Einordnung als gewerblicher Nutzer, Unternehmereigenschaft

Nach der Rechtsprechung ist es möglich, dass private Anbieter als Unternehmer einzustufen sind. Es liegt dann sozusagen eine faktische, gewerbliche Nutzung vor, auch wenn der Anbieter z.B. seinen ebay-Account als Privat-Account gekennzeichnet hat.

Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmässiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten von entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es hingegen nicht an.  Ist der Anbieter als gewerblicher Mitbewerber einzustufen, kann er gegen Wettbewerbs- und Verbraucherrechte verstoßen. Er kann daher auch bezüglich dieser Verletzungen abgemahnt werden. In der Regel wird dann eine Verletzung vorliegen, da der Privatanbieter gerade keine Widerrufsbelehrung oder vollständige Anbieterkennzeichnungen gemacht haben wird. Ob ein privater Anbieter als Unternehmer einzustufen ist, hängt von verschiedenen Umständen ab, welche nur an Hand des jeweiligen Anbieters zu klären ist. Die Abgrenzung ist aber auch im Einzelfall in vielen Fällen schwierig. Zu berücksichtigen ist jedenfalls die Anzahl der Verkäufe. Je höher die Anzahl ist, je mehr dürfte für eine gewerbliche Nutzung sprechen. Darüber hinaus kommt es natürlich auf die Art der angebotenen Gegenstände an. Je gleichartiger sie sind, desto mehr spricht für eine Unternehmertätigkeit. Ob es sich um neue oder gebrauchte Waren handelt, ist nicht so wichtig. Allerdings dürfte viel für eine gewerbliche Nutzung sprechen, wenn z.B. in kurzer Zeit 5 originalverpackte neue Monitore angeboten werden. Je mehr gleichartige Ware angeboten wird, um so eher wird der Anbieter in den gewerblichen Bereich einzuordnen sein. Auch die Angaben wie, „Herstellung nach Kundespezifika“ oder „kann in verschiedenen Größen geliefert werden“ sind ein Indiz für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Mittlerweile weitestgehend geklärt ist, dass ein Anbieter auf eBay, welcher als sog. „Powerseller“ auftritt, im Regelfall als gewerblich einzustufen ist.

Verbraucher

Verbraucher ist nach der gesetzlichen Definition die Person, welche nicht Unternehmer ist. Das heißt, es ist eine Person, welche den gekauften oder bestellten Gegenstand für eigene private Zwecke nutzt und nicht weiterverkauft. An der eigenen Nutzung selbst kann es aber nicht so stark festgemacht werden, dass jegliche Eigennutzung eine Verbrauchereigenschaft hervorruft. Ein Unternehmen, was z.B. Büromaterial kauft oder ein Dach am Firmengebäude decken lässt, nutzt die Ware oder die Leistung letztendlich auch selbst ohne Verbraucher zu sein. Dort kann man aber sagen, dass der Unternehmer in diesem Fall die Ware auch nicht selbst, sondern für sein Unternehmen nutzt. Letztlich ist die Verbrauchereigenschaft jeweils im Einzelfall festzustellen. Die Frage, ob jemand Verbraucher als Verbraucher einzustufen ist, spielt jedoch in rechtlicher Hinsicht eine ganz entscheidende Rolle. Wenn jemand Verbraucher ist, gewährt ihm das Gesetz sehr viel weitergehendere Rechte als einem Unternehmer, die sog. Verbraucherrechte. Hierher gehören Widerrufsrechte und Informationspflichten. Ebenso ist z.B. das, was in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten des Verwenders vereinbart werden kann, sehr viel eingeschränkter.