Abmahnung erhalten – was ist zu tun

Wenn sich eine Abmahnung in der Post befindet, ergibt sich für den Abgemahnten meist eine gewisse Ausnahmesituation. Einerseits hat der Unternehmer ja den Stress, sein Geschäft zu betreiben. Andererseits hat er eine Aufforderung erhalten, ein Verhalten zu unterlassen, dafür an den gegnerischen Anwalt eine horrende Summe zu zahlen und soll dann auch noch mit einer Unterschrift allem zustimmen. Und die ganze Sache soll auch noch in wenigen Tagen geschehen. Bei vielen Betroffenen kommt zu der anfänglichen Wut über die „Frechheit“ des Abmahnenden nun noch die Ignoranz. Der Brief kommt zwar auf der Ablage ganz oben drauf, wird aber jeden Tag wieder dahin gelegt. Die kurze Frist kann ja eigentlich auch nicht rechtmäßig sein, oder doch?Das Problem liegt hier darin, dass wirklich sehr schnell gehandelt werden muss. Die kurze Frist wird im Regelfall angemessen sein, da für die gerichtliche Geltendmachung im einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls nur sehr wenig Zeit zur Verfügung steht. Der einstweilige Rechtsschutz ist für den Abmahnenden nur möglich, wenn eine Eilbedürftigkeit besteht. Aus diesem Grund sind die Fristen sehr kurz gehalten.Da die Frist kurz ist, stellt sich die Frage, was ist in der Schnelle zu tun. Ist die Abmahnung anzuerkennen und die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen oder ist die Abmahnung ungerechtfertigt, was bedeutet, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, würde die Unterzeichnung der Erklärung trotzdem für den Abmahnenden die Möglichkeit eröffnen, 30 Jahre aus der Erklärung vorzugehen. Auch die nicht gerechtfertigte Anwaltsgebühr für die nicht gerechtfertigte Abmahnung wird dann geschuldet.

Die Frage ist daher nur für den Einzelfall zu klären. Grundsätzlich, ohne dass eine Einzelfallprüfung entbehrlich wird, müsste man sagen: Ist die Abmahnung gerechtfertigt, wäre die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung anzuraten. Es wäre aber auch dann zu prüfen, ob die Erklärung vor der Unterzeichnung zu ändern oder an die Gegebenheiten anzupassen wäre.

Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, liegt also kein Verstoß vor, ist auch die Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen.

Wird die Erklärung nicht fristgemäß unterzeichnet zurückgesendet, wird der Abmahnende zumindest dann ein gerichtliches Verfahren einleiten, wenn er sicher ist, dass ein Verstoß vorliegt. Obsiegt er, was bei einem Verstoß zu erwarten ist, dann treffen den Abgemahnten weitere enorme Kosten der Rechtsverfolgung. Die Entscheidung über die Anerkennung oder Zurückweisung der Abmahnung sollte daher genauestens geprüft werden.

Bei einem Verstoß und im Falle der Abgabe der damit verbundenen Unterlassungserklärung ist das wettbewerbswidrige/ schutzrechtsverletzende Verhalten sofort zu unterlassen. Verstößt man gegen das Unterlassungsgebot wird postwendend der Vertragsstrafenanspruch durchgesetzt werden. Spätestens dann wird der Abgemahnte neben der Kosten der Abmahnung, die vorher gesparten Kosten für eine rechtssichere Internetpräsenz ausgeben müssen.

Abmahnung – was versteht man darunter

Nun müssen wir aber zu der Frage kommen, was passiert, wenn der gewerbliche Anbieter geforderte Angaben unterlässt oder im Internet Tauschbörsen durch private Nutzer genutzt werden.

Obwohl die Sache wesentlich schwieriger ist, könnte man banal sagen, es kann extrem teuer und existenzvernichtend werden.

Dazu nun einige nähere Ausführungen:

Grunddsätzlich sei zu sagen, dass im wettbewerbsrechtlichen Bereich sowohl Mitbewerber, als auch Verbraucherverbände abmahnen können. Es geht darum, dass natürlich sichergestellt werden muss, dass die gesetzlichen Maßgaben zum Schutz der Verbraucher engehalten werden.

