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„Anbieterkennzeichnung„

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Was gehört zu den Pflichtangaben auf einer Webseite?
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Artikel „Die Nutzung von Mustern einer modifizierten Unterlassungserklärung ist riskant“


Wie wir aus unserer eigenen Kanzleipraxis immer wieder erkennen müssen, reist die Anzahl von abgemahnten Tauschbörsennutzern nicht ab. Obwohl es sehr viel Informationen über die Problematik der Nutzung von P2P-Netzwerken (vor allem edonkey, emule, bittorrrent & Co.), sowohl im Internet, als auch in den herkömmlichen Medien gibt, wird die Nutzerzahl weder geringer, noch werden die Nutzer vorsichtiger. Es wird fleißig weiter getauscht. Und viele der Nutzer erhalten früher oder später eine Abmahnung und werden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Wobei diese Aussage nicht ganz zutreffend ist. Häufig sind es die „unbeteiligten“ Anschlussinhaber, deren Kinder und Enkel den Internetzugang mitnutzen.

Besonders fleißig sind derzeit die Kanzleien Nümann & Lang und Waldorf. Diese befinden sich derzeit offensichtlich dabei, in sehr kurzen „Wellen“ eine Vielzahl von Abmahnungen zu erstellen.

Eine Abmahnung mag zwar durchaus enorme rechtliche und finanzielle Folgen für den Abgemahnten bedeuten. Wie wir aber immer wieder erklären, kommt man in der Regel mit einem „blauen Auge“ davon, wenn man die richtige Vorgehensweise wählt. In vielen einschlägigen Foren und Blogs wird durch die Betroffenen berichtet, was zu tun ist. Wenn man sich das dann durchliest, kann man eigentlich nur zu dem Ergebnis kommen, dass die meisten dort gerade nicht das richtige Vorgehen im Auge haben. Ein häufiger Rat ist, die Abmahnung einfach in den Papierkorb zu werfen. Wenn man mit der Materie zu tun hat, weiß man, dass das in der Regel genau der falsche Weg ist. Sich auf eine solche pauschale Aussage zu verlassen, ist mehr als riskant. Schließlich kann man nur anhand des Einzelfalles eine Entscheidung über das Vorgehen treffen. Die Tatsache, dass das Vorgehen dann oft dem Vorgehen anderer Abmahnungen ähnelt, spielt dabei keine Rolle. Trotzdem ist jeder Fall anders.

Exemplarisch seinen hier einige Unterschiede aufgeführt:

– der Abgemahnte Anschlussinhaber hat die Urheberrechtsverletzung selbst begangen

– der Anschlussinhaber hat die Verletzungshandlung nicht selbst begangen

o es kommen mehrere andere Familienmitglieder in Betracht

o es kommt nur ein weiteres Familienmitglied in Betracht

o es kommt ein minderjähriges Kind in Betracht

o es kommt ein volljähriges Kind oder Partner in Betracht

o es kommt eine Vielzahl von anderen Nutzern in Betracht

o es kommen mehrere wechselnde Nutzer in Betracht

o es wird ein unverschlüsseltes W-Lan benutzt, auf welches faktisch jeder zugreifen kann

o es wir ein verschlüsselte W-Lan benutzt, in welches sich eventuell ein Dritter eingehackt haben kann

– der Anschluss wird geschäftlich genutzt

– es ist möglich / nicht möglich, den Anschluss auf eine andere Person im Haushalt umzumelden

– auf Grund des Alters ist es kaum wahrscheinlich, dass der Anschlussinhaber die Verletzung selbst begangen hat

– der Verletzer hat eine Vielzahl von urheberrechtlich geschützter Werke getauscht

– der Verletzer hat nur ein Werk getauscht

– der Verletzer hat ein Album eines Rechteinhabers getauscht

– der Verletzer hat ein Mixalbum mit verschiedenen Rechtinhabern

– es kann für die Zukunft ausgeschlossen oder nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verstoß gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung erfolgt

Diese Liste könnte man noch weiter fortführen. Bereits an diesem Auszug ist ersichtlich, wie viele Kombinationsmöglichkeiten es gibt. Wer dann noch der Meinung ist, man könnte eine anderen Fall einfach übernehmen, dem ist nicht mehr zu helfen.

