Artikel „Abmahnung nach Filesharing – Nutzung von Tauschbörsen“

Internetrecht ist eines der Themenschwerpunkte unserer Kanzlei. Mit Erschrecken ist festzustellen, dass die Anzahl Abmahnungen im Bereich Filesharing zunimmt. Das mag zwar einerseits daran liegen, dass die Rechteinhaber intensiver nach Tauschbörsennutzern fahnden und daher die Zahl der Abmahnungen steigt. Andererseits ist es verwunderlich, dass es offensichtlich immer mehr Nutzer von Tauschbörsen (insbesondere so genannte Torrent-Tauschsystemme) gibt. Obgleich das Thema der Abmahnung nach Filesharing und deren Risiken auch in den Medien häufig behandelt wird, sollte man denken, dass die Nutzer vorsichtiger werden. Aber das ist leider nicht der Fall.

Es ist in dringend anzuraten, Filesharing zu unterlassen, da dies enorme Kosten mit sich bringen kann. Leider informiert sich der Nutzer oder der Anschlussinhaber, welcher die Verletzung oft selbst nicht begangen hat, meist erst, wenn bereits eine Abmahnung erfolgt ist. Dann sind regelmäßig schon rechtliche Verpflichtungen und Kosten entstanden.

Sollte tatsächlich eine Abmahnung zugegangen sein, ist es natürlich hilfreich, sich im Internet zu informieren. Dabei ist aber besondere Vorsicht geboten. Viele vermeintliche „Abmahnopfer“ erklären in Foren, was zu tun ist, ohne einschätzen zu können, welche rechtlichen Konsequenzen es gibt. Ein einfaches Ignorieren, wie viele „Opfer“ anraten, ist in den meisten Fällen verkehrt. Scheuen Sie sich nicht, mit uns oder Kollegen, welche auf dem Gebiet tätig sind, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Nur ein versierter Anwalt kann Ihnen erklären, welche Schritte möglich und nötig sind.

Um dem Rechtssuchenden einen Überblick über das Thema Abmahnung nach Filesharing geben zu können, arbeiten wir gerade an einer Infobroschüre. Diese sollte in den nächsten 3 Wochen zum kostenlosen Download auf unserer Internetseite www.internetrecht-sachsen.de zur Verfügung stehen. Schauen Sie also einfach noch mal rein.

Ihre

Rechtsanwälte Weigert & Wolf

veröffentlicht bei www.booqmarks.de am 05.10.2009

als Artikel: „Abmahnung nach Filesharing – Nutzung von Tauschbörsen“ 

 

Artikel „strafbewehrte Unterlassungserklärung“

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu, die Wiederholungsgefahr für ein rechtswidriges Handeln für die Zukunft auszuschließen. Häufig kommt die strafbewehrte Unterlassungserklärung bei Rechtverletzungen im Internet zur Anwendung. Begeht ein Internetnutzer eine Verletzungshandlung, zum Beispiel Filesharing, Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsverletzungen, hat der Rechteinhaber den Anspruch auf Unterlassung. In diesem Fall kann er den Verletzer abmahnen. In der Abmahnung wird dem Abmahnungsempfänger mitgeteilt, welche Rechtsverletzung er begangen hat. Darüber hinaus wird er aufgefordert, die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Diese Vorgehensweise durch den Rechteinhaber führt bei Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu, dass der Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich, vor allem im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, geltend gemacht werden muss. Auch für den Verletzer dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Regel dazu, dass die Angelegenheit ohne weitere Kosten zum Abschluss gebracht werden kann. Wirksam ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung allerdings nur, wenn sie inhaltlich dem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers genügt. Darüber hinaus muss sich der Verletzer in der Erklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe für eine Zuwiderhandlung verpflichten.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung kann modifiziert werden. Das heißt, die meist der Abmahnung beiliegende vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung kann geändert werden. Dabei ist aber zu beachten, dass der Erklärungsinhalt dem Unterlassungsanspruch entsprechen muss. Darüber hinaus darf die Vertragsstrafe nicht zu weit gekürzt werden. Ca. 5000, 00 Euro haben sich bei den Abmahnern eingebürgert. In vielen Fällen macht es Sinn, bezüglich der Vertragsstrafe den so genannten Hamburger Bauch anzuwenden, welcher keine betragsmäßig statische, sondern gleitende Vertragsstrafe beinhaltet und eine gerichtliche Prüfung der Höhe ermöglicht.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Unterlassungserklärung vollständig und vollumfänglich ist. Muster einer strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche häufig in Foren angeboten werden, sind mit größter Vorsicht zu genießen. Denn letztendlich kann die Ausgestaltung der strafbewehrten Unterlassungserklärung nur an Hand des Einzelfalles erfolgen.

