Rechtsanwälte Ronny Weigert & Sascha Wolf

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LESEN SIE HIER BAHNBRECHENDE NEWS ZUR HAFTUNG DES ANSCHLUSSINHABERS BEI TAUSCHBÖRSEN

Rechtsanwälte Weigert & Wolf Internetrecht

möchten wir Ihnen einen Überblick über das Internetrecht geben. Dabei werden wir besonderes Augenmerk auf die gewerbliche und private Nutzung des Internets und deren Risiken legen. Denn auch das Internet ist nicht rechtsfrei und es ist transparenter und gläserner, als es viele für möglich halten.

Die bereitgestellten Themen erheben für sich dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind weder abschließend, noch stellen sie eine Rechtsberatung dar (siehe Haftungsausschluss). Sie sollen aber für den Interessenten zu Denkanstößen führen. Entsprechende Probleme können nur an Hand des Einzelfalls individuell beurteilt werden.

Scheuen Sie sich nicht, unverbindlich Kontakt mit uns aufzunehmen.

Wir werden in einem ersten unverbindlichen Gespräch prüfen, ob ein anwaltliches Tätigwerden erforderlich oder ratsam ist. in diesem Fall, werden wir transparent und ausführlich über Kosten und Risiken informieren.
Es gibt eine Vielzahl von Internetnutzern, welche Abmahnungen erhalten. Dabei sind private Nutzer genauso betroffen, wie gewerbliche Nutzer.

Bei gewerblichen Nutzern wird vor allem darauf geachtet, ob dieser einen rechtssicheren Internetauftriitt, Onlineshop oder Ebay-Shop nutzt. Hält sich ein gewerblicher Nutzer nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, können Mitbewerber (Wettbewerber) oder Verbände abmahnen. Wichtige Informationen über Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung und rechtssicherer Internetauftritt finden Sie unter den Kategorien „Internetrecht allgemein“ und „Internetrecht Wettbewerbsrecht„.

Private Nutzer sehen sich häufig nach Dateidownload und Dateiupload, insbesondere nach der Nutzung von Tauschbörsen, sogenannten P2P-Netzwerken (z.B. Edonkey, Emule, Bittorrent und anderen Torrent-Systemen) einer Abmahnung ausgesetzt. Dabei können die entsprechenden urheberrechtlichen Dateien (Musiktittel, Musikalben, Filme oder Software) schnell einige hundert Euro kosten. Informieren Sie sich in unseren Informationen „Internetrecht Filesharing„.

Bereits an dieser Stelle sei anzumerken, dass Sie nach Erhalt einer Abmahnung keine Fehler machen sollten, da dies meist noch teurer wird. In vielen Foren und Blogs zum Thema wird geraden die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung eine sogeannte modifizierte Unterlassungserklärung unter Nutzung des „Hamburger Brauchs“ abzugeben. Dies ist meist richtig. Aber die Benutzung eines Musters einer modifizierten Unerlassungserklärung ist sehr riskant. Aus diesem Grund finden Sie ein solches Muster auf unserer Webseite nicht. Rein tatsächlich kann es kein Muster geben. Nur an Hand des Einzelfalls lässt sich die Rechtslage und die erforderliche Vorgehensweise prüfen und planen. Unter „Internetrecht allegmein“ finden Sie ein Vielzahl von Informationen zu Abmahnung und Unterlassungserklärung.
Wir hoffen, dieses Internetangebot macht Sie neugierig und Sie kommen uns auch nach dem Verlassen der Seite wieder einmal besuchen. Wir setzen alles daran, die Seite ständig aktuell zu halten und neue interessante Themen und Informationen für Sie zu erstellen.
Besuchen Sie doch auch unseren Menüpunkt Veröffentlichungen. Dort finden Sie regelmäßige aktuelle Beiträge und Artikel zum Thema Internetrecht, welche wir auf anderen Seiten (Newsportalen) veröffentlichen.
Ihre Rechtsanwälte Weigert & Wolf

Beitragsauswahl:

