LG Hamburg beschränkt Abmahnkosten und Schadensersatz

Das für eigentlich eine strikte Rechtssprechung gegenüber Urheberrechtsverletzern bekannte Landgericht Hamburg hat nun der Abmahnindustrie einen Dämpfer erteilt. Mit Urteil vom 08.10.2010, Az: 308 O 710/09 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass pro getauschter Datei auch lediglich 15 € Schadensersatz angemessen sein können.

Weiterhin hat das Gericht im diesem Einzelfall die Abmahnkosten nicht zugesprochen.

Der Fall:

Es ging um das Anbieten von 2 Musikaufnahmen in einer Tauschbörse (sog. Filesharing) von zwei bekannten Künstlern, an denen 2 führende Musikhersteller die Rechte inne haben. 

Der damals 16jährige Sohn des Anschlussinhabers hatte 4120 Musikdateien in der Tauschbörse angeboten. Darunter befanden sich die Titel der o.g. Künstlergruppen.

Die abmahnenden Rechtsanwälte verlangten sowohl vom Anschlußinhaber als auch vom 16 jährigen Sohn des Anschlussinhaber Schadensersatz von 300 € je Musiktitel im Wege der sog. Lizenzanalogie. Weiterhin sollten Abmahnkosten (Anwaltskosten) von 797,60 € gezahlt werden.

Erste wichtige Kernaussage des Gerichts:

Nur der Täter (Sohn) haftet für Schadensersatz. Der Anschlussinhaber haftet nur für die verschuldensunabhängige Unterlassung als Störer nicht aber auch den verschuldensabhängigen Schadensersatz.

Zweite wichtige Kernaussage des Gerichts:

Den Musikherstellern stehen je Titel nicht die im Wege der Lizenzanalogie geforderten 300 € sondern lediglich 15 € zu.

Dritte wichtige Kernaussage des Gerichts:

Die Abmahnkosten sind nur bei einer wirksamen Abmahnung zu erstatten, wo klar ersichtlich ist, welcher Rechteinhaber an welcher Datei bzw. Musikwerk Rechte inne hat.

Im Einzelnen:

Der Anschlussinhaber haftet nicht für Schadensersatz. Der tatsächlich handelnde Urheberrechtsverletzer haftet hingegen auf Schadensersatz, auch wenn dieser im vorliegenden Fall erst 16 Jahre alt war, da er das Unrecht seiner Tat kannte. Durch die Handlung wird sowohl in das Recht des Urhebers des öffentlich Zugänglichmachens eingegriffen, als auch in der Vervielfältigungsrecht.

Die Höhe des Schadensersatzes war jedoch streitig. Der Schadensersatz wird im Wege der sog. Lizenzanalogie ermittelt. Das Amtgericht Frankfurt hatte ohne weitere Begründung pro Musikaufnahme 150 € als Schadensersatz angenommen. Der Tonträgerhersteller hatte im vorliegenden Fall einen Gema Tarif für Streaming oder On-Demand Dienste im Internet bemüht, welcher für die Mindestvergütung in diesem Tarif von 100 € aber von bis zu 10.000 Downloads ausgeht. Da vorliegend neben der Streaming auch eine Downloadmöglichkeit eingeräumt werde, sei eine Verdreifachung des Mindesttarifs angemessen.

Dem schloss sich das Gericht indes nicht an. Da die Tonträgerhersteller zu der Anzahl der Downloads nichts vorgetragen hätte, sei die Anzahl der Downloads zu schätzen. Das Gericht meint hier, dass von einer ertragsabhängigen und nicht von einer Pauschalvergütung auszugehen sei. Denn nur weil kein anderer Tarif vorhanden ist, der sich ohne Kenntnis von der konkreten Zahl der Aufrufe gut bei der Schadensbemessung verwerten lässt, muss man sich nicht auf einen Tarif verweisen lassen, mit dem sich gut rechnen lässt, so das Gericht. Hier ging das Gericht, da die Titel schon älter waren (12 Jahre bzw. 18 Jahre) von lediglich 100 Downloads aus. Unter Zuhilfenahme von einem anderen Gematarif, der pro Download abrechnet und nicht pauschal, kam das Gericht dann auf eine Vergütung von 15 € für die geschätzten 100 Downloads.

