Rechtsanwälte Ronny Weigert & Sascha Wolf

Die Rechtsanwälte Ronny Weigert & Sascha Wolf
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LESEN SIE HIER BAHNBRECHENDE NEWS ZUR HAFTUNG DES ANSCHLUSSINHABERS BEI TAUSCHBÖRSEN

Rechtsanwälte Weigert & Wolf Internetrecht

möchten wir Ihnen einen Überblick über das Internetrecht geben. Dabei werden wir besonderes Augenmerk auf die gewerbliche und private Nutzung des Internets und deren Risiken legen. Denn auch das Internet ist nicht rechtsfrei und es ist transparenter und gläserner, als es viele für möglich halten.

Die bereitgestellten Themen erheben für sich dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind weder abschließend, noch stellen sie eine Rechtsberatung dar (siehe Haftungsausschluss). Sie sollen aber für den Interessenten zu Denkanstößen führen. Entsprechende Probleme können nur an Hand des Einzelfalls individuell beurteilt werden.

Scheuen Sie sich nicht, unverbindlich Kontakt mit uns aufzunehmen.

Wir werden in einem ersten unverbindlichen Gespräch prüfen, ob ein anwaltliches Tätigwerden erforderlich oder ratsam ist. in diesem Fall, werden wir transparent und ausführlich über Kosten und Risiken informieren.
Es gibt eine Vielzahl von Internetnutzern, welche Abmahnungen erhalten. Dabei sind private Nutzer genauso betroffen, wie gewerbliche Nutzer.

Bei gewerblichen Nutzern wird vor allem darauf geachtet, ob dieser einen rechtssicheren Internetauftriitt, Onlineshop oder Ebay-Shop nutzt. Hält sich ein gewerblicher Nutzer nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, können Mitbewerber (Wettbewerber) oder Verbände abmahnen. Wichtige Informationen über Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung und rechtssicherer Internetauftritt finden Sie unter den Kategorien „Internetrecht allgemein“ und „Internetrecht Wettbewerbsrecht„.

Private Nutzer sehen sich häufig nach Dateidownload und Dateiupload, insbesondere nach der Nutzung von Tauschbörsen, sogenannten P2P-Netzwerken (z.B. Edonkey, Emule, Bittorrent und anderen Torrent-Systemen) einer Abmahnung ausgesetzt. Dabei können die entsprechenden urheberrechtlichen Dateien (Musiktittel, Musikalben, Filme oder Software) schnell einige hundert Euro kosten. Informieren Sie sich in unseren Informationen „Internetrecht Filesharing„.

Bereits an dieser Stelle sei anzumerken, dass Sie nach Erhalt einer Abmahnung keine Fehler machen sollten, da dies meist noch teurer wird. In vielen Foren und Blogs zum Thema wird geraden die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung eine sogeannte modifizierte Unterlassungserklärung unter Nutzung des „Hamburger Brauchs“ abzugeben. Dies ist meist richtig. Aber die Benutzung eines Musters einer modifizierten Unerlassungserklärung ist sehr riskant. Aus diesem Grund finden Sie ein solches Muster auf unserer Webseite nicht. Rein tatsächlich kann es kein Muster geben. Nur an Hand des Einzelfalls lässt sich die Rechtslage und die erforderliche Vorgehensweise prüfen und planen. Unter „Internetrecht allegmein“ finden Sie ein Vielzahl von Informationen zu Abmahnung und Unterlassungserklärung.
Wir hoffen, dieses Internetangebot macht Sie neugierig und Sie kommen uns auch nach dem Verlassen der Seite wieder einmal besuchen. Wir setzen alles daran, die Seite ständig aktuell zu halten und neue interessante Themen und Informationen für Sie zu erstellen.
Besuchen Sie doch auch unseren Menüpunkt Veröffentlichungen. Dort finden Sie regelmäßige aktuelle Beiträge und Artikel zum Thema Internetrecht, welche wir auf anderen Seiten (Newsportalen) veröffentlichen.
Ihre Rechtsanwälte Weigert & Wolf

Beitragsauswahl:

– rechtssichere Internetpräsenz

– Abmahnung nach Filesharing; Nutzung von Tauschbörsen
– strafbewehrte Unterlassungserklärung (modifizierte UE; Hamburger Brauch)
– Unterlassungserklärung, Abmahnung nach Filesharing (P2P-Netzwerke)
– Filesharing ein erhebliches finanzielles Risiko

LG Hamburg beschränkt Abmahnkosten und Schadensersatz

Das für eigentlich eine strikte Rechtssprechung gegenüber Urheberrechtsverletzern bekannte Landgericht Hamburg hat nun der Abmahnindustrie einen Dämpfer erteilt. Mit Urteil vom 08.10.2010, Az: 308 O 710/09 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass pro getauschter Datei auch lediglich 15 € Schadensersatz angemessen sein können.

