Der Bundesgerichtshof hat am 17.08.2011 unter dem Aktenzeichen I ZR 57/09 seine Rechtsprechung zur Haftung von Betreibern von Onlinemarktplätzen, hier eBay, für Markenrechtsverstösse konkretisiert und weiter geführt.
Amtlicher Leitsatz:
a) Weist ein Rechteinhaber den Betreiber eines Online-Marktplatzes auf eine Verletzung seines Rechts durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hin, trifft den Betreiber als Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (Fortführung von BGHZ 158, 236 – Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 – Internet-Versteigerung II; BGHZ 173, 188 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).
b) Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite.
c) Ein Beleg der Rechtsverletzung durch den Beanstandenden ist nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Betreibers des Online-Marktplatzes dies rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn der Betreiber nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tat-sächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb auf-wendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hin-reichend sicher feststellen zu können. Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes solche berechtigten Zweifel, ist er grundsätzlich gehalten, dem Hinweisenden diese Zweifel mitzuteilen und nach den Umständen angemessene Belege für die behauptete Rechtsverletzung und die Befugnis des Hin-weisenden zu ihrer Verfolgung zu verlangen.
d) Eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungs-gefahr begründen kann, entsteht erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegen-stand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber des Online-Marktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung er-langt, keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (Fortführung von BGHZ 173, 188 Rn. 53 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).
(Quelle: www.bundesgerichtshof.de unter Entscheidungen)
Nach der Rechtsprechung ist es möglich, dass private Anbieter als Unternehmer einzustufen sind. Es liegt dann sozusagen eine faktische, gewerbliche Nutzung vor, auch wenn der Anbieter z.B. seinen ebay-Account als Privat-Account gekennzeichnet hat.
Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmässiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten von entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Ist der Anbieter als gewerblicher Mitbewerber einzustufen, kann er gegen Wettbewerbs- und Verbraucherrechte verstoßen. Er kann daher auch bezüglich dieser Verletzungen abgemahnt werden. In der Regel wird dann eine Verletzung vorliegen, da der Privatanbieter gerade keine Widerrufsbelehrung oder vollständige Anbieterkennzeichnungen gemacht haben wird. Ob ein privater Anbieter als Unternehmer einzustufen ist, hängt von verschiedenen Umständen ab, welche nur an Hand des jeweiligen Anbieters zu klären ist. Die Abgrenzung ist aber auch im Einzelfall in vielen Fällen schwierig. Zu berücksichtigen ist jedenfalls die Anzahl der Verkäufe. Je höher die Anzahl ist, je mehr dürfte für eine gewerbliche Nutzung sprechen. Darüber hinaus kommt es natürlich auf die Art der angebotenen Gegenstände an. Je gleichartiger sie sind, desto mehr spricht für eine Unternehmertätigkeit. Ob es sich um neue oder gebrauchte Waren handelt, ist nicht so wichtig. Allerdings dürfte viel für eine gewerbliche Nutzung sprechen, wenn z.B. in kurzer Zeit 5 originalverpackte neue Monitore angeboten werden. Je mehr gleichartige Ware angeboten wird, um so eher wird der Anbieter in den gewerblichen Bereich einzuordnen sein. Auch die Angaben wie, „Herstellung nach Kundespezifika“ oder „kann in verschiedenen Größen geliefert werden“ sind ein Indiz für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Mittlerweile weitestgehend geklärt ist, dass ein Anbieter auf eBay, welcher als sog. „Powerseller“ auftritt, im Regelfall als gewerblich einzustufen ist.
