BGH zur Haftung der Anschlussinhabern bei Filesharing und über Höhe der Abmahnkosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich heute zur Störerhaftung für Betreiber von WLan Netzwerken geäußert (Az. I ZR 121/08).

Zwar können Privatpersonen „auf Unterlassung“ von der urheberrechtsverletzenden Handlung in Anspruch genommen werden, nicht dagegen auf Schadensersatz, sofern ihr nicht ausreichend gesicherter WLan-Anschluss unberechtigt Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Im verhandelten Fall wurde über die Staatsanwaltschaft ein Anschlußinhaber ermittelt, der vermeintlich eine Urheberrechtsverletzung auf einer sog. Internet Tauschbörse begangen haben soll. Die Klägerin war Inhaberin der Rechte an diversen Musiktiteln. Der Beklage befand sich während der besagten Zeit im Urlaub hatte aber sein WLan Netzwerk nicht abgeschalten.

Die Klägerin forderte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Erstinstanzlich war der Beklagte noch gemäss des Antrages der Rechteinhaberin verurteilt worden.

Zwar hafte der Beklagte auf künftige Unterlassung. Allerdings sei er nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, weil er lediglich als sog. Störer fungiere, nicht aber als Täter oder Mittäter.

Dennoch müsse der private Anschlussinhaber prüfen, ob sein WLan-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.

Zwar sei dem Betreiber eines Wlan-Netzes nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür Geld auszugeben. Es bestehe jedoch bestehe ein Pflicht zur Prüfung auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Netzwerkes für den privaten Bereich geltenden marktüblichen Sicherungsmaßnahmen.

Wer folglich ein nach diesen Kritierien unzureichend gesichertes oder gar ungesichertes WLan Netzwerk betreibt, kann –dies war auch schon in der Vergangenheit von Oberlandesgerichtes so beurteilt worden- für Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, die über den Anschluss begangen worden ist.

Was für den Abgemahnten aber besonders interessant ist:

 Der BGH hat bezüglich der Höhe der Abmahngebühren (Kostenerstattungsanspruch des Anwaltes) kurz Stellung genommen. Im Jahre 2008 wurde im Urhebergesetz eine Regelung eingeführt, wonach die Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begrenzt sind. Diese Regelung wurde eingeführt, um im privaten Bereich die langsam ausufernde Höhe von Kostenerstattungsansprüchen der Abmahner einzudämmen.

Bislang argumentierten die Rechteinhaber damit, dass bei einer Tauschbörse im Internet de facto geschäftlich gehandelt werde, da über das Filesharing-Programm einer Vielzahl von anderen Nutzern das urheberrechtlich geschützte Werk zugänglich gemacht werde. Dies sei nicht anderes als ein bewusstes öffentliches Zurverfügungstellen von Inhalten.

 Im vorliegenden Fall sei zwar die Regelung zur Begrenzung noch nicht in Kraft gewesen, aber bei Fällen wie dem verhandelten Fall würden wohl die Begrenzung in Betracht kommen. Die vorstehenden Informationen wurden aus einer Pressemitteilung des BGH gewonnen.

Die vollständige Urteilbegründung bleibt noch abzuwarten. Aber für viele Abgemahnte könnte nun durch die bei entsprechender Argumentation eine Begrenzung der Abmahnkosten in Betracht kommen.

Dies dürfte für alle Fälle, in denen es um Filesharing geht, von enormer Bedeutung sein und eröffnet für den Abgemahnten eine neue Argumentationsschiene. Betroffene sollten hier umgehend reagieren und sich fachkundigen Rat einholen.

UPDATE:

Da nun die Urteilsbegründung vorliegt, hat sich hier leider nicht die erwartete positive Aussage zur Beschränkung der Abmahnkosten finden lassen. Die Pressemitteilung war insoweit zu positiv formuliert, als dort die Rede davon war, dass der BGH davon ausgehe, dass in Filesharing Fällen die Beschränkung der Abmahnkosten eintreten würde. Diese Aussage lässt sich in dieser Form in den Urteilsgründen leider nicht wieder finden.