Die Tonträgerhersteller hatten keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Zwar bestand beiden Beklagten gegenüber ein Unterlassungsanspruch. Die Beklagten sind aber nicht wirksam abgemahnt worden. In der Abmahnung waren sechs verschiedene Tonträgerunternehmen, unter anderem die Klägerinnen aufgeführt, die in ihrer Gesamtheit als die führenden deutschen Tonträgerhersteller bezeichnet wurden. Die angebotenen Werke hätten die Rechte verletzt. Eine Zuordnung der jeweiligen Audiodateien zu dem jeweiligen Unternehmen erfolgte nicht.

Hier ist das Gericht der Meinung, dass dies nicht den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung genügt. Es fehle der Abmahnung an Bestimmtheit, da nicht klar wäre, welcher der 6 Unternehmen an welchen Audiodateien Rechte geltend macht. Dieses Urteil zeigt, dass im Einzelfall durchaus Möglichkeiten bestehen, die geforderten Beträge deutlich verringern zu können.

BGH zur Haftung der Anschlussinhabern bei Filesharing und über Höhe der Abmahnkosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich heute zur Störerhaftung für Betreiber von WLan Netzwerken geäußert (Az. I ZR 121/08).

Zwar können Privatpersonen „auf Unterlassung“ von der urheberrechtsverletzenden Handlung in Anspruch genommen werden, nicht dagegen auf Schadensersatz, sofern ihr nicht ausreichend gesicherter WLan-Anschluss unberechtigt Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Im verhandelten Fall wurde über die Staatsanwaltschaft ein Anschlußinhaber ermittelt, der vermeintlich eine Urheberrechtsverletzung auf einer sog. Internet Tauschbörse begangen haben soll. Die Klägerin war Inhaberin der Rechte an diversen Musiktiteln. Der Beklage befand sich während der besagten Zeit im Urlaub hatte aber sein WLan Netzwerk nicht abgeschalten.

Die Klägerin forderte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Erstinstanzlich war der Beklagte noch gemäss des Antrages der Rechteinhaberin verurteilt worden.

Zwar hafte der Beklagte auf künftige Unterlassung. Allerdings sei er nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, weil er lediglich als sog. Störer fungiere, nicht aber als Täter oder Mittäter.

Dennoch müsse der private Anschlussinhaber prüfen, ob sein WLan-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.

Zwar sei dem Betreiber eines Wlan-Netzes nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür Geld auszugeben. Es bestehe jedoch bestehe ein Pflicht zur Prüfung auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Netzwerkes für den privaten Bereich geltenden marktüblichen Sicherungsmaßnahmen.

Wer folglich ein nach diesen Kritierien unzureichend gesichertes oder gar ungesichertes WLan Netzwerk betreibt, kann –dies war auch schon in der Vergangenheit von Oberlandesgerichtes so beurteilt worden- für Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, die über den Anschluss begangen worden ist.

Was für den Abgemahnten aber besonders interessant ist:

 Der BGH hat bezüglich der Höhe der Abmahngebühren (Kostenerstattungsanspruch des Anwaltes) kurz Stellung genommen. Im Jahre 2008 wurde im Urhebergesetz eine Regelung eingeführt, wonach die Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begrenzt sind. Diese Regelung wurde eingeführt, um im privaten Bereich die langsam ausufernde Höhe von Kostenerstattungsansprüchen der Abmahner einzudämmen.

Bislang argumentierten die Rechteinhaber damit, dass bei einer Tauschbörse im Internet de facto geschäftlich gehandelt werde, da über das Filesharing-Programm einer Vielzahl von anderen Nutzern das urheberrechtlich geschützte Werk zugänglich gemacht werde. Dies sei nicht anderes als ein bewusstes öffentliches Zurverfügungstellen von Inhalten.

 Im vorliegenden Fall sei zwar die Regelung zur Begrenzung noch nicht in Kraft gewesen, aber bei Fällen wie dem verhandelten Fall würden wohl die Begrenzung in Betracht kommen. Die vorstehenden Informationen wurden aus einer Pressemitteilung des BGH gewonnen.

Die vollständige Urteilbegründung bleibt noch abzuwarten. Aber für viele Abgemahnte könnte nun durch die bei entsprechender Argumentation eine Begrenzung der Abmahnkosten in Betracht kommen.

