Der Bundesgerichtshof hat am 03.11.2010 (Az: VIII ZR 337/09) eine Entscheidung zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags getroffen.
Ein Verbraucher hatte sich Im August 2008 per E-Mail ein Wasserbett zum Preis von 1.265 € bestellt. Das Angebot Verkäufers, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbot, war dem Käufer per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Der weitere Text enthielt foglenden Passus:
„Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.“
Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend widerrief er den Kaufvertrag, übte also sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.
Das Amtsgericht hatte der auf die Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.
Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Wenn sich der Gegenstand verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Käufer statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Jedoch muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Diese Prüfung der Sache nahm das Gericht vorliegend an. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.
Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) und der sie umsetzenden deutschen Regelung § 357 BGB grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt. (Quelle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 210/2010)
Der gewerbliche Nutzer hat im Fernabsatzrecht, unter welches Rechtsgeschäfte im Internet fallen, den Verbraucher grundsätzlich über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren. Es gibt nur wenige Rechtsgeschäfte, bei welchen für den Verbraucher unter Umständen kein Widerrufs-oder Rückgaberecht besteht.
Da grundsätzlich das Recht für den Verbraucher besteht, sei hier nur als Beispiel der Kauf von kundenspezifischen Waren anzuführen. Aber die Tatsache, dass der Verbraucher kein solches Recht hat, heißt nicht, dass er nicht darüber zu belehren ist. Grundsätzlich ist er zu belehren, und in der Belehrung ist dann zu informieren, dass in dem bestimmten Fall, z.B. wenn eine Ware nach Kundenspezifika angepasst wird, kein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht. Was viele auch nicht wissen, ist, dass beim Kauf von Karten von Freizeitveranstaltungen, z.B. bei Konzerten, ebenfalls kein Widerruf möglich ist. Vorsicht ist auch geboten, wenn die Leistung des Anbieters vorzeitig in Anspruch genommen wird, denn dann kann das Widerrufsrecht erlöschen, wenn der Anbieter darauf hingewiesen hat, dass dies bei Leistungsinanspruchnahme der Fall ist.
Bezüglich der Belehrungspflicht ist auffällig, dass viele gewerbliche Nutzer die zwei verschiedenen Belehrungen über den Widerruf oder die Rückgabe nicht unterscheiden können, diese vermengen oder sogar beide Belehrungen abgeben. Dies stellt grundsätzlich einen Verstoß dar. Der Verbraucher ist über das Recht ordnungsgemäß zu belehren, welches er hat. Die beiden Rechte sind nicht identisch und können nicht alternativ bzw. parallel bestehen. Bezüglich der Rückgabebelehrung (siehe hier) bestehen insofern Besonderheiten.
Bei einem Großteil von Internetgeschäften wird die Widerrufsbelehrung erforderlich sein. Bei eBay und in den meisten Internetshops ist das Widerrufsrecht anwendbar. Das Widerrufsrecht kennzeichnet sich darin, dass der Verbraucher das Geschäft ohne Angaben von Gründen innerhalb 14 Tagen oder einem Monat gegenüber dem Anbieter widerrufen kann. Alternativ kann der Widerruf durch Rücksendung der Ware an diesen erfolgen.
Bezüglich der Frage, ob der Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen oder einem Monat hat, kommt es auf die Frage an, ob die Belehrung vor oder bei Vertragsschluss in Textform erteilt wurde. Die Unterscheidung liegt also darin, wann der Verbraucher die Belehrung in Textform vorliegen hat. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der visuell sichtbaren Belehrung an. Die Belehrung erfolgt meist im Angebot oder im Rahmen der Kaufabwicklung, also vor Kaufschluss. Aber für die 14 Tagesfrist ist es notwendig, dass der Verbraucher die Belehrung in Textform vor dem Vertragsschluss vorliegen haben. Die Anzeige auf dem Monitor reicht nach dem Rechtsprechung dazu nicht aus, da die Textform nur gewahrt ist, wenn die Wiedergabe auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt (z.B. E-Mail, die ja im Postfach gespeichert wird und somit dauerhaft abgerufen werden kann). Da die Vorlage der Belehrung in Textform gerade bei Onlineauktionsplattformen,wie etwa eBay, in der Regel erst nach Vertragsschluss im Rahmen der Bestätigungsemail oder gar erst mit der Lieferung der Ware erfolgt bzw. erfolgen kann, galt dort nach „altem Recht“ die Frist von 1 Monat. Dabei ist aber anzumerken, dass der Anbieter keinesfalls bei Warenlieferung vergessen darf, die Belehrung in Textform mit zu senden, da ansonsten die Frist nicht beginnt. Da ab dem 11.06.2010 eine Belehrung unmittelbar nach Vertragsschluss einer solchen bei Vertragsschluss nun gleichsteht, kann jetzt auch auf eBay mit einer Frist von 14 Tagen belehrt werden. Wie eBay die technischen Voraussetzungen schafft, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich raten wir vorerst dazu, die Monatsfrist beizubehalten, da ansonsten enormer Zeitdruck für den Verkäufer aufgebaut wird, weil die Belehrung unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgen muss.
Auf den ersten Blick könnte man an Hand der Ausführungen vermuten, dass die Frist eigentlich immer einen Monat betragen müsste. Dies ist aber nicht immer der Fall. In Onlineshops ist es entgegen den Angeboten auf eBay so, dass kein verbindliches Kaufangebot angegeben wird. Bei eBay kommt der Vertrag entweder am Ende der Auktion mit dem Meistbietenden oder bei Sofortkauf sofort zustande. Der Kaufvertrag im Shop kommt regelmäßig nicht mit der Bestellung, sondern erst mit der Bestätigungsemail des Verkäufers zustande. Wird in dieser E-Mail ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, gilt das 14-tägige Widerrufsrecht. Denn in diesem Fall wird bei Vertragsschluss in Textform belehrt, was auch als ausreichend angesehen wird.
Da der Vertragsabschluss aber nicht immer nach diesem Muster abläuft, muss in jedem Fall genau geprüft werden, ob der richtige Partner die richtige Frist gewährt bekommt. Achtung ab 11.06.2010 gilt eine neue Musterwiderrufsbelehrung!!