Richtig ist in den meisten Fällen, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Man sollte dann in der Regel auf eine modifizierte (geänderte) Unterlassungserklärungzurückgreifen. Dabei ist meist auch die Benutzung des so genannten „Hamburger Brauchs“ zurückgreifen. Dabei ist meist auch die Benutzung des so genannten ratsam. Der Hamburger Brauch ist eine Abweichung der starren Vertragstrafe, welche um die 5.000,00 € (in der Regel 5.001 € bis 5.100 €, da damit die Zuständigkeit der Landgerichte gegeben ist) liegt. Der Hamburger Brauch ist hingegen eine Art gleitende Vertragsstrafe, welche der Rechtinhaber im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung festlegen muss. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit die Vertragsstrafe zu akzeptieren oder durch ein gerichtliches Verfahren überprüfen zu lassen. Bei der Höhe der Vertragsstrafe wird dann das Gericht auch den Umfang des Verschuldens berücksichtigen müssen. So kann es für die Höhe einen Unterschied machen, ob die Verletzung leicht oder grob fahrlässig oder gar vorsätzlich geschehen ist. Bei der festen Vertragsstrafe gibt es unabhängig vom Schuldumfang keine Möglichkeit der gerichtlichen Prüfung.

Über die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung hinaus, ist es ratsam, ein detailliertes Anschreiben zu verfassen, damit aus der Unterlassungserklärung kein Schuldanerkenntnis hergeleitet werden kann oder dies zumindest erschwert wird. Dort muss dann im Einzelnen auf die Punkte eingegangen werden, welche den Fall eben von anderen Standardfällen unterscheidet.

Anhand dieser aufgeführten Gesichtspunkten ergibt sich, dass jede Abmahnung einer gründlichen fachkundigen Überprüfung unterzogen werden sollte. Die Nutzung von Mustererklärungen ist sehr riskant, da ein Muster nie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigen kann. Wir bieten daher auch keine Mustererklärung an. Der Nutzer kann bei der Benutzung einer Mustererklärung schnell zusätzliche Kosten verursachen. Reicht die Erklärung einerseits nicht aus, hat man die Gefahr einer teuren einstweiligen Verfügung nicht gebannt. Auch eine zu weit reichende Erklärung kann enorme finanzielle Folgen haben. Darüber hinaus kann eine zu weit gefasste Erklärung die Nutzbarkeit des Internets stark einschränken. Wer nun immer noch der Meinung ist, dass eine Mustererklärung genau den für den Fall richtigen Punkt dazwischen treffen kann, soll ein Muster verwenden.

 

Herzlichst

Ihre

Rechtsanwälte

Weigert & Wolf

eröffentlicht bei www.booqmarks.de am 21.12.2009

als Artikel: „Die Nutzung von Mustern einer modifizierten Unterlassungserklärung ist riskant „

 

Artikel „Eine rechtssichere Internetpräsenz – ist diese überhaupt möglich?“

Unsere Kanzlei hat sich auf das Gebiet Internetrecht spezialisiert. Wir arbeiten hierbei insbesondere stetig daran, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet- und Ebayshop´s abmahnsicher zu gestalten. Prüfungsumfang ist dabei auch der Interauftritt im allgemeinen (Impressum) und Email-Signaturen ohne Shop auf deren Vollständigkeit.

