Wir sind ständig bestrebt, unser Internetangebot zu pflegen, zu erweitern und vor allem auf die Bedürfnisse der Nutzer auszurichten. Daher möchten wir Sie bitten, uns mitzuteilen, welche Informationen Sie im Themengebiet Internetrecht gesucht haben, aber nicht finden konnten. Bitte geben Sie in den folgenden Feldern die für Sie wichtigen Stichpunkte oder Suchbegriffe ein. Wir weisen darauf hin, dass diese Angaben durch Sie völlig anonym sind. Lediglich für den Fall, dass Sie persönlich und direkt die zusätzlichen Informationen wünschen, haben Sie die Möglichkeit eine E-Mail-Adresse anzugeben. Im Falle der Übermittlung der E-Mail-Adresse werden wir uns direkt mit Ihnen unverbindlich in Kontakt setzen. Ansonsten versuchen wir die gewünschten Informationen im Rahmen unserer Internetpräsenz aufzunehmen, soweit sie nach unseren Themengebieten sinnvoll sind. Ein Anspruch auf Information besteht dahingehend jedoch nicht.
Sie suchen Informationen, welche Sie auf unserer Internetseite nicht finden konnten
Fallen im Internet
Der Nutzer muss im Netz verschiedene Rechte Dritter beachten. Verstößt er gegen Rechte Dritter, kann dies teure Rechtsfolgen haben. Andererseits gibt es aber auch viele Fallen für den Nutzer, ohne dass der Nutzer Rechte Dritter verletzt. Viele Angebote scheinen auf den ersten Blick kostenlos. Wenn diese Angebote genutzt werden, kann später das böse Erwachen kommen, wenn vom Anbieter eine Rechnung kommt. Viele Nutzer sind sich dann in keiner Weise bewusst, welches Angebot letztendlich gekauft worden ist. Wichtig ist dabei, nicht nur blind klicken oder Daten eingeben, sondern vorher über die ganze Seite schauen und Nutzungsbedingungen lesen. Einige „schwarze Schafe“ verstecken Angaben über Kosten der Nutzung so geschickt, dass am Ende eine völlig unbewusst eine Zahlungspflicht entstehen kann. Zwar gibt es unzählige seriöse Angebote, aber die „schwarzen Schafe“ lauern überall.
Vor allem fremdsprachige Seiten sind mit Vorsicht zu genießen, wenn man die Inhalte auf Grund fehlender Sprachkenntnisse nicht erfassen kann. Hier haben insbesondere sog. Anbieter von Gratisdownloads in letzter Zeit für Ärger gesorgt. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass viele Nutzer ohne ihr Wissen ein angeblich kostenpflichtiges Abonnement bei www.win-loads.net abgeschlossen haben sollen. Hier gibt es noch eine Vielzahl von weiteren fragwürdigen Anbietern.
Internetrecht Strafrecht
Eine Verletzungshandlung, welche im Internet begangen wird, kann auch strafrechtliche Relevanz haben. Insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen kann man strafrechtlich belangt werden.
Internetrecht Filesharing
Sie haben eine Abmahnung wegen der
Nutzung von Filesharing (Tauschbörsensysteme,
P2P, Torrent, E-Mule, E-Donkey …) erhalten?
Dann sollten Sie jetzt unbedingt die
richtige Entscheidung treffen !
Von dem in Foren und Blogs oft geratenen Ignorieren der Abmahnung ist abzuraten.
Bedenken Sie auch, dass Sie regelmäßig als Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen anderer Personen haften, welche berechtigt oder unberechtigt Ihren Internetanschluss nutzen.
Informieren Sie sich auf unserer Seite
Eine Beratung und Bearbeitung der Abmahnung ist durch Nutzung der elektronischen Möglichkeiten deutschlandweit gewährleistet.
Unter dem Menüpunkt „Internetrecht Filesharing“ finden Sie umfangreiche Informationen rund um das Thema der Rechtsverletzung und Rechtsfolgen bei der Nutzung von Tauschbörsen. Weitere allgemeine Fragen zur Abmahnung und Unterlassungserklärung finden Sie im Menüpunkt „Internetrecht allgemein„.
