FAQ zum Filesharing

Fragen und Antworten zum Thema „Filesharing“
(nach den Stichwörtern alphabetisch geordnet)
A

Abmahnung

– Was ist eine Abmahnung?
Anschlussinhaber

– Wer ist Anschlussinhaber?

– Warum bekomme ich als Anschlussinhaber die Abmahnung,
wenn ich die Verletzung selbst nicht begangen habe?

– Muss ich als Anschlussinhaber für die durch andere
Personen begangene Rechtsverletzung geradestehen?
– Was bedeutet diese Haftung für mich
als Anschlussinhaber rechtlich?

– Was kann mir als Anschlussinhaber passieren, wenn ich
die Unterlassungserklärung nicht oder unvollständig abgebe?

A

Abmahnung

Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist die außergerichtliche Möglichkeit eines Rechteinhabers, den Rechtsverletzer aufzufordern, die Rechtsverletztung (Urheberrechtsverletzung, Wettbewerbs-rechtsverletzung …) für die Zukunft zu unterlassen. Bei Filesharing geht es dabei um Urheberrechtsverletzungen, welche vor allem durch den Tausch von urheberrechtlich geschützen Werke (Musititel, Musikalben, Filme, Hörbücher, Software …) über Tauschbörsen (E-Donkey, E-Mule, Torrent-Systeme …) begangen werden.
weiterführende Beiträge:
– „Abmahnung Filesharing“
– „Abmahnung – was versteht man darunter?“
– „Abmahnung erhalten – was ist zu tun?“

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Anschlussinhaber

Wer ist der Anschlussinhaber?

Eine Abmahnung nach Filesharing erfolgt in der Regel an den Anschlussinhaber, welcher die Verletzungshandlung nicht unbedingt selbst begangen haben muss. Häufig werden die Verletzungshandlungen durch andere Familienmitglieder, wie Kinder oder Enkeln begnagen. Der Anshlussinhaber ist dagegen die Person, welcher den Vertrag mit dem Internetbetreiber oder Telefonanbieter geschlossen hat, über den damit der Internetanschluss läuft.

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Warum bekomme ich als Anschlussinhaber die Abmahnung,
wenn ich die Verletzung selbst nicht begangen habe?

Um eine Rechtsverletzung ahnden zu können, kann der Rechteinhaber zwangsläufig nur auf die Daten zurückgreifen, welche ihm zur Verfügung stehen. Bei Fielsharing erhalten der Rechteinhaber bzw. die zur Verfolgung beauftragten Anwälte und Antipiracy-Firmen von den Tauschbörsennutzer die IP-Adresse übermittelt. Aus dieser IP-Adresse kann aber letztendlich nur der Anschlussinhaber ermittelt werden. Aus diesem Grund erhalten Sie als Anschlussinhaber und wissen in vielen Fällen überhaupt nichts von einer Rechtsverltzung.

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Muss ich als Anschlussinhaber für die durch andere
Personen begangene Rechtsverletzung geradestehen?

Diese Frage war in den letzten Jahren immer wider strittig und wurde durch die Gerichte unterschiedlich beurteilt. So gab es eine Entscheidung des LG Mannheim, welche eine Haftung des Anschlussinhabers unter bestimmten Vorraussetzungen verneinte. Danach bejahten viele andere Gerichte weiterhin die Haftung. Die für die Anschlussinhaber positive Entscheidung des LG Mannheim dürfte nun mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.12.2009 entgültig hinfällig sein. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf haftet der Asnchlussinhaber grundsätzlich für die Verletzungsahndlung Dritter. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Nutzung des Anschlusses berechtigt war oder z.B. durch illegale W-LAN-Nutzung von unbefugten Dritten genutzt wurde.

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Was bedeutet diese Haftung für mich
als Anschlussinhaber rechtlich?

