BGH entscheidet zur Haftung von Anschlussinhabern

Mit einem Paukenschlag beginnt der Bundesgerichtshof das neue Jahr

Am 08.01.2014 entschied der für Urheberrechtssachen zuständige Senat des Bundesgerichtshofes unter Az. I ZR 169/12, dass der Anschlussinhaber nicht für das Tun der volljährigen Kinder bzw. Familienangehörigen haftet.

Vier große Plattenfirmen hatten eine Abmahnung gegen den Anschlussinhaber aussprechen lassen, da dessen volljähriger Stiefsohn im Jahr 2006 insgesamt 3749 Musikdateien in einer Tauschbörse „angeboten“ hatte.

Zwar gab er die geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 €.

Der Stiefsohn hätte eingeräumt, er habe die mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Die Vorinstanzen hatten der Klage weitestgehend stattgegeben. Der Anschlussinhaber habe mit Zurverfügungstellung des Anschlusses die Gefahr geschaffen, dass dieser an Tauschbörsen teilnehme. Er müsse daher auch ohne konkrete Anhaltspunkte seinen Stiefsohn über die nicht legale Nutzung von Tauschbörsen aufklären und ihm die rechtswidrige Nutzung untersagen. Er hafte, weil er dies nicht hinreichend getan habe.

Der Bundesgerichtshof hat nun ein Machtwort gesprochen und das Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Wenn ein Internetanschluss an volljährige Familienangehörige überlassen werde, beruht dies auf einer familiären Verbundenheit.

Wegen dieses besonderen Vertrauensverhältnisses und weil ein Volljähriger grundsätzlich selbst verantwortlich ist, ist es dem Anschlussinhaber gestattet, einem Volljährigen die Nutzung auch ohne Belehrung und Überwachung zu gestatten.

Erst wenn der Anschlussinhaber einen konkreten Anlass hat, dass der Familienangehörige den Anschluss missbraucht, z.B. nach Zugang einer Abmahnung, muss er die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Wenn ein solcher Anhaltspunkt, dass ein Familienangehöriger den Anschluss für die urheberrechtsverletzende Teilnahme an einer Tauschbörse missbraucht nicht vorliegt, haftet der Anschlussinhaber nicht als Störer, also auf Unterlassung, Abmahnkosten oder Schadensersatz, selbst wenn er nicht über die Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung hinreichend belehrt haben sollte.

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2012 zu der Haftung von Anschlussinhabern bei illegaler Tauschbörsennutzung durch Minderjährige geurteilt hatte, dass eine Haftung dann nicht in Betracht kommt, wenn die Kinder hinreichend belehrt und überwacht worden sind (was natürlich in der Praxis immer recht schlecht nachzuweisen ist) bzw. keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses Verbot missachtet wird, ist nun klargestellt, dass bei einem Handeln von Volljährigen der Anschlussinhaber grundsätzlich nicht haftet, solange er keine Kenntnis von einem Missbrauch des Anschlusses hat.

Dieses Urteil kann durchaus als bahnbrechend bezeichnet werden. Es muss jedoch bei der nun aufkommenden Euphorie bedacht werden, dass nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung regelmäßig der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises als Täter betrachtet wird, solange er nicht konkret darlegt, wer denn die Rechtsverletzung sonst begangen hat bzw. dass er als Täter ausscheidet, weil er z.B. im Urlaub gewesen ist.

Insofern muss der Anschlussinhaber also dem Rechteinhaber mitteilen, wer denn der Täter ist, um aus der Haftung zu kommen oder konkret nachweisen können, dass eine Täterschaft von ihm ausgeschlossen ist. 

Rudert das LG Köln nach der Abmahnwelle von Videostreams durch U+C jetzt zurück?

Rudert das LG Köln nach der Abmahnwelle von Videostreams durch U+C jetzt zurück?

Gestern hatten wir über die Abmahnungen der Kanzlei U+C URMANN + Collegen berichtet, wonach diese wohl eine der größten Abmahnwellen gegen Internetnutzer gestartet haben. Inhalt dieser Abmahnwelle waren vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch User, welche durch reines Anschauen von Videoclips über Videoportalen begangen worden sein sollen. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Abmahnungen um einen Umfang im größeren 5-stelligen Bereich handelt. 

