Artikel „Abmahnung nach Filesharing – Nutzung von Tauschbörsen“
Internetrecht ist eines der Themenschwerpunkte unserer Kanzlei. Mit Erschrecken ist festzustellen, dass die Anzahl Abmahnungen im Bereich Filesharing zunimmt. Das mag zwar einerseits daran liegen, dass die Rechteinhaber intensiver nach Tauschbörsennutzern fahnden und daher die Zahl der Abmahnungen steigt. Andererseits ist es verwunderlich, dass es offensichtlich immer mehr Nutzer von Tauschbörsen (insbesondere so genannte Torrent-Tauschsystemme) gibt. Obgleich das Thema der Abmahnung nach Filesharing und deren Risiken auch in den Medien häufig behandelt wird, sollte man denken, dass die Nutzer vorsichtiger werden. Aber das ist leider nicht der Fall.
Es ist in dringend anzuraten, Filesharing zu unterlassen, da dies enorme Kosten mit sich bringen kann. Leider informiert sich der Nutzer oder der Anschlussinhaber, welcher die Verletzung oft selbst nicht begangen hat, meist erst, wenn bereits eine Abmahnung erfolgt ist. Dann sind regelmäßig schon rechtliche Verpflichtungen und Kosten entstanden.
Sollte tatsächlich eine Abmahnung zugegangen sein, ist es natürlich hilfreich, sich im Internet zu informieren. Dabei ist aber besondere Vorsicht geboten. Viele vermeintliche „Abmahnopfer“ erklären in Foren, was zu tun ist, ohne einschätzen zu können, welche rechtlichen Konsequenzen es gibt. Ein einfaches Ignorieren, wie viele „Opfer“ anraten, ist in den meisten Fällen verkehrt. Scheuen Sie sich nicht, mit uns oder Kollegen, welche auf dem Gebiet tätig sind, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Nur ein versierter Anwalt kann Ihnen erklären, welche Schritte möglich und nötig sind.
Um dem Rechtssuchenden einen Überblick über das Thema Abmahnung nach Filesharing geben zu können, arbeiten wir gerade an einer Infobroschüre. Diese sollte in den nächsten 3 Wochen zum kostenlosen Download auf unserer Internetseite www.internetrecht-sachsen.de zur Verfügung stehen. Schauen Sie also einfach noch mal rein.
Ihre
Rechtsanwälte Weigert & Wolf
veröffentlicht bei www.booqmarks.de am 05.10.2009
als Artikel: „Abmahnung nach Filesharing – Nutzung von Tauschbörsen“
Umfang der strafbewehrten Unterlassungserklärung
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung muss zwei zwingende Inhalte haben, um die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung auszuräumen. Der Verletzer muss sich verpflichten, die verletzte Rechtshandlung zu unterlassen. Die Verpflichtung muss rechtsverbindlich und unbedingt erfolgen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, sich zur Zahlung einer sogenannten empfindlichen Vertragstrafe für eine wiederholte Verletzung zu verpflichten. Nur so ist die Wiederholungsgefahr ausgeräumt.Es werden häufig vom Abmahnenden sehr umfangreiche Unterlassungserklärungen gefordert, die weit über das die Wiederholungsgefahr ausräumende Maß hinaus gehen. Es ist jedoch Vorsicht geboten bei der Selbstformulierung von modifizierten Unterlassungerklärungen. Denn ist diese vom Umfang her nicht ausreichend, also schränken Sie die zu erklärende Unterlassung zu sehr ein, ist die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt und der Abmahnende kann ein kostenintensives gerichtliches Verfahren, meist im Wege einer einstweiligen Verfügung, durchführen.
Darüber hinaus ist fraglich, was unter einer empfindlichen Vertragsstrafe zu verstehen ist. Der Erklärende sieht oft eine zu geringe Vertragsstarfe als empfindlich an, ohne dass diese wirklich den Anforderungen der strafbewehrten Unterlassungserklärung entspricht. Bei Abmahnungen im Bereich Internetrecht (Wettbewersbrecht, Urheberrecht) wird eine Vertragsstrafe in Höhe von ca. 5.000,00 € als angemessen anzusehen sein. Meist wird durch den Abmahnenden aber eine Vertragsstrafe kurz über 5.000,00 € (oft 5.001,00 € bis 5.100,00 €) gefordert. Dies ist grundsätzlich ebenfalls als empfindlich anzusehen und wird den Anforderungen sowohl einer beigelegten strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch einer modifizierten Unterlassunsgerklärung genügen. Grund dieser Beträge ist die Zuständigkeit der Landgerichte. Bis 5.000,00 € liegt die sachliche Zuständigkeit beim Amtsgericht.
