Artikel „Internetrecht – moralische Betrachtung einer Abmahnung und anwaltlicher Rat“

Die Kanzlei Weigert & Wolf hat sich in den letzten Jahren, neben anderen Rechtsgebieten, wie Verkehrsrecht, Kapitalanlagenrecht, Bußgeldrecht, vor allem auf dem Gebiet Internetrecht spezialisiert. Da das Internet immer noch von vielen Nutzern als „rechtsfreier“ Raum gesehen wird, haben wir mit unserer Webprojekt www.internetrecht-sachsen.de versucht einen Grobüberblick über diese Thematik zu verschaffen. Wir bearbeitzen derzeit eine große Anzahl von Mandanten, welche aufgrund von Filesharing Abmahnungen von Rechteinhabern erhalten haben.

Immer wieder kommt die Frage, ob die Abmahnung denn gerechtfertigt ist. Diese Frage ist einer moralischen Betrachtung zu unterziehen. Wir wollen hier keine wissenschaftliche Betrachtung der Moral der Abmahnung anstellen und damit den Leser abschrecken. Aber der Abgemahnte muss sich genau überlegen, ob er die Verletzung begangen hat. Bejaht er diese Frage, dann ist die Abmahnung sowohl rechtlich, als auch moralisch gerechtfertigt. Kein Internetnutzer muss sich gefallen lassen, dass ihm sein Fahrrad gestohlen wird. Und kein Urheber muss sich gefallen lassen, dass ein Internetnutzer durch „Datenklau“ sein Urheberrecht verletzt. Wenn diese Einsicht des Abgemahnten vorhanden ist, besteht auch für unsere Fallbearbeitung die Möglichkeit, die Angelegenheit so abzuwickeln, dass der Abgemahnte mit einem „blauen Auge“ davon kommt. Meist ist mit den Urhebern und deren Anwälten eine vertretbare Klärung der Angelegenheit möglich. Auf unserer Internetseite haben wir das Thema der moralischen Betrachtung ebenfalls beleuchtet.

Die nächste Frage ist, ob bei einer Abmahnung anwaltlicher Rat erforderlich ist. Wenn wir nun erklären, dass dies der Fall ist, wird der Abgemahnte sagen, dass das natürlich jeder Anwalt sagen wird. Der Schuhputzer wird schließlich auch sagen, dass die Schuhe dreckig sind und geputzt werden müssen. Aber der Fall ist hier etwas schwieriger. Auch wenn es nicht gut aussieht, passiert nichts, wenn man drei Tage länger mit dreckigen Schuhen herumläuft. Hier geht es aber um die Frage, ob man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss, welche 30 Jahre bindend ist. Will man diese abgeben, stellt sich die Frage, ob man eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben sollte. Weiter ist zu prüfen, ob nicht die modifizierte Unterlassungserklärung unter Nutzung des so genannten „Hamburger Brauchs“ abgegeben werden sollte.

Auf der anderen Seite droht eine wesentlich teurere einstweilige Verfügung, wenn nichts unternommen wird. Vor dem Rat in vielen einschlägigen Blogs und Foren, in welchen viele Abgemahnte erklären, Abmahnung ignorieren und in die Rundablage, kann nur gewarnt werden. Natürlich habe ich selbst kaum einen Beitrag gelesen, aus welchem hervorgeht, dass die vorherige Meinung, alles zu ignorieren, falsch war. Es gibt wenige, welche sich dahingehend outen, zu sagen, meine vorherige Meinung war falsch, jetzt hats mich erwischt. Also Vorsicht mit solchen vermeintlichen Erfahrungswerten. Nur anhand des Einzelfalls kann letztendlich ein Anwalt feststellen, ob etwas und was zu unternehmen ist.

Zu dem gesamten Thema finden Sie eine Vielzahl von Beiträgen auf unserer Webseite:

www.internetrecht-sachsen.de .

