Artikel „strafbewehrte Unterlassungserklärung“
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu, die Wiederholungsgefahr für ein rechtswidriges Handeln für die Zukunft auszuschließen. Häufig kommt die strafbewehrte Unterlassungserklärung bei Rechtverletzungen im Internet zur Anwendung. Begeht ein Internetnutzer eine Verletzungshandlung, zum Beispiel Filesharing, Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsverletzungen, hat der Rechteinhaber den Anspruch auf Unterlassung. In diesem Fall kann er den Verletzer abmahnen. In der Abmahnung wird dem Abmahnungsempfänger mitgeteilt, welche Rechtsverletzung er begangen hat. Darüber hinaus wird er aufgefordert, die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Diese Vorgehensweise durch den Rechteinhaber führt bei Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu, dass der Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich, vor allem im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, geltend gemacht werden muss. Auch für den Verletzer dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Regel dazu, dass die Angelegenheit ohne weitere Kosten zum Abschluss gebracht werden kann. Wirksam ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung allerdings nur, wenn sie inhaltlich dem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers genügt. Darüber hinaus muss sich der Verletzer in der Erklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe für eine Zuwiderhandlung verpflichten.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung kann modifiziert werden. Das heißt, die meist der Abmahnung beiliegende vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung kann geändert werden. Dabei ist aber zu beachten, dass der Erklärungsinhalt dem Unterlassungsanspruch entsprechen muss. Darüber hinaus darf die Vertragsstrafe nicht zu weit gekürzt werden. Ca. 5000, 00 Euro haben sich bei den Abmahnern eingebürgert. In vielen Fällen macht es Sinn, bezüglich der Vertragsstrafe den so genannten Hamburger Bauch anzuwenden, welcher keine betragsmäßig statische, sondern gleitende Vertragsstrafe beinhaltet und eine gerichtliche Prüfung der Höhe ermöglicht.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Unterlassungserklärung vollständig und vollumfänglich ist. Muster einer strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche häufig in Foren angeboten werden, sind mit größter Vorsicht zu genießen. Denn letztendlich kann die Ausgestaltung der strafbewehrten Unterlassungserklärung nur an Hand des Einzelfalles erfolgen.
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veröffentlicht bei http://www.fast-alles.net am 03.09.2009
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Was muss ich nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung beachten
Mehr noch als bei Erhalt einer Abmahnung gilt, dass die Rechtsverletzung sofort zu unterlassen ist. Hierbei geht es auch nicht darum, schnellst möglich zu prüfen, ob eine Verletzung vorliegt oder wie man diese Verletzung unterlassen kann. Sofort bedeutet hier zeitlich gesehen, keine Sekunde mehr verstreichen zu lassen, in welcher die Verletzung weiter besteht oder bestehen kann. Dabei spielt es keinerlei Rolle, ob es überhaupt eine Verletzung gibt oder ob Sie selbst sicher sind, doch keine Verletzung zu begehen. Mit Erhalt der einstweiligen Verfügung kann gegen Sie ein empfindliches Ordnungsgeld und im schlimmsten Fall Ordnungshaft verhängt werden.Unabhängig der Unterlassung selbst, müssen Sie nun prüfen, welche rechtliche Schritte Sie gegebenenfalls einleiten wollen oder müssen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung kann einerseits im Rahmen eines Widerspruches gegen die Verfügung erfolgen. Es gibt für die Einlegung des Widerspruches grundsätzlich keine gesetzliche Frist. Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass ein Widerspruch nach 6 Monaten nach Zustellung der einstweiligen Verfügung verwirkt sein kann, also nicht mehr wirksam eingelegt werden kann. Wird die Frist nicht eingehalten, hat der Antragsgegner aber die Möglichkeit einen Antrag auf Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu stellen, in welchem letztendlich ebenfalls geprüft wird, ob die einstweilige Verfügung rechtmäßig war. Das Hauptsacheverfahren dauert allerdings in der Regel wesentlich länger als das Widerspruchsverfahren gegen die einstweilige Verfügung.