Nachdem diese Problematik seit Anfang der Woche auch in allen Medien eine große Rolle spielte, hat sich am Dienstag das Landgericht Köln dazu geäußert. Aus dem Pressebericht des Landgerichtes dürfte ein positives Zeichen zu entnehmen sein. Hintergrund der Tatsache, dass das Landgericht dazu Stellung bezogen hat, ist, dass dieses in gewisser Weise den Grundstein für diese Abmahnwelle gelegt hat. Um abmahnen zu können, benötigen die Rechteinhaber bzw. deren Anwälte den Namen und die Anschrift der Nutzer, da sie ja nur über die IP-Adresse des Internetanschlusses verfügen. Die IP-Adresse kann der Provider dem tatsächlichen Anschlussinhaber zuordnen. Im vorliegenden Fall handelt es sich wohl ausschließlich um Kunden der Telekom.

Die leidige Frage, ob und wie lang der Provider die Daten speichern darf, mag hier dahinstehen. Es fällt immer wieder auf, dass gerade die Daten der Telekom mehrere Monate zur Verfügung stehen, obgleich diese nur zu Abrechnungszwecken vorübergehend gespeichert werden dürfen. Selbst im Falle der gescheiterten Vorratsdatenspeicherung wäre eine Herausgabe wohl wegen der „Geringfügigkeit“ der Rechtsverletzung nicht möglich. Aber die Datenschutzproblematik mag hier dahinstehen, da sie bezüglich der Abmahnung durch U+C selbst keiner Rolle spielt.

Die Herausgabe der Daten kann vom Provider nach dem UrhG aber nur durch gerichtlichen Beschluss verlangt werden. Die dahingehenden Anträge wurden von der Kanzlei U+C wohl ausschließlich beim LG Köln eingereicht. Am Landgericht sahen sich alle 16 Zivilkammern 90 Anträgen mit 400 bis 1.000 IP-Adressen ausgesetzt. Die Anträge, die im Rahmen des Eilrechtschutzes in kurzer Zeit bearbeitet werden mussten, führten wohl dazu, dass es zu keinerlei Absprache zwischen den einzelnen Kammern kam. So entschieden die Kammern des LG Köln unterschiedlich. Einige Kammern gaben dem Auskunftsersuchen statt und andere lehnten es ab. Die kurzfristige Stellungnahme des Gerichts lässt nahezu den Verdacht aufkommen, dass es mit der Sache selbst überfordert ist bzw. eine gewisse Peinlichkeit in der gegenteiligen Rechtsauffassung sieht. Ohne an der Stelle davon auszugehen, dass die Sache damit aus der Welt und erledigt ist, besteht aber die berechtigte Hoffnung, dass es darum schneller ruhig wird, als erwartet. Vielleicht haben es die Kollegen U+C auch mit dem Umfang übertrieben.

Aber egal, wie sich die Sache weiter entwickeln wird. Die Regensburger Anwälte von U+C haben es zumindest geschafft, kurz vor Weihnachten eine ordentliche Bombe zum Platzen zu bringen, in den Medien präsent zu sein und wohl vielen tausenden Mitbürgern das Weihnachtsfest zu vermiesen.

Vorsicht !!! Trittbrettfahrer bei Abmahnungen bzgl. Videostreaming von U+C

Vorsicht !!! Trittbrettfahrer bei Abmahnungen bzgl. Videostreaming von U+C

Nachdem wir parallel in einem Beitrag über das neue Abmahnvorgehen der Kanzlei U+C Urmann + Collegen aus Regensburg bei dem Anschauen von Videoclips über Videoportale berichtet haben, geht die Sache nun offensichtlich in eine neue Runde. Uns erreichte heute ein Mandantenanruf, der mitteilte, dass er per e-Mail von den Rechtsanwälten U+C eine Abmahnung erhalten hat. Nachdem wir uns die Mail weiterleiten lassen haben, mussten wir feststellen, dass diese inhaltlich der postalischen Abmahnung der Kollegen Urmann + Collegen entspricht. Allerdings wäre eine Abmahnung per e-Mail ein weiteres Novum. Lediglich der Betrag lag um ca. 150,00 € über dem von U+C geforderten Betrag in Höhe von 250,00 €. Weiterhin war der e-Mail eine zip-Datei angehängt, welche die  gespeicherten Daten, die Kontaktdaten und die Bankinformationen enthalten soll.

Der Absender der e-Mail war eine Arcor-Freemail. Es handelt sich hier offensichtlich um einen Trittbrettfahrer. Die angehängte zip-Datei sollte in keinem Fall geöffnet werden!

Sie enthält eine weitere zip-Datei, in welcher sich eine ausführbare Datei befindet.