Weiterhin hat das Gericht im diesem Einzelfall die Abmahnkosten nicht zugesprochen.

Der Fall:

Es ging um das Anbieten von 2 Musikaufnahmen in einer Tauschbörse (sog. Filesharing) von zwei bekannten Künstlern, an denen 2 führende Musikhersteller die Rechte inne haben. 

Der damals 16jährige Sohn des Anschlussinhabers hatte 4120 Musikdateien in der Tauschbörse angeboten. Darunter befanden sich die Titel der o.g. Künstlergruppen.

Die abmahnenden Rechtsanwälte verlangten sowohl vom Anschlußinhaber als auch vom 16 jährigen Sohn des Anschlussinhaber Schadensersatz von 300 € je Musiktitel im Wege der sog. Lizenzanalogie. Weiterhin sollten Abmahnkosten (Anwaltskosten) von 797,60 € gezahlt werden.

Erste wichtige Kernaussage des Gerichts:

Nur der Täter (Sohn) haftet für Schadensersatz. Der Anschlussinhaber haftet nur für die verschuldensunabhängige Unterlassung als Störer nicht aber auch den verschuldensabhängigen Schadensersatz.

Zweite wichtige Kernaussage des Gerichts:

Den Musikherstellern stehen je Titel nicht die im Wege der Lizenzanalogie geforderten 300 € sondern lediglich 15 € zu.

Dritte wichtige Kernaussage des Gerichts:

Die Abmahnkosten sind nur bei einer wirksamen Abmahnung zu erstatten, wo klar ersichtlich ist, welcher Rechteinhaber an welcher Datei bzw. Musikwerk Rechte inne hat.

Im Einzelnen:

Der Anschlussinhaber haftet nicht für Schadensersatz. Der tatsächlich handelnde Urheberrechtsverletzer haftet hingegen auf Schadensersatz, auch wenn dieser im vorliegenden Fall erst 16 Jahre alt war, da er das Unrecht seiner Tat kannte. Durch die Handlung wird sowohl in das Recht des Urhebers des öffentlich Zugänglichmachens eingegriffen, als auch in der Vervielfältigungsrecht.

Die Höhe des Schadensersatzes war jedoch streitig. Der Schadensersatz wird im Wege der sog. Lizenzanalogie ermittelt. Das Amtgericht Frankfurt hatte ohne weitere Begründung pro Musikaufnahme 150 € als Schadensersatz angenommen. Der Tonträgerhersteller hatte im vorliegenden Fall einen Gema Tarif für Streaming oder On-Demand Dienste im Internet bemüht, welcher für die Mindestvergütung in diesem Tarif von 100 € aber von bis zu 10.000 Downloads ausgeht. Da vorliegend neben der Streaming auch eine Downloadmöglichkeit eingeräumt werde, sei eine Verdreifachung des Mindesttarifs angemessen.

Dem schloss sich das Gericht indes nicht an. Da die Tonträgerhersteller zu der Anzahl der Downloads nichts vorgetragen hätte, sei die Anzahl der Downloads zu schätzen. Das Gericht meint hier, dass von einer ertragsabhängigen und nicht von einer Pauschalvergütung auszugehen sei. Denn nur weil kein anderer Tarif vorhanden ist, der sich ohne Kenntnis von der konkreten Zahl der Aufrufe gut bei der Schadensbemessung verwerten lässt, muss man sich nicht auf einen Tarif verweisen lassen, mit dem sich gut rechnen lässt, so das Gericht. Hier ging das Gericht, da die Titel schon älter waren (12 Jahre bzw. 18 Jahre) von lediglich 100 Downloads aus. Unter Zuhilfenahme von einem anderen Gematarif, der pro Download abrechnet und nicht pauschal, kam das Gericht dann auf eine Vergütung von 15 € für die geschätzten 100 Downloads.

Die Tonträgerhersteller hatten keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Zwar bestand beiden Beklagten gegenüber ein Unterlassungsanspruch. Die Beklagten sind aber nicht wirksam abgemahnt worden. In der Abmahnung waren sechs verschiedene Tonträgerunternehmen, unter anderem die Klägerinnen aufgeführt, die in ihrer Gesamtheit als die führenden deutschen Tonträgerhersteller bezeichnet wurden. Die angebotenen Werke hätten die Rechte verletzt. Eine Zuordnung der jeweiligen Audiodateien zu dem jeweiligen Unternehmen erfolgte nicht.

