Sharewareangebote

Eine Falle im Internet kann die Nutzung von Shareware darstellen. Shareware ist Software, welche der Nutzer legal herunterladen und testen kann. Dabei ist die Software in der Regel im Nutzungsumfang oder zeitlich eingeschränkt. Die zeitliche Einschränkung liegt darin, dass das Programm z.B. einen Monat kostenlos genutzt werden kann und dann erworben werden muss. Die Einschränkung im Nutzungsumfang kennzeichnet sich meist dahingehend, dass nicht alle Funktionen der Software zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist an der Nutzung von Shareware nichts auszusetzen, da der Nutzer nicht die Katze im Sack kauft. Es gibt auch unzählige Angebote, in welchen man problemlos Shareware herunterladen und unbeschwert testen kann. Ist die Zeit abgelaufen kann die Anwendung nicht mehr genutzt werden. Der Nutzer kann sich dann eine Lizenz erwerben oder das Programm durch Eingabe eines Codes aktivieren. Er kann also entscheiden, ob er für das Programm Geld zahlen möchte. Wenn er sich dafür entscheidet, dass er es nicht nutzen möchte, ist die Sache erledigt. Leider gibt es aber verschiedene Anbieter, welche Shareware zum Download anbieten und bereits im Vorfeld ein „Kauf“ vereinbart wird. Wird dann nicht rechtzeitig widerrufen, fordert der Anbieter die Zahlung der Software. Es könnte also passieren, dass Sie 10 verschiedene Bildbearbeitungsprogramme legal testen wollten und am Ende alle 10 bezahlen müssen. Also achten Sie darauf, dass sie die durchaus gute Möglichkeit der Shareware zu Ihren Gunsten nutzen. Ein Download bzw. vorallem die Eingabe privater Daten sollte in jedem Fall unterbleiben, wenn z.B. durch Sprachbarrieren der Inhalt der Seite nicht erfasst werden kann.

Nutzung von Imagehoster

Imagehoster sind Anbieter, welche speziell zur Ablage von Bilddateien dienen. Grundsätzlich gilt das für die Filehoster beschriebene auch für Imagehoster. Allerdings gibt es für Imagehoster einige zusätzliche Besonderheiten. Bei Imagehostern bekommt der Nutzer die Möglichkeit einzelne Bilder oder Bildergalerien im Netz abzulegen und über entsprechende Links an Dritte weiterzugeben. Da die Datenmengen bei Bildern verhältnismäßig kleine sind, ist das Angebot grundsätzlich werbefinanziert. Der Vorteil bei kostenpflichtigen Filehostern liegt darin, dass man ein eigenes Nutzerkonto hat, über welches man die eingestellten Dateien verwalten kann. Bei Imagehostern stellt man die Bilddatei dagegen ein und erhält von dem Anbieter einen Link, über welchen man die Bilddatei abrufen kann. Viele Imagehoster bieten darüber hinaus einen Link an, über welchen man die Datei später wieder löschen kann. Speichert man den Löschlink nicht oder wird dieser vom Anbieter nicht angeboten, so ist man zwar letztendlich für die Veröffentlichung der Bilddatei verantwortlich, kann diese aber aus dem Netz nicht mehr entfernen. Dies hat besondere Bedeutung, wenn man eine rechtlich durch einen Dritten geschützte Datei eingestellt hat. Im Zweifelsfall ist es dann nicht mehr möglich, die Datei zu löschen. Eine Verletzung besteht dann auch in der Zukunft fort. Das heißt, dass man eventuell eine Unterlassungserklärung unterzeichnen musste oder gerichtlich ein Unterlassungsurteil vorliegt, wobei man die Verletzung mangels Einflussmöglichkeit in keiner Weise mehr aufheben kann.

