Verletzungshandlung bei Filesharing
Die Frage ist bei welcher Handlung der Nutzer eine Verletzung gegenüber dem Rechteinhaber begeht. Es gibt immer noch gewisse Uneinigkeit darüber, ob der Download einer urheberrechtlich geschützten Datei (Musiktitel, Musikalben, Videofilm, Hörbücher, Software …) eine Verletzungshandlung darstellt. Die Ahndung wegen des Downloads bei Tauschbörsen durch den Rechteinhaber ist schwierig, da dieses grundsätzlich als das „Herstellen einer Privatkopie“ zulässig ist. Dies erfährt nur dort eine Einschränkung, wenn die Quelle des Downloads offensichtlich rechtswidrig ist. Dies ist nicht immer leicht zu beurteilen. Allein die Tatsache, dass Daten in einem Filesharingsystem angeboten werden, reicht für diese Annahme nicht. Hier käme allenfalls eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in Betracht, wenn z.B. ein Film angeboten wird, der noch gar nicht veröffentlicht wurde, etwa, wenn im Kino ein Film mit einem Camcorder aufgenommen wurde. Der regelmäßig neben dem Download durchgeführte Upload auch von einzelnen urheberrechtsfähigen Dateiteilen stellt aber in jedem Fall eine Verletzung dar. Denn sobald die Daten öffentlich angeboten werden, ist der Bereich des zulässigen Privatgebrauchs verlassen. An dieser Stelle knüpfen die Rechteinhaber an.
Beim Filesharing ist dieser Streit, ob ein Download rechtswidrig ist, in der Regel nicht das Hauptproblem. Das Filesharing lebt davon, dass der Nutzer neben dem Download einer Datei, diese zum Upload freigibt. Aus diesem Grund heißt das System eben auch Tauschbörse. An dieser Stelle gibt es rechtlich gesehen gerade keinen Zweifel. Das zur Verfügung stellen einer urheberrechtlich geschützten Datei stellt in jedem Fall eine Rechtsverletzung dar. Das heißt, dass der Rechteinhaber in jedem Fall auf Grund des gleichzeitigen Uploads gegen den Nutzer vorgehen kann.
Von der eigentlichen Verletzungshandlung ist die Haftung für die Verletzungshandlung zu unterscheiden. Gerade bei Urheberrechtsverletzungen wird der Anschlussinhaber die Abmahnung erhalten, da der Rechteinhaber über die IP-Adresse nur von diesem Kenntnis hat. Wurde die Handlung von einer anderen Person als dem Anschlussinhaber begangen, haftet der Anschlussinhaber in der Regel trotzdem. Lesen Sie dahingehend unter unserem Beitrag „Haftet der Anschlussinhaber?“ weiter.
Was ist Filesharing?
Als Filesharing bezeichnet man das Tauschen, vor allem von urheberrechtlich geschützten Dateien (vor allem Software, Musik und Filme) im Internet. Das Tauschen kann im Internet auf verschiedener Weise erfolgen (Siehe dazu Link zu Fallen im Internet). Filesharing ist in der Vergangenheit eine der gebräuchlichsten Möglichkeiten gewesen, an die gewünschten Dateien zu kommen. Auf Grund der schnellen Entwicklung im Internet war zu erwarten, dass das Filesharing durch andere Möglichkeiten abgelöst wird.Das scheint aber nicht der Fall zu sein. Zu allererst muss darauf hingewiesen werden, dass Filesharing in nahezu allen Fällen rechtswidrig ist. Denn das Ziel des Filesharing liegt darin, urheberrechtlich geschützte Werke (Musik, Software, Filme …) illegal und kostenlos zu erhalten.
Das Filesharing ist dadurch gekennzeichnet, dass der Nutzer spezielle Programme zum Tausch der Dateien installiert. Diese Programme nennt man auch Tauschbörse. Dabei gibt es verschiedene „Tauschbörsen-Software“. Exemplarisch wollen wir die Tauschbörsenprogramme „edonkey“, „emule“ und „bittorrent“ erwähnen, über welche illegales Filesharing möglich ist.