Dies dürfte für alle Fälle, in denen es um Filesharing geht, von enormer Bedeutung sein und eröffnet für den Abgemahnten eine neue Argumentationsschiene. Betroffene sollten hier umgehend reagieren und sich fachkundigen Rat einholen.

UPDATE:

Da nun die Urteilsbegründung vorliegt, hat sich hier leider nicht die erwartete positive Aussage zur Beschränkung der Abmahnkosten finden lassen. Die Pressemitteilung war insoweit zu positiv formuliert, als dort die Rede davon war, dass der BGH davon ausgehe, dass in Filesharing Fällen die Beschränkung der Abmahnkosten eintreten würde. Diese Aussage lässt sich in dieser Form in den Urteilsgründen leider nicht wieder finden.

Haftet der Anschlussinhaber?

Bei einem Rechtsverstoß durch Filesharing erfolgt die Abmahnung an den Anschlussinhaber des Telefon- bzw. Internetanschlusses. Der Anschlussinhaber ist die Person, welche durch den Rechteinhaber letztendlich über die IP-Adresse ausfindig gemacht wird. In vielen Fällen hat aber der Anschlussinhaber selbst keinerlei Rechtsverletzung begangen.
Daraus ergibt sich die Frage, welche immer wider durch Mandanten gestellt wird, ob der Anschlussinhaber haftet, wenn er selbst die Verletzungshandlung nicht begangen hat. Oft sind es Kinder oder Familienangehörige, welche den Anschluss mitbenutzen. Auch Mitarbeiter haben häufig zu Lasten der Firma Abmahnungen durch die Nutzung von Filesharing verursacht. Es kommt auch immer wieder vor, dass der abgemahnte Anschlussinhaber selbst weder einen PC besitzt, noch einen solchen bedienen kann.

Dies spielt aber grundsätzlich keine Rolle. Dahingehend gab es lange Zeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Wie man es auf dem Gebiet Internetrecht häufig antrifft, gab es meist gegenläufige Ansichten verschiedener Gerichte. Nachdem dann das Landgericht Mannheim die Haftung des Anschlussinhabers an bestimmte Vorraussetzungen knüpfte, gab es ein gewisses Aufatmen, da dies eine bedeutende rechtliche Stärkung der Anschlussinhaber erzeuge. Natürlich bedeutete dies eine starke Schwächung der Rechteinhaber, da diese ja nur den Anschlussinhaber „kennen“. Auch danach hat eine Vielzahl von Gerichten eine Haftung der Anschlussinhaber nahezu uneingeschränkt bejaht.

Mit einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.05.2009 bekam die für die Anschlussinhaber positive Entscheidung des LG Mannheim einen weiteren Rückschlag. Nach dieser Entscheidung wird eine Haftung des Anschlussinhabers wieder grundsätzlich bejaht. Auch das OLG Köln hat mit Urteil vom 23.12.2009 entschieden, dass die Eltern von Kindern eine Kontrollpflicht für deren Tun am PC trifft. Eine reine Ermahnung reiche nicht aus, um eine Haftung als Anschlussinhaber auszuschliessen.

Daher ist es als Anschlussinhaber sehr riskant, die Abmahnung mit der Begründung, dass selbst keine Verletzungshandlung begangen wurde, unbeachtet zur Seite zu legen. Der abgemahnte Anschlussinhaber riskiert eine begründete einstweilige Verfügung mit der damit verbundenen zusätzlichen Kostenfolge.

An dieser Stelle sei auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Anschlussinhaber nicht nur für eine berechtigte Internetnutzung durch andere Personen haftet. Erschleicht sich ein Dritter z.B. unberechtigt und illegal einen Zugang über ein durch den Anschlussinhaber benutztes W-LAN-Netzwerk, haftet der Anschlussinhaber auch für dessen Handlungen, sofern das Netzwerk nicht ordnungsgemäß gesichert war.

Abmahnung Filesharing

Wenn eine Rechtsverletzung begangen wurde und eine entsprechende „Tauschbörse“ sog. „Filesharing“, sei das edonkey (emule)- oder das Torrentnetzwerk, genutzt wurde, passiert es häufig, dass eine Abmahnung ins Haus flattert. Vereinzelt sind auch Fälle aufgetreten, dass Abmahungen versendet worden sind und der Abgemahnte entweder zum Zeitpunkt des vermeintlichen Urheberrechtsverstosses gar nicht zu Hause war oder selbst gar keinen Computer hat.

