Artikel „strafbewehrte Unterlassungserklärung“

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu, die Wiederholungsgefahr für ein rechtswidriges Handeln für die Zukunft auszuschließen. Häufig kommt die strafbewehrte Unterlassungserklärung bei Rechtverletzungen im Internet zur Anwendung. Begeht ein Internetnutzer eine Verletzungshandlung, zum Beispiel Filesharing, Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsverletzungen, hat der Rechteinhaber den Anspruch auf Unterlassung. In diesem Fall kann er den Verletzer abmahnen. In der Abmahnung wird dem Abmahnungsempfänger mitgeteilt, welche Rechtsverletzung er begangen hat. Darüber hinaus wird er aufgefordert, die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Diese Vorgehensweise durch den Rechteinhaber führt bei Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu, dass der Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich, vor allem im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, geltend gemacht werden muss. Auch für den Verletzer dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Regel dazu, dass die Angelegenheit ohne weitere Kosten zum Abschluss gebracht werden kann. Wirksam ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung allerdings nur, wenn sie inhaltlich dem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers genügt. Darüber hinaus muss sich der Verletzer in der Erklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe für eine Zuwiderhandlung verpflichten.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung kann modifiziert werden. Das heißt, die meist der Abmahnung beiliegende vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung kann geändert werden. Dabei ist aber zu beachten, dass der Erklärungsinhalt dem Unterlassungsanspruch entsprechen muss. Darüber hinaus darf die Vertragsstrafe nicht zu weit gekürzt werden. Ca. 5000, 00 Euro haben sich bei den Abmahnern eingebürgert. In vielen Fällen macht es Sinn, bezüglich der Vertragsstrafe den so genannten Hamburger Bauch anzuwenden, welcher keine betragsmäßig statische, sondern gleitende Vertragsstrafe beinhaltet und eine gerichtliche Prüfung der Höhe ermöglicht.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Unterlassungserklärung vollständig und vollumfänglich ist. Muster einer strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche häufig in Foren angeboten werden, sind mit größter Vorsicht zu genießen. Denn letztendlich kann die Ausgestaltung der strafbewehrten Unterlassungserklärung nur an Hand des Einzelfalles erfolgen.

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veröffentlicht bei http://www.fast-alles.net am 03.09.2009

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Artikel „strafbewehrte Unterlassungserklärung und Abmahnung bei Filesharing“

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu, die Wiederholungsgefahr für ein rechtswidriges Handeln für die Zukunft auszuschließen. Häufig kommt die strafbewehrte Unterlassungserklärung bei Rechtverletzungen im Internet zur Anwendung. Begeht ein Internetnutzer eine Verletzungshandlung, zum Beispiel Filesharing, Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsverletzungen, hat der Rechteinhaber den Anspruch auf Unterlassung. In diesem Fall kann er den Verletzer abmahnen. In der Abmahnung wird dem Abmahnungsempfänger mitgeteilt, welche Rechtsverletzung er begangen hat. Darüber hinaus wird er aufgefordert, die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Diese Vorgehensweise durch den Rechteinhaber führt bei Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu, dass der Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich, vor allem im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, geltend gemacht werden muss. Auch für den Verletzer dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Regel dazu, dass die Angelegenheit ohne weitere Kosten zum Abschluss gebracht werden kann. Wirksam ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung allerdings nur, wenn sie inhaltlich dem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers genügt. Darüber hinaus muss sich der Verletzer in der Erklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe für eine Zuwiderhandlung verpflichten.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung kann modifiziert werden. Das heißt, die meist der Abmahnung beiliegende vorformulieret strafbewehrte Unterlassungserklärung kann geändert werden. Dabei ist aber zu beachten, dass der Erklärungsinhalt dem Unterlassungsanspruch entsprechen muss. Darüber hinauf darf die Vertragsstrafe nicht zu weit gekürzt werden. Ca. 5000,00 Euro haben sich eingebürgert. In vielen Fällen macht es Sinn, bezüglich der Vertragsstrafe den so genannten „Hamburger Bauch“ anzuwenden, welcher keine betragsmäßig statische, sondern gleitende Vertragsstrafe beinhaltet und eine gerichtliche Prüfung der Höhe ermöglicht.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Unterlassungserklärung vollständig und vollumfänglich ist. Muster einer strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche häufig in Foren angeboten werden, sind mit größter Vorsicht zu genießen. Denn letztendlich kann die Ausgestaltung der strafbewehrten Unterlassungserklärung nur an Hand des Einzelfalles erfolgen.