Eine Durchsetzung der Einhaltung ist natürlich nur damit möglich, dass dem, der dagegen verstößt, ein empfindlicher Nachteil droht, wenn er auch in Zukunft dagegen verstößt. Dafür gibt es die Möglichkeit der Abmahnung. Ein Mitbewerber, der im selben Geschäftszweig tätig ist, z.B, die Gleiche oder eine vergleichbare Produktpalette anbietet, muss es nicht dulden, dass ein Mitbewerber gesetzliche Bestimmungen missachtet und erforderliche Angaben unterlässt. Der Mitbewerber hat dann gegen den Verstoßenden einen Unterlassungsanspruch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Daneben hat jeder Inhaber von Schutzrechten (Marken-, Urheber-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmusterrechte) die Möglichkeit, Verletzer dieser Rechte abzumahnen.

Er wird dann einen Anwalt beauftragen, welcher an den, der gegen die Vorschriften verstößt, eine Abmahnung verfasst. Die Abmahnung beinhaltet dann eine Aufstellung der Verstöße und die Aufforderung an den Abgemahnten diese Verstöße in der Zukunft zu unterlassen. Der Abmahnung beigefügt ist eine sogenannte „strafbewährte Unterlassungserklärung“, welche der Abgemahnte unterzeichnet innerhalb einer Frist von wenigen Werktagen an den abmahnenden Anwalt zurückzusenden hat. Bei der Verstreichung der Frist zur Rücksendung der Unterlassungserklärung wird in der Regel eine weitere gerichtliche Verfolgung der Angelegenheit angedroht.

Im Weiteren wird der Abgemahnte mit der Abmahnung aufgefordert werden, die Anwaltsgebühren für die Beauftragung des abmahnenden Anwaltes zu begleichen. Die Gebühr berechnet sich dabei nach dem Streitwert, welcher für die Angelegenheit anzusetzen ist (Näheres siehe: „Welche Kosten kommen auf mich zu“)

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung hat es in sich. Bei Unterzeichnung erklärt der Abgemahnte, dass er den Verstoß für die Zukunft unterlässt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Abgemahnte, bei Verstoß gegen die Unterlassung an den Abmahnenden eine Schadenersatz zu bezahlen, welcher häufig zwischen 5.000,00 bis 10.000,00 € je Zuwiderhandlung liegt. Weiterhin ist im Regelfall mit der Unterzeichnung der geforderten Unterlassungserklärung die Pflicht zur Tragung der Anwaltsgebühren für die Abmahnung verbunden.

mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Diese von vielen Mandanten nachvollziehbarer Weise oft gestellte Frage läßt sich nicht so ohne weiteres beantworten.Denn die Kosten für eine Vertretung werden grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Bei diesem wiederum richten sich die anfallenden Kosten nach dem sog. Streitwert.
Bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten kann dieser Wert von 5.000,00 € bis zu 500.000,00 € reichen. Im Regelfall werden aber mindestens 10.000,00 € als Streitwert angesetzt. Gerade auch bei urheberrechtlichen Streitigkeiten im Internet werden oft Werte von deutlich über 20.000,00 € angenommen. Die jeweilige Gebührenhöhe zum Streitwert kann in der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgelesen werden. Der dortige Wert stellt eine einfache 1,0 Gebühr dar. Im Regelfall, d.h. sofern der Fall durchschnittlich umfangreich und schwierig ist, fällt für die Vertretung durch einen Anwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr an. Hinzu kommen noch die Auslagen und die Umsatzsteuer. Im Falle einer Vertretung werden auf jeden Fall die entstehenden Kosten im Vorfeld mitgeteilt.

Für eine Beratung in einer solchen Angelegenheit werden die Gebühren in jedem Einzelfall gesondert vereinbart. Wir halten nichts von Pauschalangeboten, da bei diesen oft der Mandant der Verlierer ist. Wir verfolgen die Philisophie, dass eine auf den Einzelfall zugeschnittene Gebührenstruktur für alle Beteiligten am gerechtesten ist.
Die Transparenz von anfallenden Kosten ist uns wichtig, da nur so gegenseitiges Vertrauen geschaffen werden kann.

