Der Wettbewerber ist die Person, welche gewerblich tätig ist und mit anderen Unternehmen eines gleichartigen oder ähnlichen Geschäftszwecks in Konkurrenz steht. Die Unternehmen stehen untereinander im Wettbewerb. Unabhängig davon, dass jeder Wettbewerber im freien Markt tätig ist, gibt es Wettbewerbsrechte, welche den Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen. Wird gegen ein solches Gesetz verstoßen, hat der Mitbewerber gegen den unlauteren Konkurrenten rechtlich durchsetzbare Ansprüche. Meist liegt ein Unterlassungsanspruch vor, welcher im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht werden kann. Der Abmahnende wird dann den Verletzer in der Regel auffordern, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben.
Wettbewerber
Formulare
Kanzlei Oelsnitz/Erzgebirge
Die Kanzlei Oelsnitz/Erz., welche sich in ruhiger Lage befindet, wird von Herrn Rechtsanwalt Ronny Weigert geführt.
Herrn Rechtsanwalt Ronny Weigert erreichen Sie wie folgt:
Kanzlei Oelsnitz/Erz.:
Obere Hauptstsraße 140a
09376 Oelsnitz/Erz.
Tel.: 037298 / 95708
Fax: 037298 / 30645
Mail: Ra.Weigert@weigert-wolf.de
Zu den Interessenschwerpunkten des Herrn Rechtsanwalt Ronny Weigert gehören folgende Rechtsgebiete:
– Internetrecht (insbesondere Wettbewerbsverstöße und Urheberrechtsverletzungen)
– Strafrecht
– Ordnungswidrigkeitenrecht (insbes. Bußgeldverfahren im Verkehrsrecht)
Kanzlei Hartenstein / Chemnitz
Das Büro von Rechsanwalt Sascha Wolf in Chemnitz befindet sich in Zentrumsnähe und ist daher gut mit allen Verkehrmitteln zu erreichen. Im Gebäudekomplex befindet sich eine renommierte Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei mit der Herr Rechtsanwalt Sascha Wolf eng zusammen arbeitet. Damit wird eine rechtsgebietsübergreifende Beratung mit höchstmöglicher Qualität erreicht.Das Büro in Hartenstein befindet sich unmittelbar an der Hauptstraße durch den Ortsteil Thierfeld.
Herrn Rechtsanwalt Sascha Wolf erreichen Sie wie folgt:
Büro Chemnitz: Büro Hartenstein
Am alten Bad 5 Hartensteiner Straße 34
09111 Chemnitz 08118 Hartenstein, OT Thierfeld
Tel.: 0371/3354847 Tel.: 037605/61732
Fax: 0371/3354850 Fax: 037605/61731
Mail: info@rechtsanwaltwolf.com
Zu den Tätigkeitsschwerpunkten des Herrn Rechtsanwalt Sascha Wolf gehören folgende Rechtsgebiete:
– Kapitalanlagerecht (für mehr Information diesen Link benutzen)
– Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht (auch im Internet)
– Verkehrsrecht
– Handels- und Gesellschaftsrecht
– Insolvenzrecht und Beratung in der Krise
– Arbeitsrecht
Kanzleien
Wir betreiben jeweils Einzelkanzleien in Oelsnitz/Erz. und in Hartenstein bzw. Chemnitz. Herr Rechtsanwalt Ronny Weigert ist in Oelsnitz ansässig. Herr Rechtsanwalt Sascha Wolf betreibt einen Kanzleistandort in Hartenstein / OT Thierfeld und ein Büro in Chemnitz. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Informationen. Besprechungstermine mit den jeweiligen Anwälten können in dem für den Mandanten örtlich am günstigsten gelegenen Büro nach vorheriger Vereinbarung stattfinden, um die Erreichbarkeit für die Mandanten so bequem wie möglich gestalten zu können.