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veröffentlicht bei http://www.fast-alles.net am 03.09.2009

als Artikel: „strafbewehrte Unterlassungserklärung“

Artikel „strafbewehrte Unterlassungserklärung und Abmahnung bei Filesharing“

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu, die Wiederholungsgefahr für ein rechtswidriges Handeln für die Zukunft auszuschließen. Häufig kommt die strafbewehrte Unterlassungserklärung bei Rechtverletzungen im Internet zur Anwendung. Begeht ein Internetnutzer eine Verletzungshandlung, zum Beispiel Filesharing, Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsverletzungen, hat der Rechteinhaber den Anspruch auf Unterlassung. In diesem Fall kann er den Verletzer abmahnen. In der Abmahnung wird dem Abmahnungsempfänger mitgeteilt, welche Rechtsverletzung er begangen hat. Darüber hinaus wird er aufgefordert, die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Diese Vorgehensweise durch den Rechteinhaber führt bei Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu, dass der Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich, vor allem im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, geltend gemacht werden muss. Auch für den Verletzer dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Regel dazu, dass die Angelegenheit ohne weitere Kosten zum Abschluss gebracht werden kann. Wirksam ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung allerdings nur, wenn sie inhaltlich dem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers genügt. Darüber hinaus muss sich der Verletzer in der Erklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe für eine Zuwiderhandlung verpflichten.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung kann modifiziert werden. Das heißt, die meist der Abmahnung beiliegende vorformulieret strafbewehrte Unterlassungserklärung kann geändert werden. Dabei ist aber zu beachten, dass der Erklärungsinhalt dem Unterlassungsanspruch entsprechen muss. Darüber hinauf darf die Vertragsstrafe nicht zu weit gekürzt werden. Ca. 5000,00 Euro haben sich eingebürgert. In vielen Fällen macht es Sinn, bezüglich der Vertragsstrafe den so genannten „Hamburger Bauch“ anzuwenden, welcher keine betragsmäßig statische, sondern gleitende Vertragsstrafe beinhaltet und eine gerichtliche Prüfung der Höhe ermöglicht.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Unterlassungserklärung vollständig und vollumfänglich ist. Muster einer strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche häufig in Foren angeboten werden, sind mit größter Vorsicht zu genießen. Denn letztendlich kann die Ausgestaltung der strafbewehrten Unterlassungserklärung nur an Hand des Einzelfalles erfolgen.

Für weitere Informationen über die strafbewehrte Unterlassungserklärung können Sie hier weiterlesen,

oder besuchen Sie unsere Internetpräsenz rund um das Thema Internetrecht:

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veröffentlicht bei www.booqmarks.de am 07.09.2009

als Artikel: „strafbewehrte Unterlassungserklärung und Abmahnung bei Filesharing“

Strafbewehrte Unterlassungserklärung allgemein

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu, eine Wiederholungsgefahr nach einer bestimmten Rechtshandlung auszuräumen. Voraussetzung ist daher, dass eine unerlaubte Rechtshandlung begangen worden ist, welche der Rechteinhaber nicht zu dulden hat. Wird eine solche Rechtsverletzung ausgeübt, ist die Wiederholungsgefahr grundsätzlich gegeben. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Wiederholungsgefahr nach der ersten Verletzung zu vermuten ist.

Durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Verletzer die Möglichkeit, durch freiwillige Abgabe der Erklärung den Unterlassungsanspruch eines Dritten anzuerkennen und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. In der Erklärung verpflichtet sich der Verletzer, die unerlaubte Handlung zu unterlassen.

Liegt eine Verletzungshandlung vor, ist zu prüfen, ob man durch Abgabe der Erklärung weitere Kosten sparen kann. Eine Verletzung kann sogar manchmal indirekt vorliegen, auch wenn man selbst aktiv keine Verletzung begangen hat. Auch ein passives Tun oder Zulassen kann einen Unterlassungsanspruch hervorrufen. Wurde keine Verletzungshandlung begangen, kann es in seltenen Einzelfällen dennoch ratsam sein zu überlegen, eine Erklärung abzugeben, wenn z.B. die Beweislage zweifelhaft ist.

Inhaltlich ist es erforderlich, dass der Verletzer sich zur Unterlassung der bereits erfolgten Verletzung verpflichtet. Die in den Abmahnungen beigelegte Unterlassungserklärung ist in vielen Fällen zu weit gefasst. Daher ist zu prüfen, ob die Erklärung in dem Umfang abgegeben werden sollte. Häufig sind an dieser Stelle Änderungen über den Erklärungsinhalt erforderlich oder ratsam. Meist handelt es sich dabei um Kürzungen. Es gibt aber auch Fälle, in denen es sinnvoll ist, die Erklärung zu erweitern und sich damit einer umfangreicheren Erklärung zu unterziehen. Eine geänderte Unterlassungserklärung nennt man modifizierte Unterlassungserklärung.

