FAQ zum Filesharing

Fragen und Antworten zum Thema „Filesharing“
(nach den Stichwörtern alphabetisch geordnet)
A

Abmahnung

– Was ist eine Abmahnung?
Anschlussinhaber

– Wer ist Anschlussinhaber?

– Warum bekomme ich als Anschlussinhaber die Abmahnung,
wenn ich die Verletzung selbst nicht begangen habe?

– Muss ich als Anschlussinhaber für die durch andere
Personen begangene Rechtsverletzung geradestehen?
– Was bedeutet diese Haftung für mich
als Anschlussinhaber rechtlich?

– Was kann mir als Anschlussinhaber passieren, wenn ich
die Unterlassungserklärung nicht oder unvollständig abgebe?

A

Abmahnung

Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist die außergerichtliche Möglichkeit eines Rechteinhabers, den Rechtsverletzer aufzufordern, die Rechtsverletztung (Urheberrechtsverletzung, Wettbewerbs-rechtsverletzung …) für die Zukunft zu unterlassen. Bei Filesharing geht es dabei um Urheberrechtsverletzungen, welche vor allem durch den Tausch von urheberrechtlich geschützen Werke (Musititel, Musikalben, Filme, Hörbücher, Software …) über Tauschbörsen (E-Donkey, E-Mule, Torrent-Systeme …) begangen werden.
weiterführende Beiträge:
– „Abmahnung Filesharing“
– „Abmahnung – was versteht man darunter?“
– „Abmahnung erhalten – was ist zu tun?“

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Anschlussinhaber

Wer ist der Anschlussinhaber?

Eine Abmahnung nach Filesharing erfolgt in der Regel an den Anschlussinhaber, welcher die Verletzungshandlung nicht unbedingt selbst begangen haben muss. Häufig werden die Verletzungshandlungen durch andere Familienmitglieder, wie Kinder oder Enkeln begnagen. Der Anshlussinhaber ist dagegen die Person, welcher den Vertrag mit dem Internetbetreiber oder Telefonanbieter geschlossen hat, über den damit der Internetanschluss läuft.

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Warum bekomme ich als Anschlussinhaber die Abmahnung,
wenn ich die Verletzung selbst nicht begangen habe?

Um eine Rechtsverletzung ahnden zu können, kann der Rechteinhaber zwangsläufig nur auf die Daten zurückgreifen, welche ihm zur Verfügung stehen. Bei Fielsharing erhalten der Rechteinhaber bzw. die zur Verfolgung beauftragten Anwälte und Antipiracy-Firmen von den Tauschbörsennutzer die IP-Adresse übermittelt. Aus dieser IP-Adresse kann aber letztendlich nur der Anschlussinhaber ermittelt werden. Aus diesem Grund erhalten Sie als Anschlussinhaber und wissen in vielen Fällen überhaupt nichts von einer Rechtsverltzung.

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Muss ich als Anschlussinhaber für die durch andere
Personen begangene Rechtsverletzung geradestehen?

Diese Frage war in den letzten Jahren immer wider strittig und wurde durch die Gerichte unterschiedlich beurteilt. So gab es eine Entscheidung des LG Mannheim, welche eine Haftung des Anschlussinhabers unter bestimmten Vorraussetzungen verneinte. Danach bejahten viele andere Gerichte weiterhin die Haftung. Die für die Anschlussinhaber positive Entscheidung des LG Mannheim dürfte nun mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.12.2009 entgültig hinfällig sein. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf haftet der Asnchlussinhaber grundsätzlich für die Verletzungsahndlung Dritter. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Nutzung des Anschlusses berechtigt war oder z.B. durch illegale W-LAN-Nutzung von unbefugten Dritten genutzt wurde.

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Was bedeutet diese Haftung für mich
als Anschlussinhaber rechtlich?

Rechtlich gesehen heißt dies, dass der Anschlussinhaber zur Unterlassung verpflichtet ist. Wenn er die Verletzungshandlung selbst nicht begangen hat, bedeutet dies weiter, dass er, um dem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers gerecht werden zu können, alles Mögliche tun muss, um eine zukünftige Verletzung auch für Dritte auszuschließen. Er muss also letztendlich gegenüber den Mitbenutzern aktiv tätig werden und deren Mitbenutzung des Anschlusses ständig im Auge behalten. Er muss ferner dafür Sorge tragen, dass eine unberechtigte Nutzung z.B. durch Einhacken in ein W-LAN-Netzwerk ausgeschlossen ist. Um dem Rechteinhaber eine Unterlassung für die Zukunft zu garantieren, wird es grundsätzlich erforderlich sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlasungserklärung ist aber in der Regel zu weit gefasst. Das heißt, dass der Anschlussinhaber meist weniger als gefrodert erklären muss. Daher ist auf eine modifizierte (geänderte) Unterlassungserklärung möglichst unter Anwendung des sogenannten „Hamburger Brauchs“ zurückzugreifen.