– rechtssichere Internetpräsenz

– Abmahnung nach Filesharing; Nutzung von Tauschbörsen
– strafbewehrte Unterlassungserklärung (modifizierte UE; Hamburger Brauch)
– Unterlassungserklärung, Abmahnung nach Filesharing (P2P-Netzwerke)
– Filesharing ein erhebliches finanzielles Risiko

Haftung von eBay für Markenverstösse

Der Bundesgerichtshof hat am 17.08.2011 unter dem Aktenzeichen I ZR 57/09 seine Rechtsprechung zur Haftung von Betreibern von Onlinemarktplätzen, hier eBay, für Markenrechtsverstösse konkretisiert und weiter geführt.

 

Amtlicher Leitsatz:

a) Weist ein Rechteinhaber den Betreiber eines Online-Marktplatzes auf eine Verletzung seines Rechts durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hin, trifft den Betreiber als Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (Fortführung von BGHZ 158, 236 – Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 – Internet-Versteigerung II; BGHZ 173, 188 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).

b) Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite.

c) Ein Beleg der Rechtsverletzung durch den Beanstandenden ist nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Betreibers des Online-Marktplatzes dies rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn der Betreiber nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tat-sächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb auf-wendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hin-reichend sicher feststellen zu können. Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes solche berechtigten Zweifel, ist er grundsätzlich gehalten, dem Hinweisenden diese Zweifel mitzuteilen und nach den Umständen angemessene Belege für die behauptete Rechtsverletzung und die Befugnis des Hin-weisenden zu ihrer Verfolgung zu verlangen.

d) Eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungs-gefahr begründen kann, entsteht erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegen-stand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber des Online-Marktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung er-langt, keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (Fortführung von BGHZ 173, 188 Rn. 53 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).

(Quelle: www.bundesgerichtshof.de unter Entscheidungen)

BGH zur Haftung der Anschlussinhabern bei Filesharing und über Höhe der Abmahnkosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich heute zur Störerhaftung für Betreiber von WLan Netzwerken geäußert (Az. I ZR 121/08).

Zwar können Privatpersonen „auf Unterlassung“ von der urheberrechtsverletzenden Handlung in Anspruch genommen werden, nicht dagegen auf Schadensersatz, sofern ihr nicht ausreichend gesicherter WLan-Anschluss unberechtigt Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Im verhandelten Fall wurde über die Staatsanwaltschaft ein Anschlußinhaber ermittelt, der vermeintlich eine Urheberrechtsverletzung auf einer sog. Internet Tauschbörse begangen haben soll. Die Klägerin war Inhaberin der Rechte an diversen Musiktiteln. Der Beklage befand sich während der besagten Zeit im Urlaub hatte aber sein WLan Netzwerk nicht abgeschalten.

Die Klägerin forderte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Erstinstanzlich war der Beklagte noch gemäss des Antrages der Rechteinhaberin verurteilt worden.

Zwar hafte der Beklagte auf künftige Unterlassung. Allerdings sei er nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, weil er lediglich als sog. Störer fungiere, nicht aber als Täter oder Mittäter.

Dennoch müsse der private Anschlussinhaber prüfen, ob sein WLan-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.

Zwar sei dem Betreiber eines Wlan-Netzes nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür Geld auszugeben. Es bestehe jedoch bestehe ein Pflicht zur Prüfung auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Netzwerkes für den privaten Bereich geltenden marktüblichen Sicherungsmaßnahmen.

Wer folglich ein nach diesen Kritierien unzureichend gesichertes oder gar ungesichertes WLan Netzwerk betreibt, kann –dies war auch schon in der Vergangenheit von Oberlandesgerichtes so beurteilt worden- für Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, die über den Anschluss begangen worden ist.

Was für den Abgemahnten aber besonders interessant ist:

 Der BGH hat bezüglich der Höhe der Abmahngebühren (Kostenerstattungsanspruch des Anwaltes) kurz Stellung genommen. Im Jahre 2008 wurde im Urhebergesetz eine Regelung eingeführt, wonach die Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begrenzt sind. Diese Regelung wurde eingeführt, um im privaten Bereich die langsam ausufernde Höhe von Kostenerstattungsansprüchen der Abmahner einzudämmen.