Da diese statische Vertragsstrafe keinerlei Spielraum zulässt, sollte man aber auf den sogenannten „Hamburger Brauch“ zurückrgreifen. Dieser stellt eine gleitende Vertragsstrafe dar, welche verschiedene Umstände der Verletzungshandlung in der Zukunft berücksichtigt und eine gerichtliche Prüfung über die Höhe der Vertragsstrafe zulässt.
Neben der Höhe der Vertragsstrafe ist aber auch der Unterlassungstatbestand inhaltlich genau zu prüfen. Gerade am Beispiel Filesahring kann ein Formulierungsfehler enorme Folgen haben. Mahnt z.B. die Firma „Landschaftmotive-Film GmbH“ ab, wenn der Verletzer den Film „Hohe Berge“ getauscht hat, trägt dieser auch die Abmahnkosten. Bei fehlerhafter Formulierung der strafbewehrten oder modifizierten Unterlassungserklärung ist es für den Rechteinhaber „Landschaftsmotive -Film GmbH“
möglich, den Verletzer erneut mit der Kostentragung der Abmahnung abzumahnen, wenn dieser auch den Film „Tiefe Täler“ getauscht hat. Bei richtiger Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die zweite Abmahnung dann nicht mehr möglich bzw. nicht zu bezahlen. Auch eine erneute Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich, da man die bereits abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung vorlegen kann. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die weitere Verletzungshandlung zeitlich nicht nach Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung erfolgt sein darf, da man ansonsten eine Verletzung in der Zukunft begangen hat. Dann wird die Vertragsstrafe aus der strafbewehrte Unterlassungserklärung fällig.Eine darüber hinausgehende Verpflichtung gehört nicht zur Unterlassungserklärung. Insbesondere muss sich der Erklärende in einer strafbewhrten bzw. modifizierten Unterlassungserklärung nicht zu einer Zahlung für die Abmahnkoten oder Auskunftsansprüchen verpflichten.
Modifizierte Unterlassungserklärung
Modifizierte Unterlassungserklärung nennt man die abgegebene Unterlassungserklärung des Verletzers, welche dieser angepasst hat. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, welche der Verletzer abgeben soll. In den meisten Fällen ist diese Unterlassungserklärung anzupassen oder zu ändern. Einerseits muss sich der Verletzer nur über die tatsächlich begangene Rechtsverletzung zur Unterlassung verpflichten. Bereits dieser Punkt in der Erklärung wird häufig durch den Rechteinhaber überzogen. Sprich der Verletzer soll sich über die Verletzung hinaus zur Unterlassung verpflichten, was in einzelnen Ausnahmefällen durchaus auch einmal ratsam sein kann. Daher ist unter Umständen der Umfang über die Unterlassung zu ändern und den Tatsächlichkeiten anzupassen.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die angegebene Vertragsstrafe angemessen ist. Wir empfehlen beispielsweise in vielen Fällen, den sogenannten „Hamburger Brauch“ anzuwenden. Weiterhin beinhaltet die beigelegte Unterlassungserklärung meist neben der Unterlassung selbst und der Vertragsstrafe eine weitergehende Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes aus der bereits begangenen und der Abmahnung vorausgehenden Verletzung. Oft soll auch der Kostenerstattungsanspruch der abmahnenden Rechtsanwälte in einer bezifferten Höhe, welche dann weitaus höher liegt, als das „Angebot“ in der Abmahnung selbst, anerkannt werden. Eine Anerkennung eines Schadensersatzanspruches oder der Verletzungshandlung „dem Grund nach“ und/oder des Kostenerstattungsanspruches sollte der Verletzer in der strafbewehrten Unterlassungsrklärung grundsätzlich nicht vornehmen. Der Rechteinhaber hat im Rahmen der Unterlassungserklärung auch keinen Anspruch auf sonstige Erklärungen, z.B. über den Schadensersatzanspruch.
