Widerrufsbelehrung

Der gewerbliche Nutzer hat im Fernabsatzrecht, unter welches Rechtsgeschäfte im Internet fallen, den Verbraucher grundsätzlich über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren. Es gibt nur wenige Rechtsgeschäfte, bei welchen für den Verbraucher unter Umständen kein Widerrufs-oder Rückgaberecht besteht.

Da grundsätzlich das Recht für den Verbraucher besteht, sei hier nur als Beispiel der Kauf von kundenspezifischen Waren anzuführen. Aber die Tatsache, dass der Verbraucher kein solches Recht hat, heißt nicht, dass er nicht darüber zu belehren ist. Grundsätzlich ist er zu belehren, und in der Belehrung ist dann zu informieren, dass in dem bestimmten Fall, z.B. wenn eine Ware nach Kundenspezifika angepasst wird, kein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht. Was viele auch nicht wissen, ist, dass beim Kauf von Karten von Freizeitveranstaltungen, z.B. bei Konzerten, ebenfalls kein Widerruf möglich ist. Vorsicht ist auch geboten, wenn die Leistung des Anbieters vorzeitig in Anspruch genommen wird, denn dann kann das Widerrufsrecht erlöschen, wenn der Anbieter darauf hingewiesen hat, dass dies bei Leistungsinanspruchnahme der Fall ist.

Bezüglich der Belehrungspflicht ist auffällig, dass viele gewerbliche Nutzer die zwei verschiedenen Belehrungen über den Widerruf oder die Rückgabe nicht unterscheiden können, diese vermengen oder sogar beide Belehrungen abgeben. Dies stellt grundsätzlich einen Verstoß dar. Der Verbraucher ist über das Recht ordnungsgemäß zu belehren, welches er hat. Die beiden Rechte sind nicht identisch und können nicht alternativ bzw. parallel bestehen. Bezüglich der Rückgabebelehrung (siehe hier) bestehen insofern Besonderheiten.

Bei einem Großteil von Internetgeschäften wird die Widerrufsbelehrung erforderlich sein. Bei eBay und in den meisten Internetshops ist das Widerrufsrecht anwendbar. Das Widerrufsrecht kennzeichnet sich darin, dass der Verbraucher das Geschäft ohne Angaben von Gründen innerhalb 14 Tagen oder einem Monat gegenüber dem Anbieter widerrufen kann. Alternativ kann der Widerruf durch Rücksendung der Ware an diesen erfolgen.

Bezüglich der Frage, ob der Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen oder einem Monat hat, kommt es auf die Frage an, ob die Belehrung vor oder bei Vertragsschluss in Textform erteilt wurde. Die Unterscheidung liegt also darin, wann der Verbraucher die Belehrung in Textform vorliegen hat. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der visuell sichtbaren Belehrung an. Die Belehrung erfolgt meist im Angebot oder im Rahmen der Kaufabwicklung, also vor Kaufschluss. Aber für die 14 Tagesfrist ist es notwendig, dass der Verbraucher die Belehrung in Textform vor dem Vertragsschluss vorliegen haben. Die Anzeige auf dem Monitor reicht nach dem Rechtsprechung dazu nicht aus, da die Textform nur gewahrt ist, wenn die Wiedergabe auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt (z.B. E-Mail, die ja im Postfach gespeichert wird und somit dauerhaft abgerufen werden kann). Da die Vorlage der Belehrung in Textform gerade bei Onlineauktionsplattformen,wie etwa eBay, in der Regel erst nach Vertragsschluss im Rahmen der Bestätigungsemail oder gar erst mit der Lieferung der Ware erfolgt bzw. erfolgen kann, galt dort nach „altem Recht“ die Frist von 1 Monat. Dabei ist aber anzumerken, dass der Anbieter keinesfalls bei Warenlieferung vergessen darf, die Belehrung in Textform mit zu senden, da ansonsten die Frist nicht beginnt.  Da ab dem 11.06.2010 eine Belehrung unmittelbar nach Vertragsschluss einer solchen bei Vertragsschluss nun gleichsteht, kann jetzt auch auf eBay mit einer Frist von 14 Tagen belehrt werden. Wie eBay die technischen Voraussetzungen schafft, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich raten wir vorerst dazu,  die Monatsfrist beizubehalten, da ansonsten enormer Zeitdruck für den Verkäufer aufgebaut wird, weil die Belehrung unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgen muss.