| Kanzlei Oelsnitz/Erz. Rechtsanwalt Ronny Weigert |
Kanzlei Chemnitz/Hartenstein Rechtsanwalt Sascha Wolf |
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Spam, was kann ich dagegen tun
Die Frage, was man gegen Spam tun kann, ist theoretisch gesehen sehr einfach. In der Praxis dagegen wird man leider sagen müssen, man kann Spam nicht verhindern. Wie bereits erwähnt kann man offensichtlich die Spam- Gefahr bereits durch Festlegung der E-Mail-Adressen und durch entsprechender Nutzung im Internet verringern. Will man unbekannten Personen seine E-Mail-Adresse geben, diese in Weblogs oder Foren angeben, dann sollte man eine separate E-Mail-Adresse nutzen, welche man im Zweifelsfall löschen kann ohne vielen Bekannten mitteilen zu müssen, dass sich die E-Mail geändert hat. Darüber hinaus sollte man eben die Bezeichnung der E-Mail-Adresse so wählen, dass diese keiner Standartadresse gleicht. Eine info@ ist offensichtlich nachteilig und besonders anfällig. Unsere Kanzlei nutzt selbst neben mehreren anderen E-Mail-Adressen eine info-Adresse. Auch wenn sich auf den anderen Adressen hin und wieder eine Spam-Mail verirrt, ist zu erkennen, dass der Spam- Anteil auf der info-Adresse sehr hoch ist. Offensichtlich suchen die Spamer nach Domains und gehen dann davon aus, dass diese Domain eine info@domain.de besitzt. Damit liegen die Spamer in der Regel auch richtig. Ähnlich gefährdet dürfte eine Bezeichnung service@domain.de sein. Die Spamer suchen augenscheinlich nicht direkt nach Adressen, sondern setzen diese aus logischen Gesichtspunkten zusammen. Und eine info- oder service- Mail dürfte dabei nachvollziehbar sein und sehr häufig vorkommen. Es ist daher ratsam, neben den individuellen Mails (z.B. chef@, buero@, buchhaltung@ …) eine allgemeine Mail-Adresse zu wählen, welche keine Standartbezeichnungen wie info@ enthält. Als Beispiel könnte man bei einer Spedition auf die info@ verzichten, neben buchhaltung@ und dispo@, wählt man eventuell transport@ als Ersatz für die info@. Die Ausnutzung dieser Möglichkeiten bedeuten allerdings nicht, dass man dadurch die Gefahr von Spam-Mails beseitigt. Man kann sie aber offensichtlich damit wesentlich minimieren. Die sog. Spamfilter, welche im allgemeinen in Internetsicherheitsprogrammen oder auch bei den Anbietern selbst integriert sind, bieten ebenso nur bedingt Schutz. Durch den technischen Fortschritt werden die Erkennungsraten aber immer besser. Vermutlich ist eine Kombination aus allen Maßnahmen der beste Schutz gegen Spam.Hat es einen erwischt und man erhält eine Vielzahl von Spam-Mails, ist zu unterscheiden. Spam gegenüber Privatpersonen kann eine strafbare Handlung darstellen und es entsteht grundsätzlich sofort ein Unterlassungsanspruch. Spam gegen ein Unternehmen dürfte spätestens mit Aufforderung zur Unterlassung der Sendung der Mails einen Unterlassungsanspruch darstellen. Allerdings wird man sowohl den strafrechtlichen, als auch den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch kaum durchsetzen können. Unsere Kanzlei nutzt extra eine separate Mail-Adresse, um gegen Spam-Mails vorzugehen. Wir fordern den Absender auf, den Spam zu unterlassen, dazu haben wir eine separate Spam- Mail- Adresse. Im Großteil der Fälle wird die Rückmail aber nicht ankommen, da die Spamer die Mails über Weiterleitungen verschicken und selbst keine Mail empfangen können.