Bislang argumentierten die Rechteinhaber damit, dass bei einer Tauschbörse im Internet de facto geschäftlich gehandelt werde, da über das Filesharing-Programm einer Vielzahl von anderen Nutzern das urheberrechtlich geschützte Werk zugänglich gemacht werde. Dies sei nicht anderes als ein bewusstes öffentliches Zurverfügungstellen von Inhalten.

 Im vorliegenden Fall sei zwar die Regelung zur Begrenzung noch nicht in Kraft gewesen, aber bei Fällen wie dem verhandelten Fall würden wohl die Begrenzung in Betracht kommen. Die vorstehenden Informationen wurden aus einer Pressemitteilung des BGH gewonnen.

Die vollständige Urteilbegründung bleibt noch abzuwarten. Aber für viele Abgemahnte könnte nun durch die bei entsprechender Argumentation eine Begrenzung der Abmahnkosten in Betracht kommen.

Dies dürfte für alle Fälle, in denen es um Filesharing geht, von enormer Bedeutung sein und eröffnet für den Abgemahnten eine neue Argumentationsschiene. Betroffene sollten hier umgehend reagieren und sich fachkundigen Rat einholen.

UPDATE:

Da nun die Urteilsbegründung vorliegt, hat sich hier leider nicht die erwartete positive Aussage zur Beschränkung der Abmahnkosten finden lassen. Die Pressemitteilung war insoweit zu positiv formuliert, als dort die Rede davon war, dass der BGH davon ausgehe, dass in Filesharing Fällen die Beschränkung der Abmahnkosten eintreten würde. Diese Aussage lässt sich in dieser Form in den Urteilsgründen leider nicht wieder finden.

Haftet der Anschlussinhaber?

Bei einem Rechtsverstoß durch Filesharing erfolgt die Abmahnung an den Anschlussinhaber des Telefon- bzw. Internetanschlusses. Der Anschlussinhaber ist die Person, welche durch den Rechteinhaber letztendlich über die IP-Adresse ausfindig gemacht wird. In vielen Fällen hat aber der Anschlussinhaber selbst keinerlei Rechtsverletzung begangen.
Daraus ergibt sich die Frage, welche immer wider durch Mandanten gestellt wird, ob der Anschlussinhaber haftet, wenn er selbst die Verletzungshandlung nicht begangen hat. Oft sind es Kinder oder Familienangehörige, welche den Anschluss mitbenutzen. Auch Mitarbeiter haben häufig zu Lasten der Firma Abmahnungen durch die Nutzung von Filesharing verursacht. Es kommt auch immer wieder vor, dass der abgemahnte Anschlussinhaber selbst weder einen PC besitzt, noch einen solchen bedienen kann.

Dies spielt aber grundsätzlich keine Rolle. Dahingehend gab es lange Zeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Wie man es auf dem Gebiet Internetrecht häufig antrifft, gab es meist gegenläufige Ansichten verschiedener Gerichte. Nachdem dann das Landgericht Mannheim die Haftung des Anschlussinhabers an bestimmte Vorraussetzungen knüpfte, gab es ein gewisses Aufatmen, da dies eine bedeutende rechtliche Stärkung der Anschlussinhaber erzeuge. Natürlich bedeutete dies eine starke Schwächung der Rechteinhaber, da diese ja nur den Anschlussinhaber „kennen“. Auch danach hat eine Vielzahl von Gerichten eine Haftung der Anschlussinhaber nahezu uneingeschränkt bejaht.

Mit einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.05.2009 bekam die für die Anschlussinhaber positive Entscheidung des LG Mannheim einen weiteren Rückschlag. Nach dieser Entscheidung wird eine Haftung des Anschlussinhabers wieder grundsätzlich bejaht. Auch das OLG Köln hat mit Urteil vom 23.12.2009 entschieden, dass die Eltern von Kindern eine Kontrollpflicht für deren Tun am PC trifft. Eine reine Ermahnung reiche nicht aus, um eine Haftung als Anschlussinhaber auszuschliessen.