Der Unterschied zum Widerrufsrecht besteht darin, dass der Verbraucher nur durch Rücksendung der Ware den Vertrag rückwirkend auflösen kann. Eine bloße Mitteilung reicht nicht. Ein Rückgabeverlangen ist nur dann zulässig, wenn die Sache nicht als Paket verschickt werden kann. Auch wenn dieser Unterschied auf den ersten Blick nicht gerade nachvollziehbar scheint, hat der Gesetzgeber eben gerade diese Möglichkeit geschaffen. Ein Rückgaberecht ist grundsätzlich nur anwendbar, wenn der Verbraucher die Ware in einem ihm vorliegenden Katalog auswählen konnte. Ein Internetkatalog ist dabei auch ausreichend. Bei eBay war es lange streitig, ob ein Rückgaberecht eingeräumt werden darf. Ein Rückgaberecht konnte nach dem Gesetzeswortlaut nur eingeräumt werden, wenn bei Vertragsschluss in Textform über das Rückgaberecht belehrt wird. Da bei eBay der Vertrag aber schon am Ende der Auktion oder durch Sofortkauf zustande kommt und der Text auf dem Bildschirm nicht dem gesetztlichen Erfordernis der Textform entspricht (anders z.B. als eine E-Mail), konnte bislang nach herrschender Meinung eine Rückgabebelehrung nicht bei eBay verwendet werden. Dies hat sich seit dem 11.06.2010 grundlegend geändert, da zu diesem Tag neue Bestimmungen in Kraft getreten sind, nach denen der Belehrung in Textform bei Vertragsschluss die Belehrung in Textform unmittelbar nach dem Vertragsschluss gleichgestellt wird. Damit ist jetzt auch eine Rückgabebelehrung auf eBay möglich geworden. Wie die technische Umsetzung durch eBay hinsichtlich der unmittelbaren Belehrung nach Vertragsschluss geschehen wird, bleibt abzuwarten.
Der gewerbliche Nutzer hat im Fernabsatzrecht, unter welches Rechtsgeschäfte im Internet fallen, den Verbraucher grundsätzlich über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren. Es gibt nur wenige Rechtsgeschäfte, bei welchen für den Verbraucher unter Umständen kein Widerrufs-oder Rückgaberecht besteht.
Da grundsätzlich das Recht für den Verbraucher besteht, sei hier nur als Beispiel der Kauf von kundenspezifischen Waren anzuführen. Aber die Tatsache, dass der Verbraucher kein solches Recht hat, heißt nicht, dass er nicht darüber zu belehren ist. Grundsätzlich ist er zu belehren, und in der Belehrung ist dann zu informieren, dass in dem bestimmten Fall, z.B. wenn eine Ware nach Kundenspezifika angepasst wird, kein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht. Was viele auch nicht wissen, ist, dass beim Kauf von Karten von Freizeitveranstaltungen, z.B. bei Konzerten, ebenfalls kein Widerruf möglich ist. Vorsicht ist auch geboten, wenn die Leistung des Anbieters vorzeitig in Anspruch genommen wird, denn dann kann das Widerrufsrecht erlöschen, wenn der Anbieter darauf hingewiesen hat, dass dies bei Leistungsinanspruchnahme der Fall ist.
Bezüglich der Belehrungspflicht ist auffällig, dass viele gewerbliche Nutzer die zwei verschiedenen Belehrungen über den Widerruf oder die Rückgabe nicht unterscheiden können, diese vermengen oder sogar beide Belehrungen abgeben. Dies stellt grundsätzlich einen Verstoß dar. Der Verbraucher ist über das Recht ordnungsgemäß zu belehren, welches er hat. Die beiden Rechte sind nicht identisch und können nicht alternativ bzw. parallel bestehen. Bezüglich der Rückgabebelehrung (siehe hier) bestehen insofern Besonderheiten.
Bei einem Großteil von Internetgeschäften wird die Widerrufsbelehrung erforderlich sein. Bei eBay und in den meisten Internetshops ist das Widerrufsrecht anwendbar. Das Widerrufsrecht kennzeichnet sich darin, dass der Verbraucher das Geschäft ohne Angaben von Gründen innerhalb 14 Tagen oder einem Monat gegenüber dem Anbieter widerrufen kann. Alternativ kann der Widerruf durch Rücksendung der Ware an diesen erfolgen.