Bei dieser ausführbaren Datei handelt es sich um Malware!!!

Wird jetzt die Nutzung des Internets zu einem unkalkulierbaren Risiko?

Wird jetzt die Nutzung des Internets zu einem unkalkulierbaren Risiko?

Der Hintergrund der Frage zuerst: Die Kanzlei U + C Rechtanwälte URMANN+Collegen aus Regensburg haben mit einer größeren Abmahnwelle begonnen, gegen das Anschauen von Videoclips auf Videoportalen vorzugehen.

Nachdem wir hier auf unserer Internetseite viele Beiträge zum Thema Rechtsverletzungen durch Nutzung von Filesharing verfasst und veröffentlicht haben, kommt nun offensichtlich ein neues urheberrechtliches Problem auf die Nutzer von Streamingseiten hinzu. Die Kanzlei URMANN+Collegen aus Regensburg haben eine Abmahnwelle gestartet, bei welchen Nutzer abgemahnt werden, die lediglich auf Videoseiten Videoclips angesehen haben, ohne dass diese Clips bewusst oder gewollt auf den Rechner geladen werden.

Derzeit liegen uns nur Abmahnung von vermeintlich urheberrechtlich geschützten Filmen der Firma The Archive AG vor, welche über die Videoportale „www. redtube.com“ und „www. yourporn.com“ angeschaut worden sein sollen.

Der Nutzer wird mit der Abmahnung aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben und darüber hinaus einen Schadensersatz in Höhe von 250,00 € zu zahlen.

Gerade weil sich aus den Abmahnungen viele tatsächliche und rechtliche Fragen ergeben, sollte die Angelegenheit durchaus ernst genommen und nicht, wie in vielen Foren zu lesen ist, ignoriert werden.

Die Angelegenheit bringt in jedem Fall eine große Rechtsunsicherheit mit sich, welche sich im schlimmsten Fall auf alle Videoportale auswirken könnte. Die Abmahnungen bei Filesharing bezogen sich im Hinblick auf die Rechtsverletzung immer auf den gleichzeitigen Upload, welcher bei der Nutzung von Tauschbörsen automatisch während des Downloadprozesses stattfindet. Es besteht auch in der Rechtspraxis keinerlei Zweifel mehr daran, dass der unberechtigte Upload von urheberrechtlich geschützten Werken eine Urheberrechtsverletzung darstellt und somit abgemahnt werden kann. Da dies aber unstrittig ist, kam es bisher nicht darauf an, ob dies auch in jedem Fall auf den Download von geschützten Werken zutrifft. Eine zufrieden stellende gerichtliche Klärung dieser Frage liegt nicht vor.

Wir sind im Rahmen der Bearbeitung von Abmahnung bei Filesharing bereits in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass die vorliegende Thematik irgendwann auf die Nutzer zukommt und zu großen Problemen für die uneingeschränkte legale Nutzung des Internet führen kann. Nach Abwägung der derzeitigen Rechtslage und Rechtsprechung ist derzeit nach unserer Ansicht eher davon auszugehen, dass sich an dieser Stelle die Rechtsprechung gegen die Rechteinhaber entwickeln wird. Anderenfalls muss man eindeutig sagen, dass dann die redliche  Nutzung des Internets nahezu nicht mehr möglich ist. Jeder Videoclip, welcher auf eine Seite verlinkt ist, würde dann das Risiko in sich bergen, bereits beim Öffnen einer beliebigen Internetseite, eine Rechtsverletzung zu begehen. Gleiches gilt natürlich auch für Audiodateien. Leider wird man noch lange darauf warten müssen, bis sich bei der Zeitdauer der gerichtlichen Verfahren, eine gefestigte Tendenz in der Rechtsprechung feststellen lässt.

Wie ist die Sache nun im Einzelnen zu betrachten?

Grundsätzlich handelt es sich beim UrhG um eines der wenigen gesetzlichen Regelungen, bei welchen die meisten Rechtsverletzungen regelmäßig verschuldensunabhängig begangen werden können. Das erleichtert dem Rechteinhaber bzw. deren Anwälte die Geltendmachung von Forderungen erheblich. Denn es reicht bereits Kenntnis davon, dass über den Anschluss eine Rechtsverletzung begangen worden ist. Ob der Nutzer schuldhaft eine Rechtverletzung (fahrlässig, vorsätzlich) begangen hat, spielt keine Rolle. Sprich, der Rechteinhaber muss den Nachweis des Verschuldens grundsätzlich nicht erbringen. Es genügt, dass der Anschlussinhaber oder Nutzer ein so genannter Störer ist.