Hier ist das Gericht der Meinung, dass dies nicht den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung genügt. Es fehle der Abmahnung an Bestimmtheit, da nicht klar wäre, welcher der 6 Unternehmen an welchen Audiodateien Rechte geltend macht. Dieses Urteil zeigt, dass im Einzelfall durchaus Möglichkeiten bestehen, die geforderten Beträge deutlich verringern zu können.

BGH zur Haftung der Anschlussinhabern bei Filesharing und über Höhe der Abmahnkosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich heute zur Störerhaftung für Betreiber von WLan Netzwerken geäußert (Az. I ZR 121/08).

Zwar können Privatpersonen „auf Unterlassung“ von der urheberrechtsverletzenden Handlung in Anspruch genommen werden, nicht dagegen auf Schadensersatz, sofern ihr nicht ausreichend gesicherter WLan-Anschluss unberechtigt Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Im verhandelten Fall wurde über die Staatsanwaltschaft ein Anschlußinhaber ermittelt, der vermeintlich eine Urheberrechtsverletzung auf einer sog. Internet Tauschbörse begangen haben soll. Die Klägerin war Inhaberin der Rechte an diversen Musiktiteln. Der Beklage befand sich während der besagten Zeit im Urlaub hatte aber sein WLan Netzwerk nicht abgeschalten.

Die Klägerin forderte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Erstinstanzlich war der Beklagte noch gemäss des Antrages der Rechteinhaberin verurteilt worden.

Zwar hafte der Beklagte auf künftige Unterlassung. Allerdings sei er nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, weil er lediglich als sog. Störer fungiere, nicht aber als Täter oder Mittäter.

Dennoch müsse der private Anschlussinhaber prüfen, ob sein WLan-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.

Zwar sei dem Betreiber eines Wlan-Netzes nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür Geld auszugeben. Es bestehe jedoch bestehe ein Pflicht zur Prüfung auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Netzwerkes für den privaten Bereich geltenden marktüblichen Sicherungsmaßnahmen.

Wer folglich ein nach diesen Kritierien unzureichend gesichertes oder gar ungesichertes WLan Netzwerk betreibt, kann –dies war auch schon in der Vergangenheit von Oberlandesgerichtes so beurteilt worden- für Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, die über den Anschluss begangen worden ist.

Was für den Abgemahnten aber besonders interessant ist:

 Der BGH hat bezüglich der Höhe der Abmahngebühren (Kostenerstattungsanspruch des Anwaltes) kurz Stellung genommen. Im Jahre 2008 wurde im Urhebergesetz eine Regelung eingeführt, wonach die Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begrenzt sind. Diese Regelung wurde eingeführt, um im privaten Bereich die langsam ausufernde Höhe von Kostenerstattungsansprüchen der Abmahner einzudämmen.

Bislang argumentierten die Rechteinhaber damit, dass bei einer Tauschbörse im Internet de facto geschäftlich gehandelt werde, da über das Filesharing-Programm einer Vielzahl von anderen Nutzern das urheberrechtlich geschützte Werk zugänglich gemacht werde. Dies sei nicht anderes als ein bewusstes öffentliches Zurverfügungstellen von Inhalten.

 Im vorliegenden Fall sei zwar die Regelung zur Begrenzung noch nicht in Kraft gewesen, aber bei Fällen wie dem verhandelten Fall würden wohl die Begrenzung in Betracht kommen. Die vorstehenden Informationen wurden aus einer Pressemitteilung des BGH gewonnen.

Die vollständige Urteilbegründung bleibt noch abzuwarten. Aber für viele Abgemahnte könnte nun durch die bei entsprechender Argumentation eine Begrenzung der Abmahnkosten in Betracht kommen.

Dies dürfte für alle Fälle, in denen es um Filesharing geht, von enormer Bedeutung sein und eröffnet für den Abgemahnten eine neue Argumentationsschiene. Betroffene sollten hier umgehend reagieren und sich fachkundigen Rat einholen.

UPDATE:

Da nun die Urteilsbegründung vorliegt, hat sich hier leider nicht die erwartete positive Aussage zur Beschränkung der Abmahnkosten finden lassen. Die Pressemitteilung war insoweit zu positiv formuliert, als dort die Rede davon war, dass der BGH davon ausgehe, dass in Filesharing Fällen die Beschränkung der Abmahnkosten eintreten würde. Diese Aussage lässt sich in dieser Form in den Urteilsgründen leider nicht wieder finden.

FAQ zum Filesharing

Fragen und Antworten zum Thema „Filesharing“
(nach den Stichwörtern alphabetisch geordnet)
A

Abmahnung

– Was ist eine Abmahnung?
Anschlussinhaber

– Wer ist Anschlussinhaber?