Bezüglich der Frage, ob der Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen oder einem Monat hat, kommt es auf die Frage an, ob die Belehrung vor oder bei Vertragsschluss in Textform erteilt wurde. Die Unterscheidung liegt also darin, wann der Verbraucher die Belehrung in Textform vorliegen hat. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der visuell sichtbaren Belehrung an. Die Belehrung erfolgt meist im Angebot oder im Rahmen der Kaufabwicklung, also vor Kaufschluss. Aber für die 14 Tagesfrist ist es notwendig, dass der Verbraucher die Belehrung in Textform vor dem Vertragsschluss vorliegen haben. Die Anzeige auf dem Monitor reicht nach dem Rechtsprechung dazu nicht aus, da die Textform nur gewahrt ist, wenn die Wiedergabe auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt (z.B. E-Mail, die ja im Postfach gespeichert wird und somit dauerhaft abgerufen werden kann). Da die Vorlage der Belehrung in Textform gerade bei Onlineauktionsplattformen,wie etwa eBay, in der Regel erst nach Vertragsschluss im Rahmen der Bestätigungsemail oder gar erst mit der Lieferung der Ware erfolgt bzw. erfolgen kann, galt dort nach „altem Recht“ die Frist von 1 Monat. Dabei ist aber anzumerken, dass der Anbieter keinesfalls bei Warenlieferung vergessen darf, die Belehrung in Textform mit zu senden, da ansonsten die Frist nicht beginnt. Da ab dem 11.06.2010 eine Belehrung unmittelbar nach Vertragsschluss einer solchen bei Vertragsschluss nun gleichsteht, kann jetzt auch auf eBay mit einer Frist von 14 Tagen belehrt werden. Wie eBay die technischen Voraussetzungen schafft, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich raten wir vorerst dazu, die Monatsfrist beizubehalten, da ansonsten enormer Zeitdruck für den Verkäufer aufgebaut wird, weil die Belehrung unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgen muss.
Auf den ersten Blick könnte man an Hand der Ausführungen vermuten, dass die Frist eigentlich immer einen Monat betragen müsste. Dies ist aber nicht immer der Fall. In Onlineshops ist es entgegen den Angeboten auf eBay so, dass kein verbindliches Kaufangebot angegeben wird. Bei eBay kommt der Vertrag entweder am Ende der Auktion mit dem Meistbietenden oder bei Sofortkauf sofort zustande. Der Kaufvertrag im Shop kommt regelmäßig nicht mit der Bestellung, sondern erst mit der Bestätigungsemail des Verkäufers zustande. Wird in dieser E-Mail ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, gilt das 14-tägige Widerrufsrecht. Denn in diesem Fall wird bei Vertragsschluss in Textform belehrt, was auch als ausreichend angesehen wird.
Da der Vertragsabschluss aber nicht immer nach diesem Muster abläuft, muss in jedem Fall genau geprüft werden, ob der richtige Partner die richtige Frist gewährt bekommt. Achtung ab 11.06.2010 gilt eine neue Musterwiderrufsbelehrung!!
Grundsätzlich ist unser Wirtschaftssystem dadurch gekennzeichnet, dass sich Wettbewerber am Markt frei entfalten können. Viele Wettbewerber gehen dabei aber fälschlicherweise davon aus, dass sie sich gegenüber der Konkurrenz verhalten können, wie sie wollen. Dies ist nicht der Fall. Im Gegenteil, der freie Markt erfährt durchaus einige erhebliche Einschnitte, welche trotz der freien Entfaltung den Mitbewerbern einen fairen Umgang miteinander gewährleisten soll. Die Rechte zwischen den Mitbewerbern nennt man Wettbewerbsrecht. Eines der wichtigsten Gesetze im Wettbewerbsrecht ist das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Verstößt ein Mitbewerber wiederholt und in einem gewissen Ausmaß gegen Gesetze, muss das der redliche Mitbewerber nicht dulden. Er hat dann nach UWG unter Umstand einen Unterlassungsanspruch, welchen dieser mit einer Abmahnung geltend machen kann. Gerade im Internetbereich stellen fehlende Pflichtangaben Gründe für einen Unterlassungs- bzw. auch Schadensersatzanspruch dar. Fehlen in einen Shop z.B. die Widerrufsbelehrung, Angaben zum Verkaufsabschluss und Angaben zum Anbieter, muss der Mitbewerber dies nicht dulden und kann gegen den Verletzer vorgehen. Hierher gehören auch Verstöße bei Pflichtangaben von gewerblichen Anbietern auf Internetauktionsplattformen, wie etwa eBay. Auch hier kann ein Mitbewerber einen anderen Mitbewerber, welche sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, abmahnen oder anmahnen lassen.
Das Wettbewerbsrecht geht aber weit über den Internetbereich hinaus. Es enthält z.B. wie jemand werben bzw. nicht werben darf, wie man sich gegenüber Mitbewerbern zu verhalten hat, also dessen Produkte nicht verunglimpft, dass man die Unerfahrenheit von Verbrauchen nicht ausnutzen darf bzw. diese nicht durch falsche Lockangebote täuschen darf bis hin zu Regelungen im Bereich der sog. Industriespionage.