Nutzung von Filehoster

Filehoster sind Anbieter, welche sozusagen einen externen Speicher anbieten. Der Nutzer hat die Möglichkeit, Dateien von der PC-Festplatte über das Internet auf seine virtuelle Festplatte beim Filehoster abzulegen oder auszulagern. Eine tatsächliche „Entlastung“ der eigenen Festplatte wird damit in der Regel nicht zu erreichen sein. Der Nutzen eines Filehosters liegt vielmehr darin, dass man vor allem größere oder große Dateien in sein virtuelles Verzeichnis des Filehosters laden (uploaden) und über entsprechende Links einer Vielzahl von Dritten zum Download anbieten kann. Es ist meist schwerlich, große Dateien, welche einer Vielzahl von Personen zur Verfügung gestellt werden sollen, z.B. über E-Mail zu versenden. Ein Praxisbeispiel wäre eine Familienfeier, wo ein Hobbyfotograf anwesend war. Dieser macht mit seiner Profikamera eine Vielzahl von Bildern. Da die Kamera sehr hoch auflösende Bilder macht, bringt jedes Bild eine Dateigröße von 1 MB mit. Bei 100 Bildern sind das daher schon 100 MB. Da diese Menge schwerlich per E-Mail an die 25 Gäste zu senden ist, lädt er die Bilder auf den Filehoster und schickt den Gästen den Link, über welchen sich diese die Bilder herunterladen können. Das ist doch wirklich eine klasse Angelegenheit. Dies ist auch im vollen Umfang legal, wenn man davon ausgeht, dass auf einer Familienfeier niemand das Problem hat sein Bildnis (Persönlichkeitsrecht) in der Familie und bei Bekannten weiterzugeben. Es ist aber davon auszugehen, dass die Filehoster zu einem Großteil dazu missbraucht werden, illegale Dateien anzubieten. Unzählige geschützte Dateien werden nicht im Rahmen eines Filesharing, sondern als Direktdownload über Filehoster angeboten. Dateien, welche gegen Urheberrechte und auch Persönlichkeitsrechte verstoßen, werden über Foren, Blogs und andere Linklisten zu Download angeboten. Auch dieser Download durch den Nutzer verstößt gegen Schutzrechte Dritter. Laden Sie beispielsweise eine Bilddatei mit dem Namen „a1.jpg“ über einen Filehoster herunter und es befindet sich darauf eine unbekannte Person, welche die Nutzung nicht genehmigt hat, könnte sich daraus eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes ergeben. Darüber hinaus kann auch eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Also abschließend ist zu sagen, das Filehoster ist nicht zu verteufeln, da es bestimmte Bequemlichkeiten mit sich bringt. Auch unsere Kanzlei nutzt das Filehoster hin und wieder, wenn gewisse inhaltlich gleiche Dateien an eine Vielzahl von Mandanten übermittelt werden sollen. Aber Vorsicht, man sollte auch dort nur vertrauenswürdige Dateien laden.

Auskunftsdienste

Es gibt unzählige Webseiten im Netz, welche nützliche oder weniger nützliche Auskünfte anbieten. Wer hat sich nicht schon immer mal gewünscht, vom Nachbar zu wissen, was dieser auf dem Kerbholz hat oder wie seine wirtschaftliche Situation ist. Kein Problem, eine Suchmaschine liefert sofort Angebote, mit welchen diese Informationen „kostenlos“ zur Verfügung stehen. Oder der Nutzer will einen Stammbaum erstellen und weiß nicht, wie der Urgroßvater großmutterlicherseits hieß. Auch dahingehend gibt es Angebote. Und dann beginnt das Spiel. Man wird nach den eigenen Daten gefragt und gibt diese ein. Eine Zuordnung ist ja ansonsten nicht möglich. Es ist nachvollziehbar, dass der Anbieter die eigenen Angaben benötigt. Sofort hat der Anbieter problemlos die „Rechnungsanschrift“. Dann noch zweimal klicken, die AGB´s und Nutzungsbedingungen bestätigen und die Analyse kann beginnen. Dann steht irgendwo, dass unabhängig vom Erfolg der Anfrage ein Pauschalpreis in Höhe x zu zahlen ist. Dieser wird in Rechnung gestellt und angemahnt. Ob dieser Betrag dann tatsächlich zu zahlen ist, ist eine andere Frage. Das Problem besteht aber erst einmal. Es sei aber auch hier darauf hinzuweisen, dass es sich hier nur um Beispiele handelt, um das Problem aufzuzeigen. Es gibt hier unzählige seriöse kostenpflichtige und kostenlose Angebote, welche Auskünfte erteilen. Es darf aber von einem seriösen kostenpflichtigen Anbieter erwartet werden, dass dieser Kosten nicht auf Grund unnachvollziehbarer Klicks geltend macht, sondern Kosten transparent bereits am Anfang seines Angebotes angibt.

Videodienste

Es gibt im Netz eine Vielzahl von Diensten, welche Videoclips anbieten. Auch auf diesen Angeboten ist nicht von vornherein gesichert, dass die gezeigten Videos nicht Rechten Dritter unterstehen. Die Anbieter selbst haben auf Grund der Vielzahl eingestellter Clips keinerlei Möglichkeit, die Legalität zu prüfen. Es ist zwar bekannt, dass namhafte Anbieter Clips sofort sperren, wenn ihnen bekannt wird, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Das heißt aber nicht, dass Rechtsverletzungen begangen werden könne, solange die Betreiber die Kenntnis eben noch nicht haben.