Die wichtigste Frage liegt daher beim Anschauen von Clips oder beim Anhören von Musiktiteln darin, ob es sich dabei überhaupt um eine Rechtsverletzung handelt. Wie oben bereits erwähnt, ist dies durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt worden und somit umstritten. Betrachtet man aber die gesetzlichen Regelungen genauer, dürfte es für die Entscheidung der Gerichte viele Anhaltspunkte und Möglichkeiten geben, in solchen Fällen eine Rechtsverletzung zu verneinen.

Natürlich steht fest, dass auch ein Videoclip während des Anschauens herunter geladen werden muss und  in den Arbeitsspeicher des Computers gespeichert wird. Erforderlich ist damit in jedem Fall auch eine kurzzeitige Vervielfältigung der Datei. Aus diesem Grund stellen die Regensburger Kollegen darauf ab, dass während des Ansehens des Clips zumindest eine temporäre Datei auf der Festplatte der Nutzer angelegt wird, bei welchem man bereits von einer Vervielfältigung ausgehen müsse. Grundsätzlich spielt es urheberrechtlich zunächst keine Rolle, ob eine Vervielfältigung dauerhaft oder nur temporär erfolgt. Eine Vervielfältigung liegt hier sicher vor, aber diese ist nur beiläufig und Gegenstand eines rein technischen Prozesses. Hier kommt der aus unserer Sicht entscheidende § 44a UrhG zum Tragen.

Des Weiteren lässt die Länge der Videostreams auf den entsprechenden Portalen darauf schließen, dass es sich lediglich um einen Ausschnitt des Gesamtfilmes handelt und wohl eher als Werbung durch die Herstellerfirmen zu betrachten ist. Dass die Filme regelmäßig bewusst durch die Hersteller selbst eingestellt werden, ist auch daran ersichtlich, dass meist ein Link zu verschiedenen "Bezahlseiten" gesetzt ist. Ein Nutzer wird daher im Zweifel nie erkennen können, wenn ein Clip tatsächlich illegal eingestellt wurde.

Es stellt sich generell die Frage, ob damit das kurzzeitige Zwischenspeichern nicht durch das "Recht zur Privatkopie" gedeckt ist. Hier kommt es dann auf die entscheidende Frage an, ob die Kopie von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage stammt. Wenn der Hersteller den Film selbst eingestellt hat, ist dies nicht der Fall.

Zweifelhaft ist darüber hinaus, wie die Kanzlei an die entsprechenden Daten kommt. Beim Filesharing bekommen die Ermittlungsfirmen die Datensätze durch den Upload der Nutzer direkt auf dem „Silbernen Tablett“ geliefert. In den vorliegenden Fällen müssen sie sich die Daten aber anders beschafft haben. Entweder sie haben die Daten von den Portalbetreibern erhalten. Dann müsste es einerseits einen Gerichtsbeschluss über die Herausgabe geben. Anderenfalls müsste der Portalbetreiber diese freiwillig herausgegeben haben. Dies wäre einerseits datenschutzrechtlich sehr problematisch. Andererseits könnte dann durchaus der Verdacht entstehen, dass hier Hand in Hand zwischen den Rechteinhabern und Portalbetreibern gearbeitet wird, was durchaus strafrechtliche Relevanz hätte.

Eine weitere Möglichkeit besteht natürlich, dass die Ermittlungsfirmen die Datensätze illegal beschaffen. Dies könnte durch Abfangen der IP-Adresse oder Nutzung von Malware geschehen.

Weiter wird in dem Datensatz nur ein sekundengenauer Zeitpunkt und kein Zeitraum angegeben. Dies ist offensichtlich die Zeit, wo der Link geklickt worden ist. Inwieweit dadurch bereits ein Beweis hergeleitet werden kann, dass der Stream überhaupt angesehen wurde, ist ebenfalls zweifelhaft.

Ein Ignorieren der Abmahnung würden wir nicht empfehlen. Man sollte aber im Einzelfall prüfen, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung bzw. eine Zahlung tatsächlich ratsam erscheint, oder den Nutzer eher in viel größere Probleme stürzen könnte.

Haftung von eBay für Markenverstösse

Der Bundesgerichtshof hat am 17.08.2011 unter dem Aktenzeichen I ZR 57/09 seine Rechtsprechung zur Haftung von Betreibern von Onlinemarktplätzen, hier eBay, für Markenrechtsverstösse konkretisiert und weiter geführt.

