Abmahnung Filesharing

Wenn eine Rechtsverletzung begangen wurde und eine entsprechende „Tauschbörse“ sog. „Filesharing“, sei das edonkey (emule)- oder das Torrentnetzwerk, genutzt wurde, passiert es häufig, dass eine Abmahnung ins Haus flattert. Vereinzelt sind auch Fälle aufgetreten, dass Abmahungen versendet worden sind und der Abgemahnte entweder zum Zeitpunkt des vermeintlichen Urheberrechtsverstosses gar nicht zu Hause war oder selbst gar keinen Computer hat.

Der entsprechende Rechteinhaber bedient sich dabei meist anwaltlichen Beistands (siehe hierzu wer mahnt ab). Zunächst wird mittels eines Computerprogramms die IP-Adresse des Nutzers mit Zeitpunkt und unter Angabe das vermeintlich verletzten Werkes bzw. der Datei gesichert. Sodann wird ein gerichtlicher Beschluss nach § 101 Urhebergesetz beantragt, in welchem der Internetprovider verpflichtet wird, den Namen und die Adresse des Anschlussinhaber mitzuteilen, dessen Anschluss die gesicherte IP-Adresse im besagten Zeitpunkt zugeordnet war. Dann werden von jeweils beauftragten Anwalt eine Vielzahl von vermeintlichen Urheberrechtsverletzern angeschrieben (man spricht von einer Massenabmahnung) und zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgefordert bzw. aufgefordert, die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu begleichen. Hier werden oft „großzügige“ Vergleichsangebote getätigt, dass bei Zahlung eines bestimmten Pauschalbetrages an den Abmahnanwalt die gesamte Sache erledigt wäre.

Wettbewerber

Der Wettbewerber ist die Person, welche gewerblich tätig ist und mit anderen Unternehmen eines gleichartigen oder ähnlichen Geschäftszwecks in Konkurrenz steht. Die Unternehmen stehen untereinander im Wettbewerb. Unabhängig davon, dass jeder Wettbewerber im freien Markt tätig ist, gibt es Wettbewerbsrechte, welche den Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen. Wird gegen ein solches Gesetz verstoßen, hat der Mitbewerber gegen den unlauteren Konkurrenten rechtlich durchsetzbare Ansprüche. Meist liegt ein Unterlassungsanspruch vor, welcher im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht werden kann. Der Abmahnende wird dann den Verletzer in der Regel auffordern, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben.

Kann man eine Fristverlängerung beantragen

Grundsätzlich kann man immer versuchen, einen Antrag auf Verlängerung einer gesetzten Frist zu beantragen. Der Rechteinhaber macht mit der Abmahnung einen Unterlassungsanspruch geltend. Dieser Anspruch kann bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung kurzfristig mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dadurch hat der Rechteinhaber kaum Spielraum, eine Fristverlängerung zu gewähren, da er ja die weiteren rechtlichen Schritte bereits planen wird. Daher kommt es auf die Begründung der Fristverlängerung an.

Die Frist in der Abmahnung ist sehr kurz

Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist in der Abmahnung grundsätzlich sehr kurz. Die Frist beträgt dabei meist nur wenige Tage bis zu einer Woche. Viele Abgemahnte gehen dann davon aus, dass die Abmahnung nicht seriös sein kann, da diese kurze Frist ja irgendwie einen so großen Druck aufbauen soll, dass eine Information über die Verletzung und letztendlich eine Information bzw. rechtliche Beratung fast gar nicht möglich ist. Diese Beurteilung mag nachvollziehbar sein, da es sich bei der Abmahnung ja um die erste Anzeige der Geltendmachung einer Rechtsverletzung handelt. Nach einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung, bei welcher man weiß, dass man zu zahlen hat, ist davon auszugehen, dass eine Zahlungsaufforderung eine wesentlich längere Nachfrist beinhaltet. Die Frist ist allerdings grundsätzlich nicht zu kurz.Wie bereits erklärt, kann der Rechteinhaber bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung vor Gericht erwirken. Diese einstweilige Verfügung ist aber an sehr enge zeitliche Grenzen gebunden. Viele Gerichte fordern einen Antrag auf die einstweilige Verfügung innerhalb 4 Wochen nach Kenntnis der Rechtsverletzung. Um diese Frist wahren zu können, ist es für den Rechteinhaber wichtig, kurzfristig zu wissen, ob der Rechteverletzer bereit ist, die Sache außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung einer gütlichen Einigung zuzuführen. Daher ist eine Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung von einigen Tagen grundsätzlich nicht zu kurz. Dies gilt nicht für alle anderen Ansprüche, wie Schadensersatz, Kostenerstattung, Auskunft oder Vernichtung.