Abmahnung – was versteht man darunter

Nun müssen wir aber zu der Frage kommen, was passiert, wenn der gewerbliche Anbieter geforderte Angaben unterlässt oder im Internet Tauschbörsen durch private Nutzer genutzt werden.

Obwohl die Sache wesentlich schwieriger ist, könnte man banal sagen, es kann extrem teuer und existenzvernichtend werden.

Dazu nun einige nähere Ausführungen:

Grunddsätzlich sei zu sagen, dass im wettbewerbsrechtlichen Bereich sowohl Mitbewerber, als auch Verbraucherverbände abmahnen können. Es geht darum, dass natürlich sichergestellt werden muss, dass die gesetzlichen Maßgaben zum Schutz der Verbraucher engehalten werden.

Eine Durchsetzung der Einhaltung ist natürlich nur damit möglich, dass dem, der dagegen verstößt, ein empfindlicher Nachteil droht, wenn er auch in Zukunft dagegen verstößt. Dafür gibt es die Möglichkeit der Abmahnung. Ein Mitbewerber, der im selben Geschäftszweig tätig ist, z.B, die Gleiche oder eine vergleichbare Produktpalette anbietet, muss es nicht dulden, dass ein Mitbewerber gesetzliche Bestimmungen missachtet und erforderliche Angaben unterlässt. Der Mitbewerber hat dann gegen den Verstoßenden einen Unterlassungsanspruch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Daneben hat jeder Inhaber von Schutzrechten (Marken-, Urheber-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmusterrechte) die Möglichkeit, Verletzer dieser Rechte abzumahnen.

Er wird dann einen Anwalt beauftragen, welcher an den, der gegen die Vorschriften verstößt, eine Abmahnung verfasst. Die Abmahnung beinhaltet dann eine Aufstellung der Verstöße und die Aufforderung an den Abgemahnten diese Verstöße in der Zukunft zu unterlassen. Der Abmahnung beigefügt ist eine sogenannte „strafbewährte Unterlassungserklärung“, welche der Abgemahnte unterzeichnet innerhalb einer Frist von wenigen Werktagen an den abmahnenden Anwalt zurückzusenden hat. Bei der Verstreichung der Frist zur Rücksendung der Unterlassungserklärung wird in der Regel eine weitere gerichtliche Verfolgung der Angelegenheit angedroht.

Im Weiteren wird der Abgemahnte mit der Abmahnung aufgefordert werden, die Anwaltsgebühren für die Beauftragung des abmahnenden Anwaltes zu begleichen. Die Gebühr berechnet sich dabei nach dem Streitwert, welcher für die Angelegenheit anzusetzen ist (Näheres siehe: „Welche Kosten kommen auf mich zu“)

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung hat es in sich. Bei Unterzeichnung erklärt der Abgemahnte, dass er den Verstoß für die Zukunft unterlässt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Abgemahnte, bei Verstoß gegen die Unterlassung an den Abmahnenden eine Schadenersatz zu bezahlen, welcher häufig zwischen 5.000,00 bis 10.000,00 € je Zuwiderhandlung liegt. Weiterhin ist im Regelfall mit der Unterzeichnung der geforderten Unterlassungserklärung die Pflicht zur Tragung der Anwaltsgebühren für die Abmahnung verbunden.

