mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Diese von vielen Mandanten nachvollziehbarer Weise oft gestellte Frage läßt sich nicht so ohne weiteres beantworten.Denn die Kosten für eine Vertretung werden grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Bei diesem wiederum richten sich die anfallenden Kosten nach dem sog. Streitwert.
Bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten kann dieser Wert von 5.000,00 € bis zu 500.000,00 € reichen. Im Regelfall werden aber mindestens 10.000,00 € als Streitwert angesetzt. Gerade auch bei urheberrechtlichen Streitigkeiten im Internet werden oft Werte von deutlich über 20.000,00 € angenommen. Die jeweilige Gebührenhöhe zum Streitwert kann in der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgelesen werden. Der dortige Wert stellt eine einfache 1,0 Gebühr dar. Im Regelfall, d.h. sofern der Fall durchschnittlich umfangreich und schwierig ist, fällt für die Vertretung durch einen Anwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr an. Hinzu kommen noch die Auslagen und die Umsatzsteuer. Im Falle einer Vertretung werden auf jeden Fall die entstehenden Kosten im Vorfeld mitgeteilt.

Für eine Beratung in einer solchen Angelegenheit werden die Gebühren in jedem Einzelfall gesondert vereinbart. Wir halten nichts von Pauschalangeboten, da bei diesen oft der Mandant der Verlierer ist. Wir verfolgen die Philisophie, dass eine auf den Einzelfall zugeschnittene Gebührenstruktur für alle Beteiligten am gerechtesten ist.
Die Transparenz von anfallenden Kosten ist uns wichtig, da nur so gegenseitiges Vertrauen geschaffen werden kann.

Wettbewerber

Der Wettbewerber ist die Person, welche gewerblich tätig ist und mit anderen Unternehmen eines gleichartigen oder ähnlichen Geschäftszwecks in Konkurrenz steht. Die Unternehmen stehen untereinander im Wettbewerb. Unabhängig davon, dass jeder Wettbewerber im freien Markt tätig ist, gibt es Wettbewerbsrechte, welche den Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen. Wird gegen ein solches Gesetz verstoßen, hat der Mitbewerber gegen den unlauteren Konkurrenten rechtlich durchsetzbare Ansprüche. Meist liegt ein Unterlassungsanspruch vor, welcher im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht werden kann. Der Abmahnende wird dann den Verletzer in der Regel auffordern, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben.

Gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches

Der Rechteinhaber kann seinen Anspruch in einem Hauptsacheverfahren (Unterlassungsklage) geltend machen. Dies ist ein Klageverfahren, welches in der Regel mehrere Monate dauert. Da der Anspruchinhaber bestrebt ist, sein Recht so schnell wie möglich durchzusetzen, wird er aber in der Regel das Eilverfahren wählen und eine einstweilige Verfügung beantragen. Da es aber für diesen Anspruch einige Vorraussetzungen gibt, kann im Einzelfall auch ein Hauptsacheverfahren sinnvoll sein. Für den Antrag einer einstweiligen Verfügung sind insbesondere Fristen zu beachten, welche relativ kurz sind. Sind diese Fristen überschritten, bleibt dem Rechteinhaber nur noch das normale Klageverfahren. Da bedeutet aber für den Abgemahnten eine lange Rechtsunsicherheit. In der Abmahnung wird meist mit der einstweiligen Verfügung gedroht, sollte die Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Viele Empfänger einer Abmahnung informieren sich und wissen, dass die einstweilige Verfügung innerhalb weniger Wochen beantragt werden muss. Da diese sehr schnell erlassen wird, hat der Abgemahnte innerhalb weniger Wochen über das Bestehen einer einstweiligen Verfügung Kenntnis. Liegt dies nicht vor, wiegen sich viele Abgemahnte nach einigen Monaten in Sicherheit. Dies ist aber ein gefährlicher Trugschluss. Das Hauptsacheverfahren kann nämlich solange durchgeführt werden, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Die Verjährung beträgt grundsätzlich drei Jahre. Daher muss man einige Jahre warten, bis man wirklich sicher sein kann, dass sich die Angelegenheit erledigt hat. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr natürlich geringer wird, umso länger man nichts mehr gehört hat. Hat man sich einmal entschlossen, die Erklärung nicht zu unterzeichnen, bleibt einem letztendlich eh keinerlei Möglichkeit, als zu hoffen, dass die Sache stillschweigend erledigt ist.Das normale Klageverfahren wird darüber hinaus auch dann durchgeführt, wenn der Antragsgegner eine einstweilige Verfügung erhalten hat und diese im Hauptsacheverfahren umfangreich geklärt haben möchte.

Kann man eine Fristverlängerung beantragen

Grundsätzlich kann man immer versuchen, einen Antrag auf Verlängerung einer gesetzten Frist zu beantragen. Der Rechteinhaber macht mit der Abmahnung einen Unterlassungsanspruch geltend. Dieser Anspruch kann bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung kurzfristig mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dadurch hat der Rechteinhaber kaum Spielraum, eine Fristverlängerung zu gewähren, da er ja die weiteren rechtlichen Schritte bereits planen wird. Daher kommt es auf die Begründung der Fristverlängerung an.

Die Frist in der Abmahnung ist sehr kurz

Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist in der Abmahnung grundsätzlich sehr kurz. Die Frist beträgt dabei meist nur wenige Tage bis zu einer Woche. Viele Abgemahnte gehen dann davon aus, dass die Abmahnung nicht seriös sein kann, da diese kurze Frist ja irgendwie einen so großen Druck aufbauen soll, dass eine Information über die Verletzung und letztendlich eine Information bzw. rechtliche Beratung fast gar nicht möglich ist. Diese Beurteilung mag nachvollziehbar sein, da es sich bei der Abmahnung ja um die erste Anzeige der Geltendmachung einer Rechtsverletzung handelt. Nach einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung, bei welcher man weiß, dass man zu zahlen hat, ist davon auszugehen, dass eine Zahlungsaufforderung eine wesentlich längere Nachfrist beinhaltet. Die Frist ist allerdings grundsätzlich nicht zu kurz.Wie bereits erklärt, kann der Rechteinhaber bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung vor Gericht erwirken. Diese einstweilige Verfügung ist aber an sehr enge zeitliche Grenzen gebunden. Viele Gerichte fordern einen Antrag auf die einstweilige Verfügung innerhalb 4 Wochen nach Kenntnis der Rechtsverletzung. Um diese Frist wahren zu können, ist es für den Rechteinhaber wichtig, kurzfristig zu wissen, ob der Rechteverletzer bereit ist, die Sache außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung einer gütlichen Einigung zuzuführen. Daher ist eine Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung von einigen Tagen grundsätzlich nicht zu kurz. Dies gilt nicht für alle anderen Ansprüche, wie Schadensersatz, Kostenerstattung, Auskunft oder Vernichtung.

Anspruch auf Schadensersatz durch Abmahnenden

Der Rechteinhaber hat bei einer Rechteverletzung gegenüber dem Verletzer grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Der Schadensersatz kann sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzen. Hat der Rechteinhaber einen geldwerten Nachteil durch die Verletzung, hat diesen der Verletzer zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Verletzer die Kosten zu ersetzen, welchen der Rechteinhaber für die Abwehr der Rechteverletzung aufwenden muss. Dazu zählen vor allem Kosten für die Beauftragung eines Anwaltes, welcher eine Abmahnung verfasst und zur Unterlassung auffordert.Dass ein Anspruch auf Kostenerstattung bei einer Verletzung besteht, steht grundsätzlich fest. Fraglich ist allerdings die Höhe. Einerseits ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Anwaltsgebühren nach dem Streitwert und der Gebührenhöhe angemessen sind. Häufig sind diese überhöht. Der Rechteinhaber hat keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes. Ein Schadensersatz muss nachgewiesen werden. Der Schaden muss grundsätzlich im Wege der sog. Lizenzanalogie berechnet werden. Es gibt zwar noch andere Berechnungsmethoden. Hierauf soll aber, da die Lizenzanalogie die am häufigsten angewandte Methode ist, nicht weiter eingegangen werden. Die Geltendmachung eines Pauschalbetrages zeigt häufig, dass der Schaden nicht genau beziffert werden kann. Grundsätzlich wird man daraus ableiten können, dass der Verletzer den Schaden gerade nicht beziffern bzw. nachweisen kann. Vorsichtig sollte man aber dabei sein, wenn die Verletzung einen sehr hohen Schaden verursacht haben könnte. Es wäre dann möglich, dass man mit der Ablehnung des pauschalierten Schadens den Rechteinhaber dazu bringt, genau zu prüfen, ob der Schaden tatsächlich nachweisbar ist. Es besteht dann durchaus die Gefahr, dass ein nachgewiesener Anspruch wesentlich höher als der pauschalierte ist.

Internetrecht allgemein

Unter der Unterrubrik Internetrecht allgemein möchten wir Ihnen eine Übersicht über allgemeine Gesichtspunkte des Internetrechtes geben. Dabei sollen sowohl allgemein rechtliche, wie auch sonstige allgemeine Themen behandelt werden. Wir versuchen damit, einen globalen Überblick zu verschaffen und insbesondere die spezifischen Problemfeldern (Urheberrecht – Filesharing, Wettbewerbsrecht etc.) als Gesamteinheit darzustellen. Es kann zwischen den allgemeinen und den themenspezifischen Problemen zu gewissen Wiederholungen kommen, da sich die Gebiete teilweise sehr überlappen und nicht getrennt neben einander stehen. In den spezifischen rechtlichen Betrachtungen werden aber zumeist Besonderheiten herausgestellt und Problemfelder im Vergleich zur allgemeinen Betrachtung umfangreicher behandelt.

In diesem Kapitel werden wir auch aufzeigen, was eine Abmahnung, strafbewehrte bzw. modifizierte Unterlassungserklärung und der so genannte „Hamburger Brauch“ ist. Vor allem wollen wir die Betroffenen darüber informieren, was nach einer Abmahnung zu tun ist, welchen Umfang die Unterlassungserklärung haben muss und ob sich der Erklärende zu einer Vertragsstrafe verpflichten muss.

Herzlich Willkommen bei Ihren Rechtsanwälten Weigert & Wolf

LESEN SIE HIER BAHNBRECHENDE NEWS ZUR HAFTUNG DES ANSCHLUSSINHABERS BEI TAUSCHBÖRSEN

Auf unserem Internetprojekt


www.internetrecht-sachsen.de


möchten wir Ihnen einen Überblick über das Internetrecht geben. Dabei werden wir besonderes Augenmerk auf die gewerbliche und private Nutzung des Internets und deren Risiken legen. Denn auch das Internet ist nicht rechtsfrei und es ist transparenter und gläserner, als es viele für möglich halten.

Die bereitgestellten Themen erheben für sich dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind weder abschließend, noch stellen sie eine Rechtsberatung dar (siehe Haftungsausschluss). Sie sollen aber für den Interessenten zu Denkanstößen führen. Entsprechende Probleme können nur an Hand des Einzelfalls individuell beurteilt werden.

Scheuen Sie sich nicht, unverbindlich Kontakt mit uns aufzunehmen.

Wir werden in einem ersten unverbindlichen Gespräch prüfen, ob ein anwaltliches Tätigwerden erforderlich oder ratsam ist. in diesem Fall, werden wir transparent und ausführlich über Kosten und Risiken informieren.

Es gibt eine Vielzahl von Internetnutzern, welche Abmahnungen erhalten. Dabei sind private Nutzer genauso betroffen, wie gewerbliche Nutzer.

Bei gewerblichen Nutzern wird vor allem darauf geachtet, ob dieser einen rechtssicheren Internetauftriitt, Onlineshop oder Ebay-Shop nutzt. Hält sich ein gewerblicher Nutzer nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, können Mitbewerber (Wettbewerber) oder Verbände abmahnen. Wichtige Informationen über Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung und rechtssicherer Internetauftritt finden Sie unter den Kategorien „Internetrecht allgemein“ und „Internetrecht Wettbewerbsrecht„.

Private Nutzer sehen sich häufig nach Dateidownload und Dateiupload, insbesondere nach der Nutzung von Tauschbörsen, sogenannten P2P-Netzwerken (z.B. Edonkey, Emule, Bittorrent und anderen Torrent-Systemen) einer Abmahnung ausgesetzt. Dabei können die entsprechenden urheberrechtlichen Dateien (Musiktittel, Musikalben, Filme oder Software) schnell einige hundert Euro kosten. Informieren Sie sich in unseren Informationen „Internetrecht Filesharing„.

Bereits an dieser Stelle sei anzumerken, dass Sie nach Erhalt einer Abmahnung keine Fehler machen sollten, da dies meist noch teurer wird. In vielen Foren und Blogs zum Thema wird geraden die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung eine sogeannte modifizierte Unterlassungserklärung unter Nutzung des „Hamburger Brauchs“ abzugeben. Dies ist meist richtig. Aber die Benutzung eines Musters einer modifizierten Unerlassungserklärung ist sehr riskant. Aus diesem Grund finden Sie ein solches Muster auf unserer Webseite nicht. Rein tatsächlich kann es kein Muster geben. Nur an Hand des Einzelfalls lässt sich die Rechtslage und die erforderliche Vorgehensweise prüfen und planen. Unter „Internetrecht allegmein“ finden Sie ein Vielzahl von Informationen zu Abmahnung und Unterlassungserklärung.