– Warum bekomme ich als Anschlussinhaber die Abmahnung,
wenn ich die Verletzung selbst nicht begangen habe?

– Muss ich als Anschlussinhaber für die durch andere
Personen begangene Rechtsverletzung geradestehen?
– Was bedeutet diese Haftung für mich
als Anschlussinhaber rechtlich?

– Was kann mir als Anschlussinhaber passieren, wenn ich
die Unterlassungserklärung nicht oder unvollständig abgebe?

A

Abmahnung

Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist die außergerichtliche Möglichkeit eines Rechteinhabers, den Rechtsverletzer aufzufordern, die Rechtsverletztung (Urheberrechtsverletzung, Wettbewerbs-rechtsverletzung …) für die Zukunft zu unterlassen. Bei Filesharing geht es dabei um Urheberrechtsverletzungen, welche vor allem durch den Tausch von urheberrechtlich geschützen Werke (Musititel, Musikalben, Filme, Hörbücher, Software …) über Tauschbörsen (E-Donkey, E-Mule, Torrent-Systeme …) begangen werden.
weiterführende Beiträge:
– „Abmahnung Filesharing“
– „Abmahnung – was versteht man darunter?“
– „Abmahnung erhalten – was ist zu tun?“

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Anschlussinhaber

Wer ist der Anschlussinhaber?

Eine Abmahnung nach Filesharing erfolgt in der Regel an den Anschlussinhaber, welcher die Verletzungshandlung nicht unbedingt selbst begangen haben muss. Häufig werden die Verletzungshandlungen durch andere Familienmitglieder, wie Kinder oder Enkeln begnagen. Der Anshlussinhaber ist dagegen die Person, welcher den Vertrag mit dem Internetbetreiber oder Telefonanbieter geschlossen hat, über den damit der Internetanschluss läuft.

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Warum bekomme ich als Anschlussinhaber die Abmahnung,
wenn ich die Verletzung selbst nicht begangen habe?

Um eine Rechtsverletzung ahnden zu können, kann der Rechteinhaber zwangsläufig nur auf die Daten zurückgreifen, welche ihm zur Verfügung stehen. Bei Fielsharing erhalten der Rechteinhaber bzw. die zur Verfolgung beauftragten Anwälte und Antipiracy-Firmen von den Tauschbörsennutzer die IP-Adresse übermittelt. Aus dieser IP-Adresse kann aber letztendlich nur der Anschlussinhaber ermittelt werden. Aus diesem Grund erhalten Sie als Anschlussinhaber und wissen in vielen Fällen überhaupt nichts von einer Rechtsverltzung.

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Muss ich als Anschlussinhaber für die durch andere
Personen begangene Rechtsverletzung geradestehen?

Diese Frage war in den letzten Jahren immer wider strittig und wurde durch die Gerichte unterschiedlich beurteilt. So gab es eine Entscheidung des LG Mannheim, welche eine Haftung des Anschlussinhabers unter bestimmten Vorraussetzungen verneinte. Danach bejahten viele andere Gerichte weiterhin die Haftung. Die für die Anschlussinhaber positive Entscheidung des LG Mannheim dürfte nun mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.12.2009 entgültig hinfällig sein. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf haftet der Asnchlussinhaber grundsätzlich für die Verletzungsahndlung Dritter. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Nutzung des Anschlusses berechtigt war oder z.B. durch illegale W-LAN-Nutzung von unbefugten Dritten genutzt wurde.

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Was bedeutet diese Haftung für mich
als Anschlussinhaber rechtlich?

Rechtlich gesehen heißt dies, dass der Anschlussinhaber zur Unterlassung verpflichtet ist. Wenn er die Verletzungshandlung selbst nicht begangen hat, bedeutet dies weiter, dass er, um dem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers gerecht werden zu können, alles Mögliche tun muss, um eine zukünftige Verletzung auch für Dritte auszuschließen. Er muss also letztendlich gegenüber den Mitbenutzern aktiv tätig werden und deren Mitbenutzung des Anschlusses ständig im Auge behalten. Er muss ferner dafür Sorge tragen, dass eine unberechtigte Nutzung z.B. durch Einhacken in ein W-LAN-Netzwerk ausgeschlossen ist. Um dem Rechteinhaber eine Unterlassung für die Zukunft zu garantieren, wird es grundsätzlich erforderlich sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlasungserklärung ist aber in der Regel zu weit gefasst. Das heißt, dass der Anschlussinhaber meist weniger als gefrodert erklären muss. Daher ist auf eine modifizierte (geänderte) Unterlassungserklärung möglichst unter Anwendung des sogenannten „Hamburger Brauchs“ zurückzugreifen.