Allerdings sei anzumerken, dass es durchaus Einzelfälle gibt, bei denen die Erklärung im Rahmen einer umfangreichen Streitbeilegung auch dahingehend erweitert werden sollte.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung allgemein
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu, eine Wiederholungsgefahr nach einer bestimmten Rechtshandlung auszuräumen. Voraussetzung ist daher, dass eine unerlaubte Rechtshandlung begangen worden ist, welche der Rechteinhaber nicht zu dulden hat. Wird eine solche Rechtsverletzung ausgeübt, ist die Wiederholungsgefahr grundsätzlich gegeben. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Wiederholungsgefahr nach der ersten Verletzung zu vermuten ist.
Durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Verletzer die Möglichkeit, durch freiwillige Abgabe der Erklärung den Unterlassungsanspruch eines Dritten anzuerkennen und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. In der Erklärung verpflichtet sich der Verletzer, die unerlaubte Handlung zu unterlassen.
Liegt eine Verletzungshandlung vor, ist zu prüfen, ob man durch Abgabe der Erklärung weitere Kosten sparen kann. Eine Verletzung kann sogar manchmal indirekt vorliegen, auch wenn man selbst aktiv keine Verletzung begangen hat. Auch ein passives Tun oder Zulassen kann einen Unterlassungsanspruch hervorrufen. Wurde keine Verletzungshandlung begangen, kann es in seltenen Einzelfällen dennoch ratsam sein zu überlegen, eine Erklärung abzugeben, wenn z.B. die Beweislage zweifelhaft ist.
Inhaltlich ist es erforderlich, dass der Verletzer sich zur Unterlassung der bereits erfolgten Verletzung verpflichtet. Die in den Abmahnungen beigelegte Unterlassungserklärung ist in vielen Fällen zu weit gefasst. Daher ist zu prüfen, ob die Erklärung in dem Umfang abgegeben werden sollte. Häufig sind an dieser Stelle Änderungen über den Erklärungsinhalt erforderlich oder ratsam. Meist handelt es sich dabei um Kürzungen. Es gibt aber auch Fälle, in denen es sinnvoll ist, die Erklärung zu erweitern und sich damit einer umfangreicheren Erklärung zu unterziehen. Eine geänderte Unterlassungserklärung nennt man modifizierte Unterlassungserklärung.
Zu der Erklärung über die Unterlassung selbst, ist es erforderlich, dass sich der Erklärende bei Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe mag vom Einzelfall abhängen und in vielen Fällen in der Erklärung anzupassen sein. Eine „Strafzahlung“ von 5.000,00 € ist aber durchaus in vielen Fällen üblich, wobei wir bzgl. der Höhe der Vertragsstrafe meist den sogenannten „Hamburger Brauch“ empfehlen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragstrafe im Falle der Zuwiderhandlung spricht man daher auch von der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Vertragsstrafe ist ein zivilrechtlicher Anspruch. Der Begriff „strafbewehrt“ hat nichts mit einer Straftat zu tun, sondern bezeichnet die Vereinbarung der Vertragsstrafe. Selbstverständlich kann eine Verletzung aber auch strafrechtlich relevant sein.
Die Verpflichtung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe ist in der Unterlassungserklärung erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass sich jeder problemlos zu einer Unterlassung erklären kann, wenn ihn bei einem erneuten Verstoß keine Rechtsfolge trifft. Durch die Verpflichtung zur Vertragsstrafenzahlung wird gewährleistet, dass sich der Verletzer ernsthaft davon abgehalten sieht, eine Verletzung zu begehen, da er ansonsten die hohe Strafe schuldet. Nur durch eine solche Vertragsstrafe kann nach der Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.
Einen Anspruch zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen hat der Rechteinhaber im Rahmen einer Unterlassungserklärung dagegen grundsätzlich nicht. Lediglich für den Fall, dass das Angebot, welches unterbreitet wurde, sehr entgegenkommend ist, kann es sinnvoll sein, von dieser Regel im Einzelfall abzuweichen.
Internetrecht allgemein
Unter der Unterrubrik Internetrecht allgemein möchten wir Ihnen eine Übersicht über allgemeine Gesichtspunkte des Internetrechtes geben. Dabei sollen sowohl allgemein rechtliche, wie auch sonstige allgemeine Themen behandelt werden. Wir versuchen damit, einen globalen Überblick zu verschaffen und insbesondere die spezifischen Problemfeldern (Urheberrecht – Filesharing, Wettbewerbsrecht etc.) als Gesamteinheit darzustellen. Es kann zwischen den allgemeinen und den themenspezifischen Problemen zu gewissen Wiederholungen kommen, da sich die Gebiete teilweise sehr überlappen und nicht getrennt neben einander stehen. In den spezifischen rechtlichen Betrachtungen werden aber zumeist Besonderheiten herausgestellt und Problemfelder im Vergleich zur allgemeinen Betrachtung umfangreicher behandelt.