Was kann passieren, wenn eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird

Wenn die Unterlassungserklärung nicht fristgemäß abgegeben wird, hat der Rechteinhaber mehrere Möglichkeiten. Die eher unwahrscheinliche Möglichkeit liegt darin, dass nichts passiert. Da aber der Rechteinhaber in seiner Abmahnung eine Rechtsverletzung untersagt, wird er in aller Regel weitere Schritte einleiten.Da die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sehr kurz ist, hat der Rechteinhaber die Möglichkeit, den Abgemahnten nochmals anzuschreiben und damit dem Verletzer eine weitere Möglichkeit zur Abgabe einzuräumen. Sich darauf zu verlassen, dass ein zweites Anschreiben kommt, ist in keinem Fall ratsam.

In jedem Fall kann der Abmahnende nach Ablauf der Frist sofort gerichtliche Schritte einleiten. Die gebräuchlichste Vorgehensweise ist dabei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dabei handelt es sich um ein Eilverfahren. Während in einem normalen Gerichtsverfahren der Anspruchsgegner eine Klageschrift erhält, auf welche er eine Frist zur Erwiderung bekommt, wird das Eilverfahren ohne Beteiligung des Anspruchgegners durchgeführt. Der Rechteinhaber kann in diesem Verfahren innerhalb weniger Tage ein vollstreckbares Urteil gegen den Verletzer haben.

Sollte die Frist zur Beantragung der einstweiligen Verfügung abgelaufen sein (im Allgemeinen 4 Wochen) oder bestehen anderweitige Hinderungsgründe an der Durchführbarkeit dieses Eilverfahrens, kann der Rechteinhaber im Rahmen eines normalen Klageverfahrens den Unterlassungsanspruch geltend machen. In diesem Verfahren, was wesentlich länger dauert, wird der Verletzer dagegen vor Urteilsverkündung gehört und hat die Möglichkeit, Stellung zur Sache zu nehmen.

Unterlassungserklärung, „Hamburger Brauch“

Der sogenannten „Hamburger Brauch“ ist ein mittlerweile häufig genutztes Rechtskonstrukt, welcher sich aus der Rechtsprechung bezüglich der Vertragsstrafenhöhe in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entwickelt hat. Grundsätzlich ist es erforderlich, sich zu der Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe zu verpflichten, sollte gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden. Diese Vertragsstrafe steht grundsätzlich der Höhe nach fest. Dann spielt es keine Rolle, ob es sich um den ersten oder bereits um den zehnten Verstoß handelt. Die vereinbarte Strafe ist mit dem Verstoß verwirkt. Aus dieser Problematik hat sich der „Hamburger Brauch“ entwickelt. Dabei wird berücksichtigt, dass ein Verstoß weniger Gewichtung hat, als mehrere Verstöße. Der Verletzer erklärt sich dahingehend bereit, eine Vertragsstrafe zu zahlen, welche der Rechteinhaber nach billigem Ermessen festsetzt. Gibt es über die Höhe Streit, besteht hier noch die Möglichkeit, dass ein Gericht bestimmt, ob die Festsetzung des Rechteinhabers billig und damit angemessen war. Sieht das Gericht in seiner Entscheidung eine geringere Vertragsstrafe als angemessen an, zahlt der Verletzer eben nur den geringeren Betrag. Da der Rechteinhaber in dem Verfahren dann mit dem höheren Betrag unterliegt und in diesem Umfang die gerichtlichen Kosten zu tragen hat, wird er sich überlegen müssen, ob er wirklich gewillt ist, den Betrag anfangs zu hoch anzusetzen. In der Praxis hat sich die Anwendung als vorteilhaft erwiesen, da die Gerichte bei Erstzuwiderhandlungen häufig unter dem Wert bleiben, welcher sonst in der Unterlassungserklärung gefordert wird. Allerdings besteht, vor allem bei mehreren Verstößen auch die Gefahr, dass die Vertragsstrafe über den festen Betrag hinausgeht.