Besonders im Rahmen der Rückgabe- und Widerrufsbelehrungen gibt es immer wieder große Rechtsunsicherheit. Obgleich im Onlineshop die Rückgabebelehrung nahezu keine Rolle spielt, gab es bei der Widerrufsbelehrung in den letzten Jahren durch Gesetz und Rechtsverordnung eine Vielzahl von Änderungen. Mehrere Musterwiderrufsbelehrungen, die der Gesetzgeber in der BGB Informationsverordnung vorschrieb, wurden erfolgreich mit Abmahnungen geahndet. Auch die Gerichte haben sich den Meinungen angeschlossen, dass die Muster zum Teil rechtswidrig waren und haben den Abmahnenden Recht gegeben. Die letzte Fassung der Musterwiderrufsbelehrung aus dem Jahre 2008 wurde sodann an Hand der gerichtlichen Maßstäbe verfasst. Für kurze Zeit wurde davon ausgegangen, dass nun eine für alle vertretbare Fassung vorliegen sollte. Wer das Muster nutzte, war erstmal sicher.

Dies ändert sich allerdings nach aller Voraussicht mittlerweile auch wieder. Eine neue Abmahnwelle gegen die Musterwiderrufsbelehrung begann mit der „40,00 €-Rücksendeklausel“. In den meisten Widerrufsbelehrungen heißt es –nach Vorbild des amtlichen Musters-, dass die Rücksendekosten vom Käufer zu tragen sind, wenn der Warenwert 40,00 € nicht übersteigt. Das Gesetz sieht vor, dass dies möglich ist, wenn die Kostentragung für die Rücksendung zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Da eine Widerrufsbelehrung aber keine Vereinbarung, sondern nur eine einseitige Erklärung darstellt, wird darauf abgestellt, dass die 40 €-Klausel zusätzlich, möglichst in AGB´s vereinbart werden muss. Eine brauchbare gerichtliche Entscheidung liegt bisher nicht vor. Die Rechtsunsicherheit ist deswegen wieder groß.

Aber bei dieser Betrachtung sieht man schon die nächste Problematik. Die Frage stellt sich immer wieder, ob bei Onlineshop´s Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich sind. Der Gesetzgeber verpflichtet den Verkäufer nicht zur Nutzung von AGB´s. Andererseits sind nach dem Gesetz eine Fülle von Pflichtangaben erforderlich, welche in der Praxis nur im Rahmen von AGB´s sinnvoll vermittelbar sind. Aus diesem Grund ist die Nutzung von AGB´s dringend anzuraten, da man nur dort strukturell nachvollziehbar die Pflichtangaben machen kann.

Zwischenzeitlich hat sich noch ein neues Problem bezüglich der derzeitigen Musterwiderrufsbelehrung aufgetan. Im Muster besteht die Möglichkeit, den Käufer zum Wertersatz heranzuziehen, wenn er den Kaufgegenstand wie ein Eigentümer behandelt, die Sache also wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt, sofern er bei Vertragsschluss auf die Wertersatzpflicht hingewiesen wurde. Ein Wertersatz scheidet danach nur dann aus, wenn der Käufer die Sache so prüft, wie es auch ein Käufer im Ladengeschäft tun würde. Jede Ingebrauchnahme darüber hinaus, würde einen Wertersatz nach sich ziehen. Diese Klausel hat kürzlich der EuGH als nicht europarechtskonform gerügt. Das Widerrufsrecht solle für den Verbraucher den Umstand ausgleichen, dass er die Sache vor dem Kauf nicht prüfen könne. Die Wertersatzpflicht innerhalb der Widerrufsfrist würde den Verbraucher daher in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. Da das Widerrufsrecht dafür eingeräumt sei, dass der Verbraucher die Sache prüfen könne, kann nicht durch die Wertersatzpflicht dieses Recht eingeschränkt werden, so der EuGH. Hier ist nun die Frage, wie man in der Praxis mit dieser Entscheidung umzugehen hat.

Zwei Meinungen haben sich dazu gebildet. Die eine Meinung geht davon aus, dass man die Musterbelehrung weiternutzen sollte, da diese nun mal im Rahmen einer Rechtverordnung vorgegeben worden ist. Die andere Meinung sagt, man solle auf die Wertersatzklausel gänzlich verzichten.