Was muss ich nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung beachten

Mehr noch als bei Erhalt einer Abmahnung gilt, dass die Rechtsverletzung sofort zu unterlassen ist. Hierbei geht es auch nicht darum, schnellst möglich zu prüfen, ob eine Verletzung vorliegt oder wie man diese Verletzung unterlassen kann. Sofort bedeutet hier zeitlich gesehen, keine Sekunde mehr verstreichen zu lassen, in welcher die Verletzung weiter besteht oder bestehen kann. Dabei spielt es keinerlei Rolle, ob es überhaupt eine Verletzung gibt oder ob Sie selbst sicher sind, doch keine Verletzung zu begehen. Mit Erhalt der einstweiligen Verfügung kann gegen Sie ein empfindliches Ordnungsgeld und im schlimmsten Fall Ordnungshaft verhängt werden.Unabhängig der Unterlassung selbst, müssen Sie nun prüfen, welche rechtliche Schritte Sie gegebenenfalls einleiten wollen oder müssen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung kann einerseits im Rahmen eines Widerspruches gegen die Verfügung erfolgen. Es gibt für die Einlegung des Widerspruches grundsätzlich keine gesetzliche Frist. Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass ein Widerspruch nach 6 Monaten nach Zustellung der einstweiligen Verfügung verwirkt sein kann, also nicht mehr wirksam eingelegt werden kann. Wird die Frist nicht eingehalten, hat der Antragsgegner aber die Möglichkeit einen Antrag auf Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu stellen, in welchem letztendlich ebenfalls geprüft wird, ob die einstweilige Verfügung rechtmäßig war. Das Hauptsacheverfahren dauert allerdings in der Regel wesentlich länger als das Widerspruchsverfahren gegen die einstweilige Verfügung.

Umfang der strafbewehrten Unterlassungserklärung

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung muss zwei zwingende Inhalte haben, um die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung auszuräumen. Der Verletzer muss sich verpflichten, die verletzte Rechtshandlung zu unterlassen. Die Verpflichtung muss rechtsverbindlich und unbedingt erfolgen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, sich zur Zahlung einer sogenannten empfindlichen Vertragstrafe für eine wiederholte Verletzung zu verpflichten. Nur so ist die Wiederholungsgefahr ausgeräumt.Es werden häufig vom Abmahnenden sehr umfangreiche Unterlassungserklärungen gefordert, die weit über das die Wiederholungsgefahr ausräumende Maß hinaus gehen. Es ist jedoch Vorsicht geboten bei der Selbstformulierung von modifizierten Unterlassungerklärungen. Denn ist diese vom Umfang her nicht ausreichend, also schränken Sie die zu erklärende Unterlassung zu sehr ein, ist die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt und der Abmahnende  kann ein kostenintensives gerichtliches Verfahren, meist im Wege einer einstweiligen Verfügung, durchführen.

Darüber hinaus ist fraglich, was unter einer empfindlichen Vertragsstrafe zu verstehen ist. Der Erklärende sieht oft eine zu geringe Vertragsstarfe als empfindlich an, ohne dass diese wirklich den Anforderungen der strafbewehrten Unterlassungserklärung entspricht. Bei Abmahnungen im Bereich Internetrecht (Wettbewersbrecht, Urheberrecht) wird eine Vertragsstrafe in Höhe von ca. 5.000,00 € als angemessen anzusehen sein. Meist wird durch den Abmahnenden aber eine Vertragsstrafe kurz über 5.000,00 € (oft 5.001,00 € bis 5.100,00 €) gefordert. Dies ist grundsätzlich ebenfalls als empfindlich anzusehen und wird den Anforderungen sowohl einer beigelegten strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch einer modifizierten Unterlassunsgerklärung genügen. Grund dieser Beträge ist die Zuständigkeit der Landgerichte. Bis 5.000,00 € liegt die sachliche Zuständigkeit beim Amtsgericht.

Da diese statische Vertragsstrafe keinerlei Spielraum zulässt, sollte man aber auf den sogenannten „Hamburger Brauch“ zurückrgreifen. Dieser stellt eine gleitende Vertragsstrafe dar, welche verschiedene Umstände der Verletzungshandlung in der Zukunft berücksichtigt und eine gerichtliche Prüfung über die Höhe der Vertragsstrafe zulässt.