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Was kann mir als Anschlussinhaber passieren, wenn ich
die Unterlassungserklärung nicht oder unvollständig abgebe?
Da der Rechteinhaber bei einer Verletzungshandlung gegen den Anschlussinhaber einen Anspruch auf Unterlassung hat, kann er diesen Anspruch gerichtlich geltend machen. Dies wird regelmäßig im Rahmen einer eintsweiligen Verfügung geschehen. Die einstweilige Verfügung ist innerhalb kurzer Fristen beim Gericht zu beantragen. Durch diese kurzen Fristen sind auch die Fristen in der Abmahnung kurz gehalten, welche selten unangemessen kurz sind. Die einstweilige Verfügung ergeht, wenn die Vorraussetzungen vorliegen, gegenüber dem Anschlussinhaber. ohne dass dieser in dem Verfahren angehört wird. Die einstweilige Verfügung ist gegenüber den geltend gemachten Kosten  in der ABmahnung wesentlich kostenintensiver.  Der Anschlussinhaber hat erst nach Erhalt der einstweiligen Verfügung die Möglichkeit gegen diese rechtlich vorzugehen. Wenn über den Anschluss eine Verletzungsahndlung begangen wurde, wird dieses Vorgehen weder ratsam noch erfolgversprechend sein und erzeugt weitere Kosten.

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F

Filesharing

Was ist Filesharing?

Filesharing nennt man das Tauschen von Dateien im Internet über verschiedene Tauschsysteme, welche auch Tauschbörsen (E-Donkey, E-Mule, Torrent-Systeme …) genannt werden. In der Regel handelt es sich bei diesen Dateien um urheberrechtlich geschützte Dateien (Musiktittel, Musikalben, Filme, Hörnücher, Software …).
weiterführende Beiträge:

– „Was ist Filesharing?“

R

Rechteinhaber

Wer ist bei Filesharing der Rechteinhaber?

Der Rechteinhaber ist bei Filesharing grundsätzlich derjenige, der das Werk ershaffen hat (der Urheber). Dies muss aber z.B. bei Musiktiteln nicht zwangsläufig der Sänger, Komponist oder Songtexter sein. Urheberrechte können auch durch Lizenzen oder durch Verkauf auf andere übergehen, welche dann eventuell die neuen oder neben dem Sänger  Rechteinhaber sind. Gerade in der Musik- und Filmbranche ist dies oft der Fall.

weiterführende Beiträge:
– „Wer ist der Rechteinhaber?“

V

Verletzungshandlung

Wie verletzt man bei Filesharing (Urheber-) Rechte Dritter?

Die Verletzungshandlung bei Filesharing ergibt sich vor allem daraus, dass man bei Nutzung der Tauschbörsensysteme (E-Donkey, E-Mule, Torrent-Systeme …) die getauschten Dateien selbst wieder zum Upload für andere Tuaschbörsennutzer zur Verfügung stellt. Zwar ist in der Regel auch der Download urheberrechtlich geschützter Dateien illegal. Bei der Nutzung der Tauschbörsen wird aber durch die Rechteinhaber grundsätzlich auf den Upload der Nutzer abgestellt, da dieser technisch einfacher nachzuvollziehen ist.

weiterführende Beiträge:
– „Verletzungshandlung bei Filesharing“

Wir arbeiten derzeit an einem umfangreichen Ausbau der FAQ im Bereich „Filesharing“. Wir bitten um Verständnis, dass noch nicht alle relevanten Fragen,  welche sich vor allem aus der  umfangreichen Mandantenbetreuung auf diesem Gebiet ergeben, hier behandelt werden. Schauen Sie einfach mal wieder vorbei. Wir hoffen auf Ihr Verständnis.

Artikel „Filesharing – ein erhebliches finanzielles Risiko“

Unsere Kanzlei hat sich in den letzten Jahren auf dem Gebiet Internetrecht spezialisiert. Aus diesem Grund wurde letzten Monat unser Internetprojekt www.internetrecht-sachsen.de ins Leben gerufen. Wir bieten dort umfangreiche Informationen über das Internetrecht.

