Artikel „Abmahnung nach Filesharing – Nutzung von Tauschbörsen“

Internetrecht ist eines der Themenschwerpunkte unserer Kanzlei. Mit Erschrecken ist festzustellen, dass die Anzahl Abmahnungen im Bereich Filesharing zunimmt. Das mag zwar einerseits daran liegen, dass die Rechteinhaber intensiver nach Tauschbörsennutzern fahnden und daher die Zahl der Abmahnungen steigt. Andererseits ist es verwunderlich, dass es offensichtlich immer mehr Nutzer von Tauschbörsen (insbesondere so genannte Torrent-Tauschsystemme) gibt. Obgleich das Thema der Abmahnung nach Filesharing und deren Risiken auch in den Medien häufig behandelt wird, sollte man denken, dass die Nutzer vorsichtiger werden. Aber das ist leider nicht der Fall.

Es ist in dringend anzuraten, Filesharing zu unterlassen, da dies enorme Kosten mit sich bringen kann. Leider informiert sich der Nutzer oder der Anschlussinhaber, welcher die Verletzung oft selbst nicht begangen hat, meist erst, wenn bereits eine Abmahnung erfolgt ist. Dann sind regelmäßig schon rechtliche Verpflichtungen und Kosten entstanden.

Sollte tatsächlich eine Abmahnung zugegangen sein, ist es natürlich hilfreich, sich im Internet zu informieren. Dabei ist aber besondere Vorsicht geboten. Viele vermeintliche „Abmahnopfer“ erklären in Foren, was zu tun ist, ohne einschätzen zu können, welche rechtlichen Konsequenzen es gibt. Ein einfaches Ignorieren, wie viele „Opfer“ anraten, ist in den meisten Fällen verkehrt. Scheuen Sie sich nicht, mit uns oder Kollegen, welche auf dem Gebiet tätig sind, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Nur ein versierter Anwalt kann Ihnen erklären, welche Schritte möglich und nötig sind.

Um dem Rechtssuchenden einen Überblick über das Thema Abmahnung nach Filesharing geben zu können, arbeiten wir gerade an einer Infobroschüre. Diese sollte in den nächsten 3 Wochen zum kostenlosen Download auf unserer Internetseite www.internetrecht-sachsen.de zur Verfügung stehen. Schauen Sie also einfach noch mal rein.

Ihre

Rechtsanwälte Weigert & Wolf

veröffentlicht bei www.booqmarks.de am 05.10.2009

als Artikel: „Abmahnung nach Filesharing – Nutzung von Tauschbörsen“ 

 

mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Diese von vielen Mandanten nachvollziehbarer Weise oft gestellte Frage läßt sich nicht so ohne weiteres beantworten.Denn die Kosten für eine Vertretung werden grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Bei diesem wiederum richten sich die anfallenden Kosten nach dem sog. Streitwert.
Bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten kann dieser Wert von 5.000,00 € bis zu 500.000,00 € reichen. Im Regelfall werden aber mindestens 10.000,00 € als Streitwert angesetzt. Gerade auch bei urheberrechtlichen Streitigkeiten im Internet werden oft Werte von deutlich über 20.000,00 € angenommen. Die jeweilige Gebührenhöhe zum Streitwert kann in der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgelesen werden. Der dortige Wert stellt eine einfache 1,0 Gebühr dar. Im Regelfall, d.h. sofern der Fall durchschnittlich umfangreich und schwierig ist, fällt für die Vertretung durch einen Anwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr an. Hinzu kommen noch die Auslagen und die Umsatzsteuer. Im Falle einer Vertretung werden auf jeden Fall die entstehenden Kosten im Vorfeld mitgeteilt.

Für eine Beratung in einer solchen Angelegenheit werden die Gebühren in jedem Einzelfall gesondert vereinbart. Wir halten nichts von Pauschalangeboten, da bei diesen oft der Mandant der Verlierer ist. Wir verfolgen die Philisophie, dass eine auf den Einzelfall zugeschnittene Gebührenstruktur für alle Beteiligten am gerechtesten ist.
Die Transparenz von anfallenden Kosten ist uns wichtig, da nur so gegenseitiges Vertrauen geschaffen werden kann.