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Was kann mir als Anschlussinhaber passieren, wenn ich
die Unterlassungserklärung nicht oder unvollständig abgebe?
Da der Rechteinhaber bei einer Verletzungshandlung gegen den Anschlussinhaber einen Anspruch auf Unterlassung hat, kann er diesen Anspruch gerichtlich geltend machen. Dies wird regelmäßig im Rahmen einer eintsweiligen Verfügung geschehen. Die einstweilige Verfügung ist innerhalb kurzer Fristen beim Gericht zu beantragen. Durch diese kurzen Fristen sind auch die Fristen in der Abmahnung kurz gehalten, welche selten unangemessen kurz sind. Die einstweilige Verfügung ergeht, wenn die Vorraussetzungen vorliegen, gegenüber dem Anschlussinhaber. ohne dass dieser in dem Verfahren angehört wird. Die einstweilige Verfügung ist gegenüber den geltend gemachten Kosten  in der ABmahnung wesentlich kostenintensiver.  Der Anschlussinhaber hat erst nach Erhalt der einstweiligen Verfügung die Möglichkeit gegen diese rechtlich vorzugehen. Wenn über den Anschluss eine Verletzungsahndlung begangen wurde, wird dieses Vorgehen weder ratsam noch erfolgversprechend sein und erzeugt weitere Kosten.

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F

Filesharing

Was ist Filesharing?

Filesharing nennt man das Tauschen von Dateien im Internet über verschiedene Tauschsysteme, welche auch Tauschbörsen (E-Donkey, E-Mule, Torrent-Systeme …) genannt werden. In der Regel handelt es sich bei diesen Dateien um urheberrechtlich geschützte Dateien (Musiktittel, Musikalben, Filme, Hörnücher, Software …).
weiterführende Beiträge:

– „Was ist Filesharing?“

R

Rechteinhaber

Wer ist bei Filesharing der Rechteinhaber?

Der Rechteinhaber ist bei Filesharing grundsätzlich derjenige, der das Werk ershaffen hat (der Urheber). Dies muss aber z.B. bei Musiktiteln nicht zwangsläufig der Sänger, Komponist oder Songtexter sein. Urheberrechte können auch durch Lizenzen oder durch Verkauf auf andere übergehen, welche dann eventuell die neuen oder neben dem Sänger  Rechteinhaber sind. Gerade in der Musik- und Filmbranche ist dies oft der Fall.

weiterführende Beiträge:
– „Wer ist der Rechteinhaber?“

V

Verletzungshandlung

Wie verletzt man bei Filesharing (Urheber-) Rechte Dritter?

Die Verletzungshandlung bei Filesharing ergibt sich vor allem daraus, dass man bei Nutzung der Tauschbörsensysteme (E-Donkey, E-Mule, Torrent-Systeme …) die getauschten Dateien selbst wieder zum Upload für andere Tuaschbörsennutzer zur Verfügung stellt. Zwar ist in der Regel auch der Download urheberrechtlich geschützter Dateien illegal. Bei der Nutzung der Tauschbörsen wird aber durch die Rechteinhaber grundsätzlich auf den Upload der Nutzer abgestellt, da dieser technisch einfacher nachzuvollziehen ist.

weiterführende Beiträge:
– „Verletzungshandlung bei Filesharing“

Wir arbeiten derzeit an einem umfangreichen Ausbau der FAQ im Bereich „Filesharing“. Wir bitten um Verständnis, dass noch nicht alle relevanten Fragen,  welche sich vor allem aus der  umfangreichen Mandantenbetreuung auf diesem Gebiet ergeben, hier behandelt werden. Schauen Sie einfach mal wieder vorbei. Wir hoffen auf Ihr Verständnis.

Artikel „Abmahnung nach Filesharing – Nutzung von Tauschbörsen“

Internetrecht ist eines der Themenschwerpunkte unserer Kanzlei. Mit Erschrecken ist festzustellen, dass die Anzahl Abmahnungen im Bereich Filesharing zunimmt. Das mag zwar einerseits daran liegen, dass die Rechteinhaber intensiver nach Tauschbörsennutzern fahnden und daher die Zahl der Abmahnungen steigt. Andererseits ist es verwunderlich, dass es offensichtlich immer mehr Nutzer von Tauschbörsen (insbesondere so genannte Torrent-Tauschsystemme) gibt. Obgleich das Thema der Abmahnung nach Filesharing und deren Risiken auch in den Medien häufig behandelt wird, sollte man denken, dass die Nutzer vorsichtiger werden. Aber das ist leider nicht der Fall.