Die grundlegende Funktion der Tauschbörsen ist relativ einfach. Es handelt sich um ein sog. Peer-to-Peer-Netzwerk, also ein Netzwerk von Rechnern, welche ohne einen zentralen Server auskommen, also de facto Anbieter und Nutzer gleichzeitig sind. Irgendein Nutzer stellt eine Datei zum Upload bereit. Ein weiterer stellt eine weitere Datei zur Verfügung. So kommt es dazu, dass verschiedene Nutzer die Dateien Lied 1 bis Lied 10 von ihren Verzeichnissen downloaden lassen. Sind die Dateien einmal komplett im Netz verteilt, könnte der ursprüngliche Nutzer, welcher die Datei erstmals angeboten hatte, die Datei löschen. Die Datei ist dann im Tauschbörsensystem „unterwegs“. Dies potenziert sich weiter und die Datei verteilt sich im ganzen Netz. Das Bedeutsame bei der Tauschbörse ist, dass jeder Nutzer, welcher die Datei downloadet, diese auch wieder zum Upload freigeben muss. Darauf ist die Tauschbörse angewiesen. Ein Teufelskreis entsteht. Der Nutzer, welcher einen Musiktitel illegal und kostenlos erhalten möchte, bietet diesen dann selbst auch noch anderen an.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eine Pflicht zur Benutzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gibt es grundsätzlich im Internet nicht. Insbesondere aber bei Internetshops sollte man die Nutzung von AGB durchaus in Betracht ziehen. Da der gewerbliche Anbieter vor allem im Shop (Onlineshop) eine Vielzahl von Pflichtangaben (so auch eine Widerrufsbelehrung) machen muss, ist es meist übersichtlicher, diesen Pflichtangaben durch AGB eine vernünftige Ordnung zu geben. Hierher gehören z.B. die Pflichtangaben, wie der Vertrag zustande kommt, wie die genauen Konditionen der Lieferung sind, die Gesamtpreisangabe und die Gewährleistungsbedingungen. Korrekte AGB helfen nicht nur die erforderlichen Informationen an den Kunden zu bringen, sondern können auch Abmahnungen verhindern. Denn es hat sich in der Rechtsprechung eine kaum überschaubare Kasuistik entwickelt, was in in AGB erlaubt ist und was nicht erlaubt ist. Verwendet man Regelungen, welche rechtlich zu beanstanden sind, könnte ein Mitbewerber diese fehlerhaften AGB abmahnen. Dies ist regelmäßig mit hohen Kosten und viel Ärger verbunden. Insofern gilt hier: Vorsicht ist besser als Nachsicht!
Einordnung als gewerblicher Nutzer, Unternehmereigenschaft
Nach der Rechtsprechung ist es möglich, dass private Anbieter als Unternehmer einzustufen sind. Es liegt dann sozusagen eine faktische, gewerbliche Nutzung vor, auch wenn der Anbieter z.B. seinen ebay-Account als Privat-Account gekennzeichnet hat.
Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmässiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten von entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Ist der Anbieter als gewerblicher Mitbewerber einzustufen, kann er gegen Wettbewerbs- und Verbraucherrechte verstoßen. Er kann daher auch bezüglich dieser Verletzungen abgemahnt werden. In der Regel wird dann eine Verletzung vorliegen, da der Privatanbieter gerade keine Widerrufsbelehrung oder vollständige Anbieterkennzeichnungen gemacht haben wird. Ob ein privater Anbieter als Unternehmer einzustufen ist, hängt von verschiedenen Umständen ab, welche nur an Hand des jeweiligen Anbieters zu klären ist. Die Abgrenzung ist aber auch im Einzelfall in vielen Fällen schwierig. Zu berücksichtigen ist jedenfalls die Anzahl der Verkäufe. Je höher die Anzahl ist, je mehr dürfte für eine gewerbliche Nutzung sprechen. Darüber hinaus kommt es natürlich auf die Art der angebotenen Gegenstände an. Je gleichartiger sie sind, desto mehr spricht für eine Unternehmertätigkeit. Ob es sich um neue oder gebrauchte Waren handelt, ist nicht so wichtig. Allerdings dürfte viel für eine gewerbliche Nutzung sprechen, wenn z.B. in kurzer Zeit 5 originalverpackte neue Monitore angeboten werden. Je mehr gleichartige Ware angeboten wird, um so eher wird der Anbieter in den gewerblichen Bereich einzuordnen sein. Auch die Angaben wie, „Herstellung nach Kundespezifika“ oder „kann in verschiedenen Größen geliefert werden“ sind ein Indiz für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Mittlerweile weitestgehend geklärt ist, dass ein Anbieter auf eBay, welcher als sog. „Powerseller“ auftritt, im Regelfall als gewerblich einzustufen ist.
