Abmahnung erhalten – was ist zu tun

Wenn sich eine Abmahnung in der Post befindet, ergibt sich für den Abgemahnten meist eine gewisse Ausnahmesituation. Einerseits hat der Unternehmer ja den Stress, sein Geschäft zu betreiben. Andererseits hat er eine Aufforderung erhalten, ein Verhalten zu unterlassen, dafür an den gegnerischen Anwalt eine horrende Summe zu zahlen und soll dann auch noch mit einer Unterschrift allem zustimmen. Und die ganze Sache soll auch noch in wenigen Tagen geschehen. Bei vielen Betroffenen kommt zu der anfänglichen Wut über die „Frechheit“ des Abmahnenden nun noch die Ignoranz. Der Brief kommt zwar auf der Ablage ganz oben drauf, wird aber jeden Tag wieder dahin gelegt. Die kurze Frist kann ja eigentlich auch nicht rechtmäßig sein, oder doch?Das Problem liegt hier darin, dass wirklich sehr schnell gehandelt werden muss. Die kurze Frist wird im Regelfall angemessen sein, da für die gerichtliche Geltendmachung im einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls nur sehr wenig Zeit zur Verfügung steht. Der einstweilige Rechtsschutz ist für den Abmahnenden nur möglich, wenn eine Eilbedürftigkeit besteht. Aus diesem Grund sind die Fristen sehr kurz gehalten.Da die Frist kurz ist, stellt sich die Frage, was ist in der Schnelle zu tun. Ist die Abmahnung anzuerkennen und die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen oder ist die Abmahnung ungerechtfertigt, was bedeutet, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, würde die Unterzeichnung der Erklärung trotzdem für den Abmahnenden die Möglichkeit eröffnen, 30 Jahre aus der Erklärung vorzugehen. Auch die nicht gerechtfertigte Anwaltsgebühr für die nicht gerechtfertigte Abmahnung wird dann geschuldet.

Die Frage ist daher nur für den Einzelfall zu klären. Grundsätzlich, ohne dass eine Einzelfallprüfung entbehrlich wird, müsste man sagen: Ist die Abmahnung gerechtfertigt, wäre die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung anzuraten. Es wäre aber auch dann zu prüfen, ob die Erklärung vor der Unterzeichnung zu ändern oder an die Gegebenheiten anzupassen wäre.

Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, liegt also kein Verstoß vor, ist auch die Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen.

Wird die Erklärung nicht fristgemäß unterzeichnet zurückgesendet, wird der Abmahnende zumindest dann ein gerichtliches Verfahren einleiten, wenn er sicher ist, dass ein Verstoß vorliegt. Obsiegt er, was bei einem Verstoß zu erwarten ist, dann treffen den Abgemahnten weitere enorme Kosten der Rechtsverfolgung. Die Entscheidung über die Anerkennung oder Zurückweisung der Abmahnung sollte daher genauestens geprüft werden.

Bei einem Verstoß und im Falle der Abgabe der damit verbundenen Unterlassungserklärung ist das wettbewerbswidrige/ schutzrechtsverletzende Verhalten sofort zu unterlassen. Verstößt man gegen das Unterlassungsgebot wird postwendend der Vertragsstrafenanspruch durchgesetzt werden. Spätestens dann wird der Abgemahnte neben der Kosten der Abmahnung, die vorher gesparten Kosten für eine rechtssichere Internetpräsenz ausgeben müssen.

Welche Vorgehensweise ist nach Abmahnung anzuraten?

Sie haben eine Abmahnung erhalten, da Ihnen eine Verletzung gegen das Urheberrecht vorgeworfen wird. Obwohl dies klar sein sollte, ist an dieser Stelle natürlich unverzüglich die Rechtsverletzung zu unterlassen. Das heißt, die Nutzung einer Tauschbörse ist sofort einzustellen und die urheberechtlich geschützten Werke sind zu löschen. Dies gilt nicht nur für Dateien, welche vom Abmahnenden stammen. Alle urheberrechtlich geschützten Dateien, die widerrechtlich erlangt wurden, sind zu beseitigen. Ratsam ist in jedem Fall auch, sofort entsprechende auf Ihrem PC befindliche Tauschprogramme zu löschen. Sollten Sie der Anschlussinhaber sein und wissen, dass Sie selbst keine Verletzung begangen haben, prüfen Sie sofort, wer dafür in Frage kommen könnte. Für Familienangehörige und andere Mitbenutzer gilt ebenfalls das Vorgenannte. Sollte es die Möglichkeit geben, dass sich ein Dritter unbefugt Zugang über Ihren W-Lan-Zugang verschafft hat, sollten Sie vorsichtshalber möglichst vorerst die Funk-Funktion Ihres Routers ausschalten.

Sofern keine (eigene) Rechtsverletzung oder die von Angehörigen bzw. Internetanschlussnutzern möglich erscheint, sollte man prüfen oder prüfen lassen, ob auf Seiten des Abmahners ein Versehen oder auch ein Fehler vorliegen kann. Auf jeden Fall sollte man, wenn man das rechtliche Ausmaß nicht überblickt, eigene Unterlassungserklärungen formulieren oder sonstige Erklärungen abgeben. Die Folgen können wirtschaftlich gesehen verheerend sein. Ebenso sollte man nicht blauäugig, die geltend gemachten Ansprüche erfüllen. Denn sowohl die vorformulierten Unterlassungserklärungen als auch die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche oder auch der Schadensersatz sind zum Teil überzogen. Wenn man sich nicht sicher ist, sollte man einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren.