LG Hamburg beschränkt Abmahnkosten und Schadensersatz

Das für eigentlich eine strikte Rechtssprechung gegenüber Urheberrechtsverletzern bekannte Landgericht Hamburg hat nun der Abmahnindustrie einen Dämpfer erteilt. Mit Urteil vom 08.10.2010, Az: 308 O 710/09 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass pro getauschter Datei auch lediglich 15 € Schadensersatz angemessen sein können.

Weiterhin hat das Gericht im diesem Einzelfall die Abmahnkosten nicht zugesprochen.

Der Fall:

Es ging um das Anbieten von 2 Musikaufnahmen in einer Tauschbörse (sog. Filesharing) von zwei bekannten Künstlern, an denen 2 führende Musikhersteller die Rechte inne haben. 

Der damals 16jährige Sohn des Anschlussinhabers hatte 4120 Musikdateien in der Tauschbörse angeboten. Darunter befanden sich die Titel der o.g. Künstlergruppen.

Die abmahnenden Rechtsanwälte verlangten sowohl vom Anschlußinhaber als auch vom 16 jährigen Sohn des Anschlussinhaber Schadensersatz von 300 € je Musiktitel im Wege der sog. Lizenzanalogie. Weiterhin sollten Abmahnkosten (Anwaltskosten) von 797,60 € gezahlt werden.

Erste wichtige Kernaussage des Gerichts:

Nur der Täter (Sohn) haftet für Schadensersatz. Der Anschlussinhaber haftet nur für die verschuldensunabhängige Unterlassung als Störer nicht aber auch den verschuldensabhängigen Schadensersatz.

Zweite wichtige Kernaussage des Gerichts:

Den Musikherstellern stehen je Titel nicht die im Wege der Lizenzanalogie geforderten 300 € sondern lediglich 15 € zu.

Dritte wichtige Kernaussage des Gerichts:

Die Abmahnkosten sind nur bei einer wirksamen Abmahnung zu erstatten, wo klar ersichtlich ist, welcher Rechteinhaber an welcher Datei bzw. Musikwerk Rechte inne hat.

Im Einzelnen:

Der Anschlussinhaber haftet nicht für Schadensersatz. Der tatsächlich handelnde Urheberrechtsverletzer haftet hingegen auf Schadensersatz, auch wenn dieser im vorliegenden Fall erst 16 Jahre alt war, da er das Unrecht seiner Tat kannte. Durch die Handlung wird sowohl in das Recht des Urhebers des öffentlich Zugänglichmachens eingegriffen, als auch in der Vervielfältigungsrecht.

Die Höhe des Schadensersatzes war jedoch streitig. Der Schadensersatz wird im Wege der sog. Lizenzanalogie ermittelt. Das Amtgericht Frankfurt hatte ohne weitere Begründung pro Musikaufnahme 150 € als Schadensersatz angenommen. Der Tonträgerhersteller hatte im vorliegenden Fall einen Gema Tarif für Streaming oder On-Demand Dienste im Internet bemüht, welcher für die Mindestvergütung in diesem Tarif von 100 € aber von bis zu 10.000 Downloads ausgeht. Da vorliegend neben der Streaming auch eine Downloadmöglichkeit eingeräumt werde, sei eine Verdreifachung des Mindesttarifs angemessen.

Dem schloss sich das Gericht indes nicht an. Da die Tonträgerhersteller zu der Anzahl der Downloads nichts vorgetragen hätte, sei die Anzahl der Downloads zu schätzen. Das Gericht meint hier, dass von einer ertragsabhängigen und nicht von einer Pauschalvergütung auszugehen sei. Denn nur weil kein anderer Tarif vorhanden ist, der sich ohne Kenntnis von der konkreten Zahl der Aufrufe gut bei der Schadensbemessung verwerten lässt, muss man sich nicht auf einen Tarif verweisen lassen, mit dem sich gut rechnen lässt, so das Gericht. Hier ging das Gericht, da die Titel schon älter waren (12 Jahre bzw. 18 Jahre) von lediglich 100 Downloads aus. Unter Zuhilfenahme von einem anderen Gematarif, der pro Download abrechnet und nicht pauschal, kam das Gericht dann auf eine Vergütung von 15 € für die geschätzten 100 Downloads.