Aber Vorsicht, wir möchten darauf hinweisen, dass es grundsätzlich nachteilig ist, eine Spam-Mail zu beantworten oder z.B. einen Mailempfang zu bestätigen. Man sollte die Spam-Mail möglichst gar nicht öffnen und vor allem keine Links aus dieser Mail öffnen. Häufig verbirgt sich dahinter ein Trojaner oder ein Virus.
Natürlich bieten viele Free-Mail-Anbieter oder auch der Webserver bei Nutzung einer eigenen Domain Spam- Schutz an. Dies kann zwar eine nützliche Alternative sein. Zu beachten ist aber, dass auch bei der Nutzung von Spam- Filtern Spam-Mails das „normale“ Postfach erreichen können. Dies ist störend und man muss trotz der Nutzung darauf achten, dass man eventuelle Spams erkennt. Schlimmer ist aber das Problem, dass Spam- Filter auf der anderen Seite eventuelle wichtige Mails in den Spam- Ordner verschieben. Bei Nutzung eines Spam- Filters in unserer Kanzlei musste mit Erschrecken festgestellt werden, dass sogar interne Mails, sprich mit gleicher Domain, als Spam erkannt wurden. Also, ein Spam- Filter kann eine hilfreiche Vorauswahl sein. Er ist aber leider sowohl in die eine Richtung, den Spam zu erkennen, als auch in der anderen Richtung, gewünschte Mails nicht als Spam zu erkennen nicht immer hilfreich.
Spam, woher bekommen die Adressen
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, über welche Spam-Anbieter die E-Mail-Adressen bekommen. Meldet sich ein Nutzer beispielsweise in einem Weblog, einem Forum oder in Newslettern mit einer E-Mail-Adresse an, kann diese Adresse durchaus gefährdet sein. Auch das wahllose Weitergeben von Mail-Adressen im Netz kann zu Spam führen. Natürlich ist keine Adressse wirklich geschützt. Also jeden kann es treffen, selbst wenn er die Adresse nur an vertrauensvolle Personen weitergibt. Aus der Praxis ist aber ersichtlich, dass einige Adressen offensichtlich besonders gefährdet sind. Aus eigenen Erfahrungen ist z.B. die info@domain.de eine besonders gefährdete Adresse.
Was bedeutet Spam und Junk
Als Spam oder Junk bezeichnet man das unaufgeforderte Werben mit eigenen Angeboten. Von Bedeutung ist diese unaufgeforderte Werbung vor allem in E-Mails. Viele werden das Problem kennen. Das Postfach ist oft voll von Werbemails, den sogenannten Spam- oder Junk-Mails, welche keiner angefordert hat. Die Frequentierung des Postfaches wird in der Regel mit der Zeit ständig größer. Es kommt dann bisweilen so weit, dass so viele Spam-Mails kommen, dass wichtige Nachrichten leicht übersehen werden können. Viele Nutzer löschen in ihrer Wut über den Spam ganze E-Mail-Blöcke wodurch leicht andere Mails übersehen und mit gelöscht werden.
Zuständigkeit der Gerichte
Wenn der Anspruchsteller gerichtlich vorgehen möchte, ist die Frage, welches Gericht zuständig ist. Dahingehend soll kurz auf die Systematik der Zuständigkeitsregeln eingegangen werden. Nach der ZPO gibt es verschiedene Zuständigkeiten. Einerseits ist in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Zuständigkeit vom Streitwert abhängig. Bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000,00 € sind die Amtsgerichte und bei darüber liegenden Streitwerten sind die Landgerichte zuständig. Im Urheberrecht ist dies nicht anders. Sofern es um Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geht, können auch die Arbeitsgerichte zuständig sein. Im Wettbewerbrecht sind hingegen immer die Landgerichte zuständig. Dann ist fraglich, welches Gericht örtlich zuständig ist. Für Urheberrecht ist im Allgemeinen das Gericht am Ort der unerlaubten Handlung zuständig, also dort wo die unerlaubte Handlung begangen wurde. Für den Internetbereich gilt dies entsprechend. Dort gilt der sog. fliegende Gerichtsstand. Die Verletzungshandlung findet im Internet de facto im ganzen Bundesgebiet statt, da auf jedem PC die Verletzung offensichtlich wird. Das bedeutet für den Anspruchsteller, dass er irgendein ein Gericht in Deutschland aussuchen kann. Da die Gerichte in Deutschland höchst unterschiedlich bei Verletzungen gegen Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht im Internet urteilen, hat der Anspruchsteller aber auch die Möglichkeit ein Gericht zu wählen, welches eine für ihn positive Rechtsprechung vertritt. Dies heißt für den Anspruchsgegner auch, dass für ihn positive Urteile einiger Gerichte in der Regel nicht zum Tragen kommen, da der Anspruchsteller kaum ein Gericht anruft, welches eine solche positive Rechtsprechung vertritt. Daher sind Rechtsprechungen, welche auf den ersten Blick vorteilhaft für den Anspruchgegner wirken, mit Vorsicht zu genießen. Erst wenn sich ein solches vorteilhaftes Urteil bei mehreren Gerichten etabliert, kann es einen Nutzen für den Anspruchsgegner darstellen. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sog. Zuständigkeitskonzentrationen gibt. Meist ist für Verletzungen dieser Art jeweils nur ein Gerichtsstandort im gesamten Bundesland zuständig. In Sachsen ist für Urheberangelegenheiten das Amts- bzw. das Landgericht Leipzig und für wettbewerbsrechtliche Sachverhalte die Landgerichte Leipzig und Dresden zuständig.
Gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches
Der Rechteinhaber kann seinen Anspruch in einem Hauptsacheverfahren (Unterlassungsklage) geltend machen. Dies ist ein Klageverfahren, welches in der Regel mehrere Monate dauert. Da der Anspruchinhaber bestrebt ist, sein Recht so schnell wie möglich durchzusetzen, wird er aber in der Regel das Eilverfahren wählen und eine einstweilige Verfügung beantragen. Da es aber für diesen Anspruch einige Vorraussetzungen gibt, kann im Einzelfall auch ein Hauptsacheverfahren sinnvoll sein. Für den Antrag einer einstweiligen Verfügung sind insbesondere Fristen zu beachten, welche relativ kurz sind. Sind diese Fristen überschritten, bleibt dem Rechteinhaber nur noch das normale Klageverfahren. Da bedeutet aber für den Abgemahnten eine lange Rechtsunsicherheit. In der Abmahnung wird meist mit der einstweiligen Verfügung gedroht, sollte die Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Viele Empfänger einer Abmahnung informieren sich und wissen, dass die einstweilige Verfügung innerhalb weniger Wochen beantragt werden muss. Da diese sehr schnell erlassen wird, hat der Abgemahnte innerhalb weniger Wochen über das Bestehen einer einstweiligen Verfügung Kenntnis. Liegt dies nicht vor, wiegen sich viele Abgemahnte nach einigen Monaten in Sicherheit. Dies ist aber ein gefährlicher Trugschluss. Das Hauptsacheverfahren kann nämlich solange durchgeführt werden, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Die Verjährung beträgt grundsätzlich drei Jahre. Daher muss man einige Jahre warten, bis man wirklich sicher sein kann, dass sich die Angelegenheit erledigt hat. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr natürlich geringer wird, umso länger man nichts mehr gehört hat. Hat man sich einmal entschlossen, die Erklärung nicht zu unterzeichnen, bleibt einem letztendlich eh keinerlei Möglichkeit, als zu hoffen, dass die Sache stillschweigend erledigt ist.Das normale Klageverfahren wird darüber hinaus auch dann durchgeführt, wenn der Antragsgegner eine einstweilige Verfügung erhalten hat und diese im Hauptsacheverfahren umfangreich geklärt haben möchte.


