Die Rechtsanwälte Ronny Weigert & Sascha Wolf
heißen Sie herzlich Willkommen.

möchten wir Ihnen einen Überblick über das Internetrecht geben. Dabei werden wir besonderes Augenmerk auf die gewerbliche und private Nutzung des Internets und deren Risiken legen. Denn auch das Internet ist nicht rechtsfrei und es ist transparenter und gläserner, als es viele für möglich halten.
Die bereitgestellten Themen erheben für sich dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind weder abschließend, noch stellen sie eine Rechtsberatung dar (siehe Haftungsausschluss). Sie sollen aber für den Interessenten zu Denkanstößen führen. Entsprechende Probleme können nur an Hand des Einzelfalls individuell beurteilt werden.
Scheuen Sie sich nicht, unverbindlich Kontakt mit uns aufzunehmen.
Wir werden in einem ersten unverbindlichen Gespräch prüfen, ob ein anwaltliches Tätigwerden erforderlich oder ratsam ist. in diesem Fall, werden wir transparent und ausführlich über Kosten und Risiken informieren.
Es gibt eine Vielzahl von Internetnutzern, welche Abmahnungen erhalten. Dabei sind private Nutzer genauso betroffen, wie gewerbliche Nutzer.
Bei gewerblichen Nutzern wird vor allem darauf geachtet, ob dieser einen rechtssicheren Internetauftriitt, Onlineshop oder Ebay-Shop nutzt. Hält sich ein gewerblicher Nutzer nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, können Mitbewerber (Wettbewerber) oder Verbände abmahnen. Wichtige Informationen über Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung und rechtssicherer Internetauftritt finden Sie unter den Kategorien „Internetrecht allgemein“ und „Internetrecht Wettbewerbsrecht„.
Private Nutzer sehen sich häufig nach Dateidownload und Dateiupload, insbesondere nach der Nutzung von Tauschbörsen, sogenannten P2P-Netzwerken (z.B. Edonkey, Emule, Bittorrent und anderen Torrent-Systemen) einer Abmahnung ausgesetzt. Dabei können die entsprechenden urheberrechtlichen Dateien (Musiktittel, Musikalben, Filme oder Software) schnell einige hundert Euro kosten. Informieren Sie sich in unseren Informationen „Internetrecht Filesharing„.
Bereits an dieser Stelle sei anzumerken, dass Sie nach Erhalt einer Abmahnung keine Fehler machen sollten, da dies meist noch teurer wird. In vielen Foren und Blogs zum Thema wird geraden die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung eine sogeannte modifizierte Unterlassungserklärung unter Nutzung des „Hamburger Brauchs“ abzugeben. Dies ist meist richtig. Aber die Benutzung eines Musters einer modifizierten Unerlassungserklärung ist sehr riskant. Aus diesem Grund finden Sie ein solches Muster auf unserer Webseite nicht. Rein tatsächlich kann es kein Muster geben. Nur an Hand des Einzelfalls lässt sich die Rechtslage und die erforderliche Vorgehensweise prüfen und planen. Unter „Internetrecht allegmein“ finden Sie ein Vielzahl von Informationen zu Abmahnung und Unterlassungserklärung.
Wir hoffen, dieses Internetangebot macht Sie neugierig und Sie kommen uns auch nach dem Verlassen der Seite wieder einmal besuchen. Wir setzen alles daran, die Seite ständig aktuell zu halten und neue interessante Themen und Informationen für Sie zu erstellen.
Besuchen Sie doch auch unseren Menüpunkt Veröffentlichungen. Dort finden Sie regelmäßige aktuelle Beiträge und Artikel zum Thema Internetrecht, welche wir auf anderen Seiten (Newsportalen) veröffentlichen.

Beitragsauswahl:
– rechtssichere Internetpräsenz
– Abmahnung nach Filesharing; Nutzung von Tauschbörsen
– strafbewehrte Unterlassungserklärung (modifizierte UE; Hamburger Brauch)
– Unterlassungserklärung, Abmahnung nach Filesharing (P2P-Netzwerke)
– Filesharing ein erhebliches finanzielles Risiko
Unter der Unterrubrik Internetrecht allgemein möchten wir Ihnen eine Übersicht über allgemeine Gesichtspunkte des Internetrechtes geben. Dabei sollen sowohl allgemein rechtliche, wie auch sonstige allgemeine Themen behandelt werden. Wir versuchen damit, einen globalen Überblick zu verschaffen und insbesondere die spezifischen Problemfeldern (Urheberrecht – Filesharing, Wettbewerbsrecht etc.) als Gesamteinheit darzustellen. Es kann zwischen den allgemeinen und den themenspezifischen Problemen zu gewissen Wiederholungen kommen, da sich die Gebiete teilweise sehr überlappen und nicht getrennt neben einander stehen. In den spezifischen rechtlichen Betrachtungen werden aber zumeist Besonderheiten herausgestellt und Problemfelder im Vergleich zur allgemeinen Betrachtung umfangreicher behandelt.