Die Tonträgerhersteller hatten keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Zwar bestand beiden Beklagten gegenüber ein Unterlassungsanspruch. Die Beklagten sind aber nicht wirksam abgemahnt worden. In der Abmahnung waren sechs verschiedene Tonträgerunternehmen, unter anderem die Klägerinnen aufgeführt, die in ihrer Gesamtheit als die führenden deutschen Tonträgerhersteller bezeichnet wurden. Die angebotenen Werke hätten die Rechte verletzt. Eine Zuordnung der jeweiligen Audiodateien zu dem jeweiligen Unternehmen erfolgte nicht.

Hier ist das Gericht der Meinung, dass dies nicht den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung genügt. Es fehle der Abmahnung an Bestimmtheit, da nicht klar wäre, welcher der 6 Unternehmen an welchen Audiodateien Rechte geltend macht. Dieses Urteil zeigt, dass im Einzelfall durchaus Möglichkeiten bestehen, die geforderten Beträge deutlich verringern zu können.

BGH zur Haftung der Anschlussinhabern bei Filesharing und über Höhe der Abmahnkosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich heute zur Störerhaftung für Betreiber von WLan Netzwerken geäußert (Az. I ZR 121/08).

Zwar können Privatpersonen „auf Unterlassung“ von der urheberrechtsverletzenden Handlung in Anspruch genommen werden, nicht dagegen auf Schadensersatz, sofern ihr nicht ausreichend gesicherter WLan-Anschluss unberechtigt Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Im verhandelten Fall wurde über die Staatsanwaltschaft ein Anschlußinhaber ermittelt, der vermeintlich eine Urheberrechtsverletzung auf einer sog. Internet Tauschbörse begangen haben soll. Die Klägerin war Inhaberin der Rechte an diversen Musiktiteln. Der Beklage befand sich während der besagten Zeit im Urlaub hatte aber sein WLan Netzwerk nicht abgeschalten.

Die Klägerin forderte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Erstinstanzlich war der Beklagte noch gemäss des Antrages der Rechteinhaberin verurteilt worden.

Zwar hafte der Beklagte auf künftige Unterlassung. Allerdings sei er nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, weil er lediglich als sog. Störer fungiere, nicht aber als Täter oder Mittäter.

Dennoch müsse der private Anschlussinhaber prüfen, ob sein WLan-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.

Zwar sei dem Betreiber eines Wlan-Netzes nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür Geld auszugeben. Es bestehe jedoch bestehe ein Pflicht zur Prüfung auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Netzwerkes für den privaten Bereich geltenden marktüblichen Sicherungsmaßnahmen.

Wer folglich ein nach diesen Kritierien unzureichend gesichertes oder gar ungesichertes WLan Netzwerk betreibt, kann –dies war auch schon in der Vergangenheit von Oberlandesgerichtes so beurteilt worden- für Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, die über den Anschluss begangen worden ist.

Was für den Abgemahnten aber besonders interessant ist:

 Der BGH hat bezüglich der Höhe der Abmahngebühren (Kostenerstattungsanspruch des Anwaltes) kurz Stellung genommen. Im Jahre 2008 wurde im Urhebergesetz eine Regelung eingeführt, wonach die Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begrenzt sind. Diese Regelung wurde eingeführt, um im privaten Bereich die langsam ausufernde Höhe von Kostenerstattungsansprüchen der Abmahner einzudämmen.

Bislang argumentierten die Rechteinhaber damit, dass bei einer Tauschbörse im Internet de facto geschäftlich gehandelt werde, da über das Filesharing-Programm einer Vielzahl von anderen Nutzern das urheberrechtlich geschützte Werk zugänglich gemacht werde. Dies sei nicht anderes als ein bewusstes öffentliches Zurverfügungstellen von Inhalten.

