Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eine Pflicht zur Benutzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gibt es grundsätzlich im Internet nicht. Insbesondere aber bei Internetshops sollte man die Nutzung von AGB durchaus in Betracht ziehen. Da der gewerbliche Anbieter vor allem im Shop (Onlineshop) eine Vielzahl von Pflichtangaben (so auch eine Widerrufsbelehrung) machen muss, ist es meist übersichtlicher, diesen Pflichtangaben durch AGB eine vernünftige Ordnung zu geben. Hierher gehören z.B. die Pflichtangaben, wie der Vertrag zustande kommt, wie die genauen Konditionen der Lieferung sind, die Gesamtpreisangabe und die Gewährleistungsbedingungen. Korrekte AGB helfen nicht nur die erforderlichen Informationen an den Kunden zu bringen, sondern können auch Abmahnungen verhindern. Denn es hat sich in der Rechtsprechung eine kaum überschaubare Kasuistik entwickelt, was in in AGB erlaubt ist und was nicht erlaubt ist. Verwendet man Regelungen, welche rechtlich zu beanstanden sind, könnte ein Mitbewerber diese fehlerhaften AGB abmahnen. Dies ist regelmäßig mit hohen Kosten und viel Ärger verbunden. Insofern gilt hier: Vorsicht ist besser als Nachsicht!

Anbieterkennzeichnung

Für einen seriösen Wettbewerber sollte die Anbieterkennzeichnung eine Selbstverständlichkeit sein. Die Anbieterkennzeichnung stellt jedenfalls eine der Pflichtangaben nach der damaligen BGB-Informationsverordnung (BGB-InfVO) dar. Diese Regelungen wurden im Juni 2010 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in Art. 246 in Gesetzesrang erhoben.

Allerdings sind die Angaben oft fehlerhaft oder unvollständig. Nach Art. 246 EGBGB ist als Pflichtangabe bei Fernabsatzverträgen die genaue Bezeichnung des Anbieters, die präzise Firmierung und Gesellschaftsform anzugeben. Die Vertretung der Gesellschaft ist mit Namen und Stellung des oder der Vertreter offen zu legen und bei Eintragung im Handelsregister sind das Registergericht und die Registernummer anzugeben. Darüber hinaus ist die genaue Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. Außerdem ist die Mitgliedschaft in einer Kammer (IHK, Handwerkskammer …) mit Name und Adresse der Kammer anzugeben. Wird hiergegen verstoßen, drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Mitbewerbern aber auch von Verbraucherzentralen. Das Telemediengesetz (§ 5) erweitert für gewerbliche Anbieter im Internet die Angabepflichten noch um die Angabe der Umsatzsteueridentnummer und um die zuständige Aufsichtsbehörde, sofern die Tätigkeit einer Zulassung bedarf und um vorhandene Berufsregelungen oder verliehene Berufsbezeichnungen.