 

Amtlicher Leitsatz:

a) Weist ein Rechteinhaber den Betreiber eines Online-Marktplatzes auf eine Verletzung seines Rechts durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hin, trifft den Betreiber als Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (Fortführung von BGHZ 158, 236 – Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 – Internet-Versteigerung II; BGHZ 173, 188 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).

b) Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite.

c) Ein Beleg der Rechtsverletzung durch den Beanstandenden ist nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Betreibers des Online-Marktplatzes dies rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn der Betreiber nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tat-sächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb auf-wendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hin-reichend sicher feststellen zu können. Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes solche berechtigten Zweifel, ist er grundsätzlich gehalten, dem Hinweisenden diese Zweifel mitzuteilen und nach den Umständen angemessene Belege für die behauptete Rechtsverletzung und die Befugnis des Hin-weisenden zu ihrer Verfolgung zu verlangen.

d) Eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungs-gefahr begründen kann, entsteht erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegen-stand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber des Online-Marktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung er-langt, keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (Fortführung von BGHZ 173, 188 Rn. 53 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).

(Quelle: www.bundesgerichtshof.de unter Entscheidungen)

LG Hamburg beschränkt Abmahnkosten und Schadensersatz

Das für eigentlich eine strikte Rechtssprechung gegenüber Urheberrechtsverletzern bekannte Landgericht Hamburg hat nun der Abmahnindustrie einen Dämpfer erteilt. Mit Urteil vom 08.10.2010, Az: 308 O 710/09 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass pro getauschter Datei auch lediglich 15 € Schadensersatz angemessen sein können.

Weiterhin hat das Gericht im diesem Einzelfall die Abmahnkosten nicht zugesprochen.

Der Fall:

Es ging um das Anbieten von 2 Musikaufnahmen in einer Tauschbörse (sog. Filesharing) von zwei bekannten Künstlern, an denen 2 führende Musikhersteller die Rechte inne haben. 

Der damals 16jährige Sohn des Anschlussinhabers hatte 4120 Musikdateien in der Tauschbörse angeboten. Darunter befanden sich die Titel der o.g. Künstlergruppen.

Die abmahnenden Rechtsanwälte verlangten sowohl vom Anschlußinhaber als auch vom 16 jährigen Sohn des Anschlussinhaber Schadensersatz von 300 € je Musiktitel im Wege der sog. Lizenzanalogie. Weiterhin sollten Abmahnkosten (Anwaltskosten) von 797,60 € gezahlt werden.

Erste wichtige Kernaussage des Gerichts:

Nur der Täter (Sohn) haftet für Schadensersatz. Der Anschlussinhaber haftet nur für die verschuldensunabhängige Unterlassung als Störer nicht aber auch den verschuldensabhängigen Schadensersatz.

Zweite wichtige Kernaussage des Gerichts:

Den Musikherstellern stehen je Titel nicht die im Wege der Lizenzanalogie geforderten 300 € sondern lediglich 15 € zu.

Dritte wichtige Kernaussage des Gerichts:

Die Abmahnkosten sind nur bei einer wirksamen Abmahnung zu erstatten, wo klar ersichtlich ist, welcher Rechteinhaber an welcher Datei bzw. Musikwerk Rechte inne hat.

Im Einzelnen:

Der Anschlussinhaber haftet nicht für Schadensersatz. Der tatsächlich handelnde Urheberrechtsverletzer haftet hingegen auf Schadensersatz, auch wenn dieser im vorliegenden Fall erst 16 Jahre alt war, da er das Unrecht seiner Tat kannte. Durch die Handlung wird sowohl in das Recht des Urhebers des öffentlich Zugänglichmachens eingegriffen, als auch in der Vervielfältigungsrecht.

Die Höhe des Schadensersatzes war jedoch streitig. Der Schadensersatz wird im Wege der sog. Lizenzanalogie ermittelt. Das Amtgericht Frankfurt hatte ohne weitere Begründung pro Musikaufnahme 150 € als Schadensersatz angenommen. Der Tonträgerhersteller hatte im vorliegenden Fall einen Gema Tarif für Streaming oder On-Demand Dienste im Internet bemüht, welcher für die Mindestvergütung in diesem Tarif von 100 € aber von bis zu 10.000 Downloads ausgeht. Da vorliegend neben der Streaming auch eine Downloadmöglichkeit eingeräumt werde, sei eine Verdreifachung des Mindesttarifs angemessen.

