Wird jetzt die Nutzung des Internets zu einem unkalkulierbaren Risiko?
Der Hintergrund der Frage zuerst: Die Kanzlei U + C Rechtanwälte URMANN+Collegen aus Regensburg haben mit einer größeren Abmahnwelle begonnen, gegen das Anschauen von Videoclips auf Videoportalen vorzugehen.
Nachdem wir hier auf unserer Internetseite viele Beiträge zum Thema Rechtsverletzungen durch Nutzung von Filesharing verfasst und veröffentlicht haben, kommt nun offensichtlich ein neues urheberrechtliches Problem auf die Nutzer von Streamingseiten hinzu. Die Kanzlei URMANN+Collegen aus Regensburg haben eine Abmahnwelle gestartet, bei welchen Nutzer abgemahnt werden, die lediglich auf Videoseiten Videoclips angesehen haben, ohne dass diese Clips bewusst oder gewollt auf den Rechner geladen werden.
Derzeit liegen uns nur Abmahnung von vermeintlich urheberrechtlich geschützten Filmen der Firma The Archive AG vor, welche über die Videoportale „www. redtube.com“ und „www. yourporn.com“ angeschaut worden sein sollen.
Der Nutzer wird mit der Abmahnung aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben und darüber hinaus einen Schadensersatz in Höhe von 250,00 € zu zahlen.
Gerade weil sich aus den Abmahnungen viele tatsächliche und rechtliche Fragen ergeben, sollte die Angelegenheit durchaus ernst genommen und nicht, wie in vielen Foren zu lesen ist, ignoriert werden.
Die Angelegenheit bringt in jedem Fall eine große Rechtsunsicherheit mit sich, welche sich im schlimmsten Fall auf alle Videoportale auswirken könnte. Die Abmahnungen bei Filesharing bezogen sich im Hinblick auf die Rechtsverletzung immer auf den gleichzeitigen Upload, welcher bei der Nutzung von Tauschbörsen automatisch während des Downloadprozesses stattfindet. Es besteht auch in der Rechtspraxis keinerlei Zweifel mehr daran, dass der unberechtigte Upload von urheberrechtlich geschützten Werken eine Urheberrechtsverletzung darstellt und somit abgemahnt werden kann. Da dies aber unstrittig ist, kam es bisher nicht darauf an, ob dies auch in jedem Fall auf den Download von geschützten Werken zutrifft. Eine zufrieden stellende gerichtliche Klärung dieser Frage liegt nicht vor.
Wir sind im Rahmen der Bearbeitung von Abmahnung bei Filesharing bereits in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass die vorliegende Thematik irgendwann auf die Nutzer zukommt und zu großen Problemen für die uneingeschränkte legale Nutzung des Internet führen kann. Nach Abwägung der derzeitigen Rechtslage und Rechtsprechung ist derzeit nach unserer Ansicht eher davon auszugehen, dass sich an dieser Stelle die Rechtsprechung gegen die Rechteinhaber entwickeln wird. Anderenfalls muss man eindeutig sagen, dass dann die redliche Nutzung des Internets nahezu nicht mehr möglich ist. Jeder Videoclip, welcher auf eine Seite verlinkt ist, würde dann das Risiko in sich bergen, bereits beim Öffnen einer beliebigen Internetseite, eine Rechtsverletzung zu begehen. Gleiches gilt natürlich auch für Audiodateien. Leider wird man noch lange darauf warten müssen, bis sich bei der Zeitdauer der gerichtlichen Verfahren, eine gefestigte Tendenz in der Rechtsprechung feststellen lässt.
Wie ist die Sache nun im Einzelnen zu betrachten?
Grundsätzlich handelt es sich beim UrhG um eines der wenigen gesetzlichen Regelungen, bei welchen die meisten Rechtsverletzungen regelmäßig verschuldensunabhängig begangen werden können. Das erleichtert dem Rechteinhaber bzw. deren Anwälte die Geltendmachung von Forderungen erheblich. Denn es reicht bereits Kenntnis davon, dass über den Anschluss eine Rechtsverletzung begangen worden ist. Ob der Nutzer schuldhaft eine Rechtverletzung (fahrlässig, vorsätzlich) begangen hat, spielt keine Rolle. Sprich, der Rechteinhaber muss den Nachweis des Verschuldens grundsätzlich nicht erbringen. Es genügt, dass der Anschlussinhaber oder Nutzer ein so genannter Störer ist.