In diesem Kapitel werden wir auch aufzeigen, was eine Abmahnung, strafbewehrte bzw. modifizierte Unterlassungserklärung und der so genannte „Hamburger Brauch“ ist. Vor allem wollen wir die Betroffenen darüber informieren, was nach einer Abmahnung zu tun ist, welchen Umfang die Unterlassungserklärung haben muss und ob sich der Erklärende zu einer Vertragsstrafe verpflichten muss.
Herzlich Willkommen bei Ihren Rechtsanwälten Weigert & Wolf
Auf unserem Internetprojekt

möchten wir Ihnen einen Überblick über das Internetrecht geben. Dabei werden wir besonderes Augenmerk auf die gewerbliche und private Nutzung des Internets und deren Risiken legen. Denn auch das Internet ist nicht rechtsfrei und es ist transparenter und gläserner, als es viele für möglich halten.
Die bereitgestellten Themen erheben für sich dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind weder abschließend, noch stellen sie eine Rechtsberatung dar (siehe Haftungsausschluss). Sie sollen aber für den Interessenten zu Denkanstößen führen. Entsprechende Probleme können nur an Hand des Einzelfalls individuell beurteilt werden.
Scheuen Sie sich nicht, unverbindlich Kontakt mit uns aufzunehmen.
Wir werden in einem ersten unverbindlichen Gespräch prüfen, ob ein anwaltliches Tätigwerden erforderlich oder ratsam ist. in diesem Fall, werden wir transparent und ausführlich über Kosten und Risiken informieren.
Es gibt eine Vielzahl von Internetnutzern, welche Abmahnungen erhalten. Dabei sind private Nutzer genauso betroffen, wie gewerbliche Nutzer.
Bei gewerblichen Nutzern wird vor allem darauf geachtet, ob dieser einen rechtssicheren Internetauftriitt, Onlineshop oder Ebay-Shop nutzt. Hält sich ein gewerblicher Nutzer nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, können Mitbewerber (Wettbewerber) oder Verbände abmahnen. Wichtige Informationen über Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung und rechtssicherer Internetauftritt finden Sie unter den Kategorien „Internetrecht allgemein“ und „Internetrecht Wettbewerbsrecht„.
Private Nutzer sehen sich häufig nach Dateidownload und Dateiupload, insbesondere nach der Nutzung von Tauschbörsen, sogenannten P2P-Netzwerken (z.B. Edonkey, Emule, Bittorrent und anderen Torrent-Systemen) einer Abmahnung ausgesetzt. Dabei können die entsprechenden urheberrechtlichen Dateien (Musiktittel, Musikalben, Filme oder Software) schnell einige hundert Euro kosten. Informieren Sie sich in unseren Informationen „Internetrecht Filesharing„.
Bereits an dieser Stelle sei anzumerken, dass Sie nach Erhalt einer Abmahnung keine Fehler machen sollten, da dies meist noch teurer wird. In vielen Foren und Blogs zum Thema wird geraden die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung eine sogeannte modifizierte Unterlassungserklärung unter Nutzung des „Hamburger Brauchs“ abzugeben. Dies ist meist richtig. Aber die Benutzung eines Musters einer modifizierten Unerlassungserklärung ist sehr riskant. Aus diesem Grund finden Sie ein solches Muster auf unserer Webseite nicht. Rein tatsächlich kann es kein Muster geben. Nur an Hand des Einzelfalls lässt sich die Rechtslage und die erforderliche Vorgehensweise prüfen und planen. Unter „Internetrecht allegmein“ finden Sie ein Vielzahl von Informationen zu Abmahnung und Unterlassungserklärung.
Wir hoffen, dieses Internetangebot macht Sie neugierig und Sie kommen uns auch nach dem Verlassen der Seite wieder einmal besuchen. Wir setzen alles daran, die Seite ständig aktuell zu halten und neue interessante Themen und Informationen für Sie zu erstellen.
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Beitragsauswahl:
– rechtssichere Internetpräsenz
– Abmahnung nach Filesharing; Nutzung von Tauschbörsen
– strafbewehrte Unterlassungserklärung (modifizierte UE; Hamburger Brauch)
– Unterlassungserklärung, Abmahnung nach Filesharing (P2P-Netzwerke)
– Filesharing ein erhebliches finanzielles Risiko