Rechtlich gesehen heißt dies, dass der Anschlussinhaber zur Unterlassung verpflichtet ist. Wenn er die Verletzungshandlung selbst nicht begangen hat, bedeutet dies weiter, dass er, um dem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers gerecht werden zu können, alles Mögliche tun muss, um eine zukünftige Verletzung auch für Dritte auszuschließen. Er muss also letztendlich gegenüber den Mitbenutzern aktiv tätig werden und deren Mitbenutzung des Anschlusses ständig im Auge behalten. Er muss ferner dafür Sorge tragen, dass eine unberechtigte Nutzung z.B. durch Einhacken in ein W-LAN-Netzwerk ausgeschlossen ist. Um dem Rechteinhaber eine Unterlassung für die Zukunft zu garantieren, wird es grundsätzlich erforderlich sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlasungserklärung ist aber in der Regel zu weit gefasst. Das heißt, dass der Anschlussinhaber meist weniger als gefrodert erklären muss. Daher ist auf eine modifizierte (geänderte) Unterlassungserklärung möglichst unter Anwendung des sogenannten „Hamburger Brauchs“ zurückzugreifen.

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Was kann mir als Anschlussinhaber passieren, wenn ich
die Unterlassungserklärung nicht oder unvollständig abgebe?
Da der Rechteinhaber bei einer Verletzungshandlung gegen den Anschlussinhaber einen Anspruch auf Unterlassung hat, kann er diesen Anspruch gerichtlich geltend machen. Dies wird regelmäßig im Rahmen einer eintsweiligen Verfügung geschehen. Die einstweilige Verfügung ist innerhalb kurzer Fristen beim Gericht zu beantragen. Durch diese kurzen Fristen sind auch die Fristen in der Abmahnung kurz gehalten, welche selten unangemessen kurz sind. Die einstweilige Verfügung ergeht, wenn die Vorraussetzungen vorliegen, gegenüber dem Anschlussinhaber. ohne dass dieser in dem Verfahren angehört wird. Die einstweilige Verfügung ist gegenüber den geltend gemachten Kosten  in der ABmahnung wesentlich kostenintensiver.  Der Anschlussinhaber hat erst nach Erhalt der einstweiligen Verfügung die Möglichkeit gegen diese rechtlich vorzugehen. Wenn über den Anschluss eine Verletzungsahndlung begangen wurde, wird dieses Vorgehen weder ratsam noch erfolgversprechend sein und erzeugt weitere Kosten.

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F

Filesharing

Was ist Filesharing?

Filesharing nennt man das Tauschen von Dateien im Internet über verschiedene Tauschsysteme, welche auch Tauschbörsen (E-Donkey, E-Mule, Torrent-Systeme …) genannt werden. In der Regel handelt es sich bei diesen Dateien um urheberrechtlich geschützte Dateien (Musiktittel, Musikalben, Filme, Hörnücher, Software …).
weiterführende Beiträge:

– „Was ist Filesharing?“

R

Rechteinhaber

Wer ist bei Filesharing der Rechteinhaber?

Der Rechteinhaber ist bei Filesharing grundsätzlich derjenige, der das Werk ershaffen hat (der Urheber). Dies muss aber z.B. bei Musiktiteln nicht zwangsläufig der Sänger, Komponist oder Songtexter sein. Urheberrechte können auch durch Lizenzen oder durch Verkauf auf andere übergehen, welche dann eventuell die neuen oder neben dem Sänger  Rechteinhaber sind. Gerade in der Musik- und Filmbranche ist dies oft der Fall.

weiterführende Beiträge:
– „Wer ist der Rechteinhaber?“

V

Verletzungshandlung

Wie verletzt man bei Filesharing (Urheber-) Rechte Dritter?

Die Verletzungshandlung bei Filesharing ergibt sich vor allem daraus, dass man bei Nutzung der Tauschbörsensysteme (E-Donkey, E-Mule, Torrent-Systeme …) die getauschten Dateien selbst wieder zum Upload für andere Tuaschbörsennutzer zur Verfügung stellt. Zwar ist in der Regel auch der Download urheberrechtlich geschützter Dateien illegal. Bei der Nutzung der Tauschbörsen wird aber durch die Rechteinhaber grundsätzlich auf den Upload der Nutzer abgestellt, da dieser technisch einfacher nachzuvollziehen ist.

weiterführende Beiträge:
– „Verletzungshandlung bei Filesharing“

Wir arbeiten derzeit an einem umfangreichen Ausbau der FAQ im Bereich „Filesharing“. Wir bitten um Verständnis, dass noch nicht alle relevanten Fragen,  welche sich vor allem aus der  umfangreichen Mandantenbetreuung auf diesem Gebiet ergeben, hier behandelt werden. Schauen Sie einfach mal wieder vorbei. Wir hoffen auf Ihr Verständnis.