Rückgabebelehrung
Der Unterschied zum Widerrufsrecht besteht darin, dass der Verbraucher nur durch Rücksendung der Ware den Vertrag rückwirkend auflösen kann. Eine bloße Mitteilung reicht nicht. Ein Rückgabeverlangen ist nur dann zulässig, wenn die Sache nicht als Paket verschickt werden kann. Auch wenn dieser Unterschied auf den ersten Blick nicht gerade nachvollziehbar scheint, hat der Gesetzgeber eben gerade diese Möglichkeit geschaffen. Ein Rückgaberecht ist grundsätzlich nur anwendbar, wenn der Verbraucher die Ware in einem ihm vorliegenden Katalog auswählen konnte. Ein Internetkatalog ist dabei auch ausreichend. Bei eBay war es lange streitig, ob ein Rückgaberecht eingeräumt werden darf. Ein Rückgaberecht konnte nach dem Gesetzeswortlaut nur eingeräumt werden, wenn bei Vertragsschluss in Textform über das Rückgaberecht belehrt wird. Da bei eBay der Vertrag aber schon am Ende der Auktion oder durch Sofortkauf zustande kommt und der Text auf dem Bildschirm nicht dem gesetztlichen Erfordernis der Textform entspricht (anders z.B. als eine E-Mail), konnte bislang nach herrschender Meinung eine Rückgabebelehrung nicht bei eBay verwendet werden. Dies hat sich seit dem 11.06.2010 grundlegend geändert, da zu diesem Tag neue Bestimmungen in Kraft getreten sind, nach denen der Belehrung in Textform bei Vertragsschluss die Belehrung in Textform unmittelbar nach dem Vertragsschluss gleichgestellt wird. Damit ist jetzt auch eine Rückgabebelehrung auf eBay möglich geworden. Wie die technische Umsetzung durch eBay hinsichtlich der unmittelbaren Belehrung nach Vertragsschluss geschehen wird, bleibt abzuwarten.
Widerrufsbelehrung
Der gewerbliche Nutzer hat im Fernabsatzrecht, unter welches Rechtsgeschäfte im Internet fallen, den Verbraucher grundsätzlich über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren. Es gibt nur wenige Rechtsgeschäfte, bei welchen für den Verbraucher unter Umständen kein Widerrufs-oder Rückgaberecht besteht.
Da grundsätzlich das Recht für den Verbraucher besteht, sei hier nur als Beispiel der Kauf von kundenspezifischen Waren anzuführen. Aber die Tatsache, dass der Verbraucher kein solches Recht hat, heißt nicht, dass er nicht darüber zu belehren ist. Grundsätzlich ist er zu belehren, und in der Belehrung ist dann zu informieren, dass in dem bestimmten Fall, z.B. wenn eine Ware nach Kundenspezifika angepasst wird, kein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht. Was viele auch nicht wissen, ist, dass beim Kauf von Karten von Freizeitveranstaltungen, z.B. bei Konzerten, ebenfalls kein Widerruf möglich ist. Vorsicht ist auch geboten, wenn die Leistung des Anbieters vorzeitig in Anspruch genommen wird, denn dann kann das Widerrufsrecht erlöschen, wenn der Anbieter darauf hingewiesen hat, dass dies bei Leistungsinanspruchnahme der Fall ist.
Bezüglich der Belehrungspflicht ist auffällig, dass viele gewerbliche Nutzer die zwei verschiedenen Belehrungen über den Widerruf oder die Rückgabe nicht unterscheiden können, diese vermengen oder sogar beide Belehrungen abgeben. Dies stellt grundsätzlich einen Verstoß dar. Der Verbraucher ist über das Recht ordnungsgemäß zu belehren, welches er hat. Die beiden Rechte sind nicht identisch und können nicht alternativ bzw. parallel bestehen. Bezüglich der Rückgabebelehrung (siehe hier) bestehen insofern Besonderheiten.
Bei einem Großteil von Internetgeschäften wird die Widerrufsbelehrung erforderlich sein. Bei eBay und in den meisten Internetshops ist das Widerrufsrecht anwendbar. Das Widerrufsrecht kennzeichnet sich darin, dass der Verbraucher das Geschäft ohne Angaben von Gründen innerhalb 14 Tagen oder einem Monat gegenüber dem Anbieter widerrufen kann. Alternativ kann der Widerruf durch Rücksendung der Ware an diesen erfolgen.
