Haftung von eBay für Markenverstösse

Der Bundesgerichtshof hat am 17.08.2011 unter dem Aktenzeichen I ZR 57/09 seine Rechtsprechung zur Haftung von Betreibern von Onlinemarktplätzen, hier eBay, für Markenrechtsverstösse konkretisiert und weiter geführt.

 

Amtlicher Leitsatz:

a) Weist ein Rechteinhaber den Betreiber eines Online-Marktplatzes auf eine Verletzung seines Rechts durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hin, trifft den Betreiber als Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (Fortführung von BGHZ 158, 236 – Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 – Internet-Versteigerung II; BGHZ 173, 188 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).

b) Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite.

c) Ein Beleg der Rechtsverletzung durch den Beanstandenden ist nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Betreibers des Online-Marktplatzes dies rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn der Betreiber nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tat-sächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb auf-wendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hin-reichend sicher feststellen zu können. Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes solche berechtigten Zweifel, ist er grundsätzlich gehalten, dem Hinweisenden diese Zweifel mitzuteilen und nach den Umständen angemessene Belege für die behauptete Rechtsverletzung und die Befugnis des Hin-weisenden zu ihrer Verfolgung zu verlangen.

d) Eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungs-gefahr begründen kann, entsteht erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegen-stand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber des Online-Marktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung er-langt, keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (Fortführung von BGHZ 173, 188 Rn. 53 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).

(Quelle: www.bundesgerichtshof.de unter Entscheidungen)

mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Diese von vielen Mandanten nachvollziehbarer Weise oft gestellte Frage läßt sich nicht so ohne weiteres beantworten.Denn die Kosten für eine Vertretung werden grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Bei diesem wiederum richten sich die anfallenden Kosten nach dem sog. Streitwert.
Bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten kann dieser Wert von 5.000,00 € bis zu 500.000,00 € reichen. Im Regelfall werden aber mindestens 10.000,00 € als Streitwert angesetzt. Gerade auch bei urheberrechtlichen Streitigkeiten im Internet werden oft Werte von deutlich über 20.000,00 € angenommen. Die jeweilige Gebührenhöhe zum Streitwert kann in der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgelesen werden. Der dortige Wert stellt eine einfache 1,0 Gebühr dar. Im Regelfall, d.h. sofern der Fall durchschnittlich umfangreich und schwierig ist, fällt für die Vertretung durch einen Anwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr an. Hinzu kommen noch die Auslagen und die Umsatzsteuer. Im Falle einer Vertretung werden auf jeden Fall die entstehenden Kosten im Vorfeld mitgeteilt.

Für eine Beratung in einer solchen Angelegenheit werden die Gebühren in jedem Einzelfall gesondert vereinbart. Wir halten nichts von Pauschalangeboten, da bei diesen oft der Mandant der Verlierer ist. Wir verfolgen die Philisophie, dass eine auf den Einzelfall zugeschnittene Gebührenstruktur für alle Beteiligten am gerechtesten ist.
Die Transparenz von anfallenden Kosten ist uns wichtig, da nur so gegenseitiges Vertrauen geschaffen werden kann.

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