Auf den ersten Blick könnte man an Hand der Ausführungen vermuten, dass die Frist eigentlich immer einen Monat betragen müsste. Dies ist aber nicht immer der Fall. In Onlineshops ist es entgegen den Angeboten auf eBay so, dass kein verbindliches Kaufangebot angegeben wird. Bei eBay kommt der Vertrag entweder am Ende der Auktion mit dem Meistbietenden oder bei Sofortkauf sofort zustande. Der Kaufvertrag im Shop kommt regelmäßig nicht mit der Bestellung, sondern erst mit der Bestätigungsemail des Verkäufers zustande. Wird in dieser E-Mail ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, gilt das 14-tägige Widerrufsrecht. Denn in diesem Fall wird bei Vertragsschluss in Textform belehrt, was auch als ausreichend angesehen wird.

Da der Vertragsabschluss aber nicht immer nach diesem Muster abläuft, muss in jedem Fall genau geprüft werden, ob der richtige Partner die richtige Frist gewährt bekommt. Achtung ab 11.06.2010 gilt eine neue Musterwiderrufsbelehrung!!

Die Frist in der Abmahnung ist sehr kurz

Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist in der Abmahnung grundsätzlich sehr kurz. Die Frist beträgt dabei meist nur wenige Tage bis zu einer Woche. Viele Abgemahnte gehen dann davon aus, dass die Abmahnung nicht seriös sein kann, da diese kurze Frist ja irgendwie einen so großen Druck aufbauen soll, dass eine Information über die Verletzung und letztendlich eine Information bzw. rechtliche Beratung fast gar nicht möglich ist. Diese Beurteilung mag nachvollziehbar sein, da es sich bei der Abmahnung ja um die erste Anzeige der Geltendmachung einer Rechtsverletzung handelt. Nach einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung, bei welcher man weiß, dass man zu zahlen hat, ist davon auszugehen, dass eine Zahlungsaufforderung eine wesentlich längere Nachfrist beinhaltet. Die Frist ist allerdings grundsätzlich nicht zu kurz.Wie bereits erklärt, kann der Rechteinhaber bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung vor Gericht erwirken. Diese einstweilige Verfügung ist aber an sehr enge zeitliche Grenzen gebunden. Viele Gerichte fordern einen Antrag auf die einstweilige Verfügung innerhalb 4 Wochen nach Kenntnis der Rechtsverletzung. Um diese Frist wahren zu können, ist es für den Rechteinhaber wichtig, kurzfristig zu wissen, ob der Rechteverletzer bereit ist, die Sache außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung einer gütlichen Einigung zuzuführen. Daher ist eine Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung von einigen Tagen grundsätzlich nicht zu kurz. Dies gilt nicht für alle anderen Ansprüche, wie Schadensersatz, Kostenerstattung, Auskunft oder Vernichtung.

Ist die gesetzte Frist angemessen?

Grundsätzlich beinhalten Abmahnungen sehr kurze Fristen zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung. Bezüglich der Unterlassungserklärung ist die kurze Frist gerechtfertigt, da der Rechteinhaber bei Verweigerung der Abgabe der Erklärung eine einstweilige Verfügung beantragen kann. Dieser Antrag ist mit relativ kurzen Fristen verbunden. Daher muss auch die Frist kurz gesetzt werden. Da in der Unterlassungserklärung meist ein „Preisnachlass“ bezüglich der Anwaltsgebühren gegeben ist, wenn gleichzeitig bis zur Abgabe der Erklärung fristgemäß ein anzuerkennender Betrag bezahlt wird, ist auch die Zahlungsfrist sehr kurz. Durch diese Frist sollte man sich weder verunsichern noch zur Eile zwingen lassen. Auf Grund der Nichtzahlung oder Nichtanerkennung kann nämlich keine einstweilige Verfügung beantragt werden. Dieses Thema wird nochmals bei der „modifizierten Unterlassungserklärung“ (Link) besprochen. Es erfolgt die Androhung der einstweiligen Verfügung ohne darauf hinzuweisen, dass diese nur bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung, nicht aber bei nicht fristgerechter Zahlung, erfolgen kann. Damit wird dem Verletzer suggeriert, dass auch bei Abgabe der Erklärung ohne Zahlung sofort eine einstweilige Verfügung beantragt werden kann. Der dadurch erzielte Druck führt nicht selten dazu, dass viel zu hohe Anwaltsgebühren anerkannt und bezahlt werden. Das vorgenannte heißt allerdings nicht, dass die Anwaltsgebühr nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann. Dies ist natürlich in einem normalen Klageverfahren möglich, was aber wesentlich länger dauert, als das Verfahren über die einstweilige Verfügung. Grundsätzlich wird der Verletzer auch nochmals außergerichtlich zur Zahlung auffordern. Auch hier gilt wieder, nur an Hand der Einzelfallbetrachtung kann geprüft werden, welches Vorgehen richtig ist. Denn der „Preisnachlass“ ist in vielen Fällen auch vorteilhaft. Es kann daher durchaus sein, dass eine Nichtannahme des Angebots zu einer wesentlich höheren (berechtigten) Forderung führt.