Dem schloss sich das Gericht indes nicht an. Da die Tonträgerhersteller zu der Anzahl der Downloads nichts vorgetragen hätte, sei die Anzahl der Downloads zu schätzen. Das Gericht meint hier, dass von einer ertragsabhängigen und nicht von einer Pauschalvergütung auszugehen sei. Denn nur weil kein anderer Tarif vorhanden ist, der sich ohne Kenntnis von der konkreten Zahl der Aufrufe gut bei der Schadensbemessung verwerten lässt, muss man sich nicht auf einen Tarif verweisen lassen, mit dem sich gut rechnen lässt, so das Gericht. Hier ging das Gericht, da die Titel schon älter waren (12 Jahre bzw. 18 Jahre) von lediglich 100 Downloads aus. Unter Zuhilfenahme von einem anderen Gematarif, der pro Download abrechnet und nicht pauschal, kam das Gericht dann auf eine Vergütung von 15 € für die geschätzten 100 Downloads.

Die Tonträgerhersteller hatten keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Zwar bestand beiden Beklagten gegenüber ein Unterlassungsanspruch. Die Beklagten sind aber nicht wirksam abgemahnt worden. In der Abmahnung waren sechs verschiedene Tonträgerunternehmen, unter anderem die Klägerinnen aufgeführt, die in ihrer Gesamtheit als die führenden deutschen Tonträgerhersteller bezeichnet wurden. Die angebotenen Werke hätten die Rechte verletzt. Eine Zuordnung der jeweiligen Audiodateien zu dem jeweiligen Unternehmen erfolgte nicht.

Hier ist das Gericht der Meinung, dass dies nicht den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung genügt. Es fehle der Abmahnung an Bestimmtheit, da nicht klar wäre, welcher der 6 Unternehmen an welchen Audiodateien Rechte geltend macht. Dieses Urteil zeigt, dass im Einzelfall durchaus Möglichkeiten bestehen, die geforderten Beträge deutlich verringern zu können.

Zur Wertersatzpflicht bei Widerruf von Fernabsatzverträgen

Der Bundesgerichtshof hat am 03.11.2010 (Az: VIII ZR 337/09) eine Entscheidung zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags getroffen.

Ein Verbraucher hatte sich Im August 2008 per E-Mail ein Wasserbett zum Preis von 1.265 € bestellt. Das Angebot  Verkäufers, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbot, war dem Käufer per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Der weitere Text enthielt foglenden Passus:

„Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.“

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend widerrief er den Kaufvertrag, übte also sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.

Das Amtsgericht hatte der auf die Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.

Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Wenn sich der  Gegenstand verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Käufer statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Jedoch muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Diese Prüfung der Sache nahm das Gericht vorliegend an. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.

Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) und der sie umsetzenden deutschen Regelung § 357 BGB grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.  (Quelle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 210/2010)

Wir stehen zum „Tag der Sachsen“

Es gibt letztendlich mehrere Gründe, warum wir uns entschlossen haben, einen zusätzlichen Menüpunkt zum „Tag der Sachsen 2010“ in Oelsnitz / Erzgebirge in unserem Internetrechtsprojekt aufzunehmen.

Fest steht, dass schon auf Grund unserer Domain www.internetrecht-sachsen.de eine Verpflichtung besteht, das größte jährlich stattfindende  sächsiche Volks- und Versinfest zu bewerben und zu unterstützen. Auch wenn wir in unserer Internetrechtstätigkeit überregional tätig sind, ist  in unsere r Kanzlei durchaus eine starke Heimatverbundenheit gegeben. Daher ist es eine tratidionelle Verpflichtung, dieses wirklich unbeschreibliche sächsische  Fest zu unterstützen.

Allerdings gibt es in diesem Jahr durchaus die Besonderheit, dass wir dieses Volksfest, „den Tag der Sachsen 2010“ in einer Kleinstadt feiern, in welchen unsere Kanzlei eine Niederlassung hat. Natürlich ist diese Tatsache eine besondere Ehre, sich aktiv mit der Organisation und Bewerbung an unserem Sachsentag zu beteiligen. Denn der „Tag der Sachsen“ steht und fällt auch mit dem Fleiß der Bürger der austragenden Stadt. Deswegen erfüllt es mich mit Stolz, dass ich Oelsnitzer Bürger bin und meinen Kanzleisitz in der nunmehr allbekannten sächsischen Stadt Oelsnitz im Erzgebirge habe.

