Umfang der strafbewehrten Unterlassungserklärung

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung muss zwei zwingende Inhalte haben, um die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung auszuräumen. Der Verletzer muss sich verpflichten, die verletzte Rechtshandlung zu unterlassen. Die Verpflichtung muss rechtsverbindlich und unbedingt erfolgen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, sich zur Zahlung einer sogenannten empfindlichen Vertragstrafe für eine wiederholte Verletzung zu verpflichten. Nur so ist die Wiederholungsgefahr ausgeräumt.Es werden häufig vom Abmahnenden sehr umfangreiche Unterlassungserklärungen gefordert, die weit über das die Wiederholungsgefahr ausräumende Maß hinaus gehen. Es ist jedoch Vorsicht geboten bei der Selbstformulierung von modifizierten Unterlassungerklärungen. Denn ist diese vom Umfang her nicht ausreichend, also schränken Sie die zu erklärende Unterlassung zu sehr ein, ist die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt und der Abmahnende  kann ein kostenintensives gerichtliches Verfahren, meist im Wege einer einstweiligen Verfügung, durchführen.

Darüber hinaus ist fraglich, was unter einer empfindlichen Vertragsstrafe zu verstehen ist. Der Erklärende sieht oft eine zu geringe Vertragsstarfe als empfindlich an, ohne dass diese wirklich den Anforderungen der strafbewehrten Unterlassungserklärung entspricht. Bei Abmahnungen im Bereich Internetrecht (Wettbewersbrecht, Urheberrecht) wird eine Vertragsstrafe in Höhe von ca. 5.000,00 € als angemessen anzusehen sein. Meist wird durch den Abmahnenden aber eine Vertragsstrafe kurz über 5.000,00 € (oft 5.001,00 € bis 5.100,00 €) gefordert. Dies ist grundsätzlich ebenfalls als empfindlich anzusehen und wird den Anforderungen sowohl einer beigelegten strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch einer modifizierten Unterlassunsgerklärung genügen. Grund dieser Beträge ist die Zuständigkeit der Landgerichte. Bis 5.000,00 € liegt die sachliche Zuständigkeit beim Amtsgericht.

Da diese statische Vertragsstrafe keinerlei Spielraum zulässt, sollte man aber auf den sogenannten „Hamburger Brauch“ zurückrgreifen. Dieser stellt eine gleitende Vertragsstrafe dar, welche verschiedene Umstände der Verletzungshandlung in der Zukunft berücksichtigt und eine gerichtliche Prüfung über die Höhe der Vertragsstrafe zulässt.

Neben der Höhe der Vertragsstrafe ist aber auch der Unterlassungstatbestand inhaltlich genau zu prüfen. Gerade am Beispiel Filesahring kann ein Formulierungsfehler  enorme Folgen haben. Mahnt z.B. die Firma „Landschaftmotive-Film GmbH“ ab, wenn der Verletzer den Film „Hohe Berge“ getauscht hat, trägt dieser auch die Abmahnkosten. Bei fehlerhafter Formulierung der strafbewehrten oder modifizierten Unterlassungserklärung ist es für den Rechteinhaber „Landschaftsmotive -Film GmbH“

möglich, den Verletzer erneut mit der Kostentragung der Abmahnung abzumahnen, wenn dieser auch den Film „Tiefe Täler“ getauscht hat. Bei richtiger Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die zweite Abmahnung dann nicht mehr möglich bzw. nicht zu bezahlen. Auch eine erneute Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich, da man die bereits abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung vorlegen kann. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die weitere Verletzungshandlung zeitlich nicht nach Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung erfolgt sein darf, da man ansonsten eine Verletzung in der Zukunft begangen hat. Dann wird die Vertragsstrafe aus der strafbewehrte Unterlassungserklärung fällig.Eine darüber hinausgehende Verpflichtung gehört nicht zur Unterlassungserklärung. Insbesondere muss sich der Erklärende in einer strafbewhrten bzw. modifizierten Unterlassungserklärung nicht zu einer Zahlung für die Abmahnkoten oder Auskunftsansprüchen verpflichten.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung allgemein

