Wenn eine Rechtsverletzung begangen wurde und eine entsprechende „Tauschbörse“ sog. „Filesharing“, sei das edonkey (emule)- oder das Torrentnetzwerk, genutzt wurde, passiert es häufig, dass eine Abmahnung ins Haus flattert. Vereinzelt sind auch Fälle aufgetreten, dass Abmahungen versendet worden sind und der Abgemahnte entweder zum Zeitpunkt des vermeintlichen Urheberrechtsverstosses gar nicht zu Hause war oder selbst gar keinen Computer hat.
Der entsprechende Rechteinhaber bedient sich dabei meist anwaltlichen Beistands (siehe hierzu wer mahnt ab). Zunächst wird mittels eines Computerprogramms die IP-Adresse des Nutzers mit Zeitpunkt und unter Angabe das vermeintlich verletzten Werkes bzw. der Datei gesichert. Sodann wird ein gerichtlicher Beschluss nach § 101 Urhebergesetz beantragt, in welchem der Internetprovider verpflichtet wird, den Namen und die Adresse des Anschlussinhaber mitzuteilen, dessen Anschluss die gesicherte IP-Adresse im besagten Zeitpunkt zugeordnet war. Dann werden von jeweils beauftragten Anwalt eine Vielzahl von vermeintlichen Urheberrechtsverletzern angeschrieben (man spricht von einer Massenabmahnung) und zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgefordert bzw. aufgefordert, die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu begleichen. Hier werden oft „großzügige“ Vergleichsangebote getätigt, dass bei Zahlung eines bestimmten Pauschalbetrages an den Abmahnanwalt die gesamte Sache erledigt wäre.
Bei der Mandatsbearbeitung von Abmahnung im Rahmen von Filesharing wird immer wieder die Frage gestellt, wie der Rechteinhaber an die Adressdaten des Nutzers bzw. Anschlussinhabers kommt. Die Adressdaten kommen letztendlich von Ihrem Provider. Über so genannte Antipiracy-Firmen wird in der Tauschbörse die IP-Adresse des Anschlussinhabers separiert. Über diese IP-Adresse, aus welchem der Provider eindeutig den Anschlussinhaber feststellen kann, erlangt der Rechteinhaber die Adresse. Dies erfolgte in den letzten Jahren über eine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Im Rahmen der Ermittlungen werden dann die Adressdaten abgefragt.
Nach der Änderung des Urheberrechtsgesetzes ist der Schritt über die Ermittlungsbehörden nicht mehr erforderlich. Vilemehr kann der Rechteinhaber bzw. deren Anwälte nunmehr die Adressdaten direkt vom Provider anfordern. Nachdem dem Rechteinhaber bzw. deren Anwälte die Adresse bekannt ist, erfolgt eine Abmahnung des Anschlussinhabers.
Bezüglich der Adressermittlung besteht bei den Anschlussinhabern große Unsicherheit, da viele davon ausgehen, dass die Herausgabe der Daten durch den Provider eventuell rechtswidrig erfolgen. Es wird immer davon ausgegangen, dass der Provider die Daten doch nur für Abrechnungszwecke speichern dürfe. Bei einer Flatrate, wäre damit eine Speicherung nicht erforderlich und die Daten könnten nicht herausgegeben werden.
Diese aufgeworfenen Fragen spielen aber nur eine untergeordnete Rolle. Hat der Rechteinhaber Kenntnis der Daten, kann er sie verwerten. Auf welche Art er sie erlangt hat spielt grundsätzlich keine Rolle. Es besteht dahingehend kein Verwertungsverbot.
Unsere Kanzlei hat sich in den letzten Jahren auf dem Gebiet Internetrecht spezialisiert. Aus diesem Grund wurde letzten Monat unser Internetprojekt www.internetrecht-sachsen.de ins Leben gerufen. Wir bieten dort umfangreiche Informationen über das Internetrecht.
Einer der Schwerpunkte liegt dabei auf dem Gebiet Urheberrecht insbesondere Filesharing. Wir haben dahingehend schon eine Vielzahl von Mandate mit verschiedenen gegnerischen Rechteinhabern vertreten. In vielen Fällen ist es möglich (dies kommt allerdings auf die gegnerische Anwaltskanzlei an), vertretbare Ergebnisse bei den Zahlungen zu erzielen. Es lohnt sich daher grundsätzlich nicht nur schwarz oder weiß zu sehen. Das heißt, sowohl die vollständige Unterwerfung bezüglich den in der Abmahnung enthaltenen Forderungen, ist kaum sinnvoll. Auf der andern Seite birgt das Ignorieren in den meisten Fällen noch größere rechtliche und finanzielle Folgen. Es ist daher grundsätzlich davon abzuraten. Meist ist ein Vorgehen dazwischen richtig und Erfolg versprechend. Eine Einigung kann in dem häufigsten Fällen erzielt werden.
Dies bedeutet, dass die Unterlassungserklärung modifiziert und bezüglich des Schadensersatzanspruches bzw. Kostenerstattungsanspruches eine Herabsetzung angestrebt werden sollte. Dies ist aber nur an Hand des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Umfangs der Verletzungshandlung durch einen Rechtskundigen möglich. Anwaltlicher Rat sollte daher nicht von vorn herein auf Grund weiterer Kosten ausgeschlossen werden. Dabei ist zu bedenken, dass sowohl bei der Unterwerfung, als auch bei dem Ignorieren der Abmahnung erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen entstehen können. Ein pauschaler Rat kann dahingehend nicht gegeben werden.