Bereits seit mehreren Jahren werden Rechtsverletzungen, welche durch „Datenklau“ im Rahmen von Filesharing begangen werden, abgemahnt. Das Vorgehen der Rechteinhaber erfolgt aber immer gezielter. Damit steigt auch die Zahl der Abgemahnten ständig. Das gezielte Vorgehen erhöht daher das Risiko einer Abmahnung enorm.
Dies dürfte nicht zuletzt auf die im Herbst 2008 erfolgte Änderung des Urheberrechtsgesetzes zurückzuführen sein. Vor der Änderung des UrhG musste der Rechteinhaber eine strafrechtliche Ermittlung einleiten. Erst nach Anzeigeerstattung war es möglich über die IP-Adresse an die Adressdaten des Anschlussinhabers zu gelangen. Durch die Änderung kann der Rechteinhaber bzw. deren Anwälte die Auskunft ohne Einschaltung der Ermittlungsbehörde bei den Providern direkt anfordern. Diese Möglichkeit führt zu einer höheren Effizienz und geht darüber hinaus wesentlich schneller.
Das größte Problem bei Abmahnungen im Bereich Filesharing liegt darin, dass in vielen Fällen die Abgemahnten von einer Rechtsverletzung bzw. der Nutzung von Tauschsystemen keinerlei Kenntnis haben. Die Abmahnung wird an den Inhaber der Telefon- bzw- Internetanschluss adressiert, deren Daten die Rechteinhaber über den Provider erhalten haben. Häufig wurde die Verletzungshandlung dagegen durch Familienangehörige, oft Kinder, begangen. Unabhängig davon geht die herrschende Rechtssprechung davon aus, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung Dritter haftet.
Dies bedeutet, dass in vielen Fällen der Anschlussinhaber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet ist. Dies kann aber nur anhand des Einzelfalles entschieden werden. Meist ist es sinnvoll oder erforderlich, nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungsererklärung, sondern eine geänderte Unterlassungserklärung (modifizierte Unterlassungserklärung) unter Benutzung des so genannten „Hamburger Brauchs„ abzugeben.
Internetrecht Wettbewerbsrecht
Unter der Unterrubrik Internetrecht Wettbewerbsrecht möchten wir einen Überblick über die gewerbliche Nutzung des Internets geben. Dabei geht es hauptsächlich darum, was gewerbliche Nutzer unbedingt beachten sollten. Gerade für gewerbliche Nutzer gibt es mehrere rechtliche Grundlagen, aus welchen sich ergibt, welche Pflichtangaben ein gewerblicher Nutzer zu machen.
Es geht dabei sowohl um das Rechtsverhältnis gewerblicher Nutzer mit den Kunden, als auch zwischen gewerblichen Nutzern untereinander.
Herzlich Willkommen bei Ihren Rechtsanwälten Weigert & Wolf

möchten wir Ihnen einen Überblick über das Internetrecht geben. Dabei werden wir besonderes Augenmerk auf die gewerbliche und private Nutzung des Internets und deren Risiken legen. Denn auch das Internet ist nicht rechtsfrei und es ist transparenter und gläserner, als es viele für möglich halten.
Die bereitgestellten Themen erheben für sich dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind weder abschließend, noch stellen sie eine Rechtsberatung dar (siehe Haftungsausschluss). Sie sollen aber für den Interessenten zu Denkanstößen führen. Entsprechende Probleme können nur an Hand des Einzelfalls individuell beurteilt werden.
Scheuen Sie sich nicht, unverbindlich Kontakt mit uns aufzunehmen.
Es gibt eine Vielzahl von Internetnutzern, welche Abmahnungen erhalten. Dabei sind private Nutzer genauso betroffen, wie gewerbliche Nutzer.
Bei gewerblichen Nutzern wird vor allem darauf geachtet, ob dieser einen rechtssicheren Internetauftriitt, Onlineshop oder Ebay-Shop nutzt. Hält sich ein gewerblicher Nutzer nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, können Mitbewerber (Wettbewerber) oder Verbände abmahnen. Wichtige Informationen über Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung und rechtssicherer Internetauftritt finden Sie unter den Kategorien „Internetrecht allgemein“ und „Internetrecht Wettbewerbsrecht„.