Einer der Schwerpunkte liegt dabei auf dem Gebiet Urheberrecht insbesondere Filesharing. Wir haben dahingehend schon eine Vielzahl von Mandate mit verschiedenen gegnerischen Rechteinhabern vertreten. In vielen Fällen ist es möglich (dies kommt allerdings auf die gegnerische Anwaltskanzlei an), vertretbare Ergebnisse bei den Zahlungen zu erzielen. Es lohnt sich daher grundsätzlich nicht nur schwarz oder weiß zu sehen. Das heißt, sowohl die vollständige Unterwerfung bezüglich den in der Abmahnung enthaltenen Forderungen, ist kaum sinnvoll. Auf der andern Seite birgt das Ignorieren in den meisten Fällen noch größere rechtliche und finanzielle Folgen. Es ist daher grundsätzlich davon abzuraten. Meist ist ein Vorgehen dazwischen richtig und Erfolg versprechend. Eine Einigung kann in dem häufigsten Fällen erzielt werden.

Dies bedeutet, dass die Unterlassungserklärung modifiziert und bezüglich des Schadensersatzanspruches bzw. Kostenerstattungsanspruches eine Herabsetzung angestrebt werden sollte. Dies ist aber nur an Hand des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Umfangs der Verletzungshandlung durch einen Rechtskundigen möglich. Anwaltlicher Rat sollte daher nicht von vorn herein auf Grund weiterer Kosten ausgeschlossen werden. Dabei ist zu bedenken, dass sowohl bei der Unterwerfung, als auch bei dem Ignorieren der Abmahnung erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen entstehen können. Ein pauschaler Rat kann dahingehend nicht gegeben werden.

Besonders das Thema „Haftung des Anschlussinhabers“ ist immer wieder ein großes Problem. Oft sind es Minderjährige oder gerade volljährig gewordene Kinder, welche den Anschlussinhaber in die Misere bringen. Der Anschlussinhaber bekommt eine Abmahnung, obwohl er selbst nichts gemacht hat. Es gibt zwar einige wenige Gerichtsurteile, welche die Haftung des Anschlussinhabers ausschließen. Diese kommen aber in den meisten Fällen nicht zum Tragen, da der Rechteinhaber in der Regel die Auswahl unter verschiedenen zuständigen Gerichten haben wird.

Mehr zum Thema können Sie nachlesen unter:

-Anspruch auf Schadensersatz und Kostenerstattung durch den Abmahnenden

-mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Kanzlei Hartenstein / Chemnitz

Das Büro von Rechsanwalt Sascha Wolf in Chemnitz befindet sich in Zentrumsnähe und ist daher gut mit allen Verkehrmitteln zu erreichen. Im Gebäudekomplex befindet sich eine renommierte Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei mit der Herr Rechtsanwalt Sascha Wolf eng zusammen arbeitet. Damit wird eine rechtsgebietsübergreifende Beratung mit höchstmöglicher Qualität erreicht.Das Büro in Hartenstein befindet sich unmittelbar an der Hauptstraße durch den Ortsteil Thierfeld.

Herrn Rechtsanwalt Sascha Wolf erreichen Sie wie folgt:

Büro Chemnitz:                            Büro Hartenstein
Am alten Bad 5                            Hartensteiner Straße 34
09111 Chemnitz                           08118 Hartenstein, OT Thierfeld
Tel.: 0371/3354847                     Tel.: 037605/61732
Fax: 0371/3354850                     Fax: 037605/61731

Mail: info@rechtsanwaltwolf.com

Zu den Tätigkeitsschwerpunkten des Herrn Rechtsanwalt Sascha Wolf gehören folgende Rechtsgebiete:

– Kapitalanlagerecht (für mehr Information diesen Link benutzen)
– Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht (auch im Internet)
– Verkehrsrecht
– Handels- und Gesellschaftsrecht
– Insolvenzrecht und Beratung in der Krise
– Arbeitsrecht

 