Der entsprechende Rechteinhaber bedient sich dabei meist anwaltlichen Beistands (siehe hierzu wer mahnt ab). Zunächst wird mittels eines Computerprogramms die IP-Adresse des Nutzers mit Zeitpunkt und unter Angabe das vermeintlich verletzten Werkes bzw. der Datei gesichert. Sodann wird ein gerichtlicher Beschluss nach § 101 Urhebergesetz beantragt, in welchem der Internetprovider verpflichtet wird, den Namen und die Adresse des Anschlussinhaber mitzuteilen, dessen Anschluss die gesicherte IP-Adresse im besagten Zeitpunkt zugeordnet war. Dann werden von jeweils beauftragten Anwalt eine Vielzahl von vermeintlichen Urheberrechtsverletzern angeschrieben (man spricht von einer Massenabmahnung) und zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgefordert bzw. aufgefordert, die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu begleichen. Hier werden oft „großzügige“ Vergleichsangebote getätigt, dass bei Zahlung eines bestimmten Pauschalbetrages an den Abmahnanwalt die gesamte Sache erledigt wäre.

Artikel „Abmahnung nach Filesharing – Nutzung von Tauschbörsen“

Internetrecht ist eines der Themenschwerpunkte unserer Kanzlei. Mit Erschrecken ist festzustellen, dass die Anzahl Abmahnungen im Bereich Filesharing zunimmt. Das mag zwar einerseits daran liegen, dass die Rechteinhaber intensiver nach Tauschbörsennutzern fahnden und daher die Zahl der Abmahnungen steigt. Andererseits ist es verwunderlich, dass es offensichtlich immer mehr Nutzer von Tauschbörsen (insbesondere so genannte Torrent-Tauschsystemme) gibt. Obgleich das Thema der Abmahnung nach Filesharing und deren Risiken auch in den Medien häufig behandelt wird, sollte man denken, dass die Nutzer vorsichtiger werden. Aber das ist leider nicht der Fall.

Es ist in dringend anzuraten, Filesharing zu unterlassen, da dies enorme Kosten mit sich bringen kann. Leider informiert sich der Nutzer oder der Anschlussinhaber, welcher die Verletzung oft selbst nicht begangen hat, meist erst, wenn bereits eine Abmahnung erfolgt ist. Dann sind regelmäßig schon rechtliche Verpflichtungen und Kosten entstanden.

Sollte tatsächlich eine Abmahnung zugegangen sein, ist es natürlich hilfreich, sich im Internet zu informieren. Dabei ist aber besondere Vorsicht geboten. Viele vermeintliche „Abmahnopfer“ erklären in Foren, was zu tun ist, ohne einschätzen zu können, welche rechtlichen Konsequenzen es gibt. Ein einfaches Ignorieren, wie viele „Opfer“ anraten, ist in den meisten Fällen verkehrt. Scheuen Sie sich nicht, mit uns oder Kollegen, welche auf dem Gebiet tätig sind, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Nur ein versierter Anwalt kann Ihnen erklären, welche Schritte möglich und nötig sind.

Um dem Rechtssuchenden einen Überblick über das Thema Abmahnung nach Filesharing geben zu können, arbeiten wir gerade an einer Infobroschüre. Diese sollte in den nächsten 3 Wochen zum kostenlosen Download auf unserer Internetseite www.internetrecht-sachsen.de zur Verfügung stehen. Schauen Sie also einfach noch mal rein.

Ihre

Rechtsanwälte Weigert & Wolf

veröffentlicht bei www.booqmarks.de am 05.10.2009

als Artikel: „Abmahnung nach Filesharing – Nutzung von Tauschbörsen“ 

 

Adressdaten des Anschlussinhabers

Bei der Mandatsbearbeitung von Abmahnung im Rahmen von Filesharing wird immer wieder die Frage gestellt, wie der Rechteinhaber an die Adressdaten des Nutzers bzw. Anschlussinhabers kommt. Die Adressdaten kommen letztendlich von Ihrem Provider. Über so genannte Antipiracy-Firmen wird in der Tauschbörse die IP-Adresse des Anschlussinhabers separiert. Über diese IP-Adresse, aus welchem der Provider eindeutig den Anschlussinhaber feststellen kann, erlangt der Rechteinhaber die Adresse. Dies erfolgte in den letzten Jahren über eine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Im Rahmen der Ermittlungen werden dann die Adressdaten abgefragt.