Downloadangebote für Software, Filme und Musik

Es gibt verschiedene Internetangebote, bei welchen man kostenpflichtig Software, Filme und Musik downloaden kann. Die Bezahlungsweise ist dahingehend in zwei Kategorien aufgeteilt. Bei einigen Anbietern bezahlt man einen gewissen Preis je Datei, welcher natürlich vom Typ der Datei abweichen kann. Bei anderen bezahlt man eine Monats- oder Jahrespauschale. An dieser Stelle ist insgesamt Vorsicht geboten. Der Nutzer muss letztendlich nachvollziehen können, dass der Anbieter auch eine Lizenz hat, die Datei zum Herunterladen anzubieten. Es gibt einige namhafte Anbieter, bei welchen dies nicht zu bezweifeln sein dürfte. Aber wer kann sagen, ob er für einen Musiktitel vielleicht 0,50 € bezahlt hat und dieser dennoch illegal ist. Problematischer ist es meist bei den Pauschalpreisen. Dabei handelt es sich oft um Filehoster (Rapidshare, Megaupload und Co.), welche für die Nutzung einen Pauschalpreis fordern. Diese Filehoster sind allerdings an dieser Stelle grundsätzlich nicht für illegale Nutzungen verantwortlich zu machen, da diese keine Dateien anbieten, sondern lediglich Speicher zum Ablegen von Dateien schaffen. An dieser Stelle ist bisher letztendlich der Nutzer verantwortlich, welcher über seinen Account illegal Dateien bei dem Filehoster einstellt und zum Download anbietet. Abweichend von dem bisherigen Grundsatz sei allerdings anzumerken, dass mittlerweile einie Gerichtsverfahren gegen solche Anbieter laufen, in welchen eine Verantwortung geprüft wird. Die zukünftige Rechtsprechung wird dahingehend mit Interesse erwartet.

In jedem Fall sei kritisch zu prüfen, ob eventuell für eine illegale Datei auch noch gezahlt wird. Besonders problematisch kann dies vor allem dann werden, wenn ein Nutzer bereits eine Abmahnung erhalten und eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat. Es wäre dann möglich, dass er sich in Sicherheit wiegt, indem er eine Datei unter Zahlung eines Preises herunter lädt und davon ausgeht, dass dies legal ist. Ist dies nicht der Fall, schuldet er trotz der Zahlung für die Datei die vereinbarte Vertragsstrafe.

Rechtsfolgen und Kosten der Verfolgung

Grundsätzlich kann eine Verletzung von Rechten Dritter oder die Nutzung bzw. Bereitstellung verbotener Inhalte mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Dass sich Verletzer im Rahmen der Nutzung von Angeboten von Kinderpornografie, radikalen oder terroristischen Angeboten und Ähnlichem strafbar gemacht haben und dies auch mit aller Härte verfolgt wird, ist richtig und versteht sich von selbst. Ansonsten ist die Rechtsfolge auf strafrechtlicher Ebene aber meist gering.

Bei Verletzungen von Urheber- und Persönlichkeitsrechten wird in vielen Fällen bereits durch die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt. Es sind uns aber auch Fälle bekannt, bei welchen bereits beim ersten Verstoß durch Nutzung von Filesharing eine Einstellung von einer Zahlung von mehreren hundert Euro abhängig gemacht wurde. Eine pauschale Beantwortung ist daher nicht möglich. Vielmehr hängt dies von der entsprechenden Behörde bzw. vom zuständigen Sachbearbeiter ab. In der Regel ist aber bei Erstverstößen die Rechtsfolge, dass der Rechteinhaber Kenntnis vom Verletzer erhält, wesentlich kostspieliger, als das Strafverfahren. Eine Vorstrafe, welche im Führungszeugnis erscheint, dürfte erst nach wirklich umfangreichen Verletzungen zu erwarten sein.

Verfolgung von Verletzern

Es gibt offensichtlich zwei Hauptgründe, durch welche ein Nutzer durch die Strafbehörden verfolgt wird. Die Verfolgung erfolgt von Amts wegen, wenn ein Nutzer durch die Nutzung gewisser Netzinhalte auffällig wird. Insbesondere bei Kinderpornografie und radikalen Angeboten prüfen die Verfolgungsbehörden ständig, wer entsprechende Inhalte nutzt und Dateien herunterlädt. Diese Überprüfung wird durch die entsprechenden Kriminalämter ständig durchgeführt und organisiert. Gegen auffällige Nutzer werden Ermittlungen eingeleitet.