Abmahnung Filesharing

Wenn eine Rechtsverletzung begangen wurde und eine entsprechende „Tauschbörse“ sog. „Filesharing“, sei das edonkey (emule)- oder das Torrentnetzwerk, genutzt wurde, passiert es häufig, dass eine Abmahnung ins Haus flattert. Vereinzelt sind auch Fälle aufgetreten, dass Abmahungen versendet worden sind und der Abgemahnte entweder zum Zeitpunkt des vermeintlichen Urheberrechtsverstosses gar nicht zu Hause war oder selbst gar keinen Computer hat.

Der entsprechende Rechteinhaber bedient sich dabei meist anwaltlichen Beistands (siehe hierzu wer mahnt ab). Zunächst wird mittels eines Computerprogramms die IP-Adresse des Nutzers mit Zeitpunkt und unter Angabe das vermeintlich verletzten Werkes bzw. der Datei gesichert. Sodann wird ein gerichtlicher Beschluss nach § 101 Urhebergesetz beantragt, in welchem der Internetprovider verpflichtet wird, den Namen und die Adresse des Anschlussinhaber mitzuteilen, dessen Anschluss die gesicherte IP-Adresse im besagten Zeitpunkt zugeordnet war. Dann werden von jeweils beauftragten Anwalt eine Vielzahl von vermeintlichen Urheberrechtsverletzern angeschrieben (man spricht von einer Massenabmahnung) und zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgefordert bzw. aufgefordert, die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu begleichen. Hier werden oft „großzügige“ Vergleichsangebote getätigt, dass bei Zahlung eines bestimmten Pauschalbetrages an den Abmahnanwalt die gesamte Sache erledigt wäre.

Was ist Filesharing?

Als Filesharing bezeichnet man das Tauschen, vor allem von urheberrechtlich geschützten Dateien (vor allem Software, Musik und Filme) im Internet. Das Tauschen kann im Internet auf verschiedener Weise erfolgen (Siehe dazu Link zu Fallen im Internet). Filesharing ist in der Vergangenheit eine der gebräuchlichsten Möglichkeiten gewesen, an die gewünschten Dateien zu kommen. Auf Grund der schnellen Entwicklung im Internet war zu erwarten, dass das Filesharing durch andere Möglichkeiten abgelöst wird.Das scheint aber nicht der Fall zu sein. Zu allererst muss darauf hingewiesen werden, dass Filesharing in nahezu allen Fällen rechtswidrig ist. Denn das Ziel des Filesharing liegt darin, urheberrechtlich geschützte Werke (Musik, Software, Filme …) illegal und kostenlos zu erhalten.

Das Filesharing ist dadurch gekennzeichnet, dass der Nutzer spezielle Programme zum Tausch der Dateien installiert. Diese Programme nennt man auch Tauschbörse. Dabei gibt es verschiedene „Tauschbörsen-Software“. Exemplarisch wollen wir die Tauschbörsenprogramme „edonkey“, „emule“ und „bittorrent“ erwähnen, über welche illegales Filesharing möglich ist.

Die grundlegende Funktion der Tauschbörsen ist relativ einfach. Es handelt sich um ein sog. Peer-to-Peer-Netzwerk, also ein Netzwerk von Rechnern, welche ohne einen zentralen Server auskommen, also de facto Anbieter und Nutzer gleichzeitig sind. Irgendein Nutzer stellt eine Datei zum Upload bereit. Ein weiterer stellt eine weitere Datei zur Verfügung. So kommt es dazu, dass verschiedene Nutzer die Dateien Lied 1 bis Lied 10 von ihren Verzeichnissen downloaden lassen. Sind die Dateien einmal komplett im Netz verteilt, könnte der ursprüngliche Nutzer, welcher die Datei erstmals angeboten hatte, die Datei löschen. Die Datei ist dann im Tauschbörsensystem „unterwegs“. Dies potenziert sich weiter und die Datei verteilt sich im ganzen Netz. Das Bedeutsame bei der Tauschbörse ist, dass jeder Nutzer, welcher die Datei downloadet, diese auch wieder zum Upload freigeben muss. Darauf ist die Tauschbörse angewiesen. Ein Teufelskreis entsteht. Der Nutzer, welcher einen Musiktitel illegal und kostenlos erhalten möchte, bietet diesen dann selbst auch noch anderen an.