Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass derzeit ein absolut rechtssicherer Internetauftritt für Verkäufer fast nicht zu erzielen ist. Verschiedene zuständige deutsche Gerichte entscheiden bezüglich der Anforderungen von Angaben teilweise nicht nur unterschiedlich, sondern teilweise gegensätzlich.
Sprich: Ein Gericht fordert in der Widerrufsbelehrung zwingend einen Passus. Diesen Passus hält ein anderes Gericht für einen Verstoß, wenn er in der Belehrung steht. Diese rechtliche Ungewissheit ist sicherlich sehr problematisch und für den Laien nicht nachvollziehbar. Bis zu einer Entscheidung des BGH wird diese Rechtsunsicherheit sicherlich weiter bestehen bleiben. Diese rechtliche Unsicherheit macht natürlich auch uns Anwälten die rechtliche Ausgestaltung und Beratung nicht gerade leichter. Unabhängig davon können gleichwohl die Risiken durch ordnungsgemäße Angaben stark minimiert werden. Es ist davon auszugehen, dass das Risiko fast ausgeschlossen werden kann, wenn sich der vermeintliche Verstoß gerade auf einen dahingehenden in der Rechtsprechung streitigen Punkt beschränkt. Das Risiko ist dann nämlich auch für den vermeintlichen Abmahnenden nicht kalkulierbar.
Wenn der Anspruchsteller gerichtlich vorgehen möchte, ist die Frage, welches Gericht zuständig ist. Dahingehend soll kurz auf die Systematik der Zuständigkeitsregeln eingegangen werden. Nach der ZPO gibt es verschiedene Zuständigkeiten. Einerseits ist in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Zuständigkeit vom Streitwert abhängig. Bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000,00 € sind die Amtsgerichte und bei darüber liegenden Streitwerten sind die Landgerichte zuständig. Im Urheberrecht ist dies nicht anders. Sofern es um Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geht, können auch die Arbeitsgerichte zuständig sein. Im Wettbewerbrecht sind hingegen immer die Landgerichte zuständig. Dann ist fraglich, welches Gericht örtlich zuständig ist. Für Urheberrecht ist im Allgemeinen das Gericht am Ort der unerlaubten Handlung zuständig, also dort wo die unerlaubte Handlung begangen wurde. Für den Internetbereich gilt dies entsprechend. Dort gilt der sog. fliegende Gerichtsstand. Die Verletzungshandlung findet im Internet de facto im ganzen Bundesgebiet statt, da auf jedem PC die Verletzung offensichtlich wird. Das bedeutet für den Anspruchsteller, dass er irgendein ein Gericht in Deutschland aussuchen kann. Da die Gerichte in Deutschland höchst unterschiedlich bei Verletzungen gegen Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht im Internet urteilen, hat der Anspruchsteller aber auch die Möglichkeit ein Gericht zu wählen, welches eine für ihn positive Rechtsprechung vertritt. Dies heißt für den Anspruchsgegner auch, dass für ihn positive Urteile einiger Gerichte in der Regel nicht zum Tragen kommen, da der Anspruchsteller kaum ein Gericht anruft, welches eine solche positive Rechtsprechung vertritt. Daher sind Rechtsprechungen, welche auf den ersten Blick vorteilhaft für den Anspruchgegner wirken, mit Vorsicht zu genießen. Erst wenn sich ein solches vorteilhaftes Urteil bei mehreren Gerichten etabliert, kann es einen Nutzen für den Anspruchsgegner darstellen. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sog. Zuständigkeitskonzentrationen gibt. Meist ist für Verletzungen dieser Art jeweils nur ein Gerichtsstandort im gesamten Bundesland zuständig. In Sachsen ist für Urheberangelegenheiten das Amts- bzw. das Landgericht Leipzig und für wettbewerbsrechtliche Sachverhalte die Landgerichte Leipzig und Dresden zuständig.