Modifizierte Unterlassungserklärung

Modifizierte Unterlassungserklärung nennt man die abgegebene Unterlassungserklärung des Verletzers, welche dieser angepasst hat. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, welche der Verletzer abgeben soll. In den meisten Fällen ist diese Unterlassungserklärung anzupassen oder zu ändern. Einerseits muss sich der Verletzer nur über die tatsächlich begangene Rechtsverletzung zur Unterlassung verpflichten. Bereits dieser Punkt in der Erklärung wird häufig durch den Rechteinhaber überzogen. Sprich der Verletzer soll sich über die Verletzung hinaus zur Unterlassung verpflichten, was in einzelnen Ausnahmefällen durchaus auch einmal ratsam sein kann. Daher ist unter Umständen der Umfang über die Unterlassung zu ändern und den Tatsächlichkeiten anzupassen.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die angegebene Vertragsstrafe angemessen ist. Wir empfehlen beispielsweise in vielen Fällen, den sogenannten „Hamburger Brauch“ anzuwenden. Weiterhin beinhaltet die beigelegte Unterlassungserklärung meist neben der Unterlassung selbst und der Vertragsstrafe eine weitergehende Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes aus der bereits begangenen und der Abmahnung vorausgehenden Verletzung. Oft soll auch der Kostenerstattungsanspruch der abmahnenden Rechtsanwälte in einer bezifferten Höhe, welche dann weitaus höher liegt, als das „Angebot“ in der Abmahnung selbst, anerkannt werden. Eine Anerkennung eines Schadensersatzanspruches oder der Verletzungshandlung „dem Grund nach“ und/oder des Kostenerstattungsanspruches  sollte der Verletzer in der strafbewehrten Unterlassungsrklärung grundsätzlich nicht vornehmen. Der Rechteinhaber hat im Rahmen der Unterlassungserklärung auch keinen Anspruch auf sonstige Erklärungen, z.B.  über den Schadensersatzanspruch.

Allerdings sei anzumerken, dass es durchaus Einzelfälle gibt, bei denen die Erklärung im Rahmen einer umfangreichen Streitbeilegung auch dahingehend erweitert werden sollte.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung allgemein

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu, eine Wiederholungsgefahr nach einer bestimmten Rechtshandlung auszuräumen. Voraussetzung ist daher, dass eine unerlaubte Rechtshandlung begangen worden ist, welche der Rechteinhaber nicht zu dulden hat. Wird eine solche Rechtsverletzung ausgeübt, ist die Wiederholungsgefahr grundsätzlich gegeben. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Wiederholungsgefahr nach der ersten Verletzung zu vermuten ist.

Durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Verletzer die Möglichkeit, durch freiwillige Abgabe der Erklärung den Unterlassungsanspruch eines Dritten anzuerkennen und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. In der Erklärung verpflichtet sich der Verletzer, die unerlaubte Handlung zu unterlassen.

Liegt eine Verletzungshandlung vor, ist zu prüfen, ob man durch Abgabe der Erklärung weitere Kosten sparen kann. Eine Verletzung kann sogar manchmal indirekt vorliegen, auch wenn man selbst aktiv keine Verletzung begangen hat. Auch ein passives Tun oder Zulassen kann einen Unterlassungsanspruch hervorrufen. Wurde keine Verletzungshandlung begangen, kann es in seltenen Einzelfällen dennoch ratsam sein zu überlegen, eine Erklärung abzugeben, wenn z.B. die Beweislage zweifelhaft ist.