Nach der Änderung des Urheberrechtsgesetzes ist der Schritt über die Ermittlungsbehörden nicht mehr erforderlich. Vilemehr kann der Rechteinhaber bzw. deren Anwälte nunmehr die Adressdaten direkt vom Provider anfordern. Nachdem dem Rechteinhaber bzw. deren Anwälte die Adresse bekannt ist, erfolgt eine Abmahnung des Anschlussinhabers.

Bezüglich der Adressermittlung besteht bei den Anschlussinhabern große Unsicherheit, da viele davon ausgehen, dass die Herausgabe der Daten durch den Provider eventuell rechtswidrig erfolgen. Es wird immer davon ausgegangen, dass der Provider die Daten doch nur für Abrechnungszwecke speichern dürfe. Bei einer Flatrate, wäre damit eine Speicherung nicht erforderlich und die Daten könnten nicht herausgegeben werden.

Diese aufgeworfenen Fragen spielen aber nur eine untergeordnete Rolle. Hat der Rechteinhaber Kenntnis der Daten, kann er sie verwerten. Auf welche Art er sie erlangt hat spielt grundsätzlich keine Rolle. Es besteht dahingehend kein Verwertungsverbot.

Artikel „Filesharing – ein erhebliches finanzielles Risiko“

Unsere Kanzlei hat sich in den letzten Jahren auf dem Gebiet Internetrecht spezialisiert. Aus diesem Grund wurde letzten Monat unser Internetprojekt www.internetrecht-sachsen.de ins Leben gerufen. Wir bieten dort umfangreiche Informationen über das Internetrecht.

Einer der Schwerpunkte liegt dabei auf dem Gebiet Urheberrecht insbesondere Filesharing. Wir haben dahingehend schon eine Vielzahl von Mandate mit verschiedenen gegnerischen Rechteinhabern vertreten. In vielen Fällen ist es möglich (dies kommt allerdings auf die gegnerische Anwaltskanzlei an), vertretbare Ergebnisse bei den Zahlungen zu erzielen. Es lohnt sich daher grundsätzlich nicht nur schwarz oder weiß zu sehen. Das heißt, sowohl die vollständige Unterwerfung bezüglich den in der Abmahnung enthaltenen Forderungen, ist kaum sinnvoll. Auf der andern Seite birgt das Ignorieren in den meisten Fällen noch größere rechtliche und finanzielle Folgen. Es ist daher grundsätzlich davon abzuraten. Meist ist ein Vorgehen dazwischen richtig und Erfolg versprechend. Eine Einigung kann in dem häufigsten Fällen erzielt werden.

Dies bedeutet, dass die Unterlassungserklärung modifiziert und bezüglich des Schadensersatzanspruches bzw. Kostenerstattungsanspruches eine Herabsetzung angestrebt werden sollte. Dies ist aber nur an Hand des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Umfangs der Verletzungshandlung durch einen Rechtskundigen möglich. Anwaltlicher Rat sollte daher nicht von vorn herein auf Grund weiterer Kosten ausgeschlossen werden. Dabei ist zu bedenken, dass sowohl bei der Unterwerfung, als auch bei dem Ignorieren der Abmahnung erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen entstehen können. Ein pauschaler Rat kann dahingehend nicht gegeben werden.

Besonders das Thema „Haftung des Anschlussinhabers“ ist immer wieder ein großes Problem. Oft sind es Minderjährige oder gerade volljährig gewordene Kinder, welche den Anschlussinhaber in die Misere bringen. Der Anschlussinhaber bekommt eine Abmahnung, obwohl er selbst nichts gemacht hat. Es gibt zwar einige wenige Gerichtsurteile, welche die Haftung des Anschlussinhabers ausschließen. Diese kommen aber in den meisten Fällen nicht zum Tragen, da der Rechteinhaber in der Regel die Auswahl unter verschiedenen zuständigen Gerichten haben wird.

Mehr zum Thema können Sie nachlesen unter:

-Anspruch auf Schadensersatz und Kostenerstattung durch den Abmahnenden

-mit welchen Kosten muss ich rechnen?