Es ist in dringend anzuraten, Filesharing zu unterlassen, da dies enorme Kosten mit sich bringen kann. Leider informiert sich der Nutzer oder der Anschlussinhaber, welcher die Verletzung oft selbst nicht begangen hat, meist erst, wenn bereits eine Abmahnung erfolgt ist. Dann sind regelmäßig schon rechtliche Verpflichtungen und Kosten entstanden.

Sollte tatsächlich eine Abmahnung zugegangen sein, ist es natürlich hilfreich, sich im Internet zu informieren. Dabei ist aber besondere Vorsicht geboten. Viele vermeintliche „Abmahnopfer“ erklären in Foren, was zu tun ist, ohne einschätzen zu können, welche rechtlichen Konsequenzen es gibt. Ein einfaches Ignorieren, wie viele „Opfer“ anraten, ist in den meisten Fällen verkehrt. Scheuen Sie sich nicht, mit uns oder Kollegen, welche auf dem Gebiet tätig sind, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Nur ein versierter Anwalt kann Ihnen erklären, welche Schritte möglich und nötig sind.

Um dem Rechtssuchenden einen Überblick über das Thema Abmahnung nach Filesharing geben zu können, arbeiten wir gerade an einer Infobroschüre. Diese sollte in den nächsten 3 Wochen zum kostenlosen Download auf unserer Internetseite www.internetrecht-sachsen.de zur Verfügung stehen. Schauen Sie also einfach noch mal rein.

Ihre

Rechtsanwälte Weigert & Wolf

veröffentlicht bei www.booqmarks.de am 05.10.2009

als Artikel: „Abmahnung nach Filesharing – Nutzung von Tauschbörsen“ 

 

Adressdaten des Anschlussinhabers

Bei der Mandatsbearbeitung von Abmahnung im Rahmen von Filesharing wird immer wieder die Frage gestellt, wie der Rechteinhaber an die Adressdaten des Nutzers bzw. Anschlussinhabers kommt. Die Adressdaten kommen letztendlich von Ihrem Provider. Über so genannte Antipiracy-Firmen wird in der Tauschbörse die IP-Adresse des Anschlussinhabers separiert. Über diese IP-Adresse, aus welchem der Provider eindeutig den Anschlussinhaber feststellen kann, erlangt der Rechteinhaber die Adresse. Dies erfolgte in den letzten Jahren über eine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Im Rahmen der Ermittlungen werden dann die Adressdaten abgefragt.

Nach der Änderung des Urheberrechtsgesetzes ist der Schritt über die Ermittlungsbehörden nicht mehr erforderlich. Vilemehr kann der Rechteinhaber bzw. deren Anwälte nunmehr die Adressdaten direkt vom Provider anfordern. Nachdem dem Rechteinhaber bzw. deren Anwälte die Adresse bekannt ist, erfolgt eine Abmahnung des Anschlussinhabers.

Bezüglich der Adressermittlung besteht bei den Anschlussinhabern große Unsicherheit, da viele davon ausgehen, dass die Herausgabe der Daten durch den Provider eventuell rechtswidrig erfolgen. Es wird immer davon ausgegangen, dass der Provider die Daten doch nur für Abrechnungszwecke speichern dürfe. Bei einer Flatrate, wäre damit eine Speicherung nicht erforderlich und die Daten könnten nicht herausgegeben werden.

Diese aufgeworfenen Fragen spielen aber nur eine untergeordnete Rolle. Hat der Rechteinhaber Kenntnis der Daten, kann er sie verwerten. Auf welche Art er sie erlangt hat spielt grundsätzlich keine Rolle. Es besteht dahingehend kein Verwertungsverbot.

Verletzungshandlung bei Filesharing

Die Frage ist bei welcher Handlung der Nutzer eine Verletzung gegenüber dem Rechteinhaber begeht. Es gibt immer noch gewisse Uneinigkeit darüber, ob der Download einer urheberrechtlich geschützten Datei (Musiktitel, Musikalben, Videofilm,  Hörbücher, Software …) eine Verletzungshandlung darstellt. Die Ahndung wegen des Downloads bei Tauschbörsen durch den Rechteinhaber ist schwierig, da dieses grundsätzlich als das „Herstellen einer Privatkopie“ zulässig ist. Dies erfährt nur dort eine Einschränkung, wenn die Quelle des Downloads offensichtlich rechtswidrig ist. Dies ist nicht immer leicht zu beurteilen. Allein die Tatsache, dass Daten in einem Filesharingsystem angeboten werden, reicht für diese Annahme nicht. Hier käme allenfalls eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in Betracht, wenn z.B. ein Film angeboten wird, der noch gar nicht veröffentlicht wurde, etwa, wenn im Kino ein Film mit einem Camcorder aufgenommen wurde. Der regelmäßig neben dem Download durchgeführte Upload auch von einzelnen urheberrechtsfähigen Dateiteilen stellt aber in jedem Fall eine Verletzung dar. Denn sobald die Daten öffentlich angeboten werden, ist der Bereich des zulässigen Privatgebrauchs verlassen. An dieser Stelle knüpfen die Rechteinhaber an.