Daher ist es als Anschlussinhaber sehr riskant, die Abmahnung mit der Begründung, dass selbst keine Verletzungshandlung begangen wurde, unbeachtet zur Seite zu legen. Der abgemahnte Anschlussinhaber riskiert eine begründete einstweilige Verfügung mit der damit verbundenen zusätzlichen Kostenfolge.

An dieser Stelle sei auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Anschlussinhaber nicht nur für eine berechtigte Internetnutzung durch andere Personen haftet. Erschleicht sich ein Dritter z.B. unberechtigt und illegal einen Zugang über ein durch den Anschlussinhaber benutztes W-LAN-Netzwerk, haftet der Anschlussinhaber auch für dessen Handlungen, sofern das Netzwerk nicht ordnungsgemäß gesichert war.

Artikel „Abmahnung nach Filesharing – Nutzung von Tauschbörsen“

Internetrecht ist eines der Themenschwerpunkte unserer Kanzlei. Mit Erschrecken ist festzustellen, dass die Anzahl Abmahnungen im Bereich Filesharing zunimmt. Das mag zwar einerseits daran liegen, dass die Rechteinhaber intensiver nach Tauschbörsennutzern fahnden und daher die Zahl der Abmahnungen steigt. Andererseits ist es verwunderlich, dass es offensichtlich immer mehr Nutzer von Tauschbörsen (insbesondere so genannte Torrent-Tauschsystemme) gibt. Obgleich das Thema der Abmahnung nach Filesharing und deren Risiken auch in den Medien häufig behandelt wird, sollte man denken, dass die Nutzer vorsichtiger werden. Aber das ist leider nicht der Fall.

Es ist in dringend anzuraten, Filesharing zu unterlassen, da dies enorme Kosten mit sich bringen kann. Leider informiert sich der Nutzer oder der Anschlussinhaber, welcher die Verletzung oft selbst nicht begangen hat, meist erst, wenn bereits eine Abmahnung erfolgt ist. Dann sind regelmäßig schon rechtliche Verpflichtungen und Kosten entstanden.

Sollte tatsächlich eine Abmahnung zugegangen sein, ist es natürlich hilfreich, sich im Internet zu informieren. Dabei ist aber besondere Vorsicht geboten. Viele vermeintliche „Abmahnopfer“ erklären in Foren, was zu tun ist, ohne einschätzen zu können, welche rechtlichen Konsequenzen es gibt. Ein einfaches Ignorieren, wie viele „Opfer“ anraten, ist in den meisten Fällen verkehrt. Scheuen Sie sich nicht, mit uns oder Kollegen, welche auf dem Gebiet tätig sind, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Nur ein versierter Anwalt kann Ihnen erklären, welche Schritte möglich und nötig sind.

Um dem Rechtssuchenden einen Überblick über das Thema Abmahnung nach Filesharing geben zu können, arbeiten wir gerade an einer Infobroschüre. Diese sollte in den nächsten 3 Wochen zum kostenlosen Download auf unserer Internetseite www.internetrecht-sachsen.de zur Verfügung stehen. Schauen Sie also einfach noch mal rein.

Ihre

Rechtsanwälte Weigert & Wolf

veröffentlicht bei www.booqmarks.de am 05.10.2009

als Artikel: „Abmahnung nach Filesharing – Nutzung von Tauschbörsen“ 

 