Wir stehen Ihnen gern unverbindlich in einem Telefonat unter 037298 / 95708 zur Verfügung. Oder senden Sie eine e-Mail an: ra.weigert@weigert-wolf.de

Ihre Rechtsanwälte Weigert & Wolf

 

veröffentlicht bei www.booqmarks.de am 02.10.2009

als Artikel: „Internetrecht – moralische Betrachtung einer Abmahnung und anwaltlicher Rat“

 

Artikel „strafbewehrte Unterlassungserklärung“

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu, die Wiederholungsgefahr für ein rechtswidriges Handeln für die Zukunft auszuschließen. Häufig kommt die strafbewehrte Unterlassungserklärung bei Rechtverletzungen im Internet zur Anwendung. Begeht ein Internetnutzer eine Verletzungshandlung, zum Beispiel Filesharing, Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsverletzungen, hat der Rechteinhaber den Anspruch auf Unterlassung. In diesem Fall kann er den Verletzer abmahnen. In der Abmahnung wird dem Abmahnungsempfänger mitgeteilt, welche Rechtsverletzung er begangen hat. Darüber hinaus wird er aufgefordert, die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Diese Vorgehensweise durch den Rechteinhaber führt bei Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu, dass der Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich, vor allem im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, geltend gemacht werden muss. Auch für den Verletzer dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Regel dazu, dass die Angelegenheit ohne weitere Kosten zum Abschluss gebracht werden kann. Wirksam ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung allerdings nur, wenn sie inhaltlich dem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers genügt. Darüber hinaus muss sich der Verletzer in der Erklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe für eine Zuwiderhandlung verpflichten.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung kann modifiziert werden. Das heißt, die meist der Abmahnung beiliegende vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung kann geändert werden. Dabei ist aber zu beachten, dass der Erklärungsinhalt dem Unterlassungsanspruch entsprechen muss. Darüber hinaus darf die Vertragsstrafe nicht zu weit gekürzt werden. Ca. 5000, 00 Euro haben sich bei den Abmahnern eingebürgert. In vielen Fällen macht es Sinn, bezüglich der Vertragsstrafe den so genannten Hamburger Bauch anzuwenden, welcher keine betragsmäßig statische, sondern gleitende Vertragsstrafe beinhaltet und eine gerichtliche Prüfung der Höhe ermöglicht.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Unterlassungserklärung vollständig und vollumfänglich ist. Muster einer strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche häufig in Foren angeboten werden, sind mit größter Vorsicht zu genießen. Denn letztendlich kann die Ausgestaltung der strafbewehrten Unterlassungserklärung nur an Hand des Einzelfalles erfolgen.

Lesen Sie weiter unter:

www.internetrecht-sachsen.de

veröffentlicht bei http://www.fast-alles.net am 03.09.2009

als Artikel: „strafbewehrte Unterlassungserklärung“

Artikel „strafbewehrte Unterlassungserklärung und Abmahnung bei Filesharing“

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu, die Wiederholungsgefahr für ein rechtswidriges Handeln für die Zukunft auszuschließen. Häufig kommt die strafbewehrte Unterlassungserklärung bei Rechtverletzungen im Internet zur Anwendung. Begeht ein Internetnutzer eine Verletzungshandlung, zum Beispiel Filesharing, Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsverletzungen, hat der Rechteinhaber den Anspruch auf Unterlassung. In diesem Fall kann er den Verletzer abmahnen. In der Abmahnung wird dem Abmahnungsempfänger mitgeteilt, welche Rechtsverletzung er begangen hat. Darüber hinaus wird er aufgefordert, die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Diese Vorgehensweise durch den Rechteinhaber führt bei Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu, dass der Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich, vor allem im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, geltend gemacht werden muss. Auch für den Verletzer dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Regel dazu, dass die Angelegenheit ohne weitere Kosten zum Abschluss gebracht werden kann. Wirksam ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung allerdings nur, wenn sie inhaltlich dem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers genügt. Darüber hinaus muss sich der Verletzer in der Erklärung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe für eine Zuwiderhandlung verpflichten.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung kann modifiziert werden. Das heißt, die meist der Abmahnung beiliegende vorformulieret strafbewehrte Unterlassungserklärung kann geändert werden. Dabei ist aber zu beachten, dass der Erklärungsinhalt dem Unterlassungsanspruch entsprechen muss. Darüber hinauf darf die Vertragsstrafe nicht zu weit gekürzt werden. Ca. 5000,00 Euro haben sich eingebürgert. In vielen Fällen macht es Sinn, bezüglich der Vertragsstrafe den so genannten „Hamburger Bauch“ anzuwenden, welcher keine betragsmäßig statische, sondern gleitende Vertragsstrafe beinhaltet und eine gerichtliche Prüfung der Höhe ermöglicht.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Unterlassungserklärung vollständig und vollumfänglich ist. Muster einer strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche häufig in Foren angeboten werden, sind mit größter Vorsicht zu genießen. Denn letztendlich kann die Ausgestaltung der strafbewehrten Unterlassungserklärung nur an Hand des Einzelfalles erfolgen.