Einstweilige Verfügung
Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um ein zivilrechtliches Eilverfahren. Insbesondere Unterlassungsansprüche können durch dieses Verfahren sehr schnell durchgesetzt werden. Die Geltendmachung eines Anspruches im normalen Klageweg dauert in der Regel mehrere Monate. Der Gesetzgeber hat aber für bestimmte Ansprüche die Möglichkeit geschaffen, den Anspruch in einem Eilverfahren durchzusetzen. Das Eilverfahren dauert in der Regel nur wenige Tage. Der Rechteinhaber, welcher einen Unterlassungsanspruch hat, kann vor dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Der dem Antrag zu Grunde liegende Sachverhalt muss dabei glaubhaft gemacht werden. Neben der Vorlage von Urkunden besteht die Glaubhaftmachung vor allem in eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und von Zeugen. Das Gericht prüft an Hand der glaubhaft gemachten Sachverhaltsdarstellung, ob der Anspruch gegeben ist. Da eine falsche eidesstattliche Versicherung für die Person, welche diese abgegeben hat, strafrechtlich relevant ist, wird zu vermuten sein, dass die Angaben richtig sind. Liegt also nach der Schilderung ein Anspruch vor, wird die einstweilige Verfügung erlassen.In diesem Stadium wird der Antragsgegner, also der Empfänger der einstweiligen Verfügung nicht angehört. Dass es ein Verfahren gegen ihn gibt, erfährt der Antragsgegner dann in der Regel erst durch Zustellung der einstweiligen Verfügung.
Die einstweilige Verfügung, mit der der Antragsteller sofort vorgehen kann, beinhaltet einmal die Unterlassung selbst. Es wird daher ausgeurteilt, was der Antragsgegner zu unterlassen hat. Weiterhin wird die Rechtsfolge dargelegt, welche im Falle der Nichtbeachtung der Unterlassungsverpflichtung eintritt. Die Unterlassungserklärung beinhaltet dahingehend eine Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu mehreren hunderttausend Euro oder Ordnungshaft. Eine einstweilige Verfügung darf man in keinem Fall ignorieren. Verstößt man dagegen, kann der Antragsteller vor Gericht die Festsetzung der Rechtsfolge beantragen. Sicherlich wird beim ersten Verstoß grundsätzlich nicht das höchste ausgeurteilte Ordnungsgeld, z.B. von 250.000,00 € oder gar Ordnungshaft, ausgesprochen werden. Trotzdem kann die festgesetzte Rechtsfolge verheerend sein. Das Vorgenannte gilt aber nicht für einen eventuell geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch nicht für den Kostenerstattungsanspruch von Anwaltsgebühren, einen Auskunfts- oder Vernichtungsanspruch, da diese durch eine einstweilige Verfügung nicht durchgesetzt werden können. Es fehlt hier grundsätzlich an der Eilbedürftigkeit und eine Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens läge vor.
Gegen die einstweilige Verfügung gibt es allerdings Rechtsmittel. Man kann diese mit einem Widerspruch anfechten. In diesem Verfahren, was ebenfalls zeitlich gesehen relativ schnell bearbeitet wird, bekommt der Antragsgegner erstmals die Möglichkeit, sich gegen die einstweilige Verfügung zu verteidigen. Er kann dann selbst den Sachverhalt schildern und somit eventuell die Aufhebung der einstweiligen Verfügung herbeiführen. Es sei aber nochmals ausdrücklich anzumerken, dass die einstweilige Verfügung bis zu einer eventuellen Aufhebung ihre Rechtskraft behält.
Sollte eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können, heißt dies aber nicht, dass auch der Grundanspruch auf Unterlassung nicht gegeben ist. Da es sich um ein Eilverfahren handelt, wird die Hauptsache grundsätzlich nicht geprüft. Das heißt, dass selbst bei Aufhebung der Anspruchinhaber ein normales gerichtliches Verfahren durchführen kann, in welchem dann der Anspruch umfassend geprüft wird. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass es weitere Rechtsmittel, wie der Antrag auf Überleitung in das Hauptsacheverfahren oder den Antrag auf Aufhebung wegen der Veränderung der bei Erlass zugrundeliegenden Umstände gibt. Bei der Überleitung in das Hauptsacheverfahren wird dann der Anspruch umfänglich geprüft und der Kläger muss diesen beweisen. Liegt dieser nicht vor, wird die einstweilige Verfügung ebenfalls aufgehoben.