Private Nutzer sehen sich häufig nach Dateidownload und Dateiupload, insbesondere nach der Nutzung von Tauschbörsen, sogenannten P2P-Netzwerken (z.B. Edonkey, Emule, Bittorrent und anderen Torrent-Systemen) einer Abmahnung ausgesetzt. Dabei können die entsprechenden urheberrechtlichen Dateien (Musiktittel, Musikalben, Filme oder Software) schnell einige hundert Euro kosten. Informieren Sie sich in unseren Informationen „Internetrecht Filesharing„.
Bereits an dieser Stelle sei anzumerken, dass Sie nach Erhalt einer Abmahnung keine Fehler machen sollten, da dies meist noch teurer wird. In vielen Foren und Blogs zum Thema wird geraden die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung eine sogeannte modifizierte Unterlassungserklärung unter Nutzung des „Hamburger Brauchs“ abzugeben. Dies ist meist richtig. Aber die Benutzung eines Musters einer modifizierten Unerlassungserklärung ist sehr riskant. Aus diesem Grund finden Sie ein solches Muster auf unserer Webseite nicht. Rein tatsächlich kann es kein Muster geben. Nur an Hand des Einzelfalls lässt sich die Rechtslage und die erforderliche Vorgehensweise prüfen und planen. Unter „Internetrecht allegmein“ finden Sie ein Vielzahl von Informationen zu Abmahnung und Unterlassungserklärung.
Besuchen Sie doch auch unseren Menüpunkt Veröffentlichungen. Dort finden Sie regelmäßige aktuelle Beiträge und Artikel zum Thema Internetrecht, welche wir auf anderen Seiten (Newsportalen) veröffentlichen.

Beitragsauswahl:
– rechtssichere Internetpräsenz
– Abmahnung nach Filesharing; Nutzung von Tauschbörsen
– strafbewehrte Unterlassungserklärung (modifizierte UE; Hamburger Brauch)
– Unterlassungserklärung, Abmahnung nach Filesharing (P2P-Netzwerke)
– Filesharing ein erhebliches finanzielles Risiko
Internetrecht
Das Internet ist derzeit eines der größten Wachstumsbranchen. Es lässt sich viel Geld verdienen. Der Traum kann aber schnell vorbei sein, wenn man zwingende gesetzliche Regeln nicht beachtet. Wir möchten Ihnen hier einen Überblick über das Internetrecht geben. Wir müssen aber ausdrücklich mitteilen, dass eine Rechtsberatung auf den folgenden Seiten weder erfolgt, noch erfolgen kann. Die rechtliche Problematik ist dahingehend zu komplex und doch zu unterschiedlich. Sollten Sie dahingehende Probleme haben, müssen wir darauf hinweisen, dass eine anwaltliche Beratung unumgänglich ist. Wir beraten Sie dahingehend gern. Sollten Sie sich entscheiden, sich an uns zu wenden, garantieren wir Ihnen, dass eine Kontaktaufnahme selbstverständlich kostenlos erfolgt. Erst bei verbindlichen Aussagen oder Beratungen müssen wir Gebühren verlangen. Wir werden Sie aber selbstverständlich im Vorfeld darüber informieren, wenn eine pauschale Besprechung in eine kostenpflichtige Beratung wechselt oder übergeht. Zu Ihrer Information haben die rechtlichen Probleme und Betrachtungen in folgenden Beiträgen zusammengefasst.(siehe dazu auch unseren Haftungsausschluss): – Das Internet, ein Marktplatz mit Risiken – gesetzlich vorgesehene Pflichtangaben wir gewerbliche Anbieter unerlässlich – fehlen die Pflichtangaben, droht eine teure, teilweise existenzbedrohende Abmahnung – eine Abmahnung nie ignorieren
Welche Vorgehensweise ist nach Abmahnung anzuraten?