Zu der Erklärung über die Unterlassung selbst, ist es erforderlich, dass sich der Erklärende bei Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe mag vom Einzelfall abhängen und in vielen Fällen in der Erklärung anzupassen sein. Eine „Strafzahlung“ von 5.000,00 € ist aber durchaus in vielen Fällen üblich, wobei wir bzgl. der Höhe der Vertragsstrafe meist den sogenannten „Hamburger Brauch“ empfehlen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragstrafe im Falle der Zuwiderhandlung spricht man daher auch von der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Vertragsstrafe ist ein zivilrechtlicher Anspruch. Der Begriff „strafbewehrt“ hat nichts mit einer Straftat zu tun, sondern bezeichnet die Vereinbarung der Vertragsstrafe. Selbstverständlich kann eine Verletzung aber auch strafrechtlich relevant sein.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe ist in der Unterlassungserklärung erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass sich jeder problemlos zu einer Unterlassung erklären kann, wenn ihn bei einem erneuten Verstoß keine Rechtsfolge trifft. Durch die Verpflichtung zur Vertragsstrafenzahlung wird gewährleistet, dass sich der Verletzer ernsthaft davon abgehalten sieht, eine Verletzung zu begehen, da er ansonsten die hohe Strafe schuldet. Nur durch eine solche Vertragsstrafe kann nach der Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.

Einen Anspruch zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen hat der Rechteinhaber im Rahmen einer Unterlassungserklärung dagegen grundsätzlich nicht. Lediglich für den Fall, dass das Angebot, welches unterbreitet wurde, sehr entgegenkommend ist, kann es sinnvoll sein, von dieser Regel im Einzelfall abzuweichen.

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Auf unserem Internetprojekt


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möchten wir Ihnen einen Überblick über das Internetrecht geben. Dabei werden wir besonderes Augenmerk auf die gewerbliche und private Nutzung des Internets und deren Risiken legen. Denn auch das Internet ist nicht rechtsfrei und es ist transparenter und gläserner, als es viele für möglich halten.

Die bereitgestellten Themen erheben für sich dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind weder abschließend, noch stellen sie eine Rechtsberatung dar (siehe Haftungsausschluss). Sie sollen aber für den Interessenten zu Denkanstößen führen. Entsprechende Probleme können nur an Hand des Einzelfalls individuell beurteilt werden.

Scheuen Sie sich nicht, unverbindlich Kontakt mit uns aufzunehmen.

Wir werden in einem ersten unverbindlichen Gespräch prüfen, ob ein anwaltliches Tätigwerden erforderlich oder ratsam ist. in diesem Fall, werden wir transparent und ausführlich über Kosten und Risiken informieren.

Es gibt eine Vielzahl von Internetnutzern, welche Abmahnungen erhalten. Dabei sind private Nutzer genauso betroffen, wie gewerbliche Nutzer.

Bei gewerblichen Nutzern wird vor allem darauf geachtet, ob dieser einen rechtssicheren Internetauftriitt, Onlineshop oder Ebay-Shop nutzt. Hält sich ein gewerblicher Nutzer nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, können Mitbewerber (Wettbewerber) oder Verbände abmahnen. Wichtige Informationen über Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung und rechtssicherer Internetauftritt finden Sie unter den Kategorien „Internetrecht allgemein“ und „Internetrecht Wettbewerbsrecht„.

Private Nutzer sehen sich häufig nach Dateidownload und Dateiupload, insbesondere nach der Nutzung von Tauschbörsen, sogenannten P2P-Netzwerken (z.B. Edonkey, Emule, Bittorrent und anderen Torrent-Systemen) einer Abmahnung ausgesetzt. Dabei können die entsprechenden urheberrechtlichen Dateien (Musiktittel, Musikalben, Filme oder Software) schnell einige hundert Euro kosten. Informieren Sie sich in unseren Informationen „Internetrecht Filesharing„.

Bereits an dieser Stelle sei anzumerken, dass Sie nach Erhalt einer Abmahnung keine Fehler machen sollten, da dies meist noch teurer wird. In vielen Foren und Blogs zum Thema wird geraden die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung eine sogeannte modifizierte Unterlassungserklärung unter Nutzung des „Hamburger Brauchs“ abzugeben. Dies ist meist richtig. Aber die Benutzung eines Musters einer modifizierten Unerlassungserklärung ist sehr riskant. Aus diesem Grund finden Sie ein solches Muster auf unserer Webseite nicht. Rein tatsächlich kann es kein Muster geben. Nur an Hand des Einzelfalls lässt sich die Rechtslage und die erforderliche Vorgehensweise prüfen und planen. Unter „Internetrecht allegmein“ finden Sie ein Vielzahl von Informationen zu Abmahnung und Unterlassungserklärung.

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– Abmahnung nach Filesharing; Nutzung von Tauschbörsen
– strafbewehrte Unterlassungserklärung (modifizierte UE; Hamburger Brauch)
– Unterlassungserklärung, Abmahnung nach Filesharing (P2P-Netzwerke)
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