Neben den offiziell durch den Staat organisierten Ermittlungen, können diese auch durch Anzeige von Straftaten durchgeführt werden. Insbesondere bei Verletzungen gegen Urheber- und Persönlichkeitsrechten wird der Rechteinhaber eine Strafanzeige stellen. Dabei darf davon auszugehen sein, dass der Rechteinhaber kein großes Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung des Verletzers haben wird. Vielmehr dient dem Rechteinhaber das durch Anzeige eingeleitete Verfahren primär dazu, über die IP-Adresse den Namen und die Adressdaten des Verletzers zu erhalten. In der Regel läuft die Sache so ab, dass Anzeige gestellt wird und die IP-Adresse der Staatsanwaltschaft übermittelt wird. Die Staatsanwaltschaft macht beim Provider, welcher sich aus der IP-Adresse ergibt, eine Anfrage, wer zu der entsprechenden Zeit mit der IP-Adresse im Internet war. Wenn der Provider die Daten herausgibt, verfügt der Rechteinhaber sodann über die Adresse des Nutzers. Die teilweise geführte Diskussion, ob diese Vorgehensweise rechtsmäßig ist, mag hier dahinstehen. Es spielt dann auch keine Rolle, ob die Herausgabe nur mit richterlichem Beschluss hätte erfolgen dürfen. Hat der Rechteinhaber die erforderlichen Daten, kann er sie weiterverwenden. Derart angestrengte Ermittlungsverfahren wird es vermutlich in Zukunft weniger geben, da der Gesetzgeber seit dem 01.09.2008 einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Provider eingeführt hat. Hier ist zur Auskunftserteilung aber immer eine gerichtliche Entscheidung notwendig. Das Gericht wird den Provider nur zur Auskunft verpflichten, wenn die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß angenommen hat. Ab wann ein gewerbliches Ausmaß erreicht wird, ist in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich beurteilt worden. Manche Gerichte nehmen ein gewerbliches Ausmaß schon bereits beim Anbieten von einem einzigen Musikalbum an, während andere Gerichte eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität voraussetzen. Es müsse auch beim Filesharing ein Umfang erreicht sein, der über das hinausgeht, was einer Nutzung im privaten Bereich entspräche. Wie die Rechtsprechung sich hier entwickeln wird, insbesondere, ob diese einheitlicher wird, bleibt abzuwarten.

Im Rahmen der neuen Gesetzgebung über die Vorratsdatenspeicherung kann sich dahingehend einiges ändern. Wie diese sich auswirkt, kann noch nicht beurteilt werden.

Strafrechtliche Gesichtspunkte

Es gibt im Internet natürlich die verschiedensten Möglichkeiten, sich strafbar zu machen. Einerseits gibt es unzählige Möglichkeiten, illegale Angebote zu nutzen. Bei dieser Nutzung wird man sich grundsätzlich selbst strafbar machen (z.B. Kinderpornografie). Aber auch anderweitig kann man das Internet nutzen und sich neben zivilrechtlichen Verletzungen strafbar machen. So sind viele Urheber- und Persönlichkeitsverletzungen strafrechtlich relevant. Tauscht man z.B. im Rahmen von Filesharing urheberrechtlich geschützte Werke, stellt dies in der Regel auch eine Straftat dar. Auch die ungenehmigte Veröffentlichung von Bildern oder Videos Dritter ist neben dem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch grundsätzlich strafrechtlich von Bedeutung. Es muss wirklich darauf geachtet werden, was man tut und was man darf. Natürlich ist die Nutzung des Internets bequem und nicht mehr weg zu denken. Wenn man aber grundlegende Sachen missachtet, kann der Spaß der Nutzung sehr schnell vergehen.

Wer mahnt ab?

Bei Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Filsharing können alle Rechteinhaber abmahnen, deren Rechte verletzt werden. Hierzu bedienen sich diese oft spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien. Diese haben sich den Ruf von sog. Abmahnkanzleien erworben, da mehrere tausend gleichartige Abmahnungen versendet werden. Sehr bekannt sind hier auf dem Gebiet des Urheberrechts (Filme, Musik, Software) die Rechtsanwälte Waldorf, Rasch, Schutt & Waetke, KUW, Negele/ Zimmel/Kremer/Greuter, Nümann & Lang, Kornmeier & Partner, der Rechtsanwalt Auffenberg, die Rechtsanwälte Boehmert & Boehmert, die Anwälte Bindhardt/ Fiedler/Rixen/Zerbe,Graf von Westphalen, RKA Rechtsanwälte, Schulenberg & Schenk, Denecke, von Haxthausen & Partner, SKW Schwarz Rechtsanwälte, Rechtsanwälte Baumgarten  & Brandt Im Markenbereich mahnen häufig die Rechtsanwälte Winterstein Verletzungen, insbesondere der Marke „Ed Hardy“, welche von der Firma K+K Logistics, Inh. Clemens Kappler, in Deutschland vertreten wird, und „Abercrompie & Fitch“ ab.