Artikel „strafbewehrte Unterlassungserklärung“

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu, die Wiederholungsgefahr für ein rechtswidriges Handeln für die Zukunft auszuschließen. Häufig kommt die strafbewehrte Unterlassungserklärung bei Rechtverletzungen im Internet zur Anwendung. Begeht ein Internetnutzer eine Verletzungshandlung, zum Beispiel Filesharing, Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsverletzungen, hat der Rechteinhaber den Anspruch auf Unterlassung. In diesem Fall kann er den Verletzer abmahnen. In der Abmahnung wird dem Abmahnungsempfänger mitgeteilt, welche Rechtsverletzung er begangen hat. Darüber hinaus wird er aufgefordert, die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Diese Vorgehensweise durch den Rechteinhaber führt bei Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu, dass der Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich, vor allem im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, geltend gemacht werden muss. Auch für den Verletzer dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Regel dazu, dass die Angelegenheit ohne weitere Kosten zum Abschluss gebracht werden kann. Wirksam ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung allerdings nur, wenn sie inhaltlich dem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers genügt. Darüber hinaus muss sich der Verletzer in der Erklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe für eine Zuwiderhandlung verpflichten.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung kann modifiziert werden. Das heißt, die meist der Abmahnung beiliegende vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung kann geändert werden. Dabei ist aber zu beachten, dass der Erklärungsinhalt dem Unterlassungsanspruch entsprechen muss. Darüber hinaus darf die Vertragsstrafe nicht zu weit gekürzt werden. Ca. 5000, 00 Euro haben sich bei den Abmahnern eingebürgert. In vielen Fällen macht es Sinn, bezüglich der Vertragsstrafe den so genannten Hamburger Bauch anzuwenden, welcher keine betragsmäßig statische, sondern gleitende Vertragsstrafe beinhaltet und eine gerichtliche Prüfung der Höhe ermöglicht.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Unterlassungserklärung vollständig und vollumfänglich ist. Muster einer strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche häufig in Foren angeboten werden, sind mit größter Vorsicht zu genießen. Denn letztendlich kann die Ausgestaltung der strafbewehrten Unterlassungserklärung nur an Hand des Einzelfalles erfolgen.

Lesen Sie weiter unter:

www.internetrecht-sachsen.de

veröffentlicht bei http://www.fast-alles.net am 03.09.2009

als Artikel: „strafbewehrte Unterlassungserklärung“

Artikel „strafbewehrte Unterlassungserklärung und Abmahnung bei Filesharing“

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu, die Wiederholungsgefahr für ein rechtswidriges Handeln für die Zukunft auszuschließen. Häufig kommt die strafbewehrte Unterlassungserklärung bei Rechtverletzungen im Internet zur Anwendung. Begeht ein Internetnutzer eine Verletzungshandlung, zum Beispiel Filesharing, Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsverletzungen, hat der Rechteinhaber den Anspruch auf Unterlassung. In diesem Fall kann er den Verletzer abmahnen. In der Abmahnung wird dem Abmahnungsempfänger mitgeteilt, welche Rechtsverletzung er begangen hat. Darüber hinaus wird er aufgefordert, die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Diese Vorgehensweise durch den Rechteinhaber führt bei Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu, dass der Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich, vor allem im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, geltend gemacht werden muss. Auch für den Verletzer dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Regel dazu, dass die Angelegenheit ohne weitere Kosten zum Abschluss gebracht werden kann. Wirksam ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung allerdings nur, wenn sie inhaltlich dem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers genügt. Darüber hinaus muss sich der Verletzer in der Erklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe für eine Zuwiderhandlung verpflichten.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung kann modifiziert werden. Das heißt, die meist der Abmahnung beiliegende vorformulieret strafbewehrte Unterlassungserklärung kann geändert werden. Dabei ist aber zu beachten, dass der Erklärungsinhalt dem Unterlassungsanspruch entsprechen muss. Darüber hinauf darf die Vertragsstrafe nicht zu weit gekürzt werden. Ca. 5000,00 Euro haben sich eingebürgert. In vielen Fällen macht es Sinn, bezüglich der Vertragsstrafe den so genannten „Hamburger Bauch“ anzuwenden, welcher keine betragsmäßig statische, sondern gleitende Vertragsstrafe beinhaltet und eine gerichtliche Prüfung der Höhe ermöglicht.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Unterlassungserklärung vollständig und vollumfänglich ist. Muster einer strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche häufig in Foren angeboten werden, sind mit größter Vorsicht zu genießen. Denn letztendlich kann die Ausgestaltung der strafbewehrten Unterlassungserklärung nur an Hand des Einzelfalles erfolgen.