Inhaltlich ist es erforderlich, dass der Verletzer sich zur Unterlassung der bereits erfolgten Verletzung verpflichtet. Die in den Abmahnungen beigelegte Unterlassungserklärung ist in vielen Fällen zu weit gefasst. Daher ist zu prüfen, ob die Erklärung in dem Umfang abgegeben werden sollte. Häufig sind an dieser Stelle Änderungen über den Erklärungsinhalt erforderlich oder ratsam. Meist handelt es sich dabei um Kürzungen. Es gibt aber auch Fälle, in denen es sinnvoll ist, die Erklärung zu erweitern und sich damit einer umfangreicheren Erklärung zu unterziehen. Eine geänderte Unterlassungserklärung nennt man modifizierte Unterlassungserklärung.

Zu der Erklärung über die Unterlassung selbst, ist es erforderlich, dass sich der Erklärende bei Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe mag vom Einzelfall abhängen und in vielen Fällen in der Erklärung anzupassen sein. Eine „Strafzahlung“ von 5.000,00 € ist aber durchaus in vielen Fällen üblich, wobei wir bzgl. der Höhe der Vertragsstrafe meist den sogenannten „Hamburger Brauch“ empfehlen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragstrafe im Falle der Zuwiderhandlung spricht man daher auch von der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Vertragsstrafe ist ein zivilrechtlicher Anspruch. Der Begriff „strafbewehrt“ hat nichts mit einer Straftat zu tun, sondern bezeichnet die Vereinbarung der Vertragsstrafe. Selbstverständlich kann eine Verletzung aber auch strafrechtlich relevant sein.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe ist in der Unterlassungserklärung erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass sich jeder problemlos zu einer Unterlassung erklären kann, wenn ihn bei einem erneuten Verstoß keine Rechtsfolge trifft. Durch die Verpflichtung zur Vertragsstrafenzahlung wird gewährleistet, dass sich der Verletzer ernsthaft davon abgehalten sieht, eine Verletzung zu begehen, da er ansonsten die hohe Strafe schuldet. Nur durch eine solche Vertragsstrafe kann nach der Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.

Einen Anspruch zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen hat der Rechteinhaber im Rahmen einer Unterlassungserklärung dagegen grundsätzlich nicht. Lediglich für den Fall, dass das Angebot, welches unterbreitet wurde, sehr entgegenkommend ist, kann es sinnvoll sein, von dieser Regel im Einzelfall abzuweichen.

Internetrecht allgemein

Unter der Unterrubrik Internetrecht allgemein möchten wir Ihnen eine Übersicht über allgemeine Gesichtspunkte des Internetrechtes geben. Dabei sollen sowohl allgemein rechtliche, wie auch sonstige allgemeine Themen behandelt werden. Wir versuchen damit, einen globalen Überblick zu verschaffen und insbesondere die spezifischen Problemfeldern (Urheberrecht – Filesharing, Wettbewerbsrecht etc.) als Gesamteinheit darzustellen. Es kann zwischen den allgemeinen und den themenspezifischen Problemen zu gewissen Wiederholungen kommen, da sich die Gebiete teilweise sehr überlappen und nicht getrennt neben einander stehen. In den spezifischen rechtlichen Betrachtungen werden aber zumeist Besonderheiten herausgestellt und Problemfelder im Vergleich zur allgemeinen Betrachtung umfangreicher behandelt.

In diesem Kapitel werden wir auch aufzeigen, was eine Abmahnung, strafbewehrte bzw. modifizierte Unterlassungserklärung und der so genannte „Hamburger Brauch“ ist. Vor allem wollen wir die Betroffenen darüber informieren, was nach einer Abmahnung zu tun ist, welchen Umfang die Unterlassungserklärung haben muss und ob sich der Erklärende zu einer Vertragsstrafe verpflichten muss.