Beide Ansatzpunkte sind höchst problematisch. Das Weiternutzen des vorgegebenen Musters ist schwierig. Die Ansicht, dass es vorgegeben wurde, ist kein wirkliches Argument, da auch frühere Muster abgemahnt worden sind. Kaum ein Gericht hat entschieden, dass man bei Nutzung des Musters vor einer Abmahnung sicher sein kann.

Das Verzichten auf die Wertersatzklausel ist auf der anderen Seite auch nicht so einfach zu vertreten. Einerseits weicht man dann enorm vom Muster ab, was wiederum zu einer Abmahnung führen kann. Andererseits verzichtet man dann auf einen Wertersatz, der bei bestimmten Warengruppen durchaus bedeutsam sein könnte. Hier würde das Missbrauchspotential enorm steigen. So etwa wäre denkbar, dass man sich eine Ware bestellt, diese für eine gewisse Zeit nutzt und dann einfach, wenn man sie nicht mehr braucht wieder zurückgibt (z.B. der große Flatscreen für den Videoabend mit Freunden oder der Anzug zu einer Hochzeitsfeier).

Ohne hier einen Rat über die eine oder andere oder eine dazwischen liegende Variante geben zu können, besteht derzeit das große Problem, dass eine wirklich rechtssichere Internetpräsenz, vor allem im Shopsektor, derzeit kaum möglich ist. An Hand des Einzelfalles werden die Risiken gegeneinander abzuwägen sein.

Wir hoffen, dass die Gesetzgebung schnell tätig wird und die große Rechtsunsicherheit durch eine neue Mustererklärung aus dem Weg räumen wird.

Bei Fragen beraten wir Sie gern im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse Ihrer Internetpräsenz.

Wir stehen Ihnen gern unverbindlich in einem Telefonat unter 037298 / 95708 oder 0371/ 3354847 und zur Verfügung, senden Sie eine e-Mail an:kanzlei@weigert-wolf.de oder lesen Sie weiter unter:

www.internetrecht-sachsen.de .

Diesen und weitere von uns verfasste Artikel finden Sie bei unseren Menüpunkt Veröffentlichungen:

Artikel „Eine rechtssichere Internetpräsenz – ist diese überhaupt möglich?“.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre
R
echtsanwälte Weigert und Wolf

veröffentlicht bei www.openpr.de am 04.11.2009

veröffentlicht bei www.booqmarks.de am 02.11.2009

als Artikel: „Eine rechtssichere Internetpräsenz – ist diese überhaupt möglich? „

 

 

 

 

 

Wichtiger Hinweis

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Animation

 

Artikel „Abmahnung nach Filesharing – Nutzung von Tauschbörsen“

Internetrecht ist eines der Themenschwerpunkte unserer Kanzlei. Mit Erschrecken ist festzustellen, dass die Anzahl Abmahnungen im Bereich Filesharing zunimmt. Das mag zwar einerseits daran liegen, dass die Rechteinhaber intensiver nach Tauschbörsennutzern fahnden und daher die Zahl der Abmahnungen steigt. Andererseits ist es verwunderlich, dass es offensichtlich immer mehr Nutzer von Tauschbörsen (insbesondere so genannte Torrent-Tauschsystemme) gibt. Obgleich das Thema der Abmahnung nach Filesharing und deren Risiken auch in den Medien häufig behandelt wird, sollte man denken, dass die Nutzer vorsichtiger werden. Aber das ist leider nicht der Fall.

Es ist in dringend anzuraten, Filesharing zu unterlassen, da dies enorme Kosten mit sich bringen kann. Leider informiert sich der Nutzer oder der Anschlussinhaber, welcher die Verletzung oft selbst nicht begangen hat, meist erst, wenn bereits eine Abmahnung erfolgt ist. Dann sind regelmäßig schon rechtliche Verpflichtungen und Kosten entstanden.

Sollte tatsächlich eine Abmahnung zugegangen sein, ist es natürlich hilfreich, sich im Internet zu informieren. Dabei ist aber besondere Vorsicht geboten. Viele vermeintliche „Abmahnopfer“ erklären in Foren, was zu tun ist, ohne einschätzen zu können, welche rechtlichen Konsequenzen es gibt. Ein einfaches Ignorieren, wie viele „Opfer“ anraten, ist in den meisten Fällen verkehrt. Scheuen Sie sich nicht, mit uns oder Kollegen, welche auf dem Gebiet tätig sind, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Nur ein versierter Anwalt kann Ihnen erklären, welche Schritte möglich und nötig sind.

Um dem Rechtssuchenden einen Überblick über das Thema Abmahnung nach Filesharing geben zu können, arbeiten wir gerade an einer Infobroschüre. Diese sollte in den nächsten 3 Wochen zum kostenlosen Download auf unserer Internetseite www.internetrecht-sachsen.de zur Verfügung stehen. Schauen Sie also einfach noch mal rein.

Ihre

Rechtsanwälte Weigert & Wolf

veröffentlicht bei www.booqmarks.de am 05.10.2009

als Artikel: „Abmahnung nach Filesharing – Nutzung von Tauschbörsen“ 

 

Adressdaten des Anschlussinhabers

Bei der Mandatsbearbeitung von Abmahnung im Rahmen von Filesharing wird immer wieder die Frage gestellt, wie der Rechteinhaber an die Adressdaten des Nutzers bzw. Anschlussinhabers kommt. Die Adressdaten kommen letztendlich von Ihrem Provider. Über so genannte Antipiracy-Firmen wird in der Tauschbörse die IP-Adresse des Anschlussinhabers separiert. Über diese IP-Adresse, aus welchem der Provider eindeutig den Anschlussinhaber feststellen kann, erlangt der Rechteinhaber die Adresse. Dies erfolgte in den letzten Jahren über eine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Im Rahmen der Ermittlungen werden dann die Adressdaten abgefragt.

Nach der Änderung des Urheberrechtsgesetzes ist der Schritt über die Ermittlungsbehörden nicht mehr erforderlich. Vilemehr kann der Rechteinhaber bzw. deren Anwälte nunmehr die Adressdaten direkt vom Provider anfordern. Nachdem dem Rechteinhaber bzw. deren Anwälte die Adresse bekannt ist, erfolgt eine Abmahnung des Anschlussinhabers.

Bezüglich der Adressermittlung besteht bei den Anschlussinhabern große Unsicherheit, da viele davon ausgehen, dass die Herausgabe der Daten durch den Provider eventuell rechtswidrig erfolgen. Es wird immer davon ausgegangen, dass der Provider die Daten doch nur für Abrechnungszwecke speichern dürfe. Bei einer Flatrate, wäre damit eine Speicherung nicht erforderlich und die Daten könnten nicht herausgegeben werden.

Diese aufgeworfenen Fragen spielen aber nur eine untergeordnete Rolle. Hat der Rechteinhaber Kenntnis der Daten, kann er sie verwerten. Auf welche Art er sie erlangt hat spielt grundsätzlich keine Rolle. Es besteht dahingehend kein Verwertungsverbot.

Was versteht man unter Antipiracy?

Um die Internetpiraterie zu unterbinden bzw. einzuschränken, sind verschiedene so genannte Antipiracy-Firmen entstanden. Sie versuchen Verletzungshandlungen im Internet aufzuspüren. Gerade im Rahmen der Nutzung von Tauschbörsen haben die Antipiracy-Firmen gute Anknüpfungsstellen, um Rechtsverletzungen ausfindig zu machen.

 

Um dies etwas verständlicher darzustellen, muss sich der Nutzer bewusst sein, dass er während des Surfens überall seinen „Fingerabdruck“, die IP-Adresse, hinterlässt. Die IP-Adresse wird bei jedem einwählen im Netz von Provider vergeben. Bei einer Flatrate wechselt die IP-Adresse häufig nach 24 Stunden. An Hand der IP-Adresse kann zum einen der Provider identifiziert werden. Neben regionalen Angaben des Nutzers kann der Provider über seine Datenbank eindeutig den Anschluss identifizieren, welche diese IP-Adresse genutzt hat. Somit ist der Nutzer eindeutig an Hand der IP-Adresse ausfindig zu machen.