Beim Filesharing ist dieser Streit, ob ein Download rechtswidrig ist, in der Regel nicht das Hauptproblem. Das Filesharing lebt davon, dass der Nutzer neben dem Download einer Datei, diese zum Upload freigibt. Aus diesem Grund heißt das System eben auch Tauschbörse. An dieser Stelle gibt es rechtlich gesehen gerade keinen Zweifel. Das zur Verfügung stellen einer urheberrechtlich geschützten Datei stellt in jedem Fall eine Rechtsverletzung dar. Das heißt, dass der Rechteinhaber in jedem Fall auf Grund des gleichzeitigen Uploads gegen den Nutzer vorgehen kann.

Von der eigentlichen Verletzungshandlung ist die Haftung für die Verletzungshandlung zu unterscheiden. Gerade bei Urheberrechtsverletzungen wird der Anschlussinhaber die Abmahnung erhalten, da der Rechteinhaber über die IP-Adresse nur von diesem Kenntnis hat. Wurde die Handlung von einer anderen Person als dem Anschlussinhaber begangen, haftet der Anschlussinhaber in der Regel trotzdem. Lesen Sie dahingehend unter unserem Beitrag „Haftet der Anschlussinhaber?“ weiter.

Was ist Filesharing?

Als Filesharing bezeichnet man das Tauschen, vor allem von urheberrechtlich geschützten Dateien (vor allem Software, Musik und Filme) im Internet. Das Tauschen kann im Internet auf verschiedener Weise erfolgen (Siehe dazu Link zu Fallen im Internet). Filesharing ist in der Vergangenheit eine der gebräuchlichsten Möglichkeiten gewesen, an die gewünschten Dateien zu kommen. Auf Grund der schnellen Entwicklung im Internet war zu erwarten, dass das Filesharing durch andere Möglichkeiten abgelöst wird.Das scheint aber nicht der Fall zu sein. Zu allererst muss darauf hingewiesen werden, dass Filesharing in nahezu allen Fällen rechtswidrig ist. Denn das Ziel des Filesharing liegt darin, urheberrechtlich geschützte Werke (Musik, Software, Filme …) illegal und kostenlos zu erhalten.

Das Filesharing ist dadurch gekennzeichnet, dass der Nutzer spezielle Programme zum Tausch der Dateien installiert. Diese Programme nennt man auch Tauschbörse. Dabei gibt es verschiedene „Tauschbörsen-Software“. Exemplarisch wollen wir die Tauschbörsenprogramme „edonkey“, „emule“ und „bittorrent“ erwähnen, über welche illegales Filesharing möglich ist.

Die grundlegende Funktion der Tauschbörsen ist relativ einfach. Es handelt sich um ein sog. Peer-to-Peer-Netzwerk, also ein Netzwerk von Rechnern, welche ohne einen zentralen Server auskommen, also de facto Anbieter und Nutzer gleichzeitig sind. Irgendein Nutzer stellt eine Datei zum Upload bereit. Ein weiterer stellt eine weitere Datei zur Verfügung. So kommt es dazu, dass verschiedene Nutzer die Dateien Lied 1 bis Lied 10 von ihren Verzeichnissen downloaden lassen. Sind die Dateien einmal komplett im Netz verteilt, könnte der ursprüngliche Nutzer, welcher die Datei erstmals angeboten hatte, die Datei löschen. Die Datei ist dann im Tauschbörsensystem „unterwegs“. Dies potenziert sich weiter und die Datei verteilt sich im ganzen Netz. Das Bedeutsame bei der Tauschbörse ist, dass jeder Nutzer, welcher die Datei downloadet, diese auch wieder zum Upload freigeben muss. Darauf ist die Tauschbörse angewiesen. Ein Teufelskreis entsteht. Der Nutzer, welcher einen Musiktitel illegal und kostenlos erhalten möchte, bietet diesen dann selbst auch noch anderen an.

Internetrecht Filesharing

Sie haben eine Abmahnung wegen der
Nutzung von Filesharing
(Tauschbörsensysteme,
P2P, Torrent, E-Mule, E-Donkey …)
erhalten?