Zuständigkeit der Gerichte

Wenn der Anspruchsteller gerichtlich vorgehen möchte, ist die Frage, welches Gericht zuständig ist. Dahingehend soll kurz auf die Systematik der Zuständigkeitsregeln eingegangen werden. Nach der ZPO gibt es verschiedene Zuständigkeiten. Einerseits ist in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Zuständigkeit vom Streitwert abhängig. Bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000,00 € sind die Amtsgerichte und bei darüber liegenden Streitwerten sind die Landgerichte zuständig. Im Urheberrecht ist dies nicht anders. Sofern es um Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geht, können auch die Arbeitsgerichte zuständig sein. Im Wettbewerbrecht sind hingegen immer die Landgerichte zuständig. Dann ist fraglich, welches Gericht örtlich zuständig ist. Für Urheberrecht ist im Allgemeinen das Gericht am Ort der unerlaubten Handlung zuständig, also dort wo die unerlaubte Handlung begangen wurde. Für den Internetbereich gilt dies entsprechend. Dort gilt der sog. fliegende Gerichtsstand. Die Verletzungshandlung findet im Internet de facto im ganzen Bundesgebiet statt, da auf jedem PC die Verletzung offensichtlich wird. Das bedeutet für den Anspruchsteller, dass er irgendein ein Gericht in Deutschland aussuchen kann. Da die Gerichte in Deutschland höchst unterschiedlich bei Verletzungen gegen Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht im Internet urteilen, hat der Anspruchsteller aber auch die Möglichkeit ein Gericht zu wählen, welches eine für ihn positive Rechtsprechung vertritt. Dies heißt für den Anspruchsgegner auch, dass für ihn positive Urteile einiger Gerichte in der Regel nicht zum Tragen kommen, da der Anspruchsteller kaum ein Gericht anruft, welches eine solche positive Rechtsprechung vertritt. Daher sind Rechtsprechungen, welche auf den ersten Blick vorteilhaft für den Anspruchgegner wirken, mit Vorsicht zu genießen. Erst wenn sich ein solches vorteilhaftes Urteil bei mehreren Gerichten etabliert, kann es einen Nutzen für den Anspruchsgegner darstellen. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht sog. Zuständigkeitskonzentrationen gibt. Meist ist für Verletzungen dieser Art jeweils nur ein Gerichtsstandort im gesamten Bundesland zuständig. In Sachsen ist für Urheberangelegenheiten das Amts- bzw. das Landgericht Leipzig und für wettbewerbsrechtliche Sachverhalte die Landgerichte Leipzig und Dresden zuständig.

Unterlassungsanspruch allgemein

Wird durch eine Handlung gegen Rechte Dritter verstoßen, so hat der Rechteinhaber in der Regel einen Anspruch auf Unterlassung. Rechte, gegen welche verstoßen werden können, sind z.B. das Eigentum oder der Besitz an einer Sache. Im Internet sind es dagegen häufig Urheber-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechte. Der Inhaber muss es nicht dulden, wenn ein Dritter seine Rechte ohne Zustimmung oder Nutzungsrecht widerrechtlich verletzt oder gegen ihn schützende gesetzliche Bestimmungen verstößt.Der Verletzer schuldet dem Rechteinhaber vordergründlich die Unterlassung. Darüber hinaus schuldet der Verletzer aber auch Schadensersatz, wenn sich durch die Verletzung ein Schaden für den Rechteinhaber ergibt. Weiterhin gibt es Auskunfts- und Vernichtungsansprüche (z.B. die Vernichtung von Daten).

Internetrecht allgemein

Unter der Unterrubrik Internetrecht allgemein möchten wir Ihnen eine Übersicht über allgemeine Gesichtspunkte des Internetrechtes geben. Dabei sollen sowohl allgemein rechtliche, wie auch sonstige allgemeine Themen behandelt werden. Wir versuchen damit, einen globalen Überblick zu verschaffen und insbesondere die spezifischen Problemfeldern (Urheberrecht – Filesharing, Wettbewerbsrecht etc.) als Gesamteinheit darzustellen. Es kann zwischen den allgemeinen und den themenspezifischen Problemen zu gewissen Wiederholungen kommen, da sich die Gebiete teilweise sehr überlappen und nicht getrennt neben einander stehen. In den spezifischen rechtlichen Betrachtungen werden aber zumeist Besonderheiten herausgestellt und Problemfelder im Vergleich zur allgemeinen Betrachtung umfangreicher behandelt.

In diesem Kapitel werden wir auch aufzeigen, was eine Abmahnung, strafbewehrte bzw. modifizierte Unterlassungserklärung und der so genannte „Hamburger Brauch“ ist. Vor allem wollen wir die Betroffenen darüber informieren, was nach einer Abmahnung zu tun ist, welchen Umfang die Unterlassungserklärung haben muss und ob sich der Erklärende zu einer Vertragsstrafe verpflichten muss.