Sie haben eine Abmahnung erhalten, da Ihnen eine Verletzung gegen das Urheberrecht vorgeworfen wird. Obwohl dies klar sein sollte, ist an dieser Stelle natürlich unverzüglich die Rechtsverletzung zu unterlassen. Das heißt, die Nutzung einer Tauschbörse ist sofort einzustellen und die urheberechtlich geschützten Werke sind zu löschen. Dies gilt nicht nur für Dateien, welche vom Abmahnenden stammen. Alle urheberrechtlich geschützten Dateien, die widerrechtlich erlangt wurden, sind zu beseitigen. Ratsam ist in jedem Fall auch, sofort entsprechende auf Ihrem PC befindliche Tauschprogramme zu löschen. Sollten Sie der Anschlussinhaber sein und wissen, dass Sie selbst keine Verletzung begangen haben, prüfen Sie sofort, wer dafür in Frage kommen könnte. Für Familienangehörige und andere Mitbenutzer gilt ebenfalls das Vorgenannte. Sollte es die Möglichkeit geben, dass sich ein Dritter unbefugt Zugang über Ihren W-Lan-Zugang verschafft hat, sollten Sie vorsichtshalber möglichst vorerst die Funk-Funktion Ihres Routers ausschalten.
Sofern keine (eigene) Rechtsverletzung oder die von Angehörigen bzw. Internetanschlussnutzern möglich erscheint, sollte man prüfen oder prüfen lassen, ob auf Seiten des Abmahners ein Versehen oder auch ein Fehler vorliegen kann. Auf jeden Fall sollte man, wenn man das rechtliche Ausmaß nicht überblickt, eigene Unterlassungserklärungen formulieren oder sonstige Erklärungen abgeben. Die Folgen können wirtschaftlich gesehen verheerend sein. Ebenso sollte man nicht blauäugig, die geltend gemachten Ansprüche erfüllen. Denn sowohl die vorformulierten Unterlassungserklärungen als auch die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche oder auch der Schadensersatz sind zum Teil überzogen. Wenn man sich nicht sicher ist, sollte man einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren.
Wie funktioniert das Aufspüren der Nutzer?
Das Aufspüren der Nutzer erfolgt grundsätzlich über Unternehmen, so genannten Antipiracy-Firmen, welche sich auf die Aufspürung von IP-Adressen der Nutzer spezialisiert haben. Diese Unternehmen spüren offensichtlich unter eigener Beteiligung an den Tauschbörsen über die Dateinamen die Nutzer auf, welche die Dateien herunterladen bzw. zum Herunterladen freigegeben haben. Da ein Upload vom Nutzer nur möglich ist, wenn dieser zumindest Dateiteile auf seiner Festplatte besitzt, steht dann die Verletzung durch den Nutzer mit der übertragenen IP-Adresse fest. Im weiteren Verlauf wird die IP-Adresse des Nutzers dem Rechteinhaber, sprich dem Urheber der Datei, übergeben. Deren beauftragte Anwaltskanzlei macht unter Angabe der IP-Adresse eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Diese wiederum fordert den über die IP-Adresse feststehenden Internetprovider auf, die Adresse des Nutzers herauszugeben oder der Rechteinhaber stellt einen Antrag beim Zivilgericht zur Verpflichtung des Providers zur Herausgabe der hinter der IP Adresse stehenden Nutzerdaten. Die Adresse wird dann an den Anwalt weitergegeben, der diese dann für weitere zivilrechtliche Schritte nutzt.
Was kostet mich die Hinzuziehung eines Anwaltes?
Natürlich ist zu berücksichtigen, dass eine anwaltliche Beratung zusätzlich Geld kostet. Aber da nur an Hand des Einzelfalls ein Vorgehen entschieden werden kann, ist anwaltliche Beratung durchaus anzuraten. Der Anwalt wird Ihnen grundsätzlich im ersten Telefonat aufzeigen, welche Kosten auf Sie zukommen. Welche Kosten dies genau sind, kann aber auch nur an Hand des Einzelfalls benannt werden. Da eine Entscheidung bei einer Abmahnung enorme Rechtsfolgen auslösen kann, sollte aber an dieser Stelle nicht gespart werden. Darauf hinweisen möchten wir, dass die Kosten grundsätzlich keine Rechtsschutzversicherung trägt, da es sich bei einer Verletzung einerseits um eine vorsätzliche Begehung im strafrechtlichen Bereich handelt, welche durch Rechtsschutzversicherungen nicht versichert ist. Lediglich für den Fall, dass sich herausstellt, dass die Verletzung nicht begangen wurde, kann eine Deckung der Versicherung in Betracht kommen. Im zivilrechtlichen Bereich, also z.B. bei der Abmahnung greift fast immer der Leistungsausschluss des Urheberrechts.