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veröffentlicht bei www.booqmarks.de am 07.09.2009

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Unterlassungserklärung, „Hamburger Brauch“

Der sogenannten „Hamburger Brauch“ ist ein mittlerweile häufig genutztes Rechtskonstrukt, welcher sich aus der Rechtsprechung bezüglich der Vertragsstrafenhöhe in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entwickelt hat. Grundsätzlich ist es erforderlich, sich zu der Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe zu verpflichten, sollte gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden. Diese Vertragsstrafe steht grundsätzlich der Höhe nach fest. Dann spielt es keine Rolle, ob es sich um den ersten oder bereits um den zehnten Verstoß handelt. Die vereinbarte Strafe ist mit dem Verstoß verwirkt. Aus dieser Problematik hat sich der „Hamburger Brauch“ entwickelt. Dabei wird berücksichtigt, dass ein Verstoß weniger Gewichtung hat, als mehrere Verstöße. Der Verletzer erklärt sich dahingehend bereit, eine Vertragsstrafe zu zahlen, welche der Rechteinhaber nach billigem Ermessen festsetzt. Gibt es über die Höhe Streit, besteht hier noch die Möglichkeit, dass ein Gericht bestimmt, ob die Festsetzung des Rechteinhabers billig und damit angemessen war. Sieht das Gericht in seiner Entscheidung eine geringere Vertragsstrafe als angemessen an, zahlt der Verletzer eben nur den geringeren Betrag. Da der Rechteinhaber in dem Verfahren dann mit dem höheren Betrag unterliegt und in diesem Umfang die gerichtlichen Kosten zu tragen hat, wird er sich überlegen müssen, ob er wirklich gewillt ist, den Betrag anfangs zu hoch anzusetzen. In der Praxis hat sich die Anwendung als vorteilhaft erwiesen, da die Gerichte bei Erstzuwiderhandlungen häufig unter dem Wert bleiben, welcher sonst in der Unterlassungserklärung gefordert wird. Allerdings besteht, vor allem bei mehreren Verstößen auch die Gefahr, dass die Vertragsstrafe über den festen Betrag hinausgeht.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung allgemein

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu, eine Wiederholungsgefahr nach einer bestimmten Rechtshandlung auszuräumen. Voraussetzung ist daher, dass eine unerlaubte Rechtshandlung begangen worden ist, welche der Rechteinhaber nicht zu dulden hat. Wird eine solche Rechtsverletzung ausgeübt, ist die Wiederholungsgefahr grundsätzlich gegeben. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Wiederholungsgefahr nach der ersten Verletzung zu vermuten ist.

Durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Verletzer die Möglichkeit, durch freiwillige Abgabe der Erklärung den Unterlassungsanspruch eines Dritten anzuerkennen und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. In der Erklärung verpflichtet sich der Verletzer, die unerlaubte Handlung zu unterlassen.

Liegt eine Verletzungshandlung vor, ist zu prüfen, ob man durch Abgabe der Erklärung weitere Kosten sparen kann. Eine Verletzung kann sogar manchmal indirekt vorliegen, auch wenn man selbst aktiv keine Verletzung begangen hat. Auch ein passives Tun oder Zulassen kann einen Unterlassungsanspruch hervorrufen. Wurde keine Verletzungshandlung begangen, kann es in seltenen Einzelfällen dennoch ratsam sein zu überlegen, eine Erklärung abzugeben, wenn z.B. die Beweislage zweifelhaft ist.