Auskunftsdienste

Es gibt unzählige Webseiten im Netz, welche nützliche oder weniger nützliche Auskünfte anbieten. Wer hat sich nicht schon immer mal gewünscht, vom Nachbar zu wissen, was dieser auf dem Kerbholz hat oder wie seine wirtschaftliche Situation ist. Kein Problem, eine Suchmaschine liefert sofort Angebote, mit welchen diese Informationen „kostenlos“ zur Verfügung stehen. Oder der Nutzer will einen Stammbaum erstellen und weiß nicht, wie der Urgroßvater großmutterlicherseits hieß. Auch dahingehend gibt es Angebote. Und dann beginnt das Spiel. Man wird nach den eigenen Daten gefragt und gibt diese ein. Eine Zuordnung ist ja ansonsten nicht möglich. Es ist nachvollziehbar, dass der Anbieter die eigenen Angaben benötigt. Sofort hat der Anbieter problemlos die „Rechnungsanschrift“. Dann noch zweimal klicken, die AGB´s und Nutzungsbedingungen bestätigen und die Analyse kann beginnen. Dann steht irgendwo, dass unabhängig vom Erfolg der Anfrage ein Pauschalpreis in Höhe x zu zahlen ist. Dieser wird in Rechnung gestellt und angemahnt. Ob dieser Betrag dann tatsächlich zu zahlen ist, ist eine andere Frage. Das Problem besteht aber erst einmal. Es sei aber auch hier darauf hinzuweisen, dass es sich hier nur um Beispiele handelt, um das Problem aufzuzeigen. Es gibt hier unzählige seriöse kostenpflichtige und kostenlose Angebote, welche Auskünfte erteilen. Es darf aber von einem seriösen kostenpflichtigen Anbieter erwartet werden, dass dieser Kosten nicht auf Grund unnachvollziehbarer Klicks geltend macht, sondern Kosten transparent bereits am Anfang seines Angebotes angibt.

Anspruch auf Schadensersatz durch Abmahnenden

Der Rechteinhaber hat bei einer Rechteverletzung gegenüber dem Verletzer grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Der Schadensersatz kann sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzen. Hat der Rechteinhaber einen geldwerten Nachteil durch die Verletzung, hat diesen der Verletzer zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Verletzer die Kosten zu ersetzen, welchen der Rechteinhaber für die Abwehr der Rechteverletzung aufwenden muss. Dazu zählen vor allem Kosten für die Beauftragung eines Anwaltes, welcher eine Abmahnung verfasst und zur Unterlassung auffordert.Dass ein Anspruch auf Kostenerstattung bei einer Verletzung besteht, steht grundsätzlich fest. Fraglich ist allerdings die Höhe. Einerseits ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Anwaltsgebühren nach dem Streitwert und der Gebührenhöhe angemessen sind. Häufig sind diese überhöht. Der Rechteinhaber hat keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes. Ein Schadensersatz muss nachgewiesen werden. Der Schaden muss grundsätzlich im Wege der sog. Lizenzanalogie berechnet werden. Es gibt zwar noch andere Berechnungsmethoden. Hierauf soll aber, da die Lizenzanalogie die am häufigsten angewandte Methode ist, nicht weiter eingegangen werden. Die Geltendmachung eines Pauschalbetrages zeigt häufig, dass der Schaden nicht genau beziffert werden kann. Grundsätzlich wird man daraus ableiten können, dass der Verletzer den Schaden gerade nicht beziffern bzw. nachweisen kann. Vorsichtig sollte man aber dabei sein, wenn die Verletzung einen sehr hohen Schaden verursacht haben könnte. Es wäre dann möglich, dass man mit der Ablehnung des pauschalierten Schadens den Rechteinhaber dazu bringt, genau zu prüfen, ob der Schaden tatsächlich nachweisbar ist. Es besteht dann durchaus die Gefahr, dass ein nachgewiesener Anspruch wesentlich höher als der pauschalierte ist.

Was kostet mich die Hinzuziehung eines Anwaltes?

Natürlich ist zu berücksichtigen, dass eine anwaltliche Beratung zusätzlich Geld kostet. Aber da nur an Hand des Einzelfalls ein Vorgehen entschieden werden kann, ist anwaltliche Beratung durchaus anzuraten. Der Anwalt wird Ihnen grundsätzlich im ersten Telefonat aufzeigen, welche Kosten auf Sie zukommen. Welche Kosten dies genau sind, kann aber auch nur an Hand des Einzelfalls benannt werden. Da eine Entscheidung bei einer Abmahnung enorme Rechtsfolgen auslösen kann, sollte aber an dieser Stelle nicht gespart werden. Darauf hinweisen möchten wir, dass die Kosten grundsätzlich keine Rechtsschutzversicherung trägt, da es sich bei einer Verletzung einerseits um eine vorsätzliche Begehung im strafrechtlichen Bereich handelt, welche durch Rechtsschutzversicherungen nicht versichert ist. Lediglich für den Fall, dass sich herausstellt, dass die Verletzung nicht begangen wurde, kann eine Deckung der Versicherung in Betracht kommen. Im zivilrechtlichen Bereich, also z.B. bei der Abmahnung greift fast immer der Leistungsausschluss des Urheberrechts.