Für weitere Informationen über die strafbewehrte Unterlassungserklärung können Sie hier weiterlesen,

oder besuchen Sie unsere Internetpräsenz rund um das Thema Internetrecht:

www.internetrecht-sachsen.de

 

veröffentlicht bei www.booqmarks.de am 07.09.2009

als Artikel: „strafbewehrte Unterlassungserklärung und Abmahnung bei Filesharing“

Abmahnung – moralische Betrachtung

In unserer Kanzlei werden sozusagen alle Seiten betreut.

Wir machen einerseits Ihre Internetpräsenz, so weit dies rechtlich möglich ist, abmahnsicher. Wir betreuen darüber hinaus viele Mandanten, welche selbst bereits abgemahnt wurden und versuchen aus der Problematik „Abmahnung“ für den Betroffenen die beste rechtliche Ausgestaltung zu erreichen.

Aber auch das darf nicht verschwiegen werden, wir mahnen für unsere Mandanten auch andere Personen ab, wenn dies im Einzelfall bei Verstößen gegen das Wettbewerbs- oder Urheberrecht erforderlich ist.

Nun könnte man insbesondere aus der Sicht der Abgemahnten denken, dass dies moralisch nicht vertretbar ist. Dabei spielt sicher die Wut und auch die Uneinsicht einer Rolle, aus welchem Grund man denn nun kostenpflichtig abgemahnt wurde. Aber wir sind in der deutschen Rechtsordnung gewissen „Spielregeln“ unterworfen. Sicher wird der Betroffene denken, dass diese Spielregeln, welche er gerade so teuer zu spüren bekommen hat, doch keine Spielregeln, sondern „Abzocke“ sind. Aber soweit darf man sich nicht treiben lassen. Es gibt Gesetze, an welche wir uns zu halten haben. Wenn jemand zu schnell fährt, dann kann er belangt werden. Der Betroffene wird sein Verhalten im Regelfall überprüfen und wird sich wieder vor Augen halten, ob er die Geschwindigkeit vor einer Schule nicht aus Sicherheitsgründe reduzieren sollte. Und genau so ist die Sache im Internet zu bewerten. Der Gesetzgeber wollte den Verbraucher schützen. In Anbetracht einer enormen Anzahl „schwarzer Schafe“ auch mit Recht. Natürlich, da keiner den Unterschied machen kann, geht dies auch zu Lasten der unzähligen seriösen Anbieter. Aber die Angaben sind nun mal zu machen. Und der Anbieter, welcher alle Pflichtangaben macht und auch insbesondere bezüglich des Widerrufsrechts alles beachtet hat, muss seinerseits auch andere Dispositionen treffen. Er muss beispielsweise auch den Rücktransport organisieren, wenn ein Widerruf erklärt wird. Dies ist mit erheblichem Mehraufwand und Mehrkosten verbunden. Er hat daher eine andere Preiskalkulation durchzuführen. Deshalb muss er es dann eben nicht dulden, dass ein Mitbewerber sich dadurch einen Vorteil verschafft, indem er über das Widerrufsrecht nicht belehrt. Anderseits gibt es sicher auch eine Vielzahl von Abmahnungen, welche nicht gerechtfertigt sind. Diese muss und darf natürlich in Anbetracht der Rechtssicherheit der Abgemahnte nicht akzeptieren.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass in der Praxis viele Betroffene erklären, dass sie von der Problematik erstmals mit der Abmahnung Kenntnis erlangten. Dies ist in keinerlei Weise nachvollziehbar. Gerade ebay hat in mehreren E-Mails die gewerblichen Anbieter auf die Problematiken aufmerksam gemacht. Auch in anderen Serviceangeboten ist die „Abmahnwelle“ bei ebay in allen Munden. Hüten sollte man sich allerdings, die Mustervorschläge von ebay zu übernehmen, weil diese in der Vergangenheit mehrfach nur bedingt den gesetzlichen bzw. gerichtlichen Anforderungen entsprachen.