In diesem Kapitel werden wir auch aufzeigen, was eine Abmahnung, strafbewehrte bzw. modifizierte Unterlassungserklärung und der so genannte „Hamburger Brauch“ ist. Vor allem wollen wir die Betroffenen darüber informieren, was nach einer Abmahnung zu tun ist, welchen Umfang die Unterlassungserklärung haben muss und ob sich der Erklärende zu einer Vertragsstrafe verpflichten muss.
Sie haben eine Abmahnung wegen der
Nutzung von Filesharing (Tauschbörsensysteme,
P2P, Torrent, E-Mule, E-Donkey …) erhalten?
Dann sollten Sie jetzt unbedingt die
richtige Entscheidung treffen !
Von dem in Foren und Blogs oft geratenen Ignorieren der Abmahnung ist abzuraten.
Bedenken Sie auch, dass Sie regelmäßig als Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen anderer Personen haften, welche berechtigt oder unberechtigt Ihren Internetanschluss nutzen.
Informieren Sie sich auf unserer Seite
oder rufen Sie uns unverbindlich an!
Eine Beratung und Bearbeitung der Abmahnung ist durch Nutzung der elektronischen Möglichkeiten deutschlandweit gewährleistet.
Unter dem Menüpunkt „Internetrecht Filesharing“ finden Sie umfangreiche Informationen rund um das Thema der Rechtsverletzung und Rechtsfolgen bei der Nutzung von Tauschbörsen. Weitere allgemeine Fragen zur Abmahnung und Unterlassungserklärung finden Sie im Menüpunkt „Internetrecht allgemein„.
Bereits seit mehreren Jahren werden Rechtsverletzungen, welche durch „Datenklau“ im Rahmen von Filesharing begangen werden, abgemahnt. Das Vorgehen der Rechteinhaber erfolgt aber immer gezielter. Damit steigt auch die Zahl der Abgemahnten ständig. Das gezielte Vorgehen erhöht daher das Risiko einer Abmahnung enorm.
Dies dürfte nicht zuletzt auf die im Herbst 2008 erfolgte Änderung des Urheberrechtsgesetzes zurückzuführen sein. Vor der Änderung des UrhG musste der Rechteinhaber eine strafrechtliche Ermittlung einleiten. Erst nach Anzeigeerstattung war es möglich über die IP-Adresse an die Adressdaten des Anschlussinhabers zu gelangen. Durch die Änderung kann der Rechteinhaber bzw. deren Anwälte die Auskunft ohne Einschaltung der Ermittlungsbehörde bei den Providern direkt anfordern. Diese Möglichkeit führt zu einer höheren Effizienz und geht darüber hinaus wesentlich schneller.
Das größte Problem bei Abmahnungen im Bereich Filesharing liegt darin, dass in vielen Fällen die Abgemahnten von einer Rechtsverletzung bzw. der Nutzung von Tauschsystemen keinerlei Kenntnis haben. Die Abmahnung wird an den Inhaber der Telefon- bzw- Internetanschluss adressiert, deren Daten die Rechteinhaber über den Provider erhalten haben. Häufig wurde die Verletzungshandlung dagegen durch Familienangehörige, oft Kinder, begangen. Unabhängig davon geht die herrschende Rechtssprechung davon aus, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung Dritter haftet.
Dies bedeutet, dass in vielen Fällen der Anschlussinhaber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet ist. Dies kann aber nur anhand des Einzelfalles entschieden werden. Meist ist es sinnvoll oder erforderlich, nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungsererklärung, sondern eine geänderte Unterlassungserklärung (modifizierte Unterlassungserklärung) unter Benutzung des so genannten „Hamburger Brauchs„ abzugeben.
Unter der Unterrubrik Internetrecht Wettbewerbsrecht möchten wir einen Überblick über die gewerbliche Nutzung des Internets geben. Dabei geht es hauptsächlich darum, was gewerbliche Nutzer unbedingt beachten sollten. Gerade für gewerbliche Nutzer gibt es mehrere rechtliche Grundlagen, aus welchen sich ergibt, welche Pflichtangaben ein gewerblicher Nutzer zu machen.
Es geht dabei sowohl um das Rechtsverhältnis gewerblicher Nutzer mit den Kunden, als auch zwischen gewerblichen Nutzern untereinander.