Unterlassungserklärung, „Hamburger Brauch“

Der sogenannten „Hamburger Brauch“ ist ein mittlerweile häufig genutztes Rechtskonstrukt, welcher sich aus der Rechtsprechung bezüglich der Vertragsstrafenhöhe in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entwickelt hat. Grundsätzlich ist es erforderlich, sich zu der Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe zu verpflichten, sollte gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden. Diese Vertragsstrafe steht grundsätzlich der Höhe nach fest. Dann spielt es keine Rolle, ob es sich um den ersten oder bereits um den zehnten Verstoß handelt. Die vereinbarte Strafe ist mit dem Verstoß verwirkt. Aus dieser Problematik hat sich der „Hamburger Brauch“ entwickelt. Dabei wird berücksichtigt, dass ein Verstoß weniger Gewichtung hat, als mehrere Verstöße. Der Verletzer erklärt sich dahingehend bereit, eine Vertragsstrafe zu zahlen, welche der Rechteinhaber nach billigem Ermessen festsetzt. Gibt es über die Höhe Streit, besteht hier noch die Möglichkeit, dass ein Gericht bestimmt, ob die Festsetzung des Rechteinhabers billig und damit angemessen war. Sieht das Gericht in seiner Entscheidung eine geringere Vertragsstrafe als angemessen an, zahlt der Verletzer eben nur den geringeren Betrag. Da der Rechteinhaber in dem Verfahren dann mit dem höheren Betrag unterliegt und in diesem Umfang die gerichtlichen Kosten zu tragen hat, wird er sich überlegen müssen, ob er wirklich gewillt ist, den Betrag anfangs zu hoch anzusetzen. In der Praxis hat sich die Anwendung als vorteilhaft erwiesen, da die Gerichte bei Erstzuwiderhandlungen häufig unter dem Wert bleiben, welcher sonst in der Unterlassungserklärung gefordert wird. Allerdings besteht, vor allem bei mehreren Verstößen auch die Gefahr, dass die Vertragsstrafe über den festen Betrag hinausgeht.

Modifizierte Unterlassungserklärung

Modifizierte Unterlassungserklärung nennt man die abgegebene Unterlassungserklärung des Verletzers, welche dieser angepasst hat. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, welche der Verletzer abgeben soll. In den meisten Fällen ist diese Unterlassungserklärung anzupassen oder zu ändern. Einerseits muss sich der Verletzer nur über die tatsächlich begangene Rechtsverletzung zur Unterlassung verpflichten. Bereits dieser Punkt in der Erklärung wird häufig durch den Rechteinhaber überzogen. Sprich der Verletzer soll sich über die Verletzung hinaus zur Unterlassung verpflichten, was in einzelnen Ausnahmefällen durchaus auch einmal ratsam sein kann. Daher ist unter Umständen der Umfang über die Unterlassung zu ändern und den Tatsächlichkeiten anzupassen.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die angegebene Vertragsstrafe angemessen ist. Wir empfehlen beispielsweise in vielen Fällen, den sogenannten „Hamburger Brauch“ anzuwenden. Weiterhin beinhaltet die beigelegte Unterlassungserklärung meist neben der Unterlassung selbst und der Vertragsstrafe eine weitergehende Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes aus der bereits begangenen und der Abmahnung vorausgehenden Verletzung. Oft soll auch der Kostenerstattungsanspruch der abmahnenden Rechtsanwälte in einer bezifferten Höhe, welche dann weitaus höher liegt, als das „Angebot“ in der Abmahnung selbst, anerkannt werden. Eine Anerkennung eines Schadensersatzanspruches oder der Verletzungshandlung „dem Grund nach“ und/oder des Kostenerstattungsanspruches  sollte der Verletzer in der strafbewehrten Unterlassungsrklärung grundsätzlich nicht vornehmen. Der Rechteinhaber hat im Rahmen der Unterlassungserklärung auch keinen Anspruch auf sonstige Erklärungen, z.B.  über den Schadensersatzanspruch.

Allerdings sei anzumerken, dass es durchaus Einzelfälle gibt, bei denen die Erklärung im Rahmen einer umfangreichen Streitbeilegung auch dahingehend erweitert werden sollte.

Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Verletzer. Dies bedeutet aber nur, dass die Unterlassungserklärung ein außergerichtliches Vorgehen des Rechteinhabers darstellt. Da der Rechteinhaber die Abgabe außergerichtlich nicht erzwingen kann, vermag er den Verletzer auch nicht zur Abgabe zwingen. Nutzt der Verletzer die Möglichkeit der grundsätzlich wesentlich preiswerteren Abgabe der Unterlassungserklärung und somit die außergerichtliche Streitbeilegung nicht, ist damit zu rechnen, dass der Rechteinhaber seinen Anspruch auf Unterlassung gerichtlich geltend macht. Daher ist genau zu prüfen, ob sich der Verletzer dem Risiko aussetzen will, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht, was mit zusätzlichen erheblichen Kosten verbunden ist.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung allgemein

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu, eine Wiederholungsgefahr nach einer bestimmten Rechtshandlung auszuräumen. Voraussetzung ist daher, dass eine unerlaubte Rechtshandlung begangen worden ist, welche der Rechteinhaber nicht zu dulden hat. Wird eine solche Rechtsverletzung ausgeübt, ist die Wiederholungsgefahr grundsätzlich gegeben. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Wiederholungsgefahr nach der ersten Verletzung zu vermuten ist.

Durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Verletzer die Möglichkeit, durch freiwillige Abgabe der Erklärung den Unterlassungsanspruch eines Dritten anzuerkennen und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. In der Erklärung verpflichtet sich der Verletzer, die unerlaubte Handlung zu unterlassen.

Liegt eine Verletzungshandlung vor, ist zu prüfen, ob man durch Abgabe der Erklärung weitere Kosten sparen kann. Eine Verletzung kann sogar manchmal indirekt vorliegen, auch wenn man selbst aktiv keine Verletzung begangen hat. Auch ein passives Tun oder Zulassen kann einen Unterlassungsanspruch hervorrufen. Wurde keine Verletzungshandlung begangen, kann es in seltenen Einzelfällen dennoch ratsam sein zu überlegen, eine Erklärung abzugeben, wenn z.B. die Beweislage zweifelhaft ist.

Inhaltlich ist es erforderlich, dass der Verletzer sich zur Unterlassung der bereits erfolgten Verletzung verpflichtet. Die in den Abmahnungen beigelegte Unterlassungserklärung ist in vielen Fällen zu weit gefasst. Daher ist zu prüfen, ob die Erklärung in dem Umfang abgegeben werden sollte. Häufig sind an dieser Stelle Änderungen über den Erklärungsinhalt erforderlich oder ratsam. Meist handelt es sich dabei um Kürzungen. Es gibt aber auch Fälle, in denen es sinnvoll ist, die Erklärung zu erweitern und sich damit einer umfangreicheren Erklärung zu unterziehen. Eine geänderte Unterlassungserklärung nennt man modifizierte Unterlassungserklärung.

Zu der Erklärung über die Unterlassung selbst, ist es erforderlich, dass sich der Erklärende bei Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe mag vom Einzelfall abhängen und in vielen Fällen in der Erklärung anzupassen sein. Eine „Strafzahlung“ von 5.000,00 € ist aber durchaus in vielen Fällen üblich, wobei wir bzgl. der Höhe der Vertragsstrafe meist den sogenannten „Hamburger Brauch“ empfehlen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragstrafe im Falle der Zuwiderhandlung spricht man daher auch von der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Vertragsstrafe ist ein zivilrechtlicher Anspruch. Der Begriff „strafbewehrt“ hat nichts mit einer Straftat zu tun, sondern bezeichnet die Vereinbarung der Vertragsstrafe. Selbstverständlich kann eine Verletzung aber auch strafrechtlich relevant sein.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe ist in der Unterlassungserklärung erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass sich jeder problemlos zu einer Unterlassung erklären kann, wenn ihn bei einem erneuten Verstoß keine Rechtsfolge trifft. Durch die Verpflichtung zur Vertragsstrafenzahlung wird gewährleistet, dass sich der Verletzer ernsthaft davon abgehalten sieht, eine Verletzung zu begehen, da er ansonsten die hohe Strafe schuldet. Nur durch eine solche Vertragsstrafe kann nach der Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.

Einen Anspruch zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen hat der Rechteinhaber im Rahmen einer Unterlassungserklärung dagegen grundsätzlich nicht. Lediglich für den Fall, dass das Angebot, welches unterbreitet wurde, sehr entgegenkommend ist, kann es sinnvoll sein, von dieser Regel im Einzelfall abzuweichen.

Unterlassungsanspruch allgemein

Wird durch eine Handlung gegen Rechte Dritter verstoßen, so hat der Rechteinhaber in der Regel einen Anspruch auf Unterlassung. Rechte, gegen welche verstoßen werden können, sind z.B. das Eigentum oder der Besitz an einer Sache. Im Internet sind es dagegen häufig Urheber-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechte. Der Inhaber muss es nicht dulden, wenn ein Dritter seine Rechte ohne Zustimmung oder Nutzungsrecht widerrechtlich verletzt oder gegen ihn schützende gesetzliche Bestimmungen verstößt.Der Verletzer schuldet dem Rechteinhaber vordergründlich die Unterlassung. Darüber hinaus schuldet der Verletzer aber auch Schadensersatz, wenn sich durch die Verletzung ein Schaden für den Rechteinhaber ergibt. Weiterhin gibt es Auskunfts- und Vernichtungsansprüche (z.B. die Vernichtung von Daten).