Besonders das Thema „Haftung des Anschlussinhabers“ ist immer wieder ein großes Problem. Oft sind es Minderjährige oder gerade volljährig gewordene Kinder, welche den Anschlussinhaber in die Misere bringen. Der Anschlussinhaber bekommt eine Abmahnung, obwohl er selbst nichts gemacht hat. Es gibt zwar einige wenige Gerichtsurteile, welche die Haftung des Anschlussinhabers ausschließen. Diese kommen aber in den meisten Fällen nicht zum Tragen, da der Rechteinhaber in der Regel die Auswahl unter verschiedenen zuständigen Gerichten haben wird.
Mehr zum Thema können Sie nachlesen unter:
-Anspruch auf Schadensersatz und Kostenerstattung durch den Abmahnenden
-mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Nun müssen wir aber zu der Frage kommen, was passiert, wenn der gewerbliche Anbieter geforderte Angaben unterlässt oder im Internet Tauschbörsen durch private Nutzer genutzt werden.
Obwohl die Sache wesentlich schwieriger ist, könnte man banal sagen, es kann extrem teuer und existenzvernichtend werden.
Dazu nun einige nähere Ausführungen:
Grunddsätzlich sei zu sagen, dass im wettbewerbsrechtlichen Bereich sowohl Mitbewerber, als auch Verbraucherverbände abmahnen können. Es geht darum, dass natürlich sichergestellt werden muss, dass die gesetzlichen Maßgaben zum Schutz der Verbraucher engehalten werden.
Eine Durchsetzung der Einhaltung ist natürlich nur damit möglich, dass dem, der dagegen verstößt, ein empfindlicher Nachteil droht, wenn er auch in Zukunft dagegen verstößt. Dafür gibt es die Möglichkeit der Abmahnung. Ein Mitbewerber, der im selben Geschäftszweig tätig ist, z.B, die Gleiche oder eine vergleichbare Produktpalette anbietet, muss es nicht dulden, dass ein Mitbewerber gesetzliche Bestimmungen missachtet und erforderliche Angaben unterlässt. Der Mitbewerber hat dann gegen den Verstoßenden einen Unterlassungsanspruch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Daneben hat jeder Inhaber von Schutzrechten (Marken-, Urheber-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmusterrechte) die Möglichkeit, Verletzer dieser Rechte abzumahnen.
Er wird dann einen Anwalt beauftragen, welcher an den, der gegen die Vorschriften verstößt, eine Abmahnung verfasst. Die Abmahnung beinhaltet dann eine Aufstellung der Verstöße und die Aufforderung an den Abgemahnten diese Verstöße in der Zukunft zu unterlassen. Der Abmahnung beigefügt ist eine sogenannte „strafbewährte Unterlassungserklärung“, welche der Abgemahnte unterzeichnet innerhalb einer Frist von wenigen Werktagen an den abmahnenden Anwalt zurückzusenden hat. Bei der Verstreichung der Frist zur Rücksendung der Unterlassungserklärung wird in der Regel eine weitere gerichtliche Verfolgung der Angelegenheit angedroht.
Im Weiteren wird der Abgemahnte mit der Abmahnung aufgefordert werden, die Anwaltsgebühren für die Beauftragung des abmahnenden Anwaltes zu begleichen. Die Gebühr berechnet sich dabei nach dem Streitwert, welcher für die Angelegenheit anzusetzen ist (Näheres siehe: „Welche Kosten kommen auf mich zu“)
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung hat es in sich. Bei Unterzeichnung erklärt der Abgemahnte, dass er den Verstoß für die Zukunft unterlässt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Abgemahnte, bei Verstoß gegen die Unterlassung an den Abmahnenden eine Schadenersatz zu bezahlen, welcher häufig zwischen 5.000,00 bis 10.000,00 € je Zuwiderhandlung liegt. Weiterhin ist im Regelfall mit der Unterzeichnung der geforderten Unterlassungserklärung die Pflicht zur Tragung der Anwaltsgebühren für die Abmahnung verbunden.
Wenn Sie eine Verletzung begangen haben, hat der Rechteinhaber Ansprüche gegen Sie. Die widerrechtliche Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist ein Eingriff in das Eigentum des Rechteinhabers. Schließlich verdient z.B. ein Musiker durch Verkauf seiner Titel Geld. Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, wenn er diese Rechte wahrnimmt. Es gibt keine Privilegierung von verschiedenen zivilrechtlichen Ansprüchen. Jeder kann es nachvollziehen, wenn ein Gläubiger einen Zahlungsanspruch geltend macht, weil der Dritte ihm Geld schuldet. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich der Eigentümer zu Wehr setzt, wenn ein Dritter unberechtigt seinen PKW nutzt. Aus diesem Fall darf man die Geltendmachung der Ansprüche grundsätzlich nicht als verwerflich ansehen. Anders sieht es freilich aus, wenn man berücksichtigt, dass es Anwaltskanzleien gibt, welche eine Vielzahl solcher Abmahnungen erstellen. Obgleich es sich dann um Musterschreiben handelt, verlangen die Kanzleien oft enorme Summen an Anwaltsgebühren. Dies könnte dann unter dem Begriff der sogenannten Massenabmahnung fallen. Daran kann man ansetzen, aber nicht an der Abmahnung selbst.