Kann ein PC Gedanken lesen?

Auf den ersten Blick mag diese Frage eigenartig anmuten. Natürlich kann er keine Gedanken lesen. Aber bei meinen vielen Recherchen im Internet bin ich auf eine interessante Seite gestoßen. Die Seite ist kurios, und wenn man es probiert hat, könnte man tatsächlich denken, das Internet oder ein PC könne Gedanken lesen.

 

Also wer Lust hat, viel Spaß auf der Seite: http://www.20q.net/

Wann wurde die erste Domain registriert?

Die erste Domain war offensichtlich im März 1985 die Seite symbolics.com. Innerhalb des nächsten Jahres steigerte sich die Domainregistrierung auf 100 Domains.

Registrierung oder Kauf von „Vertipp-Domains“

Ja Sie haben richtig gelesen, es gibt „Vertipp-Domains“. Das Phänomen dürften viele PC-Nutzer kennen. Man schreibt einen Text und es gibt Wörter, welche man immer wieder falsch schreibt. Dies sollte natürlich einen Anwender, welcher das 10-Finger-System beherrscht, nicht passieren. Wer aber mehr oder weniger schnell mit dem Adler-Suchsystem arbeitet, bemerkt dies doch häufig. Und es gibt offensichtlich Wörter, welche man häufiger falsch schreibt als andere. Oder anders gesagt, es gibt Wörter die schreibt man einfach falsch. Und es gibt Wörter die schreibt man immer wieder gleich falsch. Das kennt auch Microsoft und hat eine Word-Autokorrektur eingefügt. Es gibt Wörter, bei welchen auf Grund der Tastenkombination der Buchstaben die Wahrscheinlichkeit gleiche Fehler gehäuft vorkommen. Solche Wörter kommen natürlich auch in Domains vor, welche sehr hohe Zugriffszahlen haben. Häufig vertippt man sich in der Domain in der gleichen Weise. Die Domain wird dann nicht gefunden, da man die Domain ja nicht richtig eingeben hat. Manche sind dann auf die Idee gekommen, diese Domain zu registrieren, um eine eigene Präsenz mit wahrscheinlich hohen Zugriffszahlen zu bekommen. Dabei ist allerdings Vorsicht an den Tag zu legen. Die Registrierung einer solchen Domain kann erhebliche rechtliche Folgen und auch Kosten mit sich ziehen. Wenn man beispielsweise eine Domain www.mircosoft.com registriert und selbst als Herr Müller Bücher verkauft, dürfte es wohl kaum nachvollziehbar sein, warum man gerade diese Domain gesichert hat. Es dürfte offensichtlich sein, dass man diesen Fehler nutzen will und der Inhaber der tatsächlich gemeinten Domain sollte einen Anspruch auf Übertragung der Domain und eventuell auch einen Unterlassungsanspruch haben. Also wenn die Domain einen fehlerhaften Markenname enthält, dürfte dies problematisch sein. Bei jeder Registrierung von einer www.makre.de sollte man vorsichtig sein, vor allem, wenn die Domain www.marke.de bereits für den Markeninhaber registriert ist. Andererseits sollte man bei einer eigenen Domain durchaus prüfen, ob der Domaininhalt ebenfalls Wörter enthält, welche Standarttippfehler erwarten lassen. Man sollte nicht zögern, diese Seite auf sich zu registrieren, wobei man natürlich die Kosten betrachten muss.

Nicht als Tippfehler sind natürlich Begriffe zu benennen, welche entweder mehrere Schreibweisen haben oder nach neuer und alter Rechtschreibung verschiedene Schreibweisen aufweisen. Als Beispiel sei eine Domain unter Benutzung von dem Begriff Schifffahrt zu nennen. Nach der neuen Rechtschreibung dürfte die Schreibweise von 3 „f“ nachvollziehbar sein. Früher wurde das Wort aber nur mit 2 „f“ geschrieben. Das heißt, dass dann beide Domains durchaus sinnvoll sind.

Neben den Tippfehlern gibt es auch Wörter, wo es nicht eindeutig feststeht, welche Schreibweise richtig ist. Beispielsweise ist es nicht ganz klar, ob es Rechtsprechung oder Rechtssprechung heißt. Es ist wohl beides möglich. Gleiches gilt für Rechtschutzversicherung und Rechtsschutzversicherung. In solchen Fällen, wäre es durchaus logisch, beide Domains registrieren zu lassen.

Wie viele Internetseiten gibt es?

Es gibt Statistiken, dass es weltweit etwa 1 Mrd. Internetnutzer gibt. Bei einer Weltbevölkerung von ca. 6 Mrd. Menschen heißt dies, dass jeder 6. Mensch das Internet nutzt. Auf diese 1 Mrd. Nutzer entfallen ca. 100 Mio. Domains. Also jeder 10. Nutzer hat eine Internetpräsenz mit eigener Domain. Die Vielzahl der Domains ist dabei nicht auf Einzelnutzer registriert. Denn es ist davon auszugehen, dass in etwa auf jeden Nutzer eine eigene Internetseite entfällt. Die meisten dieser Seiten verfügen aber eben gerade nicht über eine eigene Domain. Vielmehr nutzen 90 % der Nutzer das Angebot von Anbieteren, eine eigene Präsenz über deren Domain zu errichten. Dabei gibt es zwei hauptsächliche Möglichkeiten. Einmal wird die Möglichkeit der Subdomain genutzt. Dann könnte z.B. der Domain www.hauptstadt.de eine Vielzahl von Subdomains hinzugefügt werden, unter welchen die Nutzer eigene Präsenzen aufbauen können. Die einzelnen Präsenzen könnten dann unter www.max-muster.hauptstadt.de oder www.müller-tom.hauptstadt.de zu finden sein. Eine Subdomain ist der Hauptseite von der Struktur her vorgeschalten. Eine andere Möglichkeit wird häufig genutzt, in dem an die Grunddomain, die eigene, als Unterseite anfügt wird. Für die obigen Beispiele würde dies dann heißen, dass die Präsenzen unter www.hauptstadt.de/max-muster.html oder www.hauptstadt.de/müller-tom.html zu finden wäre.

Also, offensichtlich hat statistisch gesehen jeder eine eigene Seite, aber nur 10 eine eigene Domain. Da sich immer einer findet, der sich über irgendetwas Gedanken macht, überlegt man sich, was passieren würde, wenn die weiteren 90 % auch eine eigene Domain haben möchten. Dann haben wir wahrscheinlich ein neues Problem. Natürlich dürfte die Anzahl möglicher Domains unendlich sein. Aber wie groß kann die Auswahl sinnvoller Domains dann noch sein. Wer eine eigene Domain gesucht hat, dürfte durchaus schon an erste Grenzen gestoßen sein. Eine Domain passt ins Konzept, dann fragt man die Verfügbarkeit ab, und die Domain ist vergeben. Man überlegt, wie man sie clever verändern kann und nach dem 5. Versuch hat man die Domain gefunden. Aber wie wäre dies, wenn es bereits 500 Mio. Domains gebe? Also die sinnvollen Domains werden weniger werden. Unsere Domain www.internetrecht-sachsen.de könnte in 10 Jahren vielleicht www.internetrecht-problem-mit-abmahnung-unterlassungserklärung-in-sachsen.de heißen. Also wer jetzt eine Domain sucht, hat offensichtlich noch Glück. In 10 Jahren könnte dies anders aussehen.