Weiterhin mussten wir mit Erschrecken feststellen, wie viele -zum Teil große- Anbieter bei ebay nicht einmal die banalsten Anforderungen erfüllten. Bei stichprobenartiger Betrachtung von verschiedenen Anbietern, ist es kaum übertrieben, zu sagen, dass sich bei der Vielzahl von Anbietern, die Anbieter mit ordnungsgemäßen Angaben in der großen Minderheit befinden und befanden. Man benötigt sprichwörtlich keine Hand um die abmahnsicheren Anbieter in Prozenten anzugeben. Dies ist alarmierend. Die Anbieter scheinen die Risiken entweder nicht zu kennen oder gehen zu leichtfertigt mit diesen um. Wie jedoch so oft im Leben gilt: „Es wird schon gut gehen“ ist nicht immer die beste Einstellung.

Abschließend möchten wir uns allerdings ausdrücklich von Massen-abmahnungen distanzieren. Bei uns wird eine Abmahnung nur nach Prüfung des Einzelfalls erfolgen. Eine Vielzahl von gleichgelagerten Abmahnungen wird es aus unserer Kanzlei nicht geben.

Abmahnung erhalten – was ist zu tun

Wenn sich eine Abmahnung in der Post befindet, ergibt sich für den Abgemahnten meist eine gewisse Ausnahmesituation. Einerseits hat der Unternehmer ja den Stress, sein Geschäft zu betreiben. Andererseits hat er eine Aufforderung erhalten, ein Verhalten zu unterlassen, dafür an den gegnerischen Anwalt eine horrende Summe zu zahlen und soll dann auch noch mit einer Unterschrift allem zustimmen. Und die ganze Sache soll auch noch in wenigen Tagen geschehen. Bei vielen Betroffenen kommt zu der anfänglichen Wut über die „Frechheit“ des Abmahnenden nun noch die Ignoranz. Der Brief kommt zwar auf der Ablage ganz oben drauf, wird aber jeden Tag wieder dahin gelegt. Die kurze Frist kann ja eigentlich auch nicht rechtmäßig sein, oder doch?Das Problem liegt hier darin, dass wirklich sehr schnell gehandelt werden muss. Die kurze Frist wird im Regelfall angemessen sein, da für die gerichtliche Geltendmachung im einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls nur sehr wenig Zeit zur Verfügung steht. Der einstweilige Rechtsschutz ist für den Abmahnenden nur möglich, wenn eine Eilbedürftigkeit besteht. Aus diesem Grund sind die Fristen sehr kurz gehalten.Da die Frist kurz ist, stellt sich die Frage, was ist in der Schnelle zu tun. Ist die Abmahnung anzuerkennen und die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen oder ist die Abmahnung ungerechtfertigt, was bedeutet, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, würde die Unterzeichnung der Erklärung trotzdem für den Abmahnenden die Möglichkeit eröffnen, 30 Jahre aus der Erklärung vorzugehen. Auch die nicht gerechtfertigte Anwaltsgebühr für die nicht gerechtfertigte Abmahnung wird dann geschuldet.

Die Frage ist daher nur für den Einzelfall zu klären. Grundsätzlich, ohne dass eine Einzelfallprüfung entbehrlich wird, müsste man sagen: Ist die Abmahnung gerechtfertigt, wäre die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung anzuraten. Es wäre aber auch dann zu prüfen, ob die Erklärung vor der Unterzeichnung zu ändern oder an die Gegebenheiten anzupassen wäre.

Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, liegt also kein Verstoß vor, ist auch die Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen.

Wird die Erklärung nicht fristgemäß unterzeichnet zurückgesendet, wird der Abmahnende zumindest dann ein gerichtliches Verfahren einleiten, wenn er sicher ist, dass ein Verstoß vorliegt. Obsiegt er, was bei einem Verstoß zu erwarten ist, dann treffen den Abgemahnten weitere enorme Kosten der Rechtsverfolgung. Die Entscheidung über die Anerkennung oder Zurückweisung der Abmahnung sollte daher genauestens geprüft werden.