Neben der Höhe der Vertragsstrafe ist aber auch der Unterlassungstatbestand inhaltlich genau zu prüfen. Gerade am Beispiel Filesahring kann ein Formulierungsfehler  enorme Folgen haben. Mahnt z.B. die Firma „Landschaftmotive-Film GmbH“ ab, wenn der Verletzer den Film „Hohe Berge“ getauscht hat, trägt dieser auch die Abmahnkosten. Bei fehlerhafter Formulierung der strafbewehrten oder modifizierten Unterlassungserklärung ist es für den Rechteinhaber „Landschaftsmotive -Film GmbH“

möglich, den Verletzer erneut mit der Kostentragung der Abmahnung abzumahnen, wenn dieser auch den Film „Tiefe Täler“ getauscht hat. Bei richtiger Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die zweite Abmahnung dann nicht mehr möglich bzw. nicht zu bezahlen. Auch eine erneute Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich, da man die bereits abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung vorlegen kann. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die weitere Verletzungshandlung zeitlich nicht nach Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung erfolgt sein darf, da man ansonsten eine Verletzung in der Zukunft begangen hat. Dann wird die Vertragsstrafe aus der strafbewehrte Unterlassungserklärung fällig.Eine darüber hinausgehende Verpflichtung gehört nicht zur Unterlassungserklärung. Insbesondere muss sich der Erklärende in einer strafbewhrten bzw. modifizierten Unterlassungserklärung nicht zu einer Zahlung für die Abmahnkoten oder Auskunftsansprüchen verpflichten.

Unterlassungsanspruch allgemein

Wird durch eine Handlung gegen Rechte Dritter verstoßen, so hat der Rechteinhaber in der Regel einen Anspruch auf Unterlassung. Rechte, gegen welche verstoßen werden können, sind z.B. das Eigentum oder der Besitz an einer Sache. Im Internet sind es dagegen häufig Urheber-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechte. Der Inhaber muss es nicht dulden, wenn ein Dritter seine Rechte ohne Zustimmung oder Nutzungsrecht widerrechtlich verletzt oder gegen ihn schützende gesetzliche Bestimmungen verstößt.Der Verletzer schuldet dem Rechteinhaber vordergründlich die Unterlassung. Darüber hinaus schuldet der Verletzer aber auch Schadensersatz, wenn sich durch die Verletzung ein Schaden für den Rechteinhaber ergibt. Weiterhin gibt es Auskunfts- und Vernichtungsansprüche (z.B. die Vernichtung von Daten).

Was ist eine Massenabmahnung

Unter Massenabmahnung versteht man eine Vielzahl von inhaltlich gleichartigen oder ähnlichen Abmahnungen, welche an verschiedene Verletzer versendet werden. Es gibt Kanzleien, welche gerade im Rahmen von Verletzungen im Bereich Filesharing unzählige Verletzungen aufspüren und die Verletzer abmahnen. Die Massenabmahnung kennzeichnet sich darin, dass lediglich die Daten des Verletzers geändert werden. Darüber hinaus werden natürlich auch der Name der Datei und der Verletzungszeitpunkt angepasst. Ansonsten ist der Text der Abmahnung gegenüber den Verletzern gleich. Massenabmahnungen kennzeichnen sich weiter darin, dass der Rechteinhaber grundsätzlich keine Kenntnis von der entsprechenden einzelnen Verletzung hat. Die Kanzlei arbeitet selbständig. An sich kann man gegen die Massenabmahnung nichts machen. Sprich, liegt die Verletzung vor, ist der Verletzer zur Unterlassung verpflichtet, da der Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch hat. Allerdings spielt diese Vorgehensweise eine wesentliche Rolle bei der Betrachtung, ob bzw. in welcher Höhe die Anwaltsgebühren für die Abmahnung geschuldet werden. Es gibt eine Vielzahl von Rechtsprechungen, welche davon ausgehen, dass die Gebühren nicht oder zumindest in einer geringeren Höhe geschuldet werden. Allerdings hat der Abgemahnte den Beweis zu führen, dass es sich um Massenabmahnung handelt.