Bezüglich der Frage, ob der Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen oder einem Monat hat, kommt es auf die Frage an, ob die Belehrung vor oder bei Vertragsschluss in Textform erteilt wurde. Die Unterscheidung liegt also darin, wann der Verbraucher die Belehrung in Textform vorliegen hat. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der visuell sichtbaren Belehrung an. Die Belehrung erfolgt meist im Angebot oder im Rahmen der Kaufabwicklung, also vor Kaufschluss. Aber für die 14 Tagesfrist ist es notwendig, dass der Verbraucher die Belehrung in Textform vor dem Vertragsschluss vorliegen haben. Die Anzeige auf dem Monitor reicht nach dem Rechtsprechung dazu nicht aus, da die Textform nur gewahrt ist, wenn die Wiedergabe auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt (z.B. E-Mail, die ja im Postfach gespeichert wird und somit dauerhaft abgerufen werden kann). Da die Vorlage der Belehrung in Textform gerade bei Onlineauktionsplattformen,wie etwa eBay, in der Regel erst nach Vertragsschluss im Rahmen der Bestätigungsemail oder gar erst mit der Lieferung der Ware erfolgt bzw. erfolgen kann, galt dort nach „altem Recht“ die Frist von 1 Monat. Dabei ist aber anzumerken, dass der Anbieter keinesfalls bei Warenlieferung vergessen darf, die Belehrung in Textform mit zu senden, da ansonsten die Frist nicht beginnt. Da ab dem 11.06.2010 eine Belehrung unmittelbar nach Vertragsschluss einer solchen bei Vertragsschluss nun gleichsteht, kann jetzt auch auf eBay mit einer Frist von 14 Tagen belehrt werden. Wie eBay die technischen Voraussetzungen schafft, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich raten wir vorerst dazu, die Monatsfrist beizubehalten, da ansonsten enormer Zeitdruck für den Verkäufer aufgebaut wird, weil die Belehrung unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgen muss.
Auf den ersten Blick könnte man an Hand der Ausführungen vermuten, dass die Frist eigentlich immer einen Monat betragen müsste. Dies ist aber nicht immer der Fall. In Onlineshops ist es entgegen den Angeboten auf eBay so, dass kein verbindliches Kaufangebot angegeben wird. Bei eBay kommt der Vertrag entweder am Ende der Auktion mit dem Meistbietenden oder bei Sofortkauf sofort zustande. Der Kaufvertrag im Shop kommt regelmäßig nicht mit der Bestellung, sondern erst mit der Bestätigungsemail des Verkäufers zustande. Wird in dieser E-Mail ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, gilt das 14-tägige Widerrufsrecht. Denn in diesem Fall wird bei Vertragsschluss in Textform belehrt, was auch als ausreichend angesehen wird.
Da der Vertragsabschluss aber nicht immer nach diesem Muster abläuft, muss in jedem Fall genau geprüft werden, ob der richtige Partner die richtige Frist gewährt bekommt. Achtung ab 11.06.2010 gilt eine neue Musterwiderrufsbelehrung!!
Anbieterkennzeichnung
Für einen seriösen Wettbewerber sollte die Anbieterkennzeichnung eine Selbstverständlichkeit sein. Die Anbieterkennzeichnung stellt jedenfalls eine der Pflichtangaben nach der damaligen BGB-Informationsverordnung (BGB-InfVO) dar. Diese Regelungen wurden im Juni 2010 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in Art. 246 in Gesetzesrang erhoben.
Allerdings sind die Angaben oft fehlerhaft oder unvollständig. Nach Art. 246 EGBGB ist als Pflichtangabe bei Fernabsatzverträgen die genaue Bezeichnung des Anbieters, die präzise Firmierung und Gesellschaftsform anzugeben. Die Vertretung der Gesellschaft ist mit Namen und Stellung des oder der Vertreter offen zu legen und bei Eintragung im Handelsregister sind das Registergericht und die Registernummer anzugeben. Darüber hinaus ist die genaue Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. Außerdem ist die Mitgliedschaft in einer Kammer (IHK, Handwerkskammer …) mit Name und Adresse der Kammer anzugeben. Wird hiergegen verstoßen, drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Mitbewerbern aber auch von Verbraucherzentralen. Das Telemediengesetz (§ 5) erweitert für gewerbliche Anbieter im Internet die Angabepflichten noch um die Angabe der Umsatzsteueridentnummer und um die zuständige Aufsichtsbehörde, sofern die Tätigkeit einer Zulassung bedarf und um vorhandene Berufsregelungen oder verliehene Berufsbezeichnungen.