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu, eine Wiederholungsgefahr nach einer bestimmten Rechtshandlung auszuräumen. Voraussetzung ist daher, dass eine unerlaubte Rechtshandlung begangen worden ist, welche der Rechteinhaber nicht zu dulden hat. Wird eine solche Rechtsverletzung ausgeübt, ist die Wiederholungsgefahr grundsätzlich gegeben. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Wiederholungsgefahr nach der ersten Verletzung zu vermuten ist.

Durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Verletzer die Möglichkeit, durch freiwillige Abgabe der Erklärung den Unterlassungsanspruch eines Dritten anzuerkennen und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. In der Erklärung verpflichtet sich der Verletzer, die unerlaubte Handlung zu unterlassen.

Liegt eine Verletzungshandlung vor, ist zu prüfen, ob man durch Abgabe der Erklärung weitere Kosten sparen kann. Eine Verletzung kann sogar manchmal indirekt vorliegen, auch wenn man selbst aktiv keine Verletzung begangen hat. Auch ein passives Tun oder Zulassen kann einen Unterlassungsanspruch hervorrufen. Wurde keine Verletzungshandlung begangen, kann es in seltenen Einzelfällen dennoch ratsam sein zu überlegen, eine Erklärung abzugeben, wenn z.B. die Beweislage zweifelhaft ist.

Inhaltlich ist es erforderlich, dass der Verletzer sich zur Unterlassung der bereits erfolgten Verletzung verpflichtet. Die in den Abmahnungen beigelegte Unterlassungserklärung ist in vielen Fällen zu weit gefasst. Daher ist zu prüfen, ob die Erklärung in dem Umfang abgegeben werden sollte. Häufig sind an dieser Stelle Änderungen über den Erklärungsinhalt erforderlich oder ratsam. Meist handelt es sich dabei um Kürzungen. Es gibt aber auch Fälle, in denen es sinnvoll ist, die Erklärung zu erweitern und sich damit einer umfangreicheren Erklärung zu unterziehen. Eine geänderte Unterlassungserklärung nennt man modifizierte Unterlassungserklärung.

Zu der Erklärung über die Unterlassung selbst, ist es erforderlich, dass sich der Erklärende bei Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe mag vom Einzelfall abhängen und in vielen Fällen in der Erklärung anzupassen sein. Eine „Strafzahlung“ von 5.000,00 € ist aber durchaus in vielen Fällen üblich, wobei wir bzgl. der Höhe der Vertragsstrafe meist den sogenannten „Hamburger Brauch“ empfehlen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragstrafe im Falle der Zuwiderhandlung spricht man daher auch von der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Vertragsstrafe ist ein zivilrechtlicher Anspruch. Der Begriff „strafbewehrt“ hat nichts mit einer Straftat zu tun, sondern bezeichnet die Vereinbarung der Vertragsstrafe. Selbstverständlich kann eine Verletzung aber auch strafrechtlich relevant sein.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe ist in der Unterlassungserklärung erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass sich jeder problemlos zu einer Unterlassung erklären kann, wenn ihn bei einem erneuten Verstoß keine Rechtsfolge trifft. Durch die Verpflichtung zur Vertragsstrafenzahlung wird gewährleistet, dass sich der Verletzer ernsthaft davon abgehalten sieht, eine Verletzung zu begehen, da er ansonsten die hohe Strafe schuldet. Nur durch eine solche Vertragsstrafe kann nach der Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.

Einen Anspruch zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen hat der Rechteinhaber im Rahmen einer Unterlassungserklärung dagegen grundsätzlich nicht. Lediglich für den Fall, dass das Angebot, welches unterbreitet wurde, sehr entgegenkommend ist, kann es sinnvoll sein, von dieser Regel im Einzelfall abzuweichen.