Für weitere Informationen über die strafbewehrte Unterlassungserklärung können Sie hier weiterlesen,

oder besuchen Sie unsere Internetpräsenz rund um das Thema Internetrecht:

www.internetrecht-sachsen.de

 

veröffentlicht bei www.booqmarks.de am 07.09.2009

als Artikel: „strafbewehrte Unterlassungserklärung und Abmahnung bei Filesharing“

Stellenangebote

Unsere Kanzlei bietet derzeit eine Stelle für eine/n Rechtsreferendar/in in der Anwalts- oder Wahlstation und/oder eine/n Jurastudent/in für das Anwaltspraktikum an.

Ihre Einsatzorte sind:

die Kanzlei in 09376 Oelsnitz und die Niederlassung in 08118 Hartenstein / OT Thierfeld.

Ihr Einsatzgebiet liegt vor allem in unseren Schwerpunkten:

Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht,

Verkehrsrecht und allgemeines Zivilrecht.

Gute PC- und Internetkenntnisse werden vorausgesetzt.

 

Eventuell wäre auch eine Nebenbeschäftigung im Rahmen einer freien Mitarbeit möglich.

 

Fahrerlaubnis und eigener PKW sind erforderlich.

 

Bei Interesse senden Sie bitte eine Email an: ra.weigert[at]weigert-wolf.de.

 

Wir bitten von postalischen Anfragen abzusehen.

 

Angebote für Festeinstellungen (sowohl Vollzeit- oder Halbtagsbeschäftigung) liegen derzeit leider nicht vor. Auch Ausbildungsplätze können derzeit nicht angeboten werden. Wir bitten von Bewerbungen abzusehen.

Artikel „Filesharing – ein erhebliches finanzielles Risiko“

Unsere Kanzlei hat sich in den letzten Jahren auf dem Gebiet Internetrecht spezialisiert. Aus diesem Grund wurde letzten Monat unser Internetprojekt www.internetrecht-sachsen.de ins Leben gerufen. Wir bieten dort umfangreiche Informationen über das Internetrecht.

Einer der Schwerpunkte liegt dabei auf dem Gebiet Urheberrecht insbesondere Filesharing. Wir haben dahingehend schon eine Vielzahl von Mandate mit verschiedenen gegnerischen Rechteinhabern vertreten. In vielen Fällen ist es möglich (dies kommt allerdings auf die gegnerische Anwaltskanzlei an), vertretbare Ergebnisse bei den Zahlungen zu erzielen. Es lohnt sich daher grundsätzlich nicht nur schwarz oder weiß zu sehen. Das heißt, sowohl die vollständige Unterwerfung bezüglich den in der Abmahnung enthaltenen Forderungen, ist kaum sinnvoll. Auf der andern Seite birgt das Ignorieren in den meisten Fällen noch größere rechtliche und finanzielle Folgen. Es ist daher grundsätzlich davon abzuraten. Meist ist ein Vorgehen dazwischen richtig und Erfolg versprechend. Eine Einigung kann in dem häufigsten Fällen erzielt werden.

Dies bedeutet, dass die Unterlassungserklärung modifiziert und bezüglich des Schadensersatzanspruches bzw. Kostenerstattungsanspruches eine Herabsetzung angestrebt werden sollte. Dies ist aber nur an Hand des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Umfangs der Verletzungshandlung durch einen Rechtskundigen möglich. Anwaltlicher Rat sollte daher nicht von vorn herein auf Grund weiterer Kosten ausgeschlossen werden. Dabei ist zu bedenken, dass sowohl bei der Unterwerfung, als auch bei dem Ignorieren der Abmahnung erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen entstehen können. Ein pauschaler Rat kann dahingehend nicht gegeben werden.

Besonders das Thema „Haftung des Anschlussinhabers“ ist immer wieder ein großes Problem. Oft sind es Minderjährige oder gerade volljährig gewordene Kinder, welche den Anschlussinhaber in die Misere bringen. Der Anschlussinhaber bekommt eine Abmahnung, obwohl er selbst nichts gemacht hat. Es gibt zwar einige wenige Gerichtsurteile, welche die Haftung des Anschlussinhabers ausschließen. Diese kommen aber in den meisten Fällen nicht zum Tragen, da der Rechteinhaber in der Regel die Auswahl unter verschiedenen zuständigen Gerichten haben wird.