Verbraucherrechte
Neben Gesetzen, welche unter den Wettbewerbern gelten, hat der Wettbewerber natürlich auch die Rechte der Verbraucher zu beachten. Natürlich sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es bezüglich der Rechte für Verbraucher und Mitbewerber gerade die Überschneidung gibt, dass sich bei Verletzung von Verbraucherrechten gerade häufig ein Abmahnungsgrund für den Mitbewerber ergibt. Der Verbraucher selbst hat keinen direkten Anspruch, dass die Pflichtangaben vollständig erbracht werden. Allerdings können neben dem Mitbewerber auch Verbraucherschutzvereine, Wettbewerbszentralen oder Indutrie – und Handelskammern abmahnen. Fehlen Pflichtangaben, ergeben sich daraus für den Verbraucher vielmehr Rechtsfolgen, welche in der Abwicklung des Vertrages zu suchen sind. Fehlt eine erforderliche Widerrufsbelehrung, hat der Verbraucher dennoch ein Recht zum Widerruf. Das Fehlen ist dabei lediglich für den Anbieter nachteilig, da die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor eine Belehrung erfolgt ist. Von Bedeutung sind darüber hinaus Ansprüche auf Gewährleistung. Grundsätzlich kann die gesetzliche Gewährleistung auch bei gebrauchten Gütern durch gewerbliche Anbieter nicht ausgeschlossen, sondern maximal gekürzt werden. Ein Gewährleistungsausschluss ist dann in der Regel unwirksam. Die Verbraucherschutzvorschriften sind über viele Gesetze verteilt. In neuerer Zeit wurden viele Vorschriften ins Bürgerliche Gesetz Buch (BGB) integriert.
Verbraucher
Verbraucher ist nach der gesetzlichen Definition die Person, welche nicht Unternehmer ist. Das heißt, es ist eine Person, welche den gekauften oder bestellten Gegenstand für eigene private Zwecke nutzt und nicht weiterverkauft. An der eigenen Nutzung selbst kann es aber nicht so stark festgemacht werden, dass jegliche Eigennutzung eine Verbrauchereigenschaft hervorruft. Ein Unternehmen, was z.B. Büromaterial kauft oder ein Dach am Firmengebäude decken lässt, nutzt die Ware oder die Leistung letztendlich auch selbst ohne Verbraucher zu sein. Dort kann man aber sagen, dass der Unternehmer in diesem Fall die Ware auch nicht selbst, sondern für sein Unternehmen nutzt. Letztlich ist die Verbrauchereigenschaft jeweils im Einzelfall festzustellen. Die Frage, ob jemand Verbraucher als Verbraucher einzustufen ist, spielt jedoch in rechtlicher Hinsicht eine ganz entscheidende Rolle. Wenn jemand Verbraucher ist, gewährt ihm das Gesetz sehr viel weitergehendere Rechte als einem Unternehmer, die sog. Verbraucherrechte. Hierher gehören Widerrufsrechte und Informationspflichten. Ebenso ist z.B. das, was in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten des Verwenders vereinbart werden kann, sehr viel eingeschränkter.
Wettbewerbsrecht
Grundsätzlich ist unser Wirtschaftssystem dadurch gekennzeichnet, dass sich Wettbewerber am Markt frei entfalten können. Viele Wettbewerber gehen dabei aber fälschlicherweise davon aus, dass sie sich gegenüber der Konkurrenz verhalten können, wie sie wollen. Dies ist nicht der Fall. Im Gegenteil, der freie Markt erfährt durchaus einige erhebliche Einschnitte, welche trotz der freien Entfaltung den Mitbewerbern einen fairen Umgang miteinander gewährleisten soll. Die Rechte zwischen den Mitbewerbern nennt man Wettbewerbsrecht. Eines der wichtigsten Gesetze im Wettbewerbsrecht ist das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Verstößt ein Mitbewerber wiederholt und in einem gewissen Ausmaß gegen Gesetze, muss das der redliche Mitbewerber nicht dulden. Er hat dann nach UWG unter Umstand einen Unterlassungsanspruch, welchen dieser mit einer Abmahnung geltend machen kann. Gerade im Internetbereich stellen fehlende Pflichtangaben Gründe für einen Unterlassungs- bzw. auch Schadensersatzanspruch dar. Fehlen in einen Shop z.B. die Widerrufsbelehrung, Angaben zum Verkaufsabschluss und Angaben zum Anbieter, muss der Mitbewerber dies nicht dulden und kann gegen den Verletzer vorgehen. Hierher gehören auch Verstöße bei Pflichtangaben von gewerblichen Anbietern auf Internetauktionsplattformen, wie etwa eBay. Auch hier kann ein Mitbewerber einen anderen Mitbewerber, welche sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, abmahnen oder anmahnen lassen.
Das Wettbewerbsrecht geht aber weit über den Internetbereich hinaus. Es enthält z.B. wie jemand werben bzw. nicht werben darf, wie man sich gegenüber Mitbewerbern zu verhalten hat, also dessen Produkte nicht verunglimpft, dass man die Unerfahrenheit von Verbrauchen nicht ausnutzen darf bzw. diese nicht durch falsche Lockangebote täuschen darf bis hin zu Regelungen im Bereich der sog. Industriespionage.