Inhaltlich ist es erforderlich, dass der Verletzer sich zur Unterlassung der bereits erfolgten Verletzung verpflichtet. Die in den Abmahnungen beigelegte Unterlassungserklärung ist in vielen Fällen zu weit gefasst. Daher ist zu prüfen, ob die Erklärung in dem Umfang abgegeben werden sollte. Häufig sind an dieser Stelle Änderungen über den Erklärungsinhalt erforderlich oder ratsam. Meist handelt es sich dabei um Kürzungen. Es gibt aber auch Fälle, in denen es sinnvoll ist, die Erklärung zu erweitern und sich damit einer umfangreicheren Erklärung zu unterziehen. Eine geänderte Unterlassungserklärung nennt man modifizierte Unterlassungserklärung.

Zu der Erklärung über die Unterlassung selbst, ist es erforderlich, dass sich der Erklärende bei Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe mag vom Einzelfall abhängen und in vielen Fällen in der Erklärung anzupassen sein. Eine „Strafzahlung“ von 5.000,00 € ist aber durchaus in vielen Fällen üblich, wobei wir bzgl. der Höhe der Vertragsstrafe meist den sogenannten „Hamburger Brauch“ empfehlen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragstrafe im Falle der Zuwiderhandlung spricht man daher auch von der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Vertragsstrafe ist ein zivilrechtlicher Anspruch. Der Begriff „strafbewehrt“ hat nichts mit einer Straftat zu tun, sondern bezeichnet die Vereinbarung der Vertragsstrafe. Selbstverständlich kann eine Verletzung aber auch strafrechtlich relevant sein.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe ist in der Unterlassungserklärung erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass sich jeder problemlos zu einer Unterlassung erklären kann, wenn ihn bei einem erneuten Verstoß keine Rechtsfolge trifft. Durch die Verpflichtung zur Vertragsstrafenzahlung wird gewährleistet, dass sich der Verletzer ernsthaft davon abgehalten sieht, eine Verletzung zu begehen, da er ansonsten die hohe Strafe schuldet. Nur durch eine solche Vertragsstrafe kann nach der Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.

Einen Anspruch zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen hat der Rechteinhaber im Rahmen einer Unterlassungserklärung dagegen grundsätzlich nicht. Lediglich für den Fall, dass das Angebot, welches unterbreitet wurde, sehr entgegenkommend ist, kann es sinnvoll sein, von dieser Regel im Einzelfall abzuweichen.

Internetrecht allgemein

Unter der Unterrubrik Internetrecht allgemein möchten wir Ihnen eine Übersicht über allgemeine Gesichtspunkte des Internetrechtes geben. Dabei sollen sowohl allgemein rechtliche, wie auch sonstige allgemeine Themen behandelt werden. Wir versuchen damit, einen globalen Überblick zu verschaffen und insbesondere die spezifischen Problemfeldern (Urheberrecht – Filesharing, Wettbewerbsrecht etc.) als Gesamteinheit darzustellen. Es kann zwischen den allgemeinen und den themenspezifischen Problemen zu gewissen Wiederholungen kommen, da sich die Gebiete teilweise sehr überlappen und nicht getrennt neben einander stehen. In den spezifischen rechtlichen Betrachtungen werden aber zumeist Besonderheiten herausgestellt und Problemfelder im Vergleich zur allgemeinen Betrachtung umfangreicher behandelt.

In diesem Kapitel werden wir auch aufzeigen, was eine Abmahnung, strafbewehrte bzw. modifizierte Unterlassungserklärung und der so genannte „Hamburger Brauch“ ist. Vor allem wollen wir die Betroffenen darüber informieren, was nach einer Abmahnung zu tun ist, welchen Umfang die Unterlassungserklärung haben muss und ob sich der Erklärende zu einer Vertragsstrafe verpflichten muss.