Wenn eine Rechtsverletzung begangen wurde und eine entsprechende „Tauschbörse“ sog. „Filesharing“, sei das edonkey (emule)- oder das Torrentnetzwerk, genutzt wurde, passiert es häufig, dass eine Abmahnung ins Haus flattert. Vereinzelt sind auch Fälle aufgetreten, dass Abmahungen versendet worden sind und der Abgemahnte entweder zum Zeitpunkt des vermeintlichen Urheberrechtsverstosses gar nicht zu Hause war oder selbst gar keinen Computer hat.
Der entsprechende Rechteinhaber bedient sich dabei meist anwaltlichen Beistands (siehe hierzu wer mahnt ab). Zunächst wird mittels eines Computerprogramms die IP-Adresse des Nutzers mit Zeitpunkt und unter Angabe das vermeintlich verletzten Werkes bzw. der Datei gesichert. Sodann wird ein gerichtlicher Beschluss nach § 101 Urhebergesetz beantragt, in welchem der Internetprovider verpflichtet wird, den Namen und die Adresse des Anschlussinhaber mitzuteilen, dessen Anschluss die gesicherte IP-Adresse im besagten Zeitpunkt zugeordnet war. Dann werden von jeweils beauftragten Anwalt eine Vielzahl von vermeintlichen Urheberrechtsverletzern angeschrieben (man spricht von einer Massenabmahnung) und zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgefordert bzw. aufgefordert, die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu begleichen. Hier werden oft „großzügige“ Vergleichsangebote getätigt, dass bei Zahlung eines bestimmten Pauschalbetrages an den Abmahnanwalt die gesamte Sache erledigt wäre.
Unter Massenabmahnung versteht man, wenn vor allem eine Anwaltskanzlei eine Vielzahl von Verletzern abmahnt, ohne dass der Rechteinhaber tatsächlich eine Einwirkungsmöglichkeit hat. Grundsätzlich müsste ein Abmahnverfahren so ablaufen, dass der Rechteinhaber seinem Anwalt mitteilt, dass er Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat. Der Anwalt wird dann die Rechtsverletzung prüfen und entsprechende Maßnahmen einleiten. Im Fall der Massenabmahnung wird der Anwalt eine Universalvollmacht haben und im Rahmen seiner Tätigkeit die Verletzung der Rechte seines Mandanten prüfen oder prüfen lassen. Der Rechteinhaber wird dann in der Regel die einzelne Verletzung nicht kennen. Die Kanzlei leitet dann selbstständig alle rechtlichen Schritte gegen den Verletzer ein. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Rechteinhaber in einer solchen Konstellation nahezu nicht beteiligt ist. Vielmehr machen die Anwälte mit einer Vielzahl von inhaltlich gleichen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche des Rechteinhabers und als Schadensersatz Anwaltsgebühren von teilweise mehreren hundert Euro geltend. Anzumerken sei, dass der Unterlassungsanspruch auch bei Massenabmahnungen besteht. Also muss auch geprüft werden, ob eine Unterlassungserklärung abzugeben ist. Wird diese nicht abgegeben, kann gerichtlich vorgegangen werden. Die gerichtlichen Anwaltsgebühren fallen nicht unter den Fall der Massenabmahnung und sind zu ersetzen.Es ist fraglich, ob bei Massenabmahnung von mehrfach inhaltsgleichen Schreiben, die außergerichtliche Anwaltsgebühren in der jeweils geltend gemachten Höhe anfallen können. Bei Massenabmahnungen darf fraglich bleiben, ob eine Anwaltgebühr überhaupt gefordert werden kann. Aus hiesiger Sicht kann nicht in jedem Fall diese Gebühr mit einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 oder darüber angesetzt werden.
Gerade im Filesharing, wo es sich abzeichnet, dass es gewisse Abmahnzyklen gibt, kann dies durchaus von Bedeutung sein. Auch aus einschlägigen Foren kann entnommen werden, dass sich ein Abmahnzyklus bildet, wenn viele Verletzer am gleichen Tag angeschrieben und am gleichen Tag die Verletzung begangen haben. Eine Einzelfallbetrachtung kann dann durchaus weiterhelfen.
Unter Massenabmahnung versteht man eine Vielzahl von inhaltlich gleichartigen oder ähnlichen Abmahnungen, welche an verschiedene Verletzer versendet werden. Es gibt Kanzleien, welche gerade im Rahmen von Verletzungen im Bereich Filesharing unzählige Verletzungen aufspüren und die Verletzer abmahnen. Die Massenabmahnung kennzeichnet sich darin, dass lediglich die Daten des Verletzers geändert werden. Darüber hinaus werden natürlich auch der Name der Datei und der Verletzungszeitpunkt angepasst. Ansonsten ist der Text der Abmahnung gegenüber den Verletzern gleich. Massenabmahnungen kennzeichnen sich weiter darin, dass der Rechteinhaber grundsätzlich keine Kenntnis von der entsprechenden einzelnen Verletzung hat. Die Kanzlei arbeitet selbständig. An sich kann man gegen die Massenabmahnung nichts machen. Sprich, liegt die Verletzung vor, ist der Verletzer zur Unterlassung verpflichtet, da der Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch hat. Allerdings spielt diese Vorgehensweise eine wesentliche Rolle bei der Betrachtung, ob bzw. in welcher Höhe die Anwaltsgebühren für die Abmahnung geschuldet werden. Es gibt eine Vielzahl von Rechtsprechungen, welche davon ausgehen, dass die Gebühren nicht oder zumindest in einer geringeren Höhe geschuldet werden. Allerdings hat der Abgemahnte den Beweis zu führen, dass es sich um Massenabmahnung handelt.