Wir hoffen, dieses Internetangebot macht Sie neugierig und Sie kommen uns auch nach dem Verlassen der Seite wieder einmal besuchen. Wir setzen alles daran, die Seite ständig aktuell zu halten und neue interessante Themen und Informationen für Sie zu erstellen.

Besuchen Sie doch auch unseren Menüpunkt Veröffentlichungen. Dort finden Sie regelmäßige aktuelle Beiträge und Artikel zum Thema Internetrecht, welche wir auf anderen Seiten (Newsportalen) veröffentlichen.


Rechtsanwälte Weigert Wolf

Beitragsauswahl:

– rechtssichere Internetpräsenz

– Abmahnung nach Filesharing; Nutzung von Tauschbörsen
– strafbewehrte Unterlassungserklärung (modifizierte UE; Hamburger Brauch)
– Unterlassungserklärung, Abmahnung nach Filesharing (P2P-Netzwerke)
– Filesharing ein erhebliches finanzielles Risiko

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Was kostet mich die Hinzuziehung eines Anwaltes?

Natürlich ist zu berücksichtigen, dass eine anwaltliche Beratung zusätzlich Geld kostet. Aber da nur an Hand des Einzelfalls ein Vorgehen entschieden werden kann, ist anwaltliche Beratung durchaus anzuraten. Der Anwalt wird Ihnen grundsätzlich im ersten Telefonat aufzeigen, welche Kosten auf Sie zukommen. Welche Kosten dies genau sind, kann aber auch nur an Hand des Einzelfalls benannt werden. Da eine Entscheidung bei einer Abmahnung enorme Rechtsfolgen auslösen kann, sollte aber an dieser Stelle nicht gespart werden. Darauf hinweisen möchten wir, dass die Kosten grundsätzlich keine Rechtsschutzversicherung trägt, da es sich bei einer Verletzung einerseits um eine vorsätzliche Begehung im strafrechtlichen Bereich handelt, welche durch Rechtsschutzversicherungen nicht versichert ist. Lediglich für den Fall, dass sich herausstellt, dass die Verletzung nicht begangen wurde, kann eine Deckung der Versicherung in Betracht kommen. Im zivilrechtlichen Bereich, also z.B. bei der Abmahnung greift fast immer der Leistungsausschluss des Urheberrechts.

Ist die gesetzte Frist angemessen?

Grundsätzlich beinhalten Abmahnungen sehr kurze Fristen zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung. Bezüglich der Unterlassungserklärung ist die kurze Frist gerechtfertigt, da der Rechteinhaber bei Verweigerung der Abgabe der Erklärung eine einstweilige Verfügung beantragen kann. Dieser Antrag ist mit relativ kurzen Fristen verbunden. Daher muss auch die Frist kurz gesetzt werden. Da in der Unterlassungserklärung meist ein „Preisnachlass“ bezüglich der Anwaltsgebühren gegeben ist, wenn gleichzeitig bis zur Abgabe der Erklärung fristgemäß ein anzuerkennender Betrag bezahlt wird, ist auch die Zahlungsfrist sehr kurz. Durch diese Frist sollte man sich weder verunsichern noch zur Eile zwingen lassen. Auf Grund der Nichtzahlung oder Nichtanerkennung kann nämlich keine einstweilige Verfügung beantragt werden. Dieses Thema wird nochmals bei der „modifizierten Unterlassungserklärung“ (Link) besprochen. Es erfolgt die Androhung der einstweiligen Verfügung ohne darauf hinzuweisen, dass diese nur bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung, nicht aber bei nicht fristgerechter Zahlung, erfolgen kann. Damit wird dem Verletzer suggeriert, dass auch bei Abgabe der Erklärung ohne Zahlung sofort eine einstweilige Verfügung beantragt werden kann. Der dadurch erzielte Druck führt nicht selten dazu, dass viel zu hohe Anwaltsgebühren anerkannt und bezahlt werden. Das vorgenannte heißt allerdings nicht, dass die Anwaltsgebühr nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann. Dies ist natürlich in einem normalen Klageverfahren möglich, was aber wesentlich länger dauert, als das Verfahren über die einstweilige Verfügung. Grundsätzlich wird der Verletzer auch nochmals außergerichtlich zur Zahlung auffordern. Auch hier gilt wieder, nur an Hand der Einzelfallbetrachtung kann geprüft werden, welches Vorgehen richtig ist. Denn der „Preisnachlass“ ist in vielen Fällen auch vorteilhaft. Es kann daher durchaus sein, dass eine Nichtannahme des Angebots zu einer wesentlich höheren (berechtigten) Forderung führt.