Unter dem Moto „Sachsen feiert am Äquator“ wollen wir daher auf einen schönen „Tag der Sachsen 2010“ hoffen.

An dieser Stelle sei dem Verständnis zuliebe kurz anzumerken, dass geologisch festgelstellt wurde, dass Steinkohle nur unter dem Klima des Äquators entstehen konnte. Das heißt, dass wir vor über 300 Mio. Jahren am Äquador gelegen haben müssen. Ansonsten hätten wir nicht 150 Jahre Steinkohle abbauen können.

Und wenn wir den Sommer in den letzten Wochen betrachten, könnte man durchaus denken, dass wir auch heute noch am Aquädor leben. Hoffen wir einfach, dass der diesjährige „Tag der Sachsen“ die Wettervorraussetzungen auch mit sich bringt. Wenn wir nämlich am Äquador feiern, hoffen wir, dass dann nicht wie in den letzten Jahren regelmäßig, Regenzeit ist.

Rechtsanwalt Ronny Weigert

Hinweise zu Informationen im Internet

Gerade dann, wenn man im Internet eine Rechtsverletzung begangen hat oder oder eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird, liegt es auf der Hand, dass man sich im Internet über die Thematik informieren will.Im Bereich Filesharing wird man bei einer Google-Suche auch schnell fündig. Allerdings sollte man bei der Sammlung von Informationen über den Bereich Abmahnung nach Filesharing, Nutzung von Tauschbörsen oder im allgemeinen über Urheberrechtsverletzungen bei dem Download und Upload über P2P-Netzwerke sehr vorsichtig sein.

Nur Informationen, welche von fackundigen Personen auf deren Richtigkeit geprüft sind, können letzendlich tatsächlich dazu dienen, zu erfahren, was verboten ist bzw. was man nach einer Abmahnung unternehmen sollte. Da wegen der fehlenden Einzelfallbetrachtung bei allgemeine Informationen nahezu unmöglich, eine Vorgehensweise im Streitfall anzuraten, wird man bei seriösen Informationen auch keine umfangreichen verbindlichen Angaben erwarten können. Nur im Rahmen der EInzelfallprüfung kann entschieden werden, was tatsächlich im Falle einer ,insbesondere durch Abmahnung, geahntete Rechtsverletzung zu tun ist.

Natürlich muss an dieser Stelle vor der Nutzung von Tauschbörsen abgeraten werden. Dies ist aber keine Einzelfallbetrachtung, sondern zeigt einfach, dass die Nutzung grundsätzlich rechtswidrig sein wird, da die Dateien, bis auf sehr seltene Ausnahmen, urheberrechtlich geschützt sind. Lediglich bei „lizenzfreien“ Dateien könnte eine Tauschbörsennutzung erlaubt sein. Aber wer will schon nicht geschützte Dateien tauschen, wenn diese eventuelle vom Anbieter frei auf dessen Homepage zum Donwload angeboten werden.

Es gibt unzählige seriöse und fachkundige Informationen im Netz. Neben Anwaltsseiten werden auch bei Verbraucherzentralen und Vereinen fachkundige Informationen bereit gehalten. Besondere Vorsicht sollte man aber in Blogs und Foren walten lassen. Natürlich gibt es auch bei Comunity-Seiten viele seriöse Informationen. Allerdings kann man dies nicht für alle Seiten sagen. Besonders nicht moderierte Blogs und Foren sind dahingehend inhaltlich genau zu prüfen. In einigen dieser Kommunikationsplattformen fällt auf, dass das Problem einfach nur verharmlost wird. Auf die Spitze getrieben ließt man aus den Beiträgen häufig folgendes Ergebnis heraus: „Der böse Rechteinhaber mahnt den armen Raubkopierer ab.“ Es gibt dann oft den Ratschlag, eine Abmahnung möglichst zu ignorieren. Oder es wird mitgeteilt, dass der Rechteinhaber doch gar kein Recht habe, abzumahnen. Weiter ließt man, dass auch eine Zahlung nicht beansprucht werden dürfe, da es sich um Maßenabmahnungen handelt.

Die Beispiele bringen zum Ausdruck, dass die Informationsbeschaffung durchaus schwierig ist. Kurz zusammengefasst wird man sagen können, je vorteilhafter die Meinungen bezüglich der rechtlichen Chancen für den Abgemahnten sind, umso gefährlicher werden sie für den Abgemahnten.

Vorsicht – Das Ignorieren einer Abmahnung kann wesentlich teurer werden !!!

