger mit dreckigen Schuhen herumläuft. Hier geht es aber um die Frage, ob man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss, welche 30 Jahre bindend ist. Will man diese abgeben, stellt sich die Frage, ob man eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben sollte. Weiter ist zu prüfen, ob nicht die modifizierte Unterlassungserklärung unter Nutzung des so genannten „Hamburger Brauchs“ abgegeben werden sollte.

Auf der anderen Seite droht eine wesentlich teurere einstweilige Verfügung, wenn nichts unternommen wird. Vor dem Rat in vielen einschlägigen Blogs und Foren, in welchen viele Abgemahnte erklären, Abmahnung ignorieren und in die Rundablage, kann nur gewarnt werden. Natürlich habe ich selbst kaum einen Beitrag gelesen, aus welchem hervorgeht, dass die vorherige Meinung, alles zu ignorieren, falsch war. Es gibt wenige, welche sich dahingehend outen, zu sagen, meine vorherige Meinung war falsch, jetzt hats mich erwischt. Also Vorsicht mit solchen vermeintlichen Erfahrungswerten. Nur anhand des Einzelfalls kann letztendlich ein Anwalt feststellen, ob etwas und was zu unternehmen ist.

Zu dem gesamten Thema finden Sie eine Vielzahl von Beiträgen auf unserer Webseite:

www.internetrecht-sachsen.de .

Wir stehen Ihnen gern unverbindlich in einem Telefonat unter 037298 / 95708 zur Verfügung. Oder senden Sie eine e-Mail an: ra.weigert@weigert-wolf.de

Ihre Rechtsanwälte Weigert & Wolf

 

veröffentlicht bei www.booqmarks.de am 02.10.2009

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