 

Die IP-Adresse wird beim Surfen bei jeder Suchanfrage übermittelt. Lädt sich ein Nutzer z.B. eine Datei im Netz herunter, bekommt der Empfänger, welcher den Download anbietet, die IP-Adresse übermittelt. Ob diese von ihm gespeichert wird, liegt natürlich in der Entscheidung des Empfängers. Vereinfacht gesagt, wird die IP-Adresse dort nur einmal versendet.

 

Bei Tauschbörsen liegt die Sache anders. Wenn man dort eine Anfrage zum Download einer Datei gestartet hat, wird die IP-Adresse erstmals übermittelt. Beginnt dann der Download bekommt man Byte für Byte die Dateien übersendet. Da man diese aber selbst im System wieder zum Download zur Verfügung stellt, übersendet man während des Uploads ständig die IP-Adresse.

 

An dieser Stelle knüpfen die Antipiracy-Firmen an. Über Ihre Technik separieren sie die IP-Adressen der Nutzer, welche eine Datei anbieten. Über den so genannten Hash-Code der Datei ist auch eindeutig erkennbar, dass es sich dabei um eine bestimmte Datei handelt. Denn der Hash-Code ist wiederum der „Fingerabdruck“ der Datei. Handelt es sich dabei um ein geschütztes Werk eines Kunden, wird diesem die IP-Adresse übermittelt, über welche dann der Nutzer ausfindig gemacht wird.

Wer ist der Rechteinhaber?

Das Recht zur Abmahnung bei Filesharing hat der Rechteinhaber. Rechtinhaber ist derjenige, welcher die Urheberrechte innehat.

Der Urheber ist derjenige, welcher das urheberrechtlich geschützte Werk (Musiktitel, Video, Spiel, Software , Hörbuch etc. ) erschaffen hat. Der Erschaffer des Werkes nennt sich auch Schöpfer.

Der Urheber bzw. Rechteinhaber hat das Recht, selbst zu entscheiden, wie sein Werk verwendet, genutzt und vermarktet wird. Er muss es nicht dulden, dass Dritte unberechtigt das oder die Werke nutzen oder insbesondere im Rahmen von Tauschbörsen anderen zur Verfügung stellen.

 

Rechteinhaber nach dem Urheberrecht kann aber auch derjenige sein, welcher durch Lizenzen die Rechte vom Urheber erhalten hat.Oft sind diese Rechteinhaber aufgrund von Lizenz ebenfalls berechtigt, Verletzungen zu verfolgen. Dies richtet sich nach dem Lizenzvertrag.

 

Daher hat der Rechteinhaber gegenüber dem Verletzer einen Anspruch auf Unterlassung. Weiter hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, welche für die Durchsetzung der Rechte erforderlich sind. Dazu gehören grundsätzlich auch die Rechtsanwaltgebühren für die Abmahnung.

 

Der Rechteinhaber kann darüber hinaus Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Anspruch muss aber im Zweifelsfall nachgewiesen werden.  Dies wird dem Rechteinhaber häufig aus Beweisgründen schwer möglich sein. Zudem muss der Rechteinhaber nachweisen, dass die Verletzung schuldhaft begangen wurde. Auch hier sieht sich der Rechteinhaber oft einem grossen Problem ausgesetzt.

 

Von der Firma Digi Protect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH werden sehr viele Urheber im Software und Musikbereich vertreten. Diese verfolgt die Rechte der Urheber und ist häufig Auftraggeber der Abmahnanwälte. Im Bereich der Musikindustrie hat ein Großteil der Rechte die Sony Music Entertainment Germany GmbH, die Universal Music GmbH und die Warner Music Group Germany GmbH inne.

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