Mehr zum Thema können Sie nachlesen unter:

-Anspruch auf Schadensersatz und Kostenerstattung durch den Abmahnenden

-mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Veröffentlichungen

Auf den folgenden Seiten stellen wir unsere Veröffentlichungen ein, welche wir auf dem Gebiet Internetrecht im Web und in der Presse veröffentlicht haben.

Internetrecht – allgemein

 

13.10.11 Haftung von eBay für Markenrechtsverstösse
10.11.10 Zur Wertersatzpflicht bei Widerruf von Fernabsatzverträgen
02.10.09

Artikel „moralische Betrachtung einer Abmahnung und anwaltlicher Rat“

03.09.09 Artikel „strafbewehrte Unterlassungserklärung“
  veröffentlicht bei www.fast-alles.net


Internetrecht – Wettbewerbsrecht

   
28.12.09

Artikel „BGH stärkt Verbraucherrechte- Wertersatz bei eBay eingeschränkt“

  veröffentlicht auch bei www.openpr.de
02.11.09 Artikel „Eine rechtssichere Internetpräsenz – ist diese überhaupt möglich?“
veröffentlicht auch bei www.openpr.de


Internetrecht – Urheberrecht (Filesharing)

 

17.12.10 Landgericht Hamburg beschränkt Abmahnkosten und Schadensersatz
veröffentlicht hier
12.05.10 BGH zur Haftung von Anschlussinhabern bei Filesharing und zur Höhe der Abmahnkosten
veröffentlicht auch bei www.fast-alles.net
18.02.10 Neue Abmahnwelle von Nümann+Lang rollt
veröffentlicht auch bei www.fast-alles.net
24.12.09
veröffentlicht auch bei www.openpr.de
21.12.09 Artikel „Die Nutzung von Mustern einer modifizierten Unterlassungserklärung ist riskant“
veröffentlicht auch bei www.booqmarks.de
05.10.09 Artikel „Abmahnung nach Filesharing – Nutzung von Tauschbörsen“
  veröffentlicht auch bei www.booqmarks.de
07.09.09 Artikel „strafbewehrte Unterlassungserklärung und Abmahnung bei Filesharing“
  veröffentlicht auch bei www.booqmarks.de
28.07.09 Artikel „Filesharing – ein erhebliches finanzielles Risiko“
  veröffentlicht auch bei www.booqmarks.de
   

 

 

 

 

 

 

 

 

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uneinige Gerichte

Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass derzeit ein absolut rechtssicherer Internetauftritt für Verkäufer fast nicht zu erzielen ist. Verschiedene zuständige deutsche Gerichte entscheiden bezüglich der Anforderungen von Angaben teilweise nicht nur unterschiedlich, sondern teilweise gegensätzlich.

Sprich: Ein Gericht fordert in der Widerrufsbelehrung zwingend einen Passus. Diesen Passus hält ein anderes Gericht für einen Verstoß, wenn er in der Belehrung steht. Diese rechtliche Ungewissheit ist sicherlich sehr problematisch und für den Laien nicht nachvollziehbar. Bis zu einer Entscheidung des BGH wird diese Rechtsunsicherheit sicherlich weiter bestehen bleiben. Diese rechtliche Unsicherheit macht natürlich auch uns Anwälten die rechtliche Ausgestaltung und Beratung nicht gerade leichter. Unabhängig davon können gleichwohl die Risiken durch ordnungsgemäße Angaben stark minimiert werden. Es ist davon auszugehen, dass das Risiko fast ausgeschlossen werden kann, wenn sich der vermeintliche Verstoß gerade auf einen dahingehenden in der Rechtsprechung streitigen Punkt beschränkt. Das Risiko ist dann nämlich auch für den vermeintlichen Abmahnenden nicht kalkulierbar.

anwaltlicher Rat – ist dieser sinnvoll

Diese Frage ist mit einem einfachen „Ja“ zu beantworten. Denn oft werden die Tragweiten von Erklärungen vom juristischen Laien unterschätzt. Auch werden, z.B. im Falle von Abmahnungen, manchmal Unterlassungserklärungen gefordert, die weit über das hinausgehen, was gefordert werden kann.

Abmahnung – moralische Betrachtung

In unserer Kanzlei werden sozusagen alle Seiten betreut.