Webseitenanalyse, wir bitten um Ihre Mithilfe

Wir sind ständig bestrebt, unser Internetangebot zu pflegen, zu erweitern und vor allem auf die Bedürfnisse der Nutzer auszurichten. Daher möchten wir Sie bitten, uns mitzuteilen, welche Informationen Sie im Themengebiet Internetrecht gesucht haben, aber nicht finden konnten. Bitte geben Sie in den folgenden Feldern die für Sie wichtigen Stichpunkte oder Suchbegriffe ein. Wir weisen darauf hin, dass diese Angaben durch Sie völlig anonym sind. Lediglich für den Fall, dass Sie persönlich und direkt die zusätzlichen Informationen wünschen, haben Sie die Möglichkeit eine E-Mail-Adresse anzugeben. Im Falle der Übermittlung der E-Mail-Adresse werden wir uns direkt mit Ihnen unverbindlich in Kontakt setzen. Ansonsten versuchen wir die gewünschten Informationen im Rahmen unserer Internetpräsenz aufzunehmen, soweit sie nach unseren Themengebieten sinnvoll sind. Ein Anspruch auf Information besteht dahingehend jedoch nicht.

Rechnung oder Mahnung erhalten

Sind Sie in eine solche Falle getappt und haben eine Rechnung erhalten, dann sollten Sie dennoch genau prüfen, ob Sie den geforderten Betrag schulden. Da das Netz unüberschaubar ist und viele Tücken lauern, gibt es ja gerade für Verbraucher eine große Anzahl von Schutznormen. Man muss daher sehen, ob eine dieser Normen auf Sie zutrifft und eine Zahlung daher eventuell entbehrlich wird. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass auch Rechnungen gestellt werden, bei welchen keinerlei Anspruch besteht. Offensichtlich wird davon ausgegangen, dass es durchaus lukrativ ist, wenn einige wenige freiwillig bezahlen. Eine gerichtliche Geltendmachung bei Nichtzahler erfolgt häufig nicht. Das heißt aber wiederum nicht, dass die Rechnung einfach zu ignorieren ist. Vielmehr muss nachvollziehbar dagegen vorgegangen werden. Sprich eine Antwort auf eine Rechnung oder Zahlungsaufforderung ist wichtig. Vor allem, wenn man die Forderung nicht einordnen kann, ist nachzufragen, woraus sich der vermeintliche Anspruch ergibt. Lassen Sie sich daher im Zweifelsfall einen Nachweis über den Vertragsschluss und damit über die Verpflichtung zur Zahlung der geforderten Kosten übersenden. Auch im gerichtlichen Verfahren ist der Gläubiger verpflichtet, den Vertragsschluss und die Forderungshöhe nachzuweisen.

Sharewareangebote

Eine Falle im Internet kann die Nutzung von Shareware darstellen. Shareware ist Software, welche der Nutzer legal herunterladen und testen kann. Dabei ist die Software in der Regel im Nutzungsumfang oder zeitlich eingeschränkt. Die zeitliche Einschränkung liegt darin, dass das Programm z.B. einen Monat kostenlos genutzt werden kann und dann erworben werden muss. Die Einschränkung im Nutzungsumfang kennzeichnet sich meist dahingehend, dass nicht alle Funktionen der Software zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist an der Nutzung von Shareware nichts auszusetzen, da der Nutzer nicht die Katze im Sack kauft. Es gibt auch unzählige Angebote, in welchen man problemlos Shareware herunterladen und unbeschwert testen kann. Ist die Zeit abgelaufen kann die Anwendung nicht mehr genutzt werden. Der Nutzer kann sich dann eine Lizenz erwerben oder das Programm durch Eingabe eines Codes aktivieren. Er kann also entscheiden, ob er für das Programm Geld zahlen möchte. Wenn er sich dafür entscheidet, dass er es nicht nutzen möchte, ist die Sache erledigt. Leider gibt es aber verschiedene Anbieter, welche Shareware zum Download anbieten und bereits im Vorfeld ein „Kauf“ vereinbart wird. Wird dann nicht rechtzeitig widerrufen, fordert der Anbieter die Zahlung der Software. Es könnte also passieren, dass Sie 10 verschiedene Bildbearbeitungsprogramme legal testen wollten und am Ende alle 10 bezahlen müssen. Also achten Sie darauf, dass sie die durchaus gute Möglichkeit der Shareware zu Ihren Gunsten nutzen. Ein Download bzw. vorallem die Eingabe privater Daten sollte in jedem Fall unterbleiben, wenn z.B. durch Sprachbarrieren der Inhalt der Seite nicht erfasst werden kann.