In einigen Foren fällt auf, dass dort wirklich von einigen Abgemahnten ein sehr sonnoges Bild gemalt wird. Abgemahnte, welche eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, werden nahezu verbal verlacht. Manche gehen dabei frech und allwissend vor. Auffällig ist dann auch, dass diese ganzen allwissenden Abgemahnten offensichtlich immer Glück hatten und nie ein gerichtliches Verfahren erlebt haben. Natürlich gibt es auch Einzelfälle, die mit dem ignorieren durchgekommen sind. Es ist aber einfach davon auszugehen, dass die vorher so „schlauen“ Abgemahnten sich im Falle einer gerichtlichen Verfolgung kaum outen werden. Sie erscheinen einfach nicht mehr im Forum. Daher gibt es nach Außen betrachtet „fast nur glückliche Abgemahnte“ in den Foren und Blogs.

Abschließend sei zu sagen, dass ein Vielzahl von Informationen im Internet durchaus dazu geeignet sind, sich ein erstes Bild über die Thematik zu verschaffen. Häufig werfen sie auch bei dem Abgemahnten zusätzliche Fragen auf. Diese können dazu dienen, ein weiteres Vorgehen zu planen. Letztendlich ist aber eine anwaltliche Beratung unter Betrachtung des Einzelfalls anzuraten. Viele fachkundige Kollegen werden, wie es auch in unserer Kanzlei üblich ist, bereits in einem ersten unverbindlichen Telefongespräch Hinweise, Risiken und Chancen aufzeigen.

Scheuen Sie sich daher nicht, unverbindlich bei uns anzurufen.

Gesetzes- und Rechtsprechungsänderung beim Wettbewerbsbrecht

Gerade bezüglich des Wettbewerbsrechts spielen darüber hinaus EU-Richtlinien eine Rolle. Die gesetzliche Umsetzung in den Mitgliedsstaaten ist uneinheitlich. Dies führte bereits in einigen Fällen, dass vor dem Europäischen Gerichttshof (EuGH)  Formulierungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen als dem EU-Recht nicht rechtskonform eingestuft worden sind, obgleich sie den deutschen Gesetzen, sprich der deutschen Umsetzung der Richtlinien, entsprachen. Auch für den Juristen, welche auf dem Gebiet tätig ist, ist es nahezu unmöglich in jedem Punkt rechtmäßige AGB oder Widerrufsbelehrungen zu erstellen.

Als Beispiel sei hier anzumerken, dass es Passagen in der Muster-Widerrufsbelehrung (damals nach BGB-Infomationsverordnung) gab, welche von einem Gericht als rechtsmäßig angesehen wurden. Ein anderes Gericht dagegen vertrat die Meinung, dass die Erklärung rechtswidrig ist, wenn diese Passagen fehlten. Wie man sich auch entschied, man konnte es dem einen oder anderen Gericht einfach nicht Recht machen.

Im Rahmen der Widerrufsbelehrung wurde nun durch den Gesetzgeber mehrfach „herumgedoktort“, was sich in häufig wechselnden Musterverordnungen zum Widerrufsrecht widerspiegelte. Eine klare „rechtmäßige“ Linie wurde aber nicht gefunden. Am 11.06.2010 trat erstmals ein Muster einer Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung in Kraft, welche Gesetzesrang haben. Vorher hatten diese nur Verordnungscharakter (geregelt in der BGB-Informationsverordnung) und war damit für die Gerichte nicht bindend, weshalb es auch zu derart verschiedenen Entscheidungen kam. Ob sich dieses Muster mit Gesetzesrang nun tatsächlich als „abmahnfest“ erweist, bleibt abzuwarten. Allerdings muss man wohl kein Prophet sein, um die neuen Abmahnwellen rollen zu sehen, insbesondere dann wenn sich der Europäische Gerichtshof zu einzelnen Regelungen zu Wort meldet. Die gesamten Informationpflichten und Muster von Belehrungen wurden von der BGB-Informationsverordnung nun in den 7. Teil des EGBGB ab Art. 240, insbesondere Art. 246 EGBGB, bzw. die Belehrungsmuster als Anlage zum EGBGB übernommen. Der neue § 360 BGB verweist nun mit Gesetzesrang auf diese Musterbelehrungen. Ab dem 04.08.2011 gilt nun ein neues Muster der Widerrufsbelehrung. Es wird ein Urteil des europäischen Gerichtshofes zum Wertersatz in diesem neuen Muster umgesetzt.