Bei einem Verstoß und im Falle der Abgabe der damit verbundenen Unterlassungserklärung ist das wettbewerbswidrige/ schutzrechtsverletzende Verhalten sofort zu unterlassen. Verstößt man gegen das Unterlassungsgebot wird postwendend der Vertragsstrafenanspruch durchgesetzt werden. Spätestens dann wird der Abgemahnte neben der Kosten der Abmahnung, die vorher gesparten Kosten für eine rechtssichere Internetpräsenz ausgeben müssen.

Abmahnung – was versteht man darunter

Nun müssen wir aber zu der Frage kommen, was passiert, wenn der gewerbliche Anbieter geforderte Angaben unterlässt oder im Internet Tauschbörsen durch private Nutzer genutzt werden.

Obwohl die Sache wesentlich schwieriger ist, könnte man banal sagen, es kann extrem teuer und existenzvernichtend werden.

Dazu nun einige nähere Ausführungen:

Grunddsätzlich sei zu sagen, dass im wettbewerbsrechtlichen Bereich sowohl Mitbewerber, als auch Verbraucherverbände abmahnen können. Es geht darum, dass natürlich sichergestellt werden muss, dass die gesetzlichen Maßgaben zum Schutz der Verbraucher engehalten werden.

Eine Durchsetzung der Einhaltung ist natürlich nur damit möglich, dass dem, der dagegen verstößt, ein empfindlicher Nachteil droht, wenn er auch in Zukunft dagegen verstößt. Dafür gibt es die Möglichkeit der Abmahnung. Ein Mitbewerber, der im selben Geschäftszweig tätig ist, z.B, die Gleiche oder eine vergleichbare Produktpalette anbietet, muss es nicht dulden, dass ein Mitbewerber gesetzliche Bestimmungen missachtet und erforderliche Angaben unterlässt. Der Mitbewerber hat dann gegen den Verstoßenden einen Unterlassungsanspruch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Daneben hat jeder Inhaber von Schutzrechten (Marken-, Urheber-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmusterrechte) die Möglichkeit, Verletzer dieser Rechte abzumahnen.

Er wird dann einen Anwalt beauftragen, welcher an den, der gegen die Vorschriften verstößt, eine Abmahnung verfasst. Die Abmahnung beinhaltet dann eine Aufstellung der Verstöße und die Aufforderung an den Abgemahnten diese Verstöße in der Zukunft zu unterlassen. Der Abmahnung beigefügt ist eine sogenannte „strafbewährte Unterlassungserklärung“, welche der Abgemahnte unterzeichnet innerhalb einer Frist von wenigen Werktagen an den abmahnenden Anwalt zurückzusenden hat. Bei der Verstreichung der Frist zur Rücksendung der Unterlassungserklärung wird in der Regel eine weitere gerichtliche Verfolgung der Angelegenheit angedroht.

Im Weiteren wird der Abgemahnte mit der Abmahnung aufgefordert werden, die Anwaltsgebühren für die Beauftragung des abmahnenden Anwaltes zu begleichen. Die Gebühr berechnet sich dabei nach dem Streitwert, welcher für die Angelegenheit anzusetzen ist (Näheres siehe: „Welche Kosten kommen auf mich zu“)

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung hat es in sich. Bei Unterzeichnung erklärt der Abgemahnte, dass er den Verstoß für die Zukunft unterlässt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Abgemahnte, bei Verstoß gegen die Unterlassung an den Abmahnenden eine Schadenersatz zu bezahlen, welcher häufig zwischen 5.000,00 bis 10.000,00 € je Zuwiderhandlung liegt. Weiterhin ist im Regelfall mit der Unterzeichnung der geforderten Unterlassungserklärung die Pflicht zur Tragung der Anwaltsgebühren für die Abmahnung verbunden.