Die wichtigste Frage liegt daher beim Anschauen von Clips oder beim Anhören von Musiktiteln darin, ob es sich dabei überhaupt um eine Rechtsverletzung handelt. Wie oben bereits erwähnt, ist dies durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt worden und somit umstritten. Betrachtet man aber die gesetzlichen Regelungen genauer, dürfte es für die Entscheidung der Gerichte viele Anhaltspunkte und Möglichkeiten geben, in solchen Fällen eine Rechtsverletzung zu verneinen.
Natürlich steht fest, dass auch ein Videoclip während des Anschauens herunter geladen werden muss und in den Arbeitsspeicher des Computers gespeichert wird. Erforderlich ist damit in jedem Fall auch eine kurzzeitige Vervielfältigung der Datei. Aus diesem Grund stellen die Regensburger Kollegen darauf ab, dass während des Ansehens des Clips zumindest eine temporäre Datei auf der Festplatte der Nutzer angelegt wird, bei welchem man bereits von einer Vervielfältigung ausgehen müsse. Grundsätzlich spielt es urheberrechtlich zunächst keine Rolle, ob eine Vervielfältigung dauerhaft oder nur temporär erfolgt. Eine Vervielfältigung liegt hier sicher vor, aber diese ist nur beiläufig und Gegenstand eines rein technischen Prozesses. Hier kommt der aus unserer Sicht entscheidende § 44a UrhG zum Tragen.
Des Weiteren lässt die Länge der Videostreams auf den entsprechenden Portalen darauf schließen, dass es sich lediglich um einen Ausschnitt des Gesamtfilmes handelt und wohl eher als Werbung durch die Herstellerfirmen zu betrachten ist. Dass die Filme regelmäßig bewusst durch die Hersteller selbst eingestellt werden, ist auch daran ersichtlich, dass meist ein Link zu verschiedenen "Bezahlseiten" gesetzt ist. Ein Nutzer wird daher im Zweifel nie erkennen können, wenn ein Clip tatsächlich illegal eingestellt wurde.
Es stellt sich generell die Frage, ob damit das kurzzeitige Zwischenspeichern nicht durch das "Recht zur Privatkopie" gedeckt ist. Hier kommt es dann auf die entscheidende Frage an, ob die Kopie von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage stammt. Wenn der Hersteller den Film selbst eingestellt hat, ist dies nicht der Fall.
Zweifelhaft ist darüber hinaus, wie die Kanzlei an die entsprechenden Daten kommt. Beim Filesharing bekommen die Ermittlungsfirmen die Datensätze durch den Upload der Nutzer direkt auf dem „Silbernen Tablett“ geliefert. In den vorliegenden Fällen müssen sie sich die Daten aber anders beschafft haben. Entweder sie haben die Daten von den Portalbetreibern erhalten. Dann müsste es einerseits einen Gerichtsbeschluss über die Herausgabe geben. Anderenfalls müsste der Portalbetreiber diese freiwillig herausgegeben haben. Dies wäre einerseits datenschutzrechtlich sehr problematisch. Andererseits könnte dann durchaus der Verdacht entstehen, dass hier Hand in Hand zwischen den Rechteinhabern und Portalbetreibern gearbeitet wird, was durchaus strafrechtliche Relevanz hätte.
Eine weitere Möglichkeit besteht natürlich, dass die Ermittlungsfirmen die Datensätze illegal beschaffen. Dies könnte durch Abfangen der IP-Adresse oder Nutzung von Malware geschehen.
Weiter wird in dem Datensatz nur ein sekundengenauer Zeitpunkt und kein Zeitraum angegeben. Dies ist offensichtlich die Zeit, wo der Link geklickt worden ist. Inwieweit dadurch bereits ein Beweis hergeleitet werden kann, dass der Stream überhaupt angesehen wurde, ist ebenfalls zweifelhaft.
Ein Ignorieren der Abmahnung würden wir nicht empfehlen. Man sollte aber im Einzelfall prüfen, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung bzw. eine Zahlung tatsächlich ratsam erscheint, oder den Nutzer eher in viel größere Probleme stürzen könnte.
