Störerhaftung

Bei rechtsverletzungen durch Filesharing ergibt sich die Haftung aus der Strörereigenschaft der betiligten Personen. Bei der Störerhaftung sind grundsätzlich zwei Haftungsmöglichkeiten gegeben. Der sogeannte Handlungsstörer und der sogeannte Zustandsstörer kommen bei der Haftung in Betracht.

Handlungsstörer:
Wie sich aus dem Begriff bereits entnehmen lässt, haftet die Person, welche durch ihre Handlung eine Rechtsverletzung (Störung der Rechtsordnung) begeht. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die handelnde Person eine Rechtsverletzung zu unterlassen hat und einen entstandenen Schaden ersetzen muss. Beim Filesharing ist die Person, welche urheberrechtlich geschützte Werke durch Nutzung von tauschbörsen getauscht hat, der Handlungssörer. Als andere Beispiel sei hier der Autofahrer zu nennen, welcher einen Unfall verursacht hat. Die Rechtsverltzung, nämlich einen Sachs oder Personenschaden verschuldet zu haben, wurde durch die Handlung des Fahrens begangen.

Zustandsstörer:
Neben dem Handlungsstörer gibt es noch den sogenannten Zustandssörer, welcher grundsätzlich auch ohne Verschulden haftet. Der Zustandstörer haftet dadurch, dass er den Zustand geschaffen hat, der zu der Rechtsverletzung geführt hat. Dies ist bei der Haftung des Anschlussinhabers bedeutsam. Er hat den Anschluss inne und schaft damit über seinen Anschluss die Möglichkeit der Rechtsverletzung. Hat der Anschlussinhaber selbst durch Filesharing die Rechte Dritter verletzt, so ist er Handlungsstörer. Er ist dann benfalls Zustandsstörer, da er sowohl den Zustand geschaffen, aber auch selbst die Handlung begangen hat. Wird aber die Rechtsverletzung durch eine dritte Person, häufig durch Familienmitgliedern, begangen, so hat sich der Zustandstörer das Verschulden der dritten Person, dem Handlungsstörer anrechnen zu lassen. Der Zusatndsstörer haftet durch die Zurechnung grundsätzlich verschuldensunabhängig. Im obigen Beispiel ist Halter des Fahrzeuges der Zustandsstörer. Hat er eine andere Person fahren lassen, welche den Unfall verursachte, haftet er als Halter neben dem Fahrer für den Schaden.