Dann sollten Sie jetzt unbedingt die
richtige Entscheidung treffen !


Von dem in Foren und Blogs oft geratenen Ignorieren der Abmahnung ist abzuraten.

Bedenken Sie auch, dass Sie regelmäßig als Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen anderer Personen haften, welche berechtigt oder unberechtigt Ihren Internetanschluss nutzen. 


Informieren Sie sich auf unserer Seite 

oder rufen Sie uns unverbindlich an! 

 

Eine Beratung und Bearbeitung der Abmahnung ist durch Nutzung der elektronischen Möglichkeiten deutschlandweit gewährleistet.


Unter dem Menüpunkt „Internetrecht Filesharing“ finden Sie umfangreiche Informationen rund um das Thema der Rechtsverletzung und Rechtsfolgen bei der Nutzung von Tauschbörsen. Weitere allgemeine Fragen zur Abmahnung und Unterlassungserklärung finden Sie im Menüpunkt „Internetrecht allgemein„.

Bereits seit mehreren Jahren werden Rechtsverletzungen, welche durch „Datenklau“ im Rahmen von Filesharing begangen werden, abgemahnt. Das Vorgehen der Rechteinhaber erfolgt aber immer gezielter. Damit steigt auch die Zahl der Abgemahnten ständig. Das gezielte Vorgehen erhöht daher das Risiko einer Abmahnung enorm.

Dies dürfte nicht zuletzt auf die im Herbst 2008 erfolgte Änderung des Urheberrechtsgesetzes zurückzuführen sein. Vor der Änderung des UrhG musste der Rechteinhaber eine strafrechtliche Ermittlung einleiten. Erst nach Anzeigeerstattung war es möglich über die IP-Adresse an die Adressdaten des Anschlussinhabers zu gelangen. Durch die Änderung kann der Rechteinhaber bzw. deren Anwälte die Auskunft ohne Einschaltung der Ermittlungsbehörde bei den Providern direkt anfordern. Diese Möglichkeit führt zu einer höheren Effizienz und geht darüber hinaus wesentlich schneller.

Das größte Problem bei Abmahnungen im Bereich Filesharing liegt darin, dass in vielen Fällen die Abgemahnten von einer Rechtsverletzung bzw. der Nutzung von Tauschsystemen keinerlei Kenntnis haben. Die Abmahnung wird an den Inhaber der Telefon- bzw- Internetanschluss adressiert, deren Daten die Rechteinhaber über den Provider erhalten haben. Häufig wurde die Verletzungshandlung dagegen durch Familienangehörige, oft Kinder, begangen. Unabhängig davon geht die herrschende Rechtssprechung davon aus, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung Dritter haftet.

Dies bedeutet, dass in vielen Fällen der Anschlussinhaber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet ist. Dies kann aber nur anhand des Einzelfalles entschieden werden. Meist ist es sinnvoll oder erforderlich, nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungsererklärung, sondern eine geänderte Unterlassungserklärung (modifizierte Unterlassungserklärung) unter Benutzung des so genannten „Hamburger Brauchs„ abzugeben.

Herzlich Willkommen bei Ihren Rechtsanwälten Weigert & Wolf

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Auf unserem Internetprojekt


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Private Nutzer sehen sich häufig nach Dateidownload und Dateiupload, insbesondere nach der Nutzung von Tauschbörsen, sogenannten P2P-Netzwerken (z.B. Edonkey, Emule, Bittorrent und anderen Torrent-Systemen) einer Abmahnung ausgesetzt. Dabei können die entsprechenden urheberrechtlichen Dateien (Musiktittel, Musikalben, Filme oder Software) schnell einige hundert Euro kosten. Informieren Sie sich in unseren Informationen „Internetrecht Filesharing„.

Bereits an dieser Stelle sei anzumerken, dass Sie nach Erhalt einer Abmahnung keine Fehler machen sollten, da dies meist noch teurer wird. In vielen Foren und Blogs zum Thema wird geraden die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung eine sogeannte modifizierte Unterlassungserklärung unter Nutzung des „Hamburger Brauchs“ abzugeben. Dies ist meist richtig. Aber die Benutzung eines Musters einer modifizierten Unerlassungserklärung ist sehr riskant. Aus diesem Grund finden Sie ein solches Muster auf unserer Webseite nicht. Rein tatsächlich kann es kein Muster geben. Nur an Hand des Einzelfalls lässt sich die Rechtslage und die erforderliche Vorgehensweise prüfen und planen. Unter „Internetrecht allegmein“ finden Sie ein Vielzahl von Informationen zu Abmahnung und Unterlassungserklärung.

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– Filesharing ein erhebliches finanzielles Risiko

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