Herzlich Willkommen bei Ihren Rechtsanwälten Weigert & Wolf

LESEN SIE HIER BAHNBRECHENDE NEWS ZUR HAFTUNG DES ANSCHLUSSINHABERS BEI TAUSCHBÖRSEN

Auf unserem Internetprojekt


www.internetrecht-sachsen.de


möchten wir Ihnen einen Überblick über das Internetrecht geben. Dabei werden wir besonderes Augenmerk auf die gewerbliche und private Nutzung des Internets und deren Risiken legen. Denn auch das Internet ist nicht rechtsfrei und es ist transparenter und gläserner, als es viele für möglich halten.

Die bereitgestellten Themen erheben für sich dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind weder abschließend, noch stellen sie eine Rechtsberatung dar (siehe Haftungsausschluss). Sie sollen aber für den Interessenten zu Denkanstößen führen. Entsprechende Probleme können nur an Hand des Einzelfalls individuell beurteilt werden.

Scheuen Sie sich nicht, unverbindlich Kontakt mit uns aufzunehmen.

Wir werden in einem ersten unverbindlichen Gespräch prüfen, ob ein anwaltliches Tätigwerden erforderlich oder ratsam ist. in diesem Fall, werden wir transparent und ausführlich über Kosten und Risiken informieren.

Es gibt eine Vielzahl von Internetnutzern, welche Abmahnungen erhalten. Dabei sind private Nutzer genauso betroffen, wie gewerbliche Nutzer.

Bei gewerblichen Nutzern wird vor allem darauf geachtet, ob dieser einen rechtssicheren Internetauftriitt, Onlineshop oder Ebay-Shop nutzt. Hält sich ein gewerblicher Nutzer nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, können Mitbewerber (Wettbewerber) oder Verbände abmahnen. Wichtige Informationen über Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung und rechtssicherer Internetauftritt finden Sie unter den Kategorien „Internetrecht allgemein“ und „Internetrecht Wettbewerbsrecht„.

Private Nutzer sehen sich häufig nach Dateidownload und Dateiupload, insbesondere nach der Nutzung von Tauschbörsen, sogenannten P2P-Netzwerken (z.B. Edonkey, Emule, Bittorrent und anderen Torrent-Systemen) einer Abmahnung ausgesetzt. Dabei können die entsprechenden urheberrechtlichen Dateien (Musiktittel, Musikalben, Filme oder Software) schnell einige hundert Euro kosten. Informieren Sie sich in unseren Informationen „Internetrecht Filesharing„.

Bereits an dieser Stelle sei anzumerken, dass Sie nach Erhalt einer Abmahnung keine Fehler machen sollten, da dies meist noch teurer wird. In vielen Foren und Blogs zum Thema wird geraden die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung eine sogeannte modifizierte Unterlassungserklärung unter Nutzung des „Hamburger Brauchs“ abzugeben. Dies ist meist richtig. Aber die Benutzung eines Musters einer modifizierten Unerlassungserklärung ist sehr riskant. Aus diesem Grund finden Sie ein solches Muster auf unserer Webseite nicht. Rein tatsächlich kann es kein Muster geben. Nur an Hand des Einzelfalls lässt sich die Rechtslage und die erforderliche Vorgehensweise prüfen und planen. Unter „Internetrecht allegmein“ finden Sie ein Vielzahl von Informationen zu Abmahnung und Unterlassungserklärung.

Wir hoffen, dieses Internetangebot macht Sie neugierig und Sie kommen uns auch nach dem Verlassen der Seite wieder einmal besuchen. Wir setzen alles daran, die Seite ständig aktuell zu halten und neue interessante Themen und Informationen für Sie zu erstellen.

Besuchen Sie doch auch unseren Menüpunkt Veröffentlichungen. Dort finden Sie regelmäßige aktuelle Beiträge und Artikel zum Thema Internetrecht, welche wir auf anderen Seiten (Newsportalen) veröffentlichen.


Rechtsanwälte Weigert Wolf

Beitragsauswahl:

– rechtssichere Internetpräsenz

– Abmahnung nach Filesharing; Nutzung von Tauschbörsen
– strafbewehrte Unterlassungserklärung (modifizierte UE; Hamburger Brauch)
– Unterlassungserklärung, Abmahnung nach Filesharing (P2P-Netzwerke)
– Filesharing ein erhebliches finanzielles Risiko

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