Die Frist in der Abmahnung ist sehr kurz
Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist in der Abmahnung grundsätzlich sehr kurz. Die Frist beträgt dabei meist nur wenige Tage bis zu einer Woche. Viele Abgemahnte gehen dann davon aus, dass die Abmahnung nicht seriös sein kann, da diese kurze Frist ja irgendwie einen so großen Druck aufbauen soll, dass eine Information über die Verletzung und letztendlich eine Information bzw. rechtliche Beratung fast gar nicht möglich ist. Diese Beurteilung mag nachvollziehbar sein, da es sich bei der Abmahnung ja um die erste Anzeige der Geltendmachung einer Rechtsverletzung handelt. Nach einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung, bei welcher man weiß, dass man zu zahlen hat, ist davon auszugehen, dass eine Zahlungsaufforderung eine wesentlich längere Nachfrist beinhaltet. Die Frist ist allerdings grundsätzlich nicht zu kurz.Wie bereits erklärt, kann der Rechteinhaber bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung vor Gericht erwirken. Diese einstweilige Verfügung ist aber an sehr enge zeitliche Grenzen gebunden. Viele Gerichte fordern einen Antrag auf die einstweilige Verfügung innerhalb 4 Wochen nach Kenntnis der Rechtsverletzung. Um diese Frist wahren zu können, ist es für den Rechteinhaber wichtig, kurzfristig zu wissen, ob der Rechteverletzer bereit ist, die Sache außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung einer gütlichen Einigung zuzuführen. Daher ist eine Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung von einigen Tagen grundsätzlich nicht zu kurz. Dies gilt nicht für alle anderen Ansprüche, wie Schadensersatz, Kostenerstattung, Auskunft oder Vernichtung.
Was kann passieren, wenn eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird
Wenn die Unterlassungserklärung nicht fristgemäß abgegeben wird, hat der Rechteinhaber mehrere Möglichkeiten. Die eher unwahrscheinliche Möglichkeit liegt darin, dass nichts passiert. Da aber der Rechteinhaber in seiner Abmahnung eine Rechtsverletzung untersagt, wird er in aller Regel weitere Schritte einleiten.Da die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sehr kurz ist, hat der Rechteinhaber die Möglichkeit, den Abgemahnten nochmals anzuschreiben und damit dem Verletzer eine weitere Möglichkeit zur Abgabe einzuräumen. Sich darauf zu verlassen, dass ein zweites Anschreiben kommt, ist in keinem Fall ratsam.
In jedem Fall kann der Abmahnende nach Ablauf der Frist sofort gerichtliche Schritte einleiten. Die gebräuchlichste Vorgehensweise ist dabei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dabei handelt es sich um ein Eilverfahren. Während in einem normalen Gerichtsverfahren der Anspruchsgegner eine Klageschrift erhält, auf welche er eine Frist zur Erwiderung bekommt, wird das Eilverfahren ohne Beteiligung des Anspruchgegners durchgeführt. Der Rechteinhaber kann in diesem Verfahren innerhalb weniger Tage ein vollstreckbares Urteil gegen den Verletzer haben.
Sollte die Frist zur Beantragung der einstweiligen Verfügung abgelaufen sein (im Allgemeinen 4 Wochen) oder bestehen anderweitige Hinderungsgründe an der Durchführbarkeit dieses Eilverfahrens, kann der Rechteinhaber im Rahmen eines normalen Klageverfahrens den Unterlassungsanspruch geltend machen. In diesem Verfahren, was wesentlich länger dauert, wird der Verletzer dagegen vor Urteilsverkündung gehört und hat die Möglichkeit, Stellung zur Sache zu nehmen.