Wir machen einerseits Ihre Internetpräsenz, so weit dies rechtlich möglich ist, abmahnsicher. Wir betreuen darüber hinaus viele Mandanten, welche selbst bereits abgemahnt wurden und versuchen aus der Problematik „Abmahnung“ für den Betroffenen die beste rechtliche Ausgestaltung zu erreichen.

Aber auch das darf nicht verschwiegen werden, wir mahnen für unsere Mandanten auch andere Personen ab, wenn dies im Einzelfall bei Verstößen gegen das Wettbewerbs- oder Urheberrecht erforderlich ist.

Nun könnte man insbesondere aus der Sicht der Abgemahnten denken, dass dies moralisch nicht vertretbar ist. Dabei spielt sicher die Wut und auch die Uneinsicht einer Rolle, aus welchem Grund man denn nun kostenpflichtig abgemahnt wurde. Aber wir sind in der deutschen Rechtsordnung gewissen „Spielregeln“ unterworfen. Sicher wird der Betroffene denken, dass diese Spielregeln, welche er gerade so teuer zu spüren bekommen hat, doch keine Spielregeln, sondern „Abzocke“ sind. Aber soweit darf man sich nicht treiben lassen. Es gibt Gesetze, an welche wir uns zu halten haben. Wenn jemand zu schnell fährt, dann kann er belangt werden. Der Betroffene wird sein Verhalten im Regelfall überprüfen und wird sich wieder vor Augen halten, ob er die Geschwindigkeit vor einer Schule nicht aus Sicherheitsgründe reduzieren sollte. Und genau so ist die Sache im Internet zu bewerten. Der Gesetzgeber wollte den Verbraucher schützen. In Anbetracht einer enormen Anzahl „schwarzer Schafe“ auch mit Recht. Natürlich, da keiner den Unterschied machen kann, geht dies auch zu Lasten der unzähligen seriösen Anbieter. Aber die Angaben sind nun mal zu machen. Und der Anbieter, welcher alle Pflichtangaben macht und auch insbesondere bezüglich des Widerrufsrechts alles beachtet hat, muss seinerseits auch andere Dispositionen treffen. Er muss beispielsweise auch den Rücktransport organisieren, wenn ein Widerruf erklärt wird. Dies ist mit erheblichem Mehraufwand und Mehrkosten verbunden. Er hat daher eine andere Preiskalkulation durchzuführen. Deshalb muss er es dann eben nicht dulden, dass ein Mitbewerber sich dadurch einen Vorteil verschafft, indem er über das Widerrufsrecht nicht belehrt. Anderseits gibt es sicher auch eine Vielzahl von Abmahnungen, welche nicht gerechtfertigt sind. Diese muss und darf natürlich in Anbetracht der Rechtssicherheit der Abgemahnte nicht akzeptieren.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass in der Praxis viele Betroffene erklären, dass sie von der Problematik erstmals mit der Abmahnung Kenntnis erlangten. Dies ist in keinerlei Weise nachvollziehbar. Gerade ebay hat in mehreren E-Mails die gewerblichen Anbieter auf die Problematiken aufmerksam gemacht. Auch in anderen Serviceangeboten ist die „Abmahnwelle“ bei ebay in allen Munden. Hüten sollte man sich allerdings, die Mustervorschläge von ebay zu übernehmen, weil diese in der Vergangenheit mehrfach nur bedingt den gesetzlichen bzw. gerichtlichen Anforderungen entsprachen.

Weiterhin mussten wir mit Erschrecken feststellen, wie viele -zum Teil große- Anbieter bei ebay nicht einmal die banalsten Anforderungen erfüllten. Bei stichprobenartiger Betrachtung von verschiedenen Anbietern, ist es kaum übertrieben, zu sagen, dass sich bei der Vielzahl von Anbietern, die Anbieter mit ordnungsgemäßen Angaben in der großen Minderheit befinden und befanden. Man benötigt sprichwörtlich keine Hand um die abmahnsicheren Anbieter in Prozenten anzugeben. Dies ist alarmierend. Die Anbieter scheinen die Risiken entweder nicht zu kennen oder gehen zu leichtfertigt mit diesen um. Wie jedoch so oft im Leben gilt: „Es wird schon gut gehen“ ist nicht immer die beste Einstellung.

Abschließend möchten wir uns allerdings ausdrücklich von Massen-abmahnungen distanzieren. Bei uns wird eine Abmahnung nur nach Prüfung des Einzelfalls erfolgen. Eine Vielzahl von gleichgelagerten Abmahnungen wird es aus unserer Kanzlei nicht geben.