Was ist eine Massenabmahnung

Unter Massenabmahnung versteht man eine Vielzahl von inhaltlich gleichartigen oder ähnlichen Abmahnungen, welche an verschiedene Verletzer versendet werden. Es gibt Kanzleien, welche gerade im Rahmen von Verletzungen im Bereich Filesharing unzählige Verletzungen aufspüren und die Verletzer abmahnen. Die Massenabmahnung kennzeichnet sich darin, dass lediglich die Daten des Verletzers geändert werden. Darüber hinaus werden natürlich auch der Name der Datei und der Verletzungszeitpunkt angepasst. Ansonsten ist der Text der Abmahnung gegenüber den Verletzern gleich. Massenabmahnungen kennzeichnen sich weiter darin, dass der Rechteinhaber grundsätzlich keine Kenntnis von der entsprechenden einzelnen Verletzung hat. Die Kanzlei arbeitet selbständig. An sich kann man gegen die Massenabmahnung nichts machen. Sprich, liegt die Verletzung vor, ist der Verletzer zur Unterlassung verpflichtet, da der Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch hat. Allerdings spielt diese Vorgehensweise eine wesentliche Rolle bei der Betrachtung, ob bzw. in welcher Höhe die Anwaltsgebühren für die Abmahnung geschuldet werden. Es gibt eine Vielzahl von Rechtsprechungen, welche davon ausgehen, dass die Gebühren nicht oder zumindest in einer geringeren Höhe geschuldet werden. Allerdings hat der Abgemahnte den Beweis zu führen, dass es sich um Massenabmahnung handelt.

Imagehost

Als Imagehost bezeichnet man wiederrum Filehoster, welche ihren Server nur zur Auslagerung von Bilddateien zur Verfügung stellen. Die Imagehoster bieten unbeschreiblich große Mengen an Bildern an, welche bei Aufruf des Links direkt im Browser angezeigt werden. Dabei gibt es Imagehoster, welche Bilder nur einzeln verarbeiten oder Anbieter, welche ganze Bildergalerien ermöglichen. Andere Dateitypen werden grundsätzlich nicht verwaltet.

Filehost

Als Filehost bezeichnet man Anbieter die sich auf das Auslagern von Software spezialisiert haben. Filehoster sind Webhoster. Dort steht aber nicht die Auslagerung von Webseitendateien im Vordergrund. Vielmehr bieten Filehoster auch für Privatpersonen die Möglichkeit, große Dateien auszulagern. Die Dateien werden entsprechend den Webseiteninhalten auf einen Server gespeichert, welcher grundsätzlich ständig erreichbar ist und über entsprechende Geschwindigkeiten verfügt.

Webhost

Unter Webhost versteht man das Angebot verschiedener Provider, welche Speicher für das Auslagern von eigenen Dateien zur Verfügung stellen. Das Hauptanwendungsgebiet liegt dabei im Netz, dass Webseiten auf einem Server liegen. Der Anbieter, welcher einen Webhost und damit Speicher für die Daten der Interpräsenz zur Verfügung stellt, gibt dem Webseitenbetreiber die Möglichkeit, die Daten auszulagern. Darüber hinaus gibt er die Möglichkeit, dass die Daten für die Nutzer der Webseite über den Server möglichst immer zugänglich sind. Für den Webseitenbetreiber und den Besucher der Seite stellt sich der Webhost als virtuelle Festplatte dar. In Wirklichkeit sind die Server, auf welchen die Daten gespeichert sind, lediglich große Computeranlagen, welche ständig über das Netz erreichbar sind oder sein sollten. Um dies an einem Bespiel zu verdeutlichen, könnte jeder die Daten seiner Webseite auch auf seinem Rechner zur Verfügung stellen. Der Webseitenbetreiber müsste aber sicherstellen, dass der Rechner auf welchen die Daten liegen, zu jeder Zeit im Netz ist, um eine Erreichbarkeit der Webseite zu ermöglichen. Darüber hinaus müsste er auch den Traffic und die Übertragungsgeschwindigkeiten gewährleisten können, sodass ein Besuch der Webseite schnell möglich ist. Da dies der Webseitenbetreiber in der Regel nicht ermöglichen kann, wird er sich einem Webhostanbieter, sprich einem Server bedienen.

Internetrecht allgemein

Unter der Unterrubrik Internetrecht allgemein möchten wir Ihnen eine Übersicht über allgemeine Gesichtspunkte des Internetrechtes geben. Dabei sollen sowohl allgemein rechtliche, wie auch sonstige allgemeine Themen behandelt werden. Wir versuchen damit, einen globalen Überblick zu verschaffen und insbesondere die spezifischen Problemfeldern (Urheberrecht – Filesharing, Wettbewerbsrecht etc.) als Gesamteinheit darzustellen. Es kann zwischen den allgemeinen und den themenspezifischen Problemen zu gewissen Wiederholungen kommen, da sich die Gebiete teilweise sehr überlappen und nicht getrennt neben einander stehen. In den spezifischen rechtlichen Betrachtungen werden aber zumeist Besonderheiten herausgestellt und Problemfelder im Vergleich zur allgemeinen Betrachtung umfangreicher behandelt.

In diesem Kapitel werden wir auch aufzeigen, was eine Abmahnung, strafbewehrte bzw. modifizierte Unterlassungserklärung und der so genannte „Hamburger Brauch“ ist. Vor allem wollen wir die Betroffenen darüber informieren, was nach einer Abmahnung zu tun ist, welchen Umfang die Unterlassungserklärung haben muss und ob sich der Erklärende zu einer Vertragsstrafe verpflichten muss.