 Im vorliegenden Fall sei zwar die Regelung zur Begrenzung noch nicht in Kraft gewesen, aber bei Fällen wie dem verhandelten Fall würden wohl die Begrenzung in Betracht kommen. Die vorstehenden Informationen wurden aus einer Pressemitteilung des BGH gewonnen.

Die vollständige Urteilbegründung bleibt noch abzuwarten. Aber für viele Abgemahnte könnte nun durch die bei entsprechender Argumentation eine Begrenzung der Abmahnkosten in Betracht kommen.

Dies dürfte für alle Fälle, in denen es um Filesharing geht, von enormer Bedeutung sein und eröffnet für den Abgemahnten eine neue Argumentationsschiene. Betroffene sollten hier umgehend reagieren und sich fachkundigen Rat einholen.

UPDATE:

Da nun die Urteilsbegründung vorliegt, hat sich hier leider nicht die erwartete positive Aussage zur Beschränkung der Abmahnkosten finden lassen. Die Pressemitteilung war insoweit zu positiv formuliert, als dort die Rede davon war, dass der BGH davon ausgehe, dass in Filesharing Fällen die Beschränkung der Abmahnkosten eintreten würde. Diese Aussage lässt sich in dieser Form in den Urteilsgründen leider nicht wieder finden.

Was ist Filesharing?

Als Filesharing bezeichnet man das Tauschen, vor allem von urheberrechtlich geschützten Dateien (vor allem Software, Musik und Filme) im Internet. Das Tauschen kann im Internet auf verschiedener Weise erfolgen (Siehe dazu Link zu Fallen im Internet). Filesharing ist in der Vergangenheit eine der gebräuchlichsten Möglichkeiten gewesen, an die gewünschten Dateien zu kommen. Auf Grund der schnellen Entwicklung im Internet war zu erwarten, dass das Filesharing durch andere Möglichkeiten abgelöst wird.Das scheint aber nicht der Fall zu sein. Zu allererst muss darauf hingewiesen werden, dass Filesharing in nahezu allen Fällen rechtswidrig ist. Denn das Ziel des Filesharing liegt darin, urheberrechtlich geschützte Werke (Musik, Software, Filme …) illegal und kostenlos zu erhalten.

Das Filesharing ist dadurch gekennzeichnet, dass der Nutzer spezielle Programme zum Tausch der Dateien installiert. Diese Programme nennt man auch Tauschbörse. Dabei gibt es verschiedene „Tauschbörsen-Software“. Exemplarisch wollen wir die Tauschbörsenprogramme „edonkey“, „emule“ und „bittorrent“ erwähnen, über welche illegales Filesharing möglich ist.

Die grundlegende Funktion der Tauschbörsen ist relativ einfach. Es handelt sich um ein sog. Peer-to-Peer-Netzwerk, also ein Netzwerk von Rechnern, welche ohne einen zentralen Server auskommen, also de facto Anbieter und Nutzer gleichzeitig sind. Irgendein Nutzer stellt eine Datei zum Upload bereit. Ein weiterer stellt eine weitere Datei zur Verfügung. So kommt es dazu, dass verschiedene Nutzer die Dateien Lied 1 bis Lied 10 von ihren Verzeichnissen downloaden lassen. Sind die Dateien einmal komplett im Netz verteilt, könnte der ursprüngliche Nutzer, welcher die Datei erstmals angeboten hatte, die Datei löschen. Die Datei ist dann im Tauschbörsensystem „unterwegs“. Dies potenziert sich weiter und die Datei verteilt sich im ganzen Netz. Das Bedeutsame bei der Tauschbörse ist, dass jeder Nutzer, welcher die Datei downloadet, diese auch wieder zum Upload freigeben muss. Darauf ist die Tauschbörse angewiesen. Ein Teufelskreis entsteht. Der Nutzer, welcher einen Musiktitel illegal und kostenlos